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XIII. Arbeitgeberpflichten

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Präsentation zum Thema: "XIII. Arbeitgeberpflichten"—  Präsentation transkript:

1 XIII. Arbeitgeberpflichten
Rückerstattungspflicht von Vorstellungskosten Pflicht kann konkludent entstehen  wenn AG einem potentiellen AN zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch auffordert Verletzung von Aufklärungs- und/oder Sorgfaltspflichten im Vertragsanbahnungsstadium Entgeltpflicht Entgelt: Alle Leistungen des AG an den AN für das Bereitstellen der Arbeitskraft WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

2 XIII. Arbeitgeberpflichten
Geld- und Naturallöhne der AN kann neben Geld auch Sach- oder Dienstleistungen erhalten (z.B. Dienstwohnung) meistens wird das Mindestentgelt durch KV in Geldbeträgen festgelegt; Leistungen von Naturallöhnen betrifft meistens überkollektivvertragliche Entgeltbestandteile Zeitlohn die Höhe des Entgelts bestimmt sich allein nach der Dauer für die der AN dem AG zur Verfügung steht der konkrete Arbeitserfolg hat keinen Einfluss auf das Entgelt des AN WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

3 XIII. Arbeitgeberpflichten
Leistungs- und erfolgsabhängige Entgeltformen  Löhne variieren teilweise erheblich entsprechend der erbrachten Leistung leistungs- bzw. erfolgsabhängige Löhne dürfen nicht den Zeitlohn des KV unterschreiten (Günstigkeitsprinzip) die Einführung genereller Leistungslohnsysteme mit Hilfe von Betriebsvereinbarungen brauchen zwingend die Zustimmung des BR Formen der leistungs- und erfolgsabhängigen Entgeltformen: Akkordlöhne Provisionen anteilsmäßige Beteiligung des AN des Wertes der Geschäfte die der AN zustande gebracht hat WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

4 XIII. Arbeitgeberpflichten
Prämien zum normalen Lohn gewährte zusätzliche Vergütung für einen besonderen Erfolg Remunerationen (Sonderzahlungen) Leistungen des AG, dieser aus besonderen Anlässen aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder freiwillig zusätzlich zum normalen Entgelt gewährt (13. und 14. Monatsgehalt aliquoter Auszahlungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses Beteiligung am Unternehmenserfolg Anreiz für die AN einen noch stärkeren Einsatz für das Unternehmen zu geben sowie die Verbundenheit des AN zum Unternehmen stärken WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

5 XIII. Arbeitgeberpflichten
Möglichkeit die AN eine Kapitalbeteiligung am Unternehmen einzuräumen (Mitarbeiteraktien) Abfertigung besondere Form des Entgelts welche erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fertig wird „Abfertigung alt“ für Arbeitsverhältnisse die vor dem abgeschlossen wurden nach § 23 AngG bzw. § 2 ArbAbfg iVm § 23 AngG gebührt bei Beendigung unter bestimmten Verhältnissen eine Abfertigung die Arbeiter wurden bei der Abfertigung den Angestellten (fast) völlig gleichgestellt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

6 XIII. Arbeitgeberpflichten
das Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Jahre gedauert haben die Höhe der Abfertigung bestimmt sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses § 23 (1) AngG der Anspruch auf Abfertigung entfällt bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung und ungerechtfertigtem Austritt bei Tod des AN gebührt den Erben die Hälfte der Abfertigung „Abfertigung neu“ für Arbeitsverhältnisse, die nach dem abgeschlossen wurden Abfertigungsansprüche bestimmen sich nach BMVG Anlegung eines Kassensystems  AN hat den Abfertigungsanspruch gegen die Mitarbeitervorsorgekassa WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

7 XIII. Arbeitgeberpflichten
Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse die auf einem privatrechtlichem Vertrag beruhen die Abfertigung wird durch Arbeitgeberbeiträge finanziert: 1,53 % des monatlichen Entgelts der Abfertigungsanspruch besteht unabhängig von der Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch eine Auszahlungssperre bei AN-Kündigung, verschuldeter Entlassung oder gerechtfertigtem Austritt spätestens Auszahlung bei Pensionsantritt oder wenn der AN 5 Jahre lang in keinem Arbeitsverhältnis mehr steht bei Tod des AN erhalten die gesetzlichen Erben den gesamten Anspruch kraft eigenen Rechts WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

8 XIII. Arbeitgeberpflichten
betriebliche Altersversorgung direkte Leistungen des AG an den AN  Leistungen des AG an eine Lebensversicherung die zugunsten des AN abgeschlossen ist  Beiträge an eine rechtlich selbstständige Pensionskassa zweite Säule der Alterssicherung (geregelt durch das BPG) auch Betriebspensionen sind Entgelt das BPG sichert den Erwerb der Anwartschaften ab  Unverfallbarkeitsregeln der Anwartschaften §§ 5, 7 und 13 BPG AG kann nur unter engen Grenzen einseitig die Beitragsleistungen beschränken §§ 6, 8 und 14 BPG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

9 XIII. Arbeitgeberpflichten
der AG muss sich bei Einschränkungen und Widerruf von Pensionsanwartschaften an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz halten Vergütung von Diensterfindungen grundsätzlich kommen dem AN keine Rechte an den von ihm erzielten Arbeitsergebnissen zu AN haben einen Anspruch auf Erteilung des Patents für von ihm während des Bestands des Dienstverhältnisses gemachte Erfindungen § 6 (1) PatG die Arbeitsvertragsparteien können aber vereinbaren, dass Erfindungen dem AG gehören sollen bzw. dem AG ein Nutzungsrecht daran eingeräumt werden soll § 7 (1) PatG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

10 XIII. Arbeitgeberpflichten
Freiwillige Leistungen/betriebliche Übung freiwillige Leistungen sind wegen des umfassenden Entgeltbegriffes als Entgelt zu werten fraglich ist ob AN durch die wiederholte Gewährung von freiwilligen Leistungen einen klagbaren Anspruch erhalten, diese Leistungen in Zukunft auch zu erhalten nach der Rsp liegt in der regelmäßigen, vorbehaltslosen Gewährung von Leistungen an den AN ein stillschweigendes Anbot vor den Arbeitsvertrag entsprechend zu ergänzen begünstigt die Leistung den AN ist ein stillschweigende Annahme des AN bereits eine konkludente Annahmeerklärung auf einen tatsächlichen Erklärungswillen des AG kommt es nicht an WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

11 XIII. Arbeitgeberpflichten
es ist entscheidend was der AN aus dem Erklärungsverhalten des AG entnehmen konnte je häufiger der AG die gleichförmigen Leistungen erbringt, desto größer ist das Vertrauen des AN diese Leistung auch in Zukunft zu erhalten zu keiner Vertragsergänzung kommt es wenn der AG die Leistung unter Widerrufsvorbehalt leistet; die Betonung der Freiwilligkeit genügt nicht da durch die Leistungen an die Gesamtheit der AN eine betriebliche Übung entsteht muss der AG auch den später eingestellten AN die zusätzlichen Leistungen bezahlen (arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

12 XIII. Arbeitgeberpflichten
c) Entgeltsicherung Rückzahlungsverpflichtung des AN bei irrtümlich erbrachten Leistungen keine Verpflichtung des AN wenn er die Leistungen in gutem Glauben empfangen und verbraucht hat §§ 329, 1437 ABGB Redlichkeit des AN wird generell vermutet von Ausbildungskosten Ausbildung: Vermittlung von Kenntnissen, die der AN nicht nur im Betrieb des AG verwenden kann AN verpflichtet sich bei Kündigung Ausbildungskosten zurückzuzahlen (Beschränkung der Kündigungsfreiheit) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

13 XIII. Arbeitgeberpflichten
keine Rückzahlungspflicht von Einschulungkosten nur tatsächlich angefallene Kosten für die Ausbildung (keine Rückerstattung des Entgelts während der Ausbildung) Verpflichtung muss zeitlich beschränkt sein; OGH  3 Jahre nur degressiver Ausbildungskostenersatz zulässig Rückzahlungspflicht darf nicht vom Willen des AG abhängig sein (z.B. bei Kündigung durch den AG) Verjährung und Verfall Ansprüche des AN und AG verjähren in 3 Jahren § 1485 Z 5 ABGB Anspruch besteht trotz Verjährung (Naturalobligation) WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

14 XIII. Arbeitgeberpflichten
beim Verfall wird der Anspruch zur Gänze beseitigt amtswegige Wahrnehmung des Verfalls Unabdingbarkeit und Verzicht zum Schutz des AN sind viele Rechte des AN unabdingbar  die in den §§ 40 AngG, 1164 ABGB aufgezählten Normen und weitere arbeitsrechtliche Normen sind unabdingbar bzw. es darf nur zu Gunsten des AN davon abgewichen werden ist ein Anspruch unabdingbar, so kann auch nicht rechtswirksam darauf verzichtet werden  Drucktheorie: Verzichtet ein AN im aufrechten Arbeitsverhältnis auf einen bereits fälligen Anspruch, so ist der Verzicht rechtsunwirksam WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

15 XIII. Arbeitgeberpflichten
Kautionsschutz AG kann Kautionen vom AN zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen § 1 KautSchG Schriftform erforderlich § 1 (2) KautSchG Pfändungsschutz und Verfügungsbeschränkungen Arbeitsentgelt ist beschränkt pfändbar § 290a EO  Entgelt kann nur bis zu einem gewissen Betrag gepfändet werden (Existenzminimum) AN kann über sein Entgelt verfügen, welches nicht der Pfändung entzogen ist § 293 EO WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

16 XIII. Arbeitgeberpflichten
Entgeltsicherung bei Insolvenz RL 80/987/EWG  Mindestniveau der Entgeltsicherung bei Zahlungsunfähigkeit des AG der Insolvenzentgeltsicherungsfonds wird durch einen Zuschlag des Arbeitgeberanteils an der Arbeitslosenversicherung finanziert Sicherungstatbestände über das Vermögen des AG muss der Konkurs eröffnet werden innerhalb von 6 Monaten ab Eröffnung des Konkursverfahren muss ein Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld gestellt werden Leistungsberechtigt sind nur AN sowie deren Rechtsnachfolger WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

17 XIII. Arbeitgeberpflichten
Gesicherte Ansprüche Entgeltansprüche Schadenersatzansprüche Sonstige Ansprüche gegen den AG die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold


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