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Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom

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Präsentation zum Thema: "Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom"—  Präsentation transkript:

1 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
(mit Anpassungen RK Mitte) (Eckpunktepaket) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

2 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket Das Eckpunktepaket umfasst folgende Punkte: 1 Ärztevergütung (Anlage 30) 2 Pflegevergütung (Anlagen 31 und 32) 3 Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 33) 4 untere Lohngruppen 5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte 6 Tarifrunde 2010/2011 6.1 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011 (Mittelwerte und Bandbreiten) 6.2 Altersteilzeit (Anlage 17a) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

3 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung In die AVR wird eine eigene Anlage Ärzte aufgenommen. (Anlage 30) Die Anlage enthält alle vergütungsrelevanten Bestandteile (Eingruppierungs- und Tabellensystematik) des TV-Ärzte/VKA Die Regelung ist dynamisch bis , d.h. auf Bundesebene findet eine automatische Anpassung der Werte an den TV-Ärzte/VKA statt, dies gilt nicht für die Regionalebene. Hier bedarf es eines Beschlusses. (Ziffer 3 des Beschlusses) Die Regelung gilt für alle Ärzte (§1 Abs.1 der Anlage 30), Bestandsmitarbeiter werden übergeleitet und erhalten ggf. eine Besitzstandszulage (Anlage B der Anlage 30) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

4 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung Tabelle AVR Ärztinnen und Ärzte (gültig ab ) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grund-entgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV (ltd. Oberärzte) 7.265,10 - III (Oberärzte) 6.176,10 6.539,11 II (Fachärzte) 4.930,79 5.344,22 5.707,23 5.918,98 6.125,68 6.332,38 I (Ärzte) 3.735,91 3.947,67 4.098,91 4.361,08 4.673,67 I Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

5 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
1 Ärztevergütung Stufen der Entgelttabelle AVR Ärztinnen und Ärzte (Anlage 30, § 14) Entgeltgruppe Grund-entgelt Entwicklungsstufen (nach X Jahren ärzt-/fach-/oberärztlicher Tätigkeit) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 IV (ltd Oberärzte) - III (Oberärzte) 3 II (Fachärzte) 6 8 10 12 I (Ärzte) 1 2 4 I Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

6 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung In die AVR werden 2 eigene Anlagen Pflege aufgenommen (Anlagen 31 und 32) Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile des TVöD-BT-K / TVöD BT-B für alle Mitarbeiter ab Kr 2 mit Aufstieg in Kr 3 und Kr 4 (kein dynamischer Verweis!). Die Tabellen- und Zulagensystematik des TVöD wird für den gesamten KR- Bereich entsprechend übernommen. (Anhang A zu Anlage 31 und 32) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

7 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung Es wird zukünftig unterschieden werden zwischen Krankenhaus (Anlage 31) und sonstiger Pflege (Anlage 32) Arbeitszeit der Pflegekräfte im Krankenhaus 38,5 Stunden und 39 Stunden im sonstigen Pflegebereich Zulage nach § 12 Abs 5 Anlage 31 für die Entgeltgruppen 1-4 und § 12 Abs.3 Entgeltgruppen im Krankenhausbereich. Pflegezulage gem. V 1(c) Anmerkungen zu Kr 1-13 Anlage 31 nur noch in geriatrischen Abteilungen KH und nicht allg. im Altenheim (siehe VII 1(1)c Anmerkungen zu Kr 1-14 zu Anlage 2a AVR-alt) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

8 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung Für Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Kr 1 mit Aufstieg in Kr 2 erfolgt eine Abschaffung des Bewährungsaufstiegs von Kr 1 auf Kr 2, eine Reduzierung der Regelvergütungsstufen von 12 Stufen auf 6 Stufen für Kr 1. (Anhang A zu Anlage 31 und 32 Ziff.6) Vergütungsgruppe Kr 2 Ziffer 3 der Anlagen 2a und 2c zu den AVR (Pflegehelfer mit qualifizierendem Kurs) Eingruppierung nach neuer Systematik in Entgeltgruppe 4a, aber mit Stufe 3 als Endstufe (Anmerkungen zu Anhang A und Anhang B zu Anlage 31 und 32) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

9 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
2 Pflegevergütung Mittelwerte 2010 für ungelernte Pflegekräfte (Kr 1 AVR-alt), (Anhang A zu Anlage 31 und 32 Ziff.6) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stunde 10,26 € 10,60 € 10,83 € 11,00 € 11,12 € 11,30 € Monat 1.739,81 € 1.797,46 € 1836,46 € 1.865,29 € 1.885,64 € 1.916,16 € Anwendungstabelle.doc Tabelle Pflege2010.doc Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

10 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Pflegevergütung Krankenpfleger, Altenpfleger in der Tätigkeit als Gemeindekrankenpfleger (Vergütungsgruppe Kr 5 Ziffer 3 mit Bewährungsaufstieg in Kr 6 Ziffer 1): Im Tätigkeitsmerkmal wird der Klammerzusatz Caritaspflegestation und Sozialstation hinter dem Begriff Gemeindekrankenpfleger gestrichen. Zusammen mit der Anmerkung 8 zu den Tätigkeitsmerkmalen wird deutlich, dass die Aufgabe eigenständig wahrgenommen werden muss und nicht die Tätigkeit in einer Sozialstation genügt. (Anlage 32 Anhang E Kr 5 Ziff.2) Der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis (Anlage 31 u.32 Ziffer2 des Beschlusses) Die Bandbreite beträgt 20% (Anlage 31 u.32 Ziffer 2 des Beschlusses) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

11 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Sozial- und Erziehungsdienst Einarbeitung aller vergütungsrelevanten Bestandteile und der Tabellensystematik des TVöD Sozial- und Erziehungsdienst. (Anlage 33) Die Regelung ist hinsichtlich der vergütungsrelevanten Bestandteile dynamisch bis , d.h. auf Bundesebene findet eine automatische Anpassung der Werte statt, dies gilt nicht für die Regionalebene. Hier bedarf es eines Beschlusses. (Ziff. 2 des Beschlusses) Der mittlere Wert hat eine Laufzeit bis (Ziff. 2 des Beschlusses) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

12 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Sozial- und Erziehungsdienst Besonderheit für Sozialarbeiter in Fachdiensten (AVR Anlage 2d VG 4b Ziff. 23/VG 4a Ziff. 19) Für Mitarbeiter, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR in Vergütungsgruppe 4b der Anlage 2d eingruppiert waren, ohne dass der Bewährungsaufstieg von Vergütungsgruppe 4b in 4a der Anlage 2d vollzogen wurde, wird innerhalb eines Zeitraumes von längstens 4 Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR zum Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstiegs eine entsprechende Neuberechnung des Besitzstandes vorgenommen. Hierbei ist der Mitarbeiter so zu stellen, als hätte er den Bewährungsaufstieg erreicht. (Anlage 33 Anmerkungen zu den Tätigkeitsmerkmalen Ziff. 28) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

13 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
3 Sozial- und Erziehungsdienst In Anlage 2d zu den AVR wird vor dem Abschnitt „Vergütungsgruppe 1a“ folgender neuer Abschnitt eingefügt: Geltungsbereich Diese Anlage findet in der jeweiligen Region keine Anwendung, sobald die zuständige Regionalkommission die Anwendung der Anlage 33 zu den AVR für ihren Bereich in Kraft gesetzt hat. Dies gilt nicht für Mitarbeiter dieser Anlage, die am Tag des Inkrafttretens der Anlage 33 zu den AVR in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am Tag nach dem Inkrafttreten der Anlage 33 zu den AVR im Geltungsbereich der AVR fortbesteht und die nicht vom Geltungsbereich der Anlage 33 zu den AVR erfasst werden. Dies sind insbesondere die Mitarbeiter der Vergütungsgruppen 2 mit Aufstieg nach 1b, 1b und 1a der Anlage 2d zu den AVR. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

