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Hannover,18.05.2014 Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo? Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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Präsentation zum Thema: "Hannover,18.05.2014 Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo? Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht."—  Präsentation transkript:

1 Hannover,18.05.2014 Der Koalitionsvertrag Was bringt die GroKo? Dr. Peter Schrader Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 I. Mindestlohn Wird in Höhe von 8,50 eingeführt. Aber:

3 Personenkreis? Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Praktikanten, Auszubildende und sonstige Dritte nicht erwähnt. Kontrolle? Zuständig der Zoll. Wirksame Kontrolle verlangt Neueinstellung von 2000 Zöllnern (Stern v. 4.12.2013)

4 Arbeitnehmerentsendegesetz? Ausgenommen! Branchen: »Bauhaupt- und Baunebengewerbe »Gebäudereinigung »Briefdienstleistung »Abfallwirtschaft Von dieser Regelung unberührt bleiben nur Löhne nach dem AEntG Relevanz? Gebäudereinigerhandwerk, niedrigste Lohngruppe West 9,31, Ost aber 7,96

5 Zeitlich? 1.1.2015 für alle Arbeitgeber Ab 1.1.2017 für tarifgebundene Arbeitgeber Aber: Tarifschließende Gewerkschaften müssen repräsentativ sein! Nur DGB Gewerkschaften? EVG vs GdL? UFO vs ver.di? Cockpit vs ver.di? Zwischenzeit soll für Übergang genutzt werden. Ab 1.1.2017 für alle Arbeitgeber, auch die tarifgebundenen.

6 Überprüfung: Regelmäßig Erstmals zum 10.6.2017 zum 1.1.2018 Auch nach unten? Rechtlich bei TVen möglich, zB Kü-Schutz! Zuständig Kommission, 3 Mitglieder Spitzenorganisation Gewerkschaften und Arbeitgeber Vorsitz alternierend Einzelheiten regelt Gesetz

7 Was kann AG machen? WGG? § 2 KSchG? §626 BGB? Unternehmerische Entscheidung und betriebsbedingte Kündigung?

8 II. Werkvertrag Keine gesetzlichen Eingriffe beabsichtigt. Ausnahme: Abgrenzungskriterien, die Rspr. entwickelt hat, soll gesetzlich normiert werden. Schärfere Kontrolltätigkeit Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht besser gestellt sein als derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt.

9 III. AÜG? Höchstüberlassungsdauer 18 Monate Ausnahme: TV oder BV auf Grundlage TV Übernahme Rspr. BAG zum Zählen von Leiharbeitnehmern Vergangenheit: § 622 II 2 BGB? Art. 30 EV? etc…

10 IV. Tarifeinheit? Es soll gesetzlich geregelt werden, das nach dem betriebsbezogenen Mehrheitsprinzip der Grundsatz der Tarifeinheit gilt.

11 V. Teilzeit? Wer befristet arbeitet z.B. wegen Pflege von Angehörigen soll die Möglichkeit haben, zur früheren Arbeitszeit zurückzukehren (Rückkehrrecht).

12 VI. Gesundheitsschutz? Stärkung beM, wie wird nicht definiert Gesundheitszirkel in Betrieben unter Beteiligung der SozVTräger Evtl. VO gegen psychische Erkrankungen

13 VII. Allgemeinplätze: »Bessere Aufklärung Mini Jobber »Wichtig für uns: Erhalt berufsständischer Versorgungswerke »Verbesserung Erwerbsminderungsrente »Überprüfung Datenschutz im Arbeitsrecht »Stärkung Engagement Schwerbehindertenvertretung »Entbürokratisierung MuSchG »Überprüfung Informantenschutz »Aktive Arbeitsmarktpolitik »Neue Chancen für schwer vermittelbare Aner »Bessere Qualifizierung

14 VIII. Allgemeinverbindlichkeitserklärung? Bisher: Tarifgebundene AGer müssen mindestens 50% der Arbeitnehmer der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden ANer beschäftigen. Zukünftig: Öffentliches Interesse ausreichend, wenn »Relevant um wirtschaftliche Fehlentwicklungen vorzubeugen »Glaubhaftmachung von mehr als 50 % reicht »Sicherung der Funktionsfähigkeit gemeinsamer Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (Sozialkassen)

15 Sozialkassen sind gemeinsame Einrichtungen von Tarifvertragsparteien, die auf allgemeinverbindlichen Tarifverträgen beruhen. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieser Wirtschaftszweige erhalten die nach den Sozialkassen- Tarifverträgen vorgesehen Leistungen; die Arbeitgeber haben außerdem die festgesetzten Beiträge abzuführen. Beispiel Bau: TV über das Sozialkassenwesen im Baugewerbe (VTV); dieser enthält Erstattungsansprüche für Urlaubsabgeltung u.ä.

16 IX. Managergehälter? Über die Vorstandsvergütung entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrates.

17 X. Frauenquote - voll mitbestimmungspflichtige und börsennotierte Unternehmen, die ab dem Jahr 2016 gebildet werden - 30% - bei Verstoß: Sitze des unterrepräsentierten Geschlechts bleiben frei - Ab 2015: Verbindliche Zielgrößen für Erhöhung Frauenanteil sind festzulegen und zu veröffentlichen

18 Literatur: Schiefer/Pöttering, Koalitionsvertrag 2013-2017: Doearbeits- und tarifrechtlichen Vorgaben der Großen Koalition, in DB 2013, 2928 ff Schrader/Thoms, Mindestlohn: Was kann und was muß der Arbeitgeber machen?, in NZA 2014, Heft 1, S. IX ff


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