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Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)

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Präsentation zum Thema: "Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)"—  Präsentation transkript:

1 Energieeinsparverordnung 2002 (EnEV)
Anforderungen an den Gebäudebestand Konsequenzen für die Heizungsanlage Konsequenzen für den Wärmeschutz Nachrüstpflichten Bedingte Anforderungen

2 EnEV – Anforderungen im Bestand
Grundsätzliche Einschränkungen Verpflichtungen vor allem für Mehrfamilienhäuser (Ausnahmeregelungen für Ein- und Zweifamilienhäuser) Neue Bauteile oder Anlagen dürfen energetische Qualität nicht verschlechtern

3 EnEV – Anforderungen im Bestand
Zwei Gruppen von Anforderungen Verpflichtung zur Nachrüstung innerhalb bestimmter Fristen Bedingte Anforderungen – nur im Rahmen anderer Maßnahmen zu erfüllen betrifft vor allem die Heizungsanlage betrifft vor allem den Wärmeschutz

4 EnEV – Anforderungen im Bestand
Nachrüstpflichten im Überblick Austausch alter Heizanlagen Dämmung von Heizungs- und Warmwasserleitungen Dämmung oberster Geschossdecken Anforderungen müssen bis Ende 2006 bzw. Ende 2008 erfüllt werden Gilt für Ein- und Zweifamilienhäuser nur bei Eigentümerwechsel

5 EnEV – Anforderungen im Bestand
Bedingte Anforderungen im Überblick Verbesserung des Wärmeschutzes bei neuen oder veränderten Bauteilen (= Begrenzung des zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten) Anforderungen sind nur im Rahmen der Sanierung oder Erweiterung von Gebäuden zu erfüllen Alternative: Nachweis, dass entsprechende Werte für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschritten werden Bei Erweiterung des Gebäudevolumens um mehr als 30 m3 (zusammenhängend) gelten Anforderungen für Neubauten

6 Anforderungen an die Heizungsanlage
Energieeinsparung durch neue Wärmeerzeuger nach EnEV nach BImSchV Kesselaustausch bei Überschreitung bestimmter Altersgrenzen Kesselaustausch bei Überschreitung bestimmter Abgasverluste

7 Anforderungen an die Heizungsanlage
Kesselaustausch gemäß EnEV Kessel, die vor dem eingebaut wurden, müssen bis zum außer Betrieb genommen werden Bei Erneuerung des Brenners oder Kessels nach dem verlängert sich Austauschfrist bis zum Verlängerte Austauschfrist gilt auch, wenn Kessel dank anderer Maßnahmen geltende Abgasgrenzwerte einhält Ausgenommen: Brennwert- oder Niedertemperaturkessel Kessel mit Leistungen unter 4 kW und über 400 kW Besondere Anlagen (z.B. reine Warmwassererzeugung, Befeuerung mit festen Brennstoffen)

8 Anforderungen an die Heizungsanlage
Kesselaustausch gemäß BImSchV BImSchV begrenzt zulässige Abgasverluste für neue Gas- und Ölheizungen Bestehende Anlagen müssen Grenzwerte nach Übergangsfristen einhalten Länge der Fristen hängt von Einstufungsmessung des Schornsteinfegers ( ) ab Je größer Abgasverluste und Kesselleistung, desto kürzer die Übergangsfrist

9 Anforderungen an die Heizungsanlage
Ablauf der Übergangsfristen gemäß BImSchV

10 Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen
Frist bis (nach BImSchV) Überprüfung aller Kleinfeuerungsanlagen unabhängig vom Baualter: Werden die Grenzwerte nach BImSchV eingehalten? wenn ja Anlage bleibt in Betrieb wenn nein Außer- betrieb- nahme der Anlage

11 Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen
Frist bis (nach EnEV) Einbau der Anlage nach dem ? Befeuerung mit festen Brennstoffen? Brennwert- oder Niedertemperaturkessel? Nennwärmeleistung unter 4 oder über 400 kW? Hat das Haus maximal zwei Wohnungen (eine bewohnt der Eigentümer*)? mind. 1 x ja Anlage bleibt in Betrieb wenn 5 x nein Überprüfung auf BlmSchV- Einhaltung * Bei Eigentümerwechsel muss die Anlage spätestens zwei Jahre nach dem Wechsel modernisiert werden, aber nicht vor Ende 2006.

12 Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen
Frist bis (nach EnEV) Überprüfung von Anlagen, die vor dem eingebaut wurden (bei Ein- und Zweifamilienhäusern nur nach Eigentümerwechsel): Werden BImSchV-Grenzwerte weiter eingehalten (evtl. nach Sanierung der Anlage)? wenn ja Anlage bleibt in Betrieb wenn nein Wurde Brenner nach dem erneuert? Wenn ja Anlage bleibt in Betrieb Wenn nein Außer- betriebnahme der Anlage

13 Checkliste: Fristen für alte Heizungsanlagen
Frist bis (nach EnEV) Ablauf der zweijährigen Fristverlängerung für Kessel mit Einbaudatum vor dem und Brennererneuerung nach dem Ausnahmeregelung Für Ein- und Zweifamilienhäuser wird eine Fristverlängerung um zwei Jahre (ab Wechsel) eingeräumt

14 Anforderungen an die Heizungsanlage
Nachträgliche Dämmung von Rohrleitungen Ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen in ungeheizten Räumen müssen bis zum gedämmt werden.* * Genaue Anforderungen sind in Anhang 5 der EnEV festgelegt.

15 Anforderungen an die Heizungsanlage
Zusätzliche Bestimmungen Neue Heizungen, die in bestehende Gebäude eingebaut werden, müssen die EU-Heizkesselrichtlinie erfüllen. Sie schreibt u.a. vor: Wärmeerzeuger mit CE-Kennzeichen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel (nur ausnahmsweise Standardkessel zulässig) automatische, witterungsgeführte Regelung und Thermostatventile bei Anlagen über 25 kW Umwälzpumpen mit dreistufiger Leistungsanpassung Dämmung der Rohrleitungen gemäß EnEV-Anforderungen

16 Anforderungen an bestehende Gebäude
Nachrüstpflichten: Dämmung der obersten Geschossdecke Nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken in beheizten Räumen müssen bis zum gedämmt werden Maximal zulässiger Wärmedurchgangskoeffizient nach der Maßnahme: 0,30 W/(m2K) Bedingte Anforderungen: Verbesserter Wärmeschutz für andere Bauteile Gilt nur, wenn Bauteile ohnehin verändert werden (bei Modernisierung, Erweiterung, Austausch) In diesen Fällen Anhebung der energetischen Qualität auf heutiges Anforderungsniveau Leichte Verschärfungen gegenüber Wärmeschutzverordnung ’95 Einzelheiten sind in Anlage 3 der EnEV festgelegt

17 Bauteilbezogene Anforderungen
Maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten für neue oder geänderte Teile der Gebäudehülle

18 Einschränkungen für bauteilbezogene Anforderungen
Bagatellgrenzen Anforderungen gelten nur, wenn bei Außenwänden, Außenfenstern, Fenstertüren, Dachflächenfenstern mehr als 20 % der Bauteilflächen gleicher Orientierung geändert werden bei anderen Außenbauteilen mehr als 20 % der Bauteilflächen geändert werden Alternative: Bilanzverfahren / 40-%-Regel Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Gebäude den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf für einen vergleichbaren Neubau um maximal 40 % überschreitet Bei Wahl des Bilanzverfahrens ist präziser Energiebedarfsnachweis (wie für Neubauten) erforderlich

19 Finanzielle Förderung der Modernisierung
Umsetzung der EnEV wird durch Modernisierungsförderung unterstützt (Bund, Länder, Kommunen, EVU) KfW gewährt bundesweit günstige Darlehen für Verbesserung des Wärmeschutzes und Heizungserneuerung Informationen zur Förderung gibt es bei Gasversorgungsunternehmen bei Umweltämtern der Kommunen und Kreise im Internet (z.B. oder


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