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Veröffentlicht von:Ebert Boeder Geändert vor über 10 Jahren
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Die Baukontrolle Daniel Lehmann Oberamtmann des Seebezirks Freiburger Gemeindeverband Fortbildungskurs für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 24. April 2010
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Übersicht 1.Grundlagen 2.Die Mittel der Baukontrolle 3.Die Polizeimassnahmen 4.Der Wiederaufbau aus Gründen der Siedlungsgestaltung (Art. 172 RPBG) 5.Strafmassnahmen (Art. 173 RPBG)
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Gesetzliche Grundlagen Raumplanungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 2008 (RPBG): Art. 165-172 Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR): Art. 110-112
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Aufgabe der Gemeindebehörde Art. 165 RPBGKontrolle der Arbeiten 1 Die Gemeindebehörde überwacht die Befolgung des Gesetzes, der Reglemente, der Pläne und der Bewilligungsbedingungen. Bei widerrechtlichen Arbeiten informiert sie die Oberamtsperson. 2 Die Organe, die im Bewilligungsverfahren ein Gutachten abgeben mussten, haben ebenfalls die Möglichkeit, diese Aufsicht auszuüben; gegebenenfalls verlangen sie das Einschreiten der Gemeinde oder der Oberamtsperson. 3 Die Oberamtsperson vergewissert sich, dass die Gemeinden ihre Kontrollpflicht sorgfältig ausüben. Falls nötig, ersucht sie die betreffenden Ämter und staatlichen Organe um Mithilfe.
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Der Inhalt der Baukontrolle Das Vorliegen einer Bewilligung Die Einhaltung der Vorschriften, der Pläne, der Bedingungen der Baubewilligung und der Schutzmassnahmen Die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
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Die Mittel der Baukontrolle: Übersicht 1.Die Überwachung der Bautätigkeit 2.Die Mitteilungspflicht des Bauherrn 3.Unterstützung durch Kontrollen während der Bauarbeiten 4.kantonale Dienststellen, lokale Feuerkommission, Dritte 5.Der Übereinstimmungsnachweis 6.Die Bezugsbewilligung 7.Kontrolle nach Erteilung der Bezugsbewilligung
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Die Überwachung der Bautätigkeit überprüfen, ob die erforderliche Bewilligung vorliegt Hinweis an die Bauherrschaft Meldung an das Oberamt
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Die Mitteilungspflicht des Bauherrn Mitteilung des Baubeginns Meilensteine gemäss Art. 110 Abs. 2 RPBR
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Die Kontrollen während der Bauarbeiten Jederzeitiges Zutrittsrecht Möglichkeit, Anwesenheit des Bauherrn oder seines Vertreters zu verlangen
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Unterstützung durch kantonale Dienststellen, lokale Feuer- kommission, Dritte Begutachtende Ämter qualifizierte Dritte lokale Feuerkommission
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Der Übereinstimmungs- nachweis Erstellung: Bauherrschaft unter Mitwirkung einer qualifizierten Person Inhalt: Übereinstimmung des Bauwerks mit Plänen und Baubewilligung Beilage: Bestätigung des Geometers Zeitpunkt: Abgabe vor Erteilung der Bezugsbewilligung
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Die Bezugsbewilligung Zuständigkeit Inhalt Voraussetzungen Wirkung
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Kontrolle nach Erteilung der Bezugsbewilligung Voraussetzungen Inhalt Massnahmen
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Polizeimassnahmen Gegenstand Zuständigkeit bzw. Verantwortung
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Polizeimassnahmen der Gemeinde Aufforderung an die Bauherrschaft und Mitteilung an das Oberamt Polizeimassnahmen im Zusammenhang mit der Bezugsbewilligung Massnahmen gemäss Art. 170 RPBG Die Ersatzvornahme (Art. 171 RPBG)
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Polizeimassnahmen des Oberamtes (Art. 193 RPBG) Anordnung der Einstellung der Arbeiten (Baustopp) Aufforderung zur nachträglichen Einreichung eines Baugesuchs Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
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Sonderfall: der Wiederaufbau aus Gründen der Siedlungsgestaltung (Art. 172 RPBG) Zuständigkeit: Gemeinderat Enteignungsrecht
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Strafmassnahmen Strafbefehl des Oberamtmannes
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