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(Kinderbildungsgesetzes)

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Präsentation zum Thema: "(Kinderbildungsgesetzes)"—  Präsentation transkript:

1 (Kinderbildungsgesetzes)
.. Auswirkungen des KiBiz (Kinderbildungsgesetzes) X Y MdL

2 05. 2006 - Vorlage der Eckpunkte durch Laschet
Ausgangslage Vorlage der Eckpunkte durch Laschet Kienbaum + Deufel  Am Ende ohne Ergebnis Eigener Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände & der Verbände der Wohlfahrtspflege Vorlage des Konsenspapiers zum KiBiz Kabinettsvorlage des ersten Referentenentwurfs zum KiBiz Am beschloss das Kabinett den überarbeiteten Gesetzesentwurf zum KiBiz Verhandlungspartner waren : Ministerium, Spitzenverbände der Wohlfahrtspflege, Kommunale Spitzenverbände, Katholisches und Evangelisches Büro. In dem ersten Vorschlag für Eckpunkte zu einem neuen Kindertagesstättengesetz, waren die Absenkung der kirchlichen Trägeranteile, Pro-Kind-Pauschalen und flexible Buchungszeiten für Eltern in der Kritik. Am 13. Juni 2007 wird der Gesetzentwurf dem Landtag vorgelegt. Das Anhörungsverfahren beginnt dann vermutlich nach der Sommerpause. X Y MdL

3 Ziele des KiBiz I Es soll mit einem pauschalierten Finanzierungssystem eine klare und übersichtliche Finanzierungsstruktur eingeführt werden. Bürokratische Hürden sollen abgebaut und vorhandene Standards so gestaltet werden, dass Angebote flexibler und am tatsächlichen Bedarf orientiert werden können. Die Qualität der Einrichtungen soll u.a. durch regelmäßige Fort- und Weiterbildungen des pädagogischen Personals sowie durch weit reichende Evaluierung gesichert werden. Die Betreuungsangebote für Unterdreijährige sollen nachhaltig ausgebaut werden. X Y MdL

4 Die Zusammenarbeit mit der Schule soll intensiviert werden.
Ziele des KiBiz II Die Kindertagespflege soll landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert werden. Die Sprachförderung soll als Regelaufgabe der Einrichtungen aufgenommen werden. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit im frühen Kindesalter soll präzisiert und gestärkt werden. Die Zusammenarbeit mit der Schule soll intensiviert werden. X Y MdL

5 • Gruppe mit Kindern unter drei Jahren 10 Kinder (Form II)
Gruppentypen Gefördert werden die Kindertageseinrichtungen durch das örtliche Jugendamt auf der Basis von kindbezogenen Gruppenpauschalen. Sie leiten sich rechnerisch ab aus den Personal- und Sachkosten von drei Gruppentypen: • Kindergartengruppe von zwei Jahren bis zum Schuleintritt 20 Kinder (Form I) • Gruppe mit Kindern unter drei Jahren 10 Kinder (Form II) • Kindergartengruppe von drei Jahren bis zum Schuleintritt 25 Kinder bzw. bei einer Öffnungszeit von 45 Stunden 20 Kinder - (Form III) Auf der Grundlage der o. g. Kinderzahlen ergeben sich nach den Öffnungszeiten differenzierte Kindpauschalen (Anlage) Die Bedarfsermittlung soll durch das örtliche Jugendamt erfolgen. Für viele Träger sind 45 Stunden in der Kategorie I gerade auskömmlich. Für den örtlichen Träger kann sich dies aber finanziell völlig anders darstellen. Es ist noch völlig offen, wie sich die angehobenen Elternbeiträge auf das Buchungsverhalten der Eltern auswirken werden. X Y MdL

6 Kinder im Alter von zwei Jahren bis Einschulung
Gruppenform I Kinder im Alter von zwei Jahren bis Einschulung Gruppe Kinder-zahl Wöch. Betreuungszeit Kinder-pauschale Personal a 20 25 Stunden 4.288,70 2 Fachkräfte b 35 Stunden 5.746,70 c 45 Stunden 7.369,75 In den nächsten Jahren haben wir dann faktisch 4 Jahrgänge gegen über heute 3,5 Jahrgängen in den Einrichtungen. Die 2-3 Jährigen werden in das System geschoben, ohne dass "oben" entsprechend Kinder den Einrichtungen entwachsen. X Y MdL

7 Kinder im Alter von unter 3 Jahren
Gruppenform II Kinder im Alter von unter 3 Jahren Gruppe Kinder-zahl Wöch. Betreuungszeit Kinder-pauschale Personal a 10 25 Stunden 8.841,70 2 Fachkräfte b 35 Stunden 11.863,40 c 45 Stunden 15.215,20 X Y MdL

8 Kinder im Alter von drei Jahren und Älter
Gruppenform III Kinder im Alter von drei Jahren und Älter Gruppe Kinder-zahl Wöch. Betreuungszeit Kinder-pauschale Personal a 25 25 Stunden 3.165,24 € 1 Fachkraft und 1 Ergänzungskraft b 35 Stunden 4.225,36 € c 20 45 Stunden 6.771,85 € X Y MdL

9 Kontingentierung Es wird davon ausgegangen, dass sich die Öffnungszeiten wie folgt verteilen: Öffnungszeit Gruppenform I und III Gruppenform II 25 Stunden 25 % 40 % 35 Stunden 50 % 45 Stunden 20 % X Y MdL

10 Kontingentierung Für den schrittweisen Ausbau von Plätzen für Unterdreijährige Kinder in Tageseinrichtungen und für den Ausbau von Plätzen in der Kindertagespflege werden bis zum Erreichen der Ausbauziele durch das Haushaltsgesetz jährlich Höchstgrenzen festgelegt. Die Gestaltung der Gruppenformen und die Förderung nach den in der Anlage zu § 19 Abs.1 festgelegten Betreuungszeiten orientieren sich an den Ergebnissen der örtlichen Jugendhilfeplanung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit. Sollten die vom Land zu den in der Anlage zu § 19 Abs. 1 enthaltenen Planungsdaten bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, werden die Oberste Landesjugendbehörde, das Finanzministerium und die Kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung treffen. Träger der Wohlfahrtspflege sind an dieser zutreffenden Vereinbarung nicht beteiligt X Y MdL

11 in Kindertages-einrichtungen
Ausbau U3 Plätze Planungsdaten Ausbau von Plätzen für unter dreijährige Kinder Jahr in Kindertages-einrichtungen in Kinder-tagespflege 2008 34.000 18.000 2009 42.000 23.500 2010 66.500 Die Zahlen wurden von der Firma Kienbaum ermittelt. Nur durch einen massiven Ausbau der Tagespflege kann eine Versorgungsquote von 30% erreicht werden. X Y MdL

12 Ab 2009 sollen dann rd. 1 Mrd. zur Verfügung stehen
Finanzierung § 21 Abs. 6 stellt das gesamte Gesetz unter einen jährl. Haushaltsvorbehalt Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. August 2008 sollen rd. 950 Mio. € zur Verfügung stehen Ab 2009 sollen dann rd. 1 Mrd. zur Verfügung stehen 950 Mio. € entspricht noch nicht einmal der Summe, die in 2005 für das GTK zur Verfügung stand. Rund 89 Mio. € werden von der Absenkung der kirchlichen Trägeranteile und der 75% Übernahme der Kosten durch das Land aufgezehrt. 11 Mio. bleiben zur Finanzierung der restlichen Aufgaben. X Y MdL

13 Abweichungen von der Gruppengröße
Unter- und Überschreiten der dem Finanzierungsmodell zugrunde liegenden Gruppengröße um je ein Kind wirkt sich nicht auf die Höhe der Förderung aus. Weitere Abweichungen werden mit einem Abzug bzw. zusätzlichen Kindpauschalen für jedes Kind berechnet. Träger sind gut beraten immer mit Überschreitungen zu arbeiten. Da Veränderungen unterjährig nicht mehr aufgefangen werden können. X Y MdL

14 Behinderte Kinder Einrichtungen mit Kindern mit Behinderungen erhalten für jedes Kind eine 3,5 fache Kindpauschale, die sich auf der Grundlage der Gruppenform III b, das sind ,76 € X Y MdL

15 Fort- und Weiterbildung
§ 11 schreibt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung des Personals und eine Qualitätssicherung vor. Die Maßnahmen sollen in Verantwortung der Träger durchgeführt werden Eine finanzielle Beteiligung durch das Land ist nicht vorgesehen X Y MdL

16 Mietverhältnisse Soweit Träger Mieter von Einrichtungen sind, soll sie die Kaltmiete weiterhin erstattet bekommen. Die Miete wird um den Betrag der Erhaltungspauschale reduziert. Die Kommunen sollen die bestehenden Mietverträge überprüfen. Für neue Mietverträge werden neue Regelungen entwickelt. Dieser für die Träger sehr wichtige Punkt ist gegenüber dem Referentenentwurf wieder zu einer Soll-Bestimmung geworden. Die Erstattung der Kaltmiete bedeutet, dass die Steigerung der Energiekosten der letzten 2 Jahre nicht mit berücksichtigt wird X Y MdL

17 Auflösung der Rücklagen
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhandenen Rücklagen nach § 2 Abs. 4 der Betriebskostenverordnung werden mit der Zahlung der Zuschüsse nach den §§ 20 und 21 dieses Gesetzes, die für das Kindergartenjahr 2013/2014 zu leisten sind, verrechnet. Sie dürfen in der Übergangszeit für die Aufgaben nach diesem Gesetz verwandt werden. Damit ist die Enteignung, die im Referententwurf enthalten war, abgemildert worden. X Y MdL

18 Spezielle Förderung Bei bestehenden eingruppigen Einrichtungen können die anerkennungsfähigen Kosten um einen Betrag von bis zu EUR erhöht werden, falls dies zur Sicherung der Einrichtung erforderlich ist. Das Jugendamt befindet hierüber im Benehmen mit dem Einrichtungsträger. Einrichtungen in sozialen Brennpunkten können unter Berücksichtigung des Trägeranteils € jährlich erhalten. Sofern der Träger die Einrichtungen durch die anerkennungsfähigen Kosten ansonsten nicht finanzieren kann. Das Jugendamt befindet hierüber im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung. Die besondere Förderung für eingruppige Einrichtungen soll auf 3 Jahre begrenzt werden. Gegenüber der Förderung nach dem GTK stellen die € für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten eine erhebliche Verschlechterung dar. X Y MdL

19 Absenkung der kirchl. Trägeranteile wird rund 89 Mio. € kosten.
Die Trägeranteile betragen: für die kommunalen Träger 21 %; für die kirchlichen Einrichtungen 12 %; für sonstige freie Träger der Jugendhilfe 9 % und für Elterninitiativen 4 % auf der Grundlage der berechneten Kosten. Absenkung der kirchl. Trägeranteile wird rund 89 Mio. € kosten. X Y MdL

20 Jedoch nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig.
Tagespflege § 22 Die Tagespflege wird vom Land mit je 725 EUR pro Kind und pro Jahr für jeden vom Jugendamt genehmigten Platz gefördert. Eine Verpflichtung zur kommunalen Förderung in Form von Pauschalen ergibt sich hieraus nicht. Es können im Einzelfall bis zu 8 fremde Kinder durch eine Tagespflegeperson betreut werden. Jedoch nicht mehr als 5 Kinder gleichzeitig. Tagespflege kann auch in geeigneten Räumen geleistet werden, die nicht zum Haushalt der Tagespflegeperson gehören. Sie kann auch in Räumen der KiTas durchgeführt werden. Möglich soll es aber zukünftig werden dass Einrichtungen mit Tagesmüttern in Randzeiten arbeiten. Siehe Familienzentren. X Y MdL

21 Sprachförderung Sprachförderung kann sowohl in den Einrichtungen als auch extern durchgeführt werden. Bei festgestelltem Sprachförderbedarf gewährt das Land über das zuständige Jugendamt 340 € pro Kindergartenjahr pro Kind. Das sind 6,45 € pro Woche X Y MdL

