Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014"—  Präsentation transkript:

1 Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014
Mag. Helmut Schamp Schaumweinsteuer, Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014 Datum/Ort: 12. Februar 2014, Bundesinnung LM-Gewerbe, WK NÖ

2 Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Allgemeines
Übersicht Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Allgemeines Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 Steuergegenstand, -sätze Zwischenerzeugnissteuer Alkoholsteuer

3 Alkoholbesteuerung – Allgemeines
Rechtsgrundlagen – Österreich: Biersteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 701/1994, idF BGBl. I Nr. 112/2012 (AbgÄG 2012) Schaumweinsteuergesetz 1995, BGBI. Nr. 702/1994, idF BGBl. I Nr. 112/2012 Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1194, idF BGBl. I Nr. 112/2012 Durchführungsverordnungen: VO-Abfindung, BGBl. Nr. 39/1995, idF BGBl. II Nr. 319/2006 VO-Sicherungsmaßnahmen, BGBl. Nr. 40/1995 VO-Vergällung, BGBl. Nr. 41/1995, idF BGBl. II Nr. 326/2013

4 Alkoholbesteuerung – Allgemeines
Rechtsgrundlagen – EU: RL 92/83/EWG vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom , S. 21) RL 92/84/EWG vom über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom , S. 29) Denaturierungs-VO (EG) Nr. 3199/93 über die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur vollständigen Denaturierung von Alkohol für Zwecke der Verbrauchsteuerbefreiung (ABl. L 288 vom , S. 12), idF DVO (EU) Nr. 162/2013 vom (ABl L 49 vom , S. 55)

5 Alkoholbesteuerung – Allgemeines
Budgetäre Bedeutung der VS (auf Alkohol und alkoholische Getränke), in Mio. EUR: Bezeichnung 2012 2013 Tabaksteuer 1.620,80 1.662,10 Biersteuer 191,30 193,10 Mineralölsteuer 4.181,40 4.165,50 Alkoholsteuer 128,10 129,50 Schaumweinsteuer 1,10 Werbeabgabe 109,90 110,20 Energieabgabe 831,00 885,80 Normverbrauchsabgabe 507,40 457,40 Summen 7.571,00 7.604,70

6 Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014: Umsetzung des Regierungsübereinkommens; Stichwort „Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte“, „Unter Maßgabe der europäischen Vorgaben wird die Schaumweinsteuer (inkl. Prosecco) auf 1 € pro Liter erhöht.“ Anhebung der Schaumweinsteuer von Null auf 100 Euro je Hektoliter (75 Cent je Flasche) Besteuerung (auch) von „Prosecco“?!? Geplante Mehreinnahmen 2014 rund 25 Mio. Euro, ab 2015 jährlich rund 35 Mio. Euro (inkl. USt).

7 Vorgaben der EU-RL 92/83/EWG und 92/84/EWG:
Schaumweinsteuer Vorgaben der EU-RL 92/83/EWG und 92/84/EWG: auf alle Arten nicht schäumenden Weins und anderer nicht schäumender gegorener Getränke (als Bier und Wein) ist grds. ein einheitlicher Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anzuwenden; auf alle Arten von Schaumwein und anderer schäumender gegorener Getränke ist ein einheitlicher Steuersatz je Hektoliter des Fertigerzeugnisses anzuwenden; MS dürfen auf nicht schäumenden Wein und Schaumwein denselben Steuersatz anwenden.

8 Schaumweinsteuer Mindeststeuersätze nach RL 92/84/EWG für nicht schäumende Weine/andere nicht schäumende gegorene Getränke und für Schaumwein/andere schäumende gegorene Getränke sind Null. Manche EU-MS differenzieren zwischen stillem und schäumendem Wein, andere nicht Weinerzeugende MS haben in der Regel Nullsatz auf Wein (ausgen. FR), bei Schaumwein ist die Situation unterschiedlich

9 Schaumweinsteuer Wein Schaumwein USt EUR/hl % Deutschland 136 19
136 19 Italien 21 Ungarn 57,64 27 Tschechien 93,30 Slowakei 79,65 20 Slowenien 22 Stand:

10 Neuerungen im AbgÄG 2014 (Forts.):
Schaumweinsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014 (Forts.): Steuerschuld und Steuerschuldner (§ 6) sowie Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit der Steuer (§ 7) gelten wieder Steueraussetzungsverfahren: EMCS ist verpflichtend auch für inneröst. Beförderungen zu verwenden, somit Verwendung von e-VD (ggf.) Freistellungsbescheinigung für „privilegierte“ Empfänger (internat. Einrichtungen) Anwendbar mit 1. März 2014 (Steuerschuldentstehung bzw. Beginn der Beförderung)

11 Schaumweinsteuer Steuergegenstand Schaumwein, der in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt wird. Schaumweine sind Trauben- und Obstweine entweder mit Kohlensäureüberdruck von mindestens 3 bar bei 20°C ODER als Schaumwein aufgemacht, d.h. in Flaschen mit einem Schaumweinstopfen, der durch eine besondere Haltevorrichtung befestigt ist, auch wenn Kohlensäureüberdruck weniger als 3 bar beträgt Zusätzlich kann relevant sein, ob der Alkoholgehalt ausschließlich durch Gärung entstanden ist oder Alkohol zugesetzt wurde.

12 Schaumwein sind Getränke der KN-Unterpositionen
Schaumweinsteuer Schaumwein sind Getränke der KN-Unterpositionen (= echte Traubenschaumweine, dh. in geschlossenem Behältnis bei 20°C 3 bar oder mehr) , (= Traubenweine, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, bes. Haltevