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Rechtliche Aspekte gleichgeschlechtlicher Elternschaft

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Aspekte gleichgeschlechtlicher Elternschaft"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Aspekte gleichgeschlechtlicher Elternschaft
Helmut Graupner Wir sind Familie Rechtliche Aspekte gleichgeschlechtlicher Elternschaft Fachkonferenz Regenbogenfamilien Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien Wiener Antidiskriminierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen Wien, 10. November 2011

2 Europäischer Menschenrechtsgerichtshof:
Europäischer Menschenrechtsgerichtshof: zentraler Gedanke der Menschenrechte ist der Respekt vor der menschlichen Würde und Freiheit, die Anerkennung der persönlichen Autonomie ist ein bedeutendes Auslegungsprinzip in der Anwendung des Rechts auf Achtung des Privatlebens. Sexualität und Sexualleben gehören zum Kernbereich des Grundrechts auf Schutz des Privatlebens. Staatliche Regulierung sexuellen Verhaltens greift in dieses Recht ein; und solche Eingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn sie nachweislich notwendig sind, um von anderen Schaden abzuwenden (dringendes soziales Bedürfnis, Verhältnismässigkeit). Art. 8 schützt die Selbstbestimmung an sich

3 Ansichten und Werthaltungen einer Mehrheit können Eingriffe in das Recht auf Privatleben (wie auch in andere Grundrechte) jedenfalls nicht rechtfertigen. Es ist unvereinbar mit den grundlegenden Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn die Ausübung eines Konventionsrechts durch eine Minderheit abhängig gemacht würde von deren Akzeptanz durch die Mehrheit (Dudgeon vs. UK 1981, Norris vs. Ireland 1988, Modinos vs. Cyprus 1993, Laskey, Brown & Jaggard vs. UK 1997, Lustig-Prean & Beckett vs. UK 1999; Smith & Grady vs. UK 1999; A.D.T. vs. UK 2000, Christine Goodwin vs. UK 2002, I. vs. UK 2002, Fretté vs. France 2002, L. & V. v. Austria 2003, S.L. v. Austria 2003, Schüth v. Germany 2010; Obst v.Germany 2010; Alekseyev vs. RUS 2010)

4 Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung
Diskriminierung auf Grund sexueller Orientierung ist inakzeptabel ebenso schwerwiegend wie Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Geschlecht Differenzierung bedarf besonders schwerwiegender Gründe (Lustig-Prean & Beckett vs. UK 1999; Smith & Grady vs. UK 1999; Salgueiro da Silva Mouta vs. Portugal 1999; L. & V. v. Austria 2003, S.L. v. Austria 2003, E.B. vs. France 2008, Kozak vs. POL 2010, Schalk & Kopf vs. A 2010, P.B. & J.S. vs. A 2010, J.M. vs. UK 2010, Alekseyev vs. RUS 2010; Kiyutin vs. RUS 2011)

5 Nicht bloß negative Rechte auf Freiheit von staatlichen Eingriffen
Nicht bloß negative Rechte auf Freiheit von staatlichen Eingriffen sondern auch positive Rechte auf (aktiven) Schutz dieser Rechte, gegenüber dem Staat wie auch gegenüber anderen Individuen. Verpflichtung des Staates zu aktivem Tätigwerden bei Beeinträchtigung des Rechts auf freie Entfaltung und Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, und auf Aufnahme und Führung zwischenmenschlicher Beziehungen (Zehnalová & Zehnal vs. CZ 2002; Schüth v. Germany 2010; Obst v.Germany 2010)

6 Partnerschaften: Benachteiligung gleichgeschlechtlicher Paare gegenüber verschiedengeschlechtlichen Paaren bedarf (unter Art. 14 EMRK) besonders schwerwiegender Gründe und muss zur Erreichung eines legitimen Zieles wirklich notwendig sein Karner vs. Austria 2003, Kozak vs. Poland 2010, P.B. & J.S. vs Austria 2010, J.M. vs. UK 2010 ebenso: UN-Menschenrechtsausschuss, (Young vs. Australia 2003, X. vs. Colombia 2007) Elternschaft: Nachteilige Bezugnahme auf sexuelle Orientierung im Kindschaftsrecht verletzt das Recht auf Nichtdiskriminierung (Art. 14 EMRK) Salgueiro da Silva Mouta vs. Portugal 1999 Verbot der Einzeladoption verletzt Art. 14 EMRK E.B. vs. France 2008

7 Ein unverheiratetes gleich-geschlechtliches Paar in einer stabilen Partnerschaft fällt unter den Begriff „Familienleben“, genauso wie ein verschiedengeschlechtliches Paar in der gleichen Situation - Schalk & Kopf vs. Austria 2010

8 (Jugendwohlfahrtsrecht)
Pflegekindschaft (Jugendwohlfahrtsrecht) Vertrag mit dem Jugendamt Einzelpersonen oder Paare (auch unverheiratet) Verpflichtung, mit dem Kind zu leben und für die Pflege und Erziehung zu sorgen keine vollen Elternrechte Übertragung der (vollen) Obsorge möglich (auch gemeinsame) Rückübergabe an leibliche Eltern, wenn es dem Wohl des Kindes entspricht (keine Gefährdung notwendig) (Vorrang der leiblichen Eltern) Für gleichgeschlechtliche Paare möglich in Wien, Stmk & OÖ

9 Pflegekindschaft (Familienrecht)
Pflegekindschaft (Familienrecht) Pflege und Erziehung wird (ganz oder teilweise) besorgt (rein faktisch) Eine dem Eltern-Kind-Verhältnis nahekommende Beziehung besteht (oder soll hergestellt werden) vgl. Adoption: dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechende Beziehung Auch Stiefeltern „Pflegeeltern“ iSd ABGB (§ 186) Antragsrecht & Parteistellung in die Person des Kindes betreffenden Gerichtsverfahren (zB Obsorge, Besuchsrechte; nicht: Vermögensverwaltung) Bei Neuverteilung der Obsorge: gleichberechtigt mit den Großeltern Alle gesetzlichen Rechte von Pflegeeltern (wie Mitversicherung Krankenversicherung, Pflegefreistellung, Familienhospizkarenz, Arbeitszeitreduktion/Karenz zur Betreuung von Stiefkindern, Kinderbetreuungsgeld)

10 Bei Neuverteilung der Obsorge: - Unsicherheitsphase
ABER: Bei Neuverteilung der Obsorge: - Unsicherheitsphase - nachrangig gegenüber dem anderen leiblichen Elternteil Keine gemeinsame Obsorge von leiblichem und Stiefelternteil (zwei fremde, nicht verwandte Personen aber schon!) Keine Unterhaltspflichten/-rechte Keine Beistands- und Betreuungspflichten Kein gesetzliches Erbrecht, kein Pflichtteilsanspruch

11 Stiefkindadoption Einzeladoption des leiblichen Kindes des/der PartnerIn PartnerIn verliert elterliche Rechte („Ping-Pong“) -> EGMR: X. et. al. (appl /07) - Bundesregierung: „natürliche Familie“ muss nachgebildet werden; Kind darf nicht zwei rechtliche Väter oder Mütter haben - Aber: jedes adoptierte Kind (dessen Eltern noch leben) hat zwei Väter und/oder zwei Mütter (Verwandtschaft, Erb- und Unterhaltsrechte bleiben aufrecht) : Mündliche Verhandlung

12 Eingetragene Partnerschaft
Eingetragene Partnerschaft mindestens 60 Ungleichbehandlungen gegenüber Ehepaaren Adoption absolut verboten (auch die Stiefkindadoption) Kein gesetzliches Vertretungsrecht in täglichen Obsorgeangelegenheiten Keine Rücksichtnahme auf das Kindeswohl bei der Gestaltung der partnerschaftlichen Gemeinschaft (inkl. der Pflicht auf Verlegung der Wohnung und des Rechts auf gesonderte Wohnungnahme) Keine Beistandspflicht in der Obsorge des Stiefkindes Bei Vermögensaufteilung: keine Berücksichtigung der Leistungen durch Betreuung und Versorgung eines Kindes

13 Erschwerte Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für Stiefkinder
Keine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn keine Pflegeelterneigenschaft (zB bei getrenntem Haushalt) Witwen/Witwerpensionen: Befristungen auch bei Betreuung des Kindes des/der verstorbenen PartnerIn Erschwerter Pflegeurlaub für die Stiefkinder (bei Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen) Erschwerte Familienhospizkarenz (Sterbebegleitung) für Stiefkinder

14 Eingetragene PartnerInnen
Eingetragene PartnerInnen -> verlieren (mit der EP) ihren Familiennamen -> gekennzeichnet mit neuer Namenskategorie „Nachname“ -> keine gesetzliche Grundlage -> wie lange? Bis Ende der EP? Auch danach? Was ist bei Eheschließung? -> Was für einen Namen haben in (oder nach) einer EP geborene Kinder? Auch gekennzeichnet?

15 Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
Medizinisch unterstützte Fortpflanzung Alleinstehenden Frauen und Frauen in lesbischer Partnerschaft -> verboten (bis EUR ,-- Geldstrafe oder 14 Tage Arrest für die Frau und die Ärzte) Fortpflanzungsverbot für lesbische Frauen -> Bauer & Bauer: Antrag auf Aufhebung (2010) -> VfGH G 14/10 -> Oberster Gerichtshof: Antrag auf Aufhebung (2011) -> VfGH G 47/11 - LG Wels: Lesben sollen ins Ausland fahren - Bundesregierung: Aufhebung würde schwule Paare diskriminieren (wg. Verbots der Leihmutterschaft)

16 Pflegekindschaft Stadt Wien wirbt aktiv um gleichgeschlechtliche Pflegeelternpaare LG für Zivilrechtssachen Wien (2008): - Gleichgeschlechtlichkeit eines Paares kein Hindernis für Pflegeelternschaft - (Religiös begründeten) Antrag der Eltern auf anderweitige Unterbringung des Kindes abgewiesen Niederösterreich akzeptiert keine gleichgeschlechtlichen Paare -> Bock & Huber: Anfechtung bei VfGH (G 1038/11) & VwGH (2011/11/173)

17 (Stellungnahme an VfGH & VwGH, 18.10.2011)
Nö Landesregierung (Stellungnahme an VfGH & VwGH, ) „Wissenschaftlicher Erkenntnisstand ist, dass vaterlos aufwachsende Kinder Einschränkungen in ihrer Identität- und Selbstwertentwicklung, in ihrer Bindungs- und Beziehungsfähigkeit und in ihrer Leistungsfähigkeit erfahren … Man weiß, dass Töchter zu einem grossen Teil ihr Selbstbild als Frau über den Vater beziehen. Er ist der erste Mann in ihrem Leben, der ihnen das Gefühl gibt, wichtig zu sein, in dem er seiner Tochter Aufmerksamkeit schenkt, oder ihr vermittelt unwichtig zu sein, indem er sich nicht um sie kümmert. Das wiederum hat Einfluss darauf, welchen Stellenwert sie sich in einer späteren Partner-Beziehung zuschreibt“ Es „geht … um die Kinder, die ohne gefragt zu werden, in eine Situation voller Konfliktpotential gesetzt werden und in ihrem jungen Alltag Rechtfertigung für die Lebensweise ihrer gleichgeschlechtlichen Bezugspersonen suchen müssen …. Sie haben schlicht in den vorgegebenen Bahnen groß zu werden, um zwei gleichgeschlechtlichen Personen den biologisch nicht möglichen Wunsch nach einem Kind zu erfüllen.“

18 „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich“ (Art. 2 Staatsgrundgesetz 1862)

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