22 Bündelung von Hilfsangeboten und Beratung von Eltern
Familienzentren § 16 Familienzentren sind KiTas, die Aufgaben über das KiBiz hinaus übernehmen: Bündelung von Hilfsangeboten und Beratung von Eltern Vermittlung von Tagespflege Betreuung von Unterdreijährigen und Kiga-Kindern außerhalb der üblichen Öffnungszeiten (siehe §4 Abs. 3) Sprachförderung für Eltern und Kinder, die über § 13 Abs. 5 hinausgeht. Familienzentren können auch im Verbund zwischen mehreren KiTas und z.B. Familienbildungsstätten installiert werden. Voraussetzung ist auf jeden Fall das Gütesiegel. X Y MdL

23 Revisionsklausel Die Landesregierung überprüft unter Einbeziehung der Kommunalen Spitzenverbände, der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Kirchen die Auswirkungen dieses Gesetzes im Jahr 2011, insbesondere unter Berücksichtigung der Entwicklung einer bedarfsgerechten Angebotsstruktur, der Gesamtfinanzentwicklung, möglicher Folgen für die Trägerstruktur, die Auskömmlichkeit der Pauschalen und den Verwaltungsaufwand und berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 hierüber. Die Revisionsdiskussion kann also faktisch erst 2012 stattfinden. Wir als Opposition fordern eine Revisionsklausel für Für viele Träger ist eine kürzere Erkenntnisphase hinsichtlich der Praktikabilität der neuen Regelungen sicher auch hilfreich. Unterstützt wird diese Forderung auch vom Deutschen Städtetag. X Y MdL

24 Gewinner und Verlierer I
3-gruppige Einrichtung 1 kleine altersgemischte Gruppe, 2 Kindertagesstättengruppen Öffnungszeiten 2 x 35 Std./1 x 45Std. alte Regelung: € neue Regelung: € fehlende Refinanzierung € X Y MdL

25 Gewinner und Verlierer II
2-gruppige Einrichtung 1 kleine altersgemischte Gruppe, 1 Kindergartengruppe Öffnungszeiten 2 x 35 Std. alte Regelung: € neue Regelung: € fehlende Refinanzierung € X Y MdL

26 Gewinner und Verlierer III
4-gruppige Einrichtung nur Kindergartengruppen Öffnungszeiten 3 x 35 Std./1 x 45Std. alte Regelung: € neue Regelung: € zusätzliche Refinanzierung € X Y MdL

27 Gewinner und Verlierer IV
2-gruppige Einrichtung 2 Kindergartengruppen Öffnungszeiten 2 x 35 Std. alte Regelung: € neue Regelung: € zusätzliche Refinanzierung: € Es verbessern sich solche Einrichtungen und Träger, deren Öffnungszeiten eher durchschnittlich sind und vor allem Kindergartengruppen vorhalten. X Y MdL

28 Bewertung des Gesetzesentwurfs
Der Gesetzesentwurf ist nachgebessert worden, gegenüber dem Referentenentwurf Der zugrundeliegende Bildungsbegriff ist funktional und fällt gegenüber dem gültigen GTK zurück Das Gesetz ist ein Finanzierungsgesetz und wird seinem Namen, "Kinderbildungsgesetz", nicht gerecht Auf die Träger kommen neue Aufgaben zu, ohne das ausreichende finanzielle Mittel folgen Der Elternwille wird in unzulässiger Weise ausgehebelt. Zu prüfen ist auch, ob einige Regelung nicht dem KJHG und dem Rechtsanpruchsregelungen widersprechen. X Y MdL

29 Bewertung des Gesetzesentwurfs
Das Gesetz hat einen Elternbeitrag von 19% zur Grundlage und schreibt diese bis 2011 für NRW fort. Es sollen Unterdreijährige ins System geschoben werden Die formulierten Ziele des neuen Gesetzes werden nicht erreicht, da es mit Inkrafttreten unterfinanziert ist Erstmals werden privat-gewerbliche Träger im Gesetz berücksichtigt X Y MdL

30 Bewertung des Referentenentwurfs
Kurz: KiBiz ist Mumpitz! X Y MdL

31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit X Y MdL


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