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Lug und Trug in der Wissenschaft II: Steuerungsmechanismen

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Präsentation zum Thema: "Lug und Trug in der Wissenschaft II: Steuerungsmechanismen"—  Präsentation transkript:

1 Lug und Trug in der Wissenschaft II: Steuerungsmechanismen
Referat in der Wissenschaftstheorie am Carola Schübel Ulrike Weinbeer

2 Lug und Trug in der Wissenschaft II: Steuerungsmechanismen
Gliederung: 1. Allgemeine Information zu wissenschaftlichen Fehlverhalten 2. Richtiges Verhalten von Wissenschaftlern 3. Das Ethos des Wissenschaftlers 3.1 Über die Wahrheit und ihre Notwendigkeit nach Hubert Markl 3.2 Zur Wissenschaft gehört auch Lüge und Betrug 4. Definition von Fehlverhalten

3 5. Der schmale Grad zwischen Fehlverhalten und legitimen Auslassungen
6. Mögliche Gründe für bewusstes Fehlverhalten in der Wissenschaft 7. Institutionen, die Fehlverhalten in der Wissenschaft überprüfen und dagegen vorgehen 8. Ausgewähltes Beispiel: Office of Research Integrity (USA) 8.1 Hinführung/ Geschichte 8.2 Entwicklung der Steuerungsmechanismen in den USA 8.3 Entscheidung des Institutes 8.4 Funktion des ORIs und die Entscheidung des PHS 9. DFG – Kommission und ihre Empfehlungen 9.1 Situation in Deutschland vor 1997 9.2 Kurze Vorstellung der DFG 9.3 Empfehlungen der DFG

4 10. Konkrete Ausarbeitungen der Empfehlungen
10.1 Überregionaler Ansprechpartner: Ombudsman der DFG 10.2 An Hochschulen: Örtliche Instanzen und Verfahren: Richtlinien der Uni Erlangen - Nürnberg 10.3 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen 11. Katalog möglicher Sanktionen beziehungsweise Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten 12. Diskussionspunkt am Ende: 2 Gefahren, die für die Wissenschaft nicht weniger gefährlich sind als Lug und Trug (Markl)

5 1. Allgemeine Information zu wissenschaftlichen Fehlverhalten
    Handelt es sich bei den Fällen, die publik werden, nur um die Spitze des Eisberges oder um seltene Ausnahmefälle? „Wenn erfundene, gefälschte oder durch Verheimlichung widersprechender Befunde manipulierte Daten publiziert werden, dann schadet das dem wissenschaftlichen Erkenntnisfortschritt fast nur am Rande – aber es schadet dennoch ganz erheblich dem Vertrauen in die Wissenschaft.“

6 2. Richtiges Verhalten von Wissenschaftlern
Hauptaufgabe ist: Wissen über die Wirklichkeit zu erlangen und zu vermitteln Wissenschaft = soziales gemeinsam verfügbares Wissen Ziel ist nach bestem Wissen und Gewissen zuzutreffende Aussagen zu machen

7 Forscher arbeitet unter der Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis (diese sollen das mögliche Maximum an wissenschaftlicher Objektivität gewähren) Es gibt die Norm des systematischen Skeptizismus: Demzufolge ist jede wissenschaftliche Hypothese anzuzweifeln, solange sie als fragwürdig gilt, bis alle denkbaren Einwände geprüft wurden.

8 Hubert Markl sagt dazu:
Markl zitiert Donald Kennedy in seinem Buch „Academic Duty“ über die Grundpflichten eines Hochschullehrers: è    to teach è    to mentor è    to discover è    to reach beyond the walls è    to serve the unversity è    to publish è    to tell the truth è    to change

9 3. Das Ethos des Wissenschaftlers
3.1 Über die Wahrheit und ihre Notwendigkeit nach Hubert Markl Wenn man sich bewusst mit der Unwahrheit beschäftigt, kommt man an der Wahrheit nicht vorbei, weil Wahrheit der Gegensatz von Unwahrheit ist. Wer keinen verbindlichen Wahrheitsbegriff hat, kann auch keinen Begriff von Lüge und Betrug haben , weil gerade durch Lug und Trug in der Wissenschaft der Wahrheitsgehalt von wirklicher Wissenschaft anerkannt wird.

10 Um zu lügen braucht man eine Vorstellung von Wahrheit, denn man muss wissen, dass man nicht weis und dennoch vorgibt zu wissen oder dass man etwas anderes weis, als man mitteilt: -> Erst die Verbindung von Reflexion über Repräsentation und deren sprachlichem Ausdruck macht den Menschen wissenschaftsfähig Alle Aussagen mit wissenschaftlichem Anspruch müssen sich vereinbarten Richtigkeitskriterien unterwerfen.

11 3.2 Zur Wissenschaft gehört auch Lüge und Betrug
Weil der Wissenschaftsbegriff auch die Wirklichkeit geistiger Phänomene mit einschließt und dazu gehört auch Lug und Trug (-> Wirklichkeit ist uns nur in der Form unserer Wahrnehmung + Gedanken zugänglich). Dass Wissenschaft ohne Lüge und Betrug nicht existieren kann, ist nicht so schlimm, da Wissenschaft nicht nur betrugsanfällig, sondern auch selbstständig betrugsaufklärend ist.

12 4. Definition von Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonst wie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird.

13 Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht:
Falschangaben: 1)      das Erfinden von Daten 2)      das Verfälschen von Daten, z.B. a)      durch Auswählen und Zurückweisen unerwünschter Ergebnisse, ohne diese offenzulegen b)      durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung

14 a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat)
3) unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen)  Verletzung geistigen Eigentums: 4) in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen Stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze a) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorenschaft (Plagiat) b)  die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl)

15 c) die Anmaßung oder unbegründete Annahme
c)    die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft d)    die Verfälschung des Inhalts oder e)    die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist 5)    die Inanspruchnahme der (Mit-) Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis,

16 Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit
anderer: 6)    die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt). 

17 Mitverantwortung: Eine Mitverantwortung kann sich unter anderem ergeben aus: 1)      aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer 2)      Mitwissen um Fälschungen durch andere 3)      Mitautorenschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen 4)      Grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht

18 - Dienstreisen zu attraktiven Orten möglich sind
Zweckentfremdung von Forschungsmitteln: Beispiel: Forschungsthemen + Untersuchungsobjekte werden nicht aus rein wissenschaftlichen Überlegungen gewählt, sondern weil -         Dienstreisen zu attraktiven Orten möglich sind -         Künftige außerwissenschaftliche Karrierechancen eröffnet werden -> beeinträchtigt die Produktivität des sozialen Systems, nicht aber den Erkenntniswert einzelner wissenschaftlicher Aussagen

19 Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
Selbsttäuschung: Wissenschaftler übersieht schlicht das, was dem widerspricht, was er für wahr hält nachlässiges, schlampiges arbeiten: Fehler machen bei der Wiederholung einer Versuchsanordnung è   Es liegt kein Fehlverhalten vor, wenn der Wissenschaftler die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis beachtet hat und trotzdem Aussagen macht, die sich später als unrichtig erweisen Letztentscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.

20 5. Der schmale Grad zwischen Fehlverhalten und legitimen Auslassungen
Messfehler sind möglich, Ergebnisse oder Beobachtungen, die dem gesunden Menschenverstand widersprechen sind ebenfalls möglich: man darf diese anzweifeln, aber nicht unüberprüft ignorieren, weil vielleicht sind diese Messwerte doch zutreffend -> dann muss man darauf reagieren

21 6. Mögliche Gründe für bewusstes Fehlverhalten in der Wissenschaft
1)    hoher Leistungsdruck, Erfolgsdruck, Publikationsdruck von Seiten Vorgesetzter, gewachsene Konkurrenz, 2)    zentrale Rolle der Medien bei Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse und der Begründung von Reputationen è   Länge der Publikationsliste ist entscheidendes Kriterium bei Berufs- und Einstellungsentscheidungen è   Folge: voreiliges Publizieren

22 3) Druck auf Forscher durch die verstärkte
3)      Druck auf Forscher durch die verstärkte gesellschaftliche Nutzenerwartung: è   Praktiker brauchen schnell Ergebnisse und um Forschung finanziert zu bekommen, muss der Forscher den Praktiker ein erwünschtes Ergebnis in Aussicht stellen. è   Zwar verführt dieser Druck kaum zu Fälschungen, aber zu „Schönreden“, zum Verschweigen von Zweifeln und negativen Befunden.