14 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Leistungsentgelt/Sozialkomponente Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die caritativen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. Die Kinder-, Sozial- und Familienkomponente soll dazu beitragen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Das Leistungsentgelt/die Sozialkomponente beträgt ab dem Jahr ,5 % der gezahlten ständigen Monatsentgelte. In den ersten 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Anlage wird das Leistungsentgelt monatlich ausgezahlt. Eine Dienstvereinbarung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

15 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Leistungsentgelt/Sozialkomponente Ein Leistungsentgelt und/oder eine Sozialkomponente kann nur durch eine ergänzende Dienstvereinbarung mit der Mitarbeiter-vertretung nach § 38 MAVO eingeführt werden. Kommt eine Dienstvereinbarung nicht zu Stande, wird das zur Verfügung stehende jährliche Gesamtvolumen mit dem Entgelt für den Monat Januar des Folgejahres vollständig an die Mitarbeiter ausgeschüttet. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

16 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Eigene Regelungen in den Anlagen 30/31/32/33 zu: Eingruppierung/Regelvergütung Leistungsentgelt/Sozialkomponente Sonderformen der Arbeit ( Wechselschicht und Schichtzulage) Bereitschaftsdienst Arbeitszeitregelung Überstundenregelung Zusatzurlaub Jahressonderzahlung (statt Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Qualifizierung (nur Anlage 33) Weihnachtsgeld wird dynamisch (auch in Anlage 2 – 2d) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

17 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Es bleibt u. a.: Zusätzliche Altersversorgung Krankenbezüge Arbeitsbefreiung Urlaubsdauer Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

18 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Es fällt weg : Kinderzulage Bewährungsaufstiege AZV-Tag Allgemeine Pflegezulage in der stationären Altenhilfe Einzelne Eingruppierungsmerkmale Gemeindekrankenschwester (KR 5 Anlage 2c) Fachdienst (4a Anlage 2d eingeschränkt) Psychologen als Leiter von Beratungsstellen (1b Ziff.3 Anlage2d) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

19 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Geltungsbereich Die Übergangs- und Besitzstandsregelung gilt für alle Mitarbeiter der jeweiligen neuen Anlage, die am … (Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Anlage durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am … (Tag des Inkrafttretens der neuen Anlage durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

20 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Grundsatz der Überleitung Mitarbeiter werden so in das neue System übergeleitet, als ob sie seit dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Bereich der katholischen Kirche tätig waren nach der neuen Anlage eingruppiert und eingestuft worden wären. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

21 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Vorgehensweise Ärzte Die Zeiten entsprechender ärztlicher Tätigkeit werden addiert, § 14 Abs. 1 Anlage 30 AVR Beispiel Überleitung Ärzte Anlage 30: Assistenzarzt, 3 Jahre städt. Kinik; 4 Jahre AVR-Klinik Ergebnis: 7 Jahre ärztliche Tätigkeit Eingruppierung: Entgeltgruppe I (Arzt mit entsprechender Tätigkeit) Stufe: 5 (nach 4-jähriger ärztlicher Tätigkeit, vgl. § 14 Abs. 1 Anlage 30 AVR) Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

22 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Vorgehensweise Pflege und SuE Der Mitarbeiter wird aus den Regelvergütungsstufen gem. § 1 Abschnitt A III der Anlage 1 zu den AVR so übergeleitet, dass die erreichte Regelvergütungsstufe zunächst mit 2 multipliziert wird. Die sich hieraus ergebende (Jahres-)zahl wird nachfolgend um die seit dem letzten Stufenaufstieg zurückgelegte Zeit erhöht und als Zeiten im Sinne der neuen Anlage festgelegt. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

23 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Beispiel Überleitung SuE – Anlage 33: MA Regelvergütungsstufe 5; 12 Mo seit dem letzten Stufenaufstieg vergangen 5 X 2 = 10 + 12 Monate 1 anzurechnende Jahre für die Stufenzuordnung in SuE: 11 Ergebnis: MA ist in Stufe 4 einzugruppieren. Nach einem weiteren Jahr der Tätigkeit erfolgt die Zuordnung in Stufe 5, vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 Anlage 33 AVR Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

24 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Beispiel Überleitung Pflege – Anlage 31 und 32: MA Regelvergütungsstufe 5; 12 Mo seit dem letzten Stufenaufstieg vergangen 5 X 2 = 10 + 12 Monate 1 anzurechnende Jahre für die Stufenzuordnung in Pflege: 11 Ergebnis: MA ist in Stufe 5 einzugruppieren. Nach vier weiteren Jahren der Tätigkeit erfolgt die Zuordnung in Stufe 6, vgl. § 13 Abs. 3 Anlage 32 AVR Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

25 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Besitzstandsregelung (1) Mitarbeiter deren bisherige Vergütung (Vergleichsvergütung) das ihnen am … (Tag des Inkrafttretens der Anlage zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage. Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen der Vergleichsjahresvergütung (altes Entgelt nach AVR) und dem Jahresentgelt (neues Entgelt nach Anlagen 30 – 33), jeweils geteilt durch 12, errechnet. Bei der Vergleichsberechnung sind die neuen Werte aus der zeitgleich mit dem Inkrafttreten der Anlage zu den AVR von der Regionalkommission festgelegte Vergütungstabelle zugrunde zu legen. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

26 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Besitzstandsregelung (2) Die Vergleichsjahresvergütung errechnet sich als das 12- fache der am … (Tag vor dem Inkrafttreten der Anlage zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehenden Monatsvergütung, zuzüglich dem Urlaubsgeld gem. Anlage 14 und der Weihnachtszuwendung gem. Abschnitt XIV Anlage 1 zu den AVR. Zur Monatsvergütung im Sinne dieser Vorschrift gehören die Regelvergütung gem. Abschnitt III der Anlage 1, die Kinderzulage gem. Abschnitt V der Anlage 1, Besitzstandszulagen gem. Anlage 1b zu Anlage 1 zu den AVR und weitere regelmäßig gewährte Zulagen. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

27 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Besitzstandsregelung (3) Das Jahresentgelt errechnet sich als das 12- fache des am … (Tag des Inkrafttretens der Anlage zu den AVR durch Beschluss der jeweiligen Regionalkommission) zustehenden Monatsentgelts zuzüglich dem Leistungsentgelt gem. § 15 der Anlage zu den AVR und der Jahressonderzahlung gem. § 16 der Anlage zu den AVR. Zum Monatsentgelt im Sinne dieser Vorschrift gehören das Tabellenentgelt gem. § 12 der Anlage zu den AVR i.V.m Anhang A der Anlage zu den AVR und weitere regelmäßige gewährte Zulagen. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

28 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Besitzstandsregelung (4) Die kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR, die in die Berechnung der Besitzstandszulage nach Abs. 2 und Abs. 3 einfließen, werden als Anteil der Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Mit dem Wegfall der Vorraussetzungen reduziert sich die Besitzstandszulage entsprechend. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

29 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Überforderungsklausel (1) Soweit bei einem Vergleich der Gesamtpersonalkosten vor und nach der Überleitung umstellungsbedingte Mehrkosten von mehr als 3 % entstehen, kann das Entgelt gemäß Anlage 30 für längstens 3 Jahre um 1,5 % gekürzt werden kann die Einführung des Leistungsentgelts und / oder der Sozialkomponente nach § 15 der Anlage zu den AVR für längstens 3 Jahre ausgesetzt werden. Die Gesamtpersonalkosten errechnen sich aus den Bruttopersonal-kosten der Mitarbeiter der Einrichtung und den Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

30 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Überforderungsklausel (2) Bei der Ermittlung der Mehrkosten sind ausschließlich die Steigerungen der Gesamtpersonalkosten der Einrichtung zu berücksichtigen, die unmittelbar durch Überleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR entstehen. Mehrkosten, die durch Neueinstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und durch strukturelle Veränderungen bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht in die Anlagen 30 bis 33 zu den AVR überführt wurden entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Mehrkosten unberücksichtigt. Administrative Mehrkosten, die durch die Überleitung entstehen, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

31 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Überforderungsklausel (3) Macht der Dienstgeber von der Anwendung der Überforderungsklausel Gebrauch, erhöht sich die Besitzstandszulage der Bestandsmitarbeiter für die Dauer dieser Maßnahme entsprechend. Die Entscheidung über die Anwendung der Überforderungsklausel und die dafür maßgeblichen Berechnungen sind der zuständigen Mitarbeitervertretung vorzulegen und zu erläutern. Die Entscheidung ist ferner einem Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission anzuzeigen. Dazu sind die vergleichenden Gesamtpersonalkostenberechnungen vorzulegen. Der Ausschuss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission führt eine reine Missbrauchskontrolle durch.“ Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

32 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Überforderungsklausel (4) Rechenbeispiel: Die Vergleichsjahresvergütung (AVR alt) beträgt Euro Arbeitgeberbrutto: Euro + AG-Beiträge SV (pauschal 25 %) Das neue Jahresentgelt (neues System) beträgt Euro Arbeitgeberbrutto: Euro + AG-Beiträge SV (pauschal 25 %) D.h. es entstehen Mehrkosten im neuen System von Euro Ist die Überforderungsklausel erfüllt, so kann die Leistungszulage (1,5 % für 2011) ausgesetzt werden Das zu zahlende Jahresentgelt beträgt dann – 1,5 % * = Euro Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

33 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Überleitungsregelung Überforderungsklausel (5) Rechenbeispiel: Die Vergleichsjahresvergütung (AVR alt) beträgt Euro Das neue Jahresentgelt (neues System) beträgt Euro D.h. es ergibt sich eine Besitzstandszulage von Euro Individuell betrachtet entstehen hier keine Mehrkosten! Jahresbruttoeinkommen nach Überleitung beträgt Euro : Euro Jahresentgelt Euro Besitzstandzulage Darin enthalten sind 486 Euro Leistungsentgelt (1,5 % * Euro) Bei Überforderung entfällt das Leistungsentgelt (Brutto neu: Euro) Besitzstandszulage für max. 3 Jahre: = Euro Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

34 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Ärzte/Pflege/SuE Kosten der Überleitung (ohne Tarifrunde usw.!) Die Kosten unterscheiden sich nach Fachbereichen: Gesundheitshilfe (ohne Ärzte): 1,9 bis 2,5 % Kinder- und Jugendhilfe: 1,0 bis 2,4 % Altenhilfe: 1,0 bis 1,5 % Behindertenhilfe/Psychiatrie: 1,0 bis 2,9 % Sonstige Bereiche (z.B. Beratung): ,0 % Die Zahlen wurden bei Musterrechnungen (nach vorgegebenem Schema) in 25 verschiedenen Einrichtungen ermittelt. Bei Mehrkosten von über 3 % greift die Überforderungsklausel. D.h. in der Regel liegen die Kosten der Überleitung unter 3 %. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

35 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
4 Untere Lohngruppen In Anlage 2 zu den AVR wird den Tätigkeitsmerkmalen - in Vergütungsgruppe 9a Ziffern 1b, 2, 2a, 2b, 3, 4, 4a, 4b, 5, 6, 7, 8 - in Vergütungsgruppe 9 die Ziffern 2, 3, 4, 8, 12, 13, 17, 19, 21, 31 sowie - in Vergütungsgruppe 10 Ziffer 6a folgende Hochziffer 143 angefügt: „143 Das Tätigkeitsmerkmal ist nur erfüllt für Mitarbeiter, die am … (Tag vor dem Inkrafttreten des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission) in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am … (Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der jeweiligen Regionalkommission) im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.“ Dies bedeutet faktisch, dass in den VG 10 – 9a die Bewährungsaufstiege abgeschafft sind. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

36 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte Geltungsbereich Für Mitarbeiter, die eine Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV - nebenberuflich (§ 2) ausüben, gilt nachfolgende Regelung (befristet auf drei Jahre). Nebenberuflich Beschäftigte Nebenberuflich tätig im Sinne dieser Regelung ist, wer eine Tätigkeit bis zu 13 Wochenstunden ausübt und monatlich nicht mehr als 400,00 € verdient. Im Übrigen wird die Nebenberuflichkeit über die Lohnsteuerrichtlinien 2008, R3.26 Absatz 2 zu § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes definiert. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

37 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
5 nebenberuflich geringfügig Beschäftigte Vergütung Mit dem Mitarbeiter kann einzelvertraglich eine pauschale Stundenvergütung vereinbart werden. In der Stundenvergütung ist ein Anteil für die Weihnachtszuwendung, das Urlaubsgeld sowie für Zeitzuschläge und Zulagen enthalten. Bei der Festlegung der pauschalen Stundenvergütung darf a) 7,50 € für Mitarbeiter der Anlagen 2, 2b, 2d, 30 und 33 zu den AVR, b) 9,00 € für Mitarbeiter der Anlagen 2a, 2c, 31 und 32 zu den AVR nicht unterschritten werden. Die Bestimmungen der Anlage 8 zu den AVR finden Anwendung. Beteiligung der Mitarbeitervertretung Die Vertragsbedingungen sind der Mitarbeitervertretung mitzuteilen. Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

38 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
6 Tarifrunde 2010/2011 6.1 Vergütungsveränderungen 2010 und 2011/Festlegen von mittleren Werten und Bandbreiten Tarifsteigerungen (Mittelwerte) für Anlage 2 – 2d: 1,2 % lineare Steigerung (ab )* (RK Mitte: ab ) 0,6 % lineare Steigerung (ab ) 0,5 % lineare Steigerung (ab ) (RK Mitte 1,1 % lineare Steigerung ab ) 240 € Einmalzahlung, fällig (50 € für MA Anlage 7) (RK Mitte: fällig ) * Kann als individuelle Einmalzahlung bis ausgezahlt werden. (RK Mitte: 15,33%, fällig im April 2011) Für alle Mittelwerte gilt eine Bandbreite von 20 % bis zum Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

39 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
6 Tarifrunde 2010/2011 6.2 Altersteilzeit und flexible Altersarbeit (neue Anlage 17 a AVR) Altersteilzeit für Alterteilzeitdienstverhältnisse ab dem 01.Januar 2010 Befristet bis Persönliche Vorraussetzungen: 60. Lebensjahr vollendet Innerhalb der letzten 5 Kalenderjahre 1080 Tage versicherungs-pflichtige Beschäftigung Anspruch ausgeschlossen: Mehr als 2,5% Altersteilzeit (Stichtag des Vorjahres) Ausnahmsweise, wenn dienstliche oder betriebliche Belange entgegenstehen Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

40 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
6 Tarifrunde 2010/2011 6.2 Altersteilzeit und flexible Altersarbeit (neue Anlage 17 a AVR) Altersteilzeit Aufstockungsbetrag: 20% (auf insgesamt 70 % der Bezüge) Flexible Altersarbeitszeit (Falter) Zeitraum 4 Jahre 2 Jahre vor Eintritt in die gesetzliche Altersrente Reduzierung des Arbeitsumfangs und Teilrente bis 2 Jahre über eigentliche Altersgrenze hinaus Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

41 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket Kosten der Paketlösung Kostensenkung Bewährungsaufstiege weg Kinderzulage fällt weg AZV- Tag entfällt Allgemeine Pflegezulage im stat. Altenhilfebereich fällt weg Eingruppierungsmerkmale: Ambulante Krankenschwester Fachdienst (4a eingeschränkt) Psychologen als Leiter von Beratungsstellen Kostensteigerung Tarifrunde 2010/2011 Leistungszulage Überleitung Verlängerung der Altersteilzeit 38,5 h im Krankenhausbereich (RK Mitte: 39 Std.-Wo. bleibt) Eingruppierungsmerkmale: Leitungsfunktionen im SuE-Bereich Leitungsfunktionen in der Pflege Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede

42 Beschlüsse der Beschlusskommission der AK vom 21.10.2010
Eckpunktepaket Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Norbert Altmann Peter Bollermann Werner Negwer Marc Riede


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