23 4)      Arbeitsteilige Forschung:
è   großbetriebliche Organisationen der Forschung tragen dazu bei, dass Fälschungen leichter möglich sind, da sie hochrangig arbeitteilig sind è   dadurch wächst notwendigerweise die Bedeutung von blindem Vertrauen in die Arbeit von Kollegen + Mitarbeitern deren Ergebnisse man übernehmen muss, ohne sie selber ganz nachvollziehen zu können è damit ist auch die direkte Kontrolle durch Kollegen erschwert

24 5)      Ruhm, Rang, Ansehen, Einkommen, Selbstbestätigung vor Kollegen

25 Hubert Markl sagt dazu: Ein Wissenschaftler ist auch nur ein Mensch - Die Fähigkeit zu Lug und Trug ist keine Fehlentwicklung, sondern ganz normal: Gehirn ist nicht nur Denkorgan, sondern auch Wunsch- und Willensorgan Wissenschaftler ist von Interessen motiviert, von Begierden und Befürchtungen angetrieben, -> daher ist er auch allen menschlichen Versuchungen ausgesetzt (für profane Zwecke unredliche Mittel einzusetzen)

26 Die Fähigkeit zu Lug und Trug ist Grundbestand des menschlichen Wesens als eine besonders geschickte neue Option zu Optimierung des eigenen Nutzen auf Kosten anderer. (=Sozialschmarotzen) -> weil täuschen ganz menschlich ist, bedarf es moralischer Erziehung und sozialer Kontrolle Viele Betrugsfälle fallen auf, wenn die Ergebnisse in der Praxis angewendet werden sollen und sie dort nicht zutreffen oder funktionieren (besonders: Medizin, Technik, Landwirtschaft)

27 Da Wissenschaften am schärfsten durch sich selbst überwacht werden, hat es zur Folge, dass fast alle Betrügereien in der Wissenschaft durch andere Wissenschaftler aufgedeckt werden.

28 7. Institutionen, die Fehlverhalten in der Wissenschaft überprüfen und dagegen vorgehen
è    Deutschland: DFG (Deutsche Forschungsgesellschaft) hat eine Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ - Im Januar 1998 wurden Empfehlungen verabschiedet - Seit dem verlangt die DFG von allen Zuschussempfängern, einschlägige Regelungen zu erlassen

29 è Deutschland: MPG (Max-Planck-Institut für
è    Deutschland: MPG (Max-Planck-Institut für Gesellschaftsforschung) hat ebenfalls Regeln für den Fall des Fehlverhaltens erlassen (diese ähneln sehr den der DFG) - MPG hat eine Kommission eingerichtet, die eine genauere Analyse der Probleme vorlegt und Vorschläge machen soll, was man vorbeugend gegen verantwortungsloses Handeln in der Wissenschaft tun kann è    Dänemark: (seit 1992) Gremium zur Behandlung von Vorwürfen wissenschaftlicher Unredlichkeit (Danish Committee on scientific Dishonesty)      

30 è Großbritanien: Medical Research Council (MRC)
è    USA: ORI (Office of Research Integrity) untersucht alle Fälle des Fehlverhaltens im Zusammenhang mit Projekten, die die NIH (National Institutes of Health = eine der größten amerikanischen Forschungsorganisationen) finanziert

31 Hubert Markl sagt dazu:
Akademische Kollegialität ist Problem für die Selbstkontrolle der Wissenschaft: -> falsche kollegiale Rücksichtnahme, wie Hinwegsehen über Missstände Die größte Gefahr liegt darin, dass Missstände auch noch zur Nachahmung durch Dulder anreizt

32 8. Ausgewähltes Beispiel: Office of Research Integrity (USA)
8.1 Hinführung/Geschichte 1982 schuf die Association of American Universities (AAU) eine Kommission zur Untersuchung der Ehrlichkeit in der Forschung. In ihrem Bericht, 1983 veröffentlicht, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die bis dahin üblichen „informellen und diskreten“ Bemühungen der Behandlung wissenschaftlicher Unehrlichkeit nicht länger hinnehmbar seien.

33 Vorschlag: Alle akademischen Forschungseinrichtungen sollen Verfahren etablieren, die einen hohen Standard der Forschungsethik garantieren würden

34 Damit wurde eine lange Reihe von Forschungsinstituten begonnen:
è    Die Association of American Medical Colleges (AAMC) (USA) è    Der Public Health Service (PHS) (USA) è    Die National Institutes of Health (NIH) (USA) è    National Science Foundation (NSF) è    10 Jahre später in Deutschland: è    Deutsche Forschungsgesellschaft (DGF, 1998) è    Max – Planck - Gesellschaft (MPG, 1997)

35 8.2 Entwicklung der Steuerungsmechanismen in den USA
1981 begann sich der Kongress Mit dem Problem wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu befassen. 1985 wurden die ersten gesetzgeberischen Schritte unternommen, die den Public Health Service verpflichten, Verfahren für die Untersuchung solcher Betrugsfälle zu entwickeln, bei denen öffentliche Mittel auf den Spiel standen. 1989 veröffentlichte der PHS seine Empfehlungen, die unter anderem die Gründung der Office of Scientific Integrity Review (OSIR) im Verantwortungsbereich der Assistant Secratary of Health und des Office of Scientific Integrity (OSI) unter dem Direktor der NIH bewirkten.

36 Im Mai 1992 ist aus beiden das Office of Research Integrity (ORI) gebildet worden, das dem Department of Health and Human Services zugeordnet ist und Jurisdiktion für alle Bereiche des PHS (außer der Food and Drug Administration) besitzt. Dem ORI auf Seiten der NIH steht das Office of the Inspector General (OIG) auf Seite der NSF gegenüber, das in ähnlicher Weise arbeitet. Die Verfahrensregel sehen vor, dass Vorwürfe das Fehlverhalten zunächst in den betreffenden Universitäten und Forschungseinrichtungen behandelt werden.

37 Nach Abschluss der entsprechenden Verfahren befinden ORI und OIG über die zu verhängenden Sanktionen
Sie können die Verfahren jedoch auch an sich ziehen und eigene Ermittlungen anstellen

38 8.3 Entscheidung des Institutes
Ø Auf den Beweisen basierend trifft der entscheidende Beamte des Institutes die Entscheidung, ob der Untersuchungsbericht, seine Ergebnisse und die empfohlenen Maßnahmen angenommen werden. Ø     Wenn diese Entscheidung von dem abweicht, was der Untersuchungsausschuss entschieden hat, braucht diese Entscheidung eine detaillierte Erklärung, warum sie abweicht. Ø     Dies geschieht in einem offiziellen Brief, der an das ORI geschickt wird.

39 Ø Diese Erklärung sollte mit der Definition von
Ø      Diese Erklärung sollte mit der Definition von Fehlverhalten des PHS übereinstimmen Ø      Das Vorgehen der Institution und die Beweise sollten vom Untersuchungsausschuss analysiert worden sein. Ø      Dann wird die Entscheidung an den Untersuchungsausschuss zurückgeschickt mit der Bitte der Analyse und der weiteren Tatsachenfindung Ø     Die Entscheidung des entscheidenden Beamten des Institutes zusammen mit dem Bericht des Untersuchungsausschusses bildet schließlich den Untersuchungsbericht für einen Überblick des ORIs.

40 8.4 Funktion des ORIs und die Entscheidung des PHS
Der Prozess zu Überprüfung von Fehlverhalten in der Medizin- und Verhaltensforschung wurde von dem PHS ins Leben gerufen: In diesem Prozess gibt es zwei Hauptfiguren: è    whistleblower (Ankläger) è    respondent (Verantwortlicher)

41 Vorgang des Prozess: è    Behauptung über Fehlverhalten (Anzeige) è    Vorläufige Einschätzung der Behauptung è    Abwarten, wie sich die Nachforschungen verhalten è    Institut fällt seine Entscheidung è    die ORI verschafft sich einen Überblick è    Entscheidung der PHS

42 Funktionen: ORI beaufsichtigt und lenkt Foschungsintegrität des PHS im Namen des Sekretary of Health and Human Services mit der Ausnahme der Forschung bei Essen und Drogen.

43 Das ORI kommt seiner Verantwortung nach durch:
Das ORI kommt seiner Verantwortung nach durch: Entwicklung von Aufdeckungsverfahren für Nachforschung und Vereitelung von wissenschaftlichen Fehlverhalten Ø Überwachung der Nachforschung des Fehlverhaltens in den Instituten, die von Antragsstellern geleitet werden Hinweisen des Assistat Secretary for Health for Decision auf Fehlverhalten und Empfehlungen von Maßnahmen   

44 Ø Verwaltung von Programmen für:
   Ø Angebot von Veranstaltungen und Programmen um verantwortliches wissenschaftliches Verhalten zu unterrichten, Forschungsintegrität zu fördern, Fehlverhalten zu verhindern, Verbesserung im Umgang mit Anzeigen des Fehlverhaltens Ø ORI stellt technische Unterstützung den Instituten, die Fehlverhalten anzeigen, zur Verfügung Ø Wissensgrundlagen über Fehlverhalten aufbauen und Verhaltenregeln analysieren Ø Unterstützung des Office of the General Counsel (OGC) beim Vortrag der Fälle vor dem Department Appeals Board Ø Verwaltung von Programmen für: - Aufrecherhaltung der Institutssicherheit usw.

45 9.DFG–Kommission m. Empfehlungen 9.1 Situation in Deutschland
Jahrzehntelange Verdrängung von Betrug und Fälschung in Reihen der Wissenschaft 1992 DFG Vizepräsident Eser fordert angesichts der amerikanischen Betrugs- und Fälschungsskandalen, Vorsorge zu treffen -> Ergänzung der Merkblätter der DFG Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS) : „Ethik- Kodex“  Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) Deutsche Gesellschaft für Erziehungswissenschaften

46 9.2 Kurzes Vorstellen der DFG
DFG- Deutsche Forschungsgemeinschaft zentrale Selbstverwaltungseinrichtung der Wissenschaft zur Förderung der Forschung an Hochschulen und öffentlich finanzierten Forschungsinstitutionen finanzielle Unterstützung von Forschungsvorhaben Förderung der Zusammenarbeit unter den Forschern Stellungnahme zu Strukturfragen und zur verantwortlichen Anwendung wissenschaftlichen Arbeitsergebnisse

47 9.3 Empfehlungen der DFG Kommission aus 13 Wissenschaftler/nnen unterschiedlicher Fachrichtungen 2 Ziele: offiziell: Treffen von Schutzvorkehrungen und Reaktions- / Sanktionsmöglichkeiten, Schwachstellen ausbessern inoffiziell: Sicherung der Unabhängigkeit und Selbstkontrolle der dt. Wissenschaft, Verhinderung der Einmischung von außen insgesamt 16 Empfehlungen

48 Im Kern geht es um:  Sicherung der Zusammenarbeit und Wahrnehmung der Leitungsverantwortung in Arbeitsgruppen  Betreuung des wissenschaftlichen Nachwuchses Sicherung und Aufbewahrung von Primärdaten Verantwortung für wissenschaftliche Veröffentlichungen (Ausschluss von Ehrenautorschaften)  Regeln für den Umgang mit Vorwürfen wissenschaftliches Fehlverhaltens

49 Die Empfehlungen in Verbindung mit Fehlverhalten im einzelnen:   Empfehlung 5 Empfehlung 8 Empfehlung 9 Empfehlung 16

50 Empfehlung 5 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen unabhängige Vertrauenspersonen / Ansprechpartner vorsehen, an die sich ihre Mitglieder in Konfliktfällen, auch in Fragen vermuteten wissenschaftlichen Fehlverhaltens, wenden können.

51 Empfehlung 8 Hochschulen und Forschungseinrichtungen sollen Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorsehen. Diese müssen von dem dafür legitimierten Organ beschlossen sein und unter Berücksichtigung einschlägiger rechtlicher Regelungen einschließlich des Disziplinarrechts folgendes umfassen:

52 Definition von Tatbeständen, die in Abgrenzung zu guter wissenschaftlicher Praxis (Nr. 1) als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten,  Zuständigkeit, Verfahren (einschließlich Beweislastregeln) und Fristen für Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts,  Regeln zur Anhörung Beteiligter oder Betroffener, zur Wahrung der Vertraulichkeit und zum Ausschluß von Befangenheit,  Sanktionen in Abhängigkeit vom Schweregrad nachgewiesenen Fehlverhaltens,  Zuständigkeit für die Festlegung von Sanktionen.

53 • Vorprüfung • Hauptverfahren
2 Phasen: • Vorprüfung • Hauptverfahren

54 6 Grundsätze : Aus der Regelung muss vor dem Eintreten eines konkreten Vorfalls hervorgehen:  wer die Aufgabe wahrnimmt, Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens entgegenzunehmen,  wann Ermittlungen einzuleiten sind, von wem genau und in welcher Form, in welchen Schritten vorgesehene Entscheidungsgremien einzurichten sind, seien es ad hoc - Gruppen, ständige Kommissionen oder eine Mischform, Letztendlich sollen die wissenschaftlichen Mitglieder das Verfahren in den Händen halten und in den entscheidenden Gremien die Mehrheit der Mitglieder stellen. Die Beziehung externer Sachverständiger kann aber der Objektivierung immer dienen und wird in kleineren Institutionen unerlässlich sein.

55 b) Befangenheit eines Ermittlers muss sowohl durch ihn selbst als auch durch den Angeschuldigten geltend gemacht werden können. c) Dem von Vorwürfen Getroffenen ist in jeder Phase des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. d) Bis zum Nachweis eines schuldhaften Fehlverhaltens sind die Angaben über die Beteiligten des Verfahrens und die bisherigen Erkenntnisse streng vertraulich zu behandeln.

56 e) Das Ermittlungsergebnis ist zu einem geeignetem Zeitpunkt nach Abschluss der Ermittlungen betroffenen Wissenschaftsorganisationen und Journalen mitzuteilen. f) Die einzelnen Verfahrensabschnitte müssen innerhalb angemessener Fristen abgeschlossen werden. g) Die Vorgänge und Ergebnisse einzelner Verfahrensabschnitte sind schriftlich und gut nachvollziehbar zu protokollieren.

57 Empfehlung 9 Für außeruniversitäre Forschungsinstitute, die nicht in einer Trägerorganisation zusammen-geschlossen sind, kann sich insbesondere für das Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Nr. 8) ein gemeinschaftliches Vorgehen empfehlen.

58 Empfehlung   Die Deutsche Forschungsgemeinschaft soll eine unabhängige Instanz - etwa in Gestalt eines Ombudsmans oder auch eines Gremiums von wenigen Personen berufen und mit den nötigen Arbeitsmitteln ausstatten, die allen Wissen-schaftlerinnen und Wissenschaftlern zur Beratung und Unterstützung in Fragen guter wissenschaftlicher Praxis und ihrer Verletzung durch wissenschaftliche Unredlichkeit zur Verfügung steht und jährlich darüber öffentlich berichtet.

59 10. Konkrete Ausarbeitungen der Empfehlungen bzw
10. Konkrete Ausarbeitungen der Empfehlungen bzw. wie es nach der DFG Konferenz weiter ging: Überregionaler Ansprechpartner: Ombudsman der DFG Umsetzungen der DFG Empfehlungen an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

60 10.1 Überregionaler Ansprechpartner: Ombudsman der DFG
Gremium von 3 Wissenschaftlern Aufgaben: auf Anruf beraten, unterstützen und vermitteln Ziel: nicht Fehlverhalten feststellen und Verhängung von Sanktionen Allgemeine Verfahrensgrundsätze: Vertraulichkeit, Fairness und Transparenz, keine Akteneinsicht Probleme: objektive Bestimmung wissenschaftlichen Fehlverhaltens , v.a. in der Öffentlichkeit muss darauf hingewiesen werden, da vorschnelle Skandalisierungen vermieden werden sollen/ wollen.

61 Fallstatistik des Ombudsmans der DFG
nach Abschluss 1. Juli Dezember 2002 Jahr An-zahl Ge-samt Abge -schlossen durch Ver-einbar-ung o.ä. durch Stellung-nahme an die Beteiligten durch öffentliche Stellung-nahme durch Abgabe an den DFG-Unteraus-schuss Anderwei-tig oder durch Zeitablauf erledigt Nicht-an-nahm 1999 7 4 1 2000 14 2 6 2001 22 21 2002 31 26 18 3 Quelle: Ombudsman der DFG, Zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten, 3. Jahresbericht, 31. Dezember 2002, S. 22

62 Fallstatistik des Ombudsmans der DFG nach Disziplinen
1. Juli Dezember 2002 Jahr Anzahl gesamt Me-dizin Biologie, Chemie, Physik Geistes-wissen- schaften Sozial-wissen-schaften Wirtschaft-wissen-schaften andere oder keine Angaben 99 7 1 3 00 14 davon 4 nicht angenommene 2 01 22 davon 7 nicht angenommene 8 02 31 davon 3 nicht angenommene 12 4 Quelle: Ombudsman der DFG, Zum Umgang mit wissenschaftlichen Fehlverhalten, 3. Jahresbericht, 31. Dezember 2002, S. 22

63 Verfahren in 2 Schritten Vorprüfung Förmliche Untersuchung
10. 2 Örtliche Instanzen und Verfahren : Richtlinien der Uni Erlangen Nürnberg Ombudsmann Kommission Verfahren in 2 Schritten Vorprüfung Förmliche Untersuchung

64 Beispiel an der Uni vom Jahr 2000
Der Fall Forschner Anschuldigung Vorwurf der falschen Zitierweise 2. Ständige Kommission Reaktion des Rektors

65 Ergebnis der Kommission:
Sie bewertet die Zitierweise von Prof. Forschner als"wissenschaftliches Fehlverhalten". Für unberechtigt hält die Kommission allerdings den in Presseberichten erhobenen Vorwurf des Plagiats oder geistigen Diebstahls. Sie wirft dem Betroffenen jedoch vor, "daß er längere Textpassagen Urmsons in teilweise wörtlicher, teilweise engsten angelehnter Übersetzung in sein Werk übernommen hat, ohne die betreffenden Stellen klar zu kennzeichnen."

66 Sie kommt zu dem Schluss, dass diese Vorgehens-weise "weder den Vorschriften des Urheberrechts-gesetztes noch den wissenschaftsethischen Anforderungen" genügt und schlägt dem Rektor vor, dieses zu missbilligen Die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens oder akademische Konsequenzen hält die Kommission nicht für geboten: "Dem Betroffenen ist kein Plagiat, sondern ein minder schwerer Verstoß gegen das Urheberrecht und eine Verletzung der Grundsätze wissenschaftlichen Publizierens anzulasten.

67 10.3 Außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. (MPG): unabhängige gemeinnützige Forschungsorganisation Gründung am 26. Februar in Nachfolge der bereits 1911 errichteten Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft Förderung der Forschung in eigenen Instituten Max-Planck-Institute ergänzen die Arbeit der Universitäten auf wichtigen Forschungsfeldern Verfahren in 2 Schritten

68 11. Katalog möglicher Sanktionen bzw
11. Katalog möglicher Sanktionen bzw. Konsequenzen bei wissenschaftlichem Fehlverhalten 5 Möglichkeiten Dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen (2) Akademische Konsequenzen (3) Zivilrechtliche Konsequenzen (4) Strafrechtliche Konsequenzen (5) Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen/ Information der Öffentlichkeit und der Presse

69 a) disziplinarrechtliche Maßnahmen b) Entlassung auf Antrag
Dienst- und arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Beamten a) disziplinarrechtliche Maßnahmen b) Entlassung auf Antrag 2. bei Angestellten a) Abmahnung (Vorstufe zur Kündigung) b) Ordentliche Kündigung c) Außerordentliche Kündigung d) Vertragsauflösung

70 Akademische Konsequenzen
Entzug des Doktorgrades 2. Widerruf oder Rücknahme der Lehrbefugnis

71 Zivilrechtliche Konsequenzen
1. Erteilung eines Hausverbots; 2. Herausgabeansprüche gegen den Betroffenen, etwa auf Herausgabe von entwendetem wissenschaftlichen Material oder dergleichen; 3. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auf Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Patentrecht oder Wettbewerbsrecht; Rückforderungsansprüche, etwa von Stipendien, Drittmitteln oder dergleichen; Schadensersatzansprüche durch die Universität oder durch Dritte bei Personenschäden, Sachschäden oder dergleichen.

72 Strafrechtliche Konsequenzen
Tatbestand des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. sonstiger Strafnormen oder Ordnungswidrigkeiten Einschaltung der Ermittlungsbehörden Beispiele: Verletzung des persönlichen Lebens- / Geheimnisbereichs Straftaten gegen das Leben und Körperverletzung Vermögensdelikte Urkundenfälschung Sachbeschädigung Urheberrechtsverletzung

73 Widerruf von wissenschaftlichen Publikationen/ Information der Öffentlichkeit und der Presse
Information von Kooperationspartnern anderen betroffenen Forschungseinrichtungen bzw. Wissenschaftsorganisationen Anderen, betroffenen Dritten und der Öffentlichkeit zum Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung ihres wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden sowie im allgemeinen öffentlichen Interesse

74 12. Diskussionspunkt am Ende: 2 Gefahren, die für die Wissenschaft nicht weniger gefährlich sind als Lug und Trug (Markl) Ø Wie jedes erfolgreiche gesellschaftliche System verfällt auch die Wissenschaft leicht der Haltung, den Sachverhalt, den sie gerade für wahr hält, der aber keineswegs immer als zweifelsfrei bewiesen gelten kann, für alle als wahr vorschreiben zu wollen. Ø Wissenschaft ist immer in Gefahr, mehr als wahr zu behaupten, als sie begründen kann und daraus Folgerungen für politisches Handeln zu fordern, die sich wissenschaftlich überhaupt nicht begründen lassen, da es sich dabei um normative Wertungen und nicht um Wissensbestände handelt.

75 Literaturverzeichnis
Deutsche Forschungsgemeinschaft, 2003 Elektrische Publikation: besucht am Deutsche Forschungsgemeinschaft, 1998: Empfehlungen der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“. Elektrische Publikation: besucht am Finetti, M, Himmelrath, A., 1999: Der Sündenfall, Dr. Josef Raabe Verlags – GmbH

76 Frühwald, W.: Wider die Unredlichkeit in Bild der Wissenschaft, 1999, , besucht am   Hochschulrektorenkonferenz, 1998: Zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in den Hochschulen. Elektrische Publikation: besucht am Max – Planck – Gesellschaft, Elektrische Publikation: besucht am Max – Planck – Gesellschaft, 1997: Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten. Elektrische Publikation: besucht am

77 Mediendienst FAU-Aktuell Nr. 2165,19. 09
Mediendienst FAU-Aktuell Nr. 2165, : Rektor mißbilligt Zitierweise von Prof. Forschner, Elektrische Publikation: besucht am Ombudsman der DFG. Elektrische Publikation: besucht am Friedrich – Alexander - Universität Erlangen – Nürnberg, 2002: Richtlinien der Friedrich – Alexander – Universität Erlangen – Nürnberg zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Elektrische Publikation: besucht am

78 Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz, 1998: Empfehlungen zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis in den Instituten der Leibniz – Gemeinschaft. Elektrische Publikation: besucht am Zeitschrift der Studentischen Versammlung der FAU, 2000: Der Fall Forschner: Reaktionen, ein Urteil und allerhand Peinliches. Elektrische Publikation: besucht am Mayntz, R., 1999: Betrug in der Wissenschaft . Randerscheinung oder wachsendes Problem? MPJfG Working Paper 99/4, besucht am   

79 Markl, H. , 2000: Das Ethos des Wissenschaftlers. Global Dialogue
Markl, H., 2000: Das Ethos des Wissenschaftlers. Global Dialogue. „Science and Technology – Thinking the Future.“ Hannover: Expo Office of Research Integrity (ORI), besucht am   National Science Foundation (NSF), besucht am National Institues of Health (NIH), besucht am Weingart, P., 2001, Die Stunde der Wahrheit? Zum Verhältnis der Wissenschaft zu Politik, Wirtschaft und Medien in der Wissensgesellschaft, Velbrück Wissenschaft, Weilerswist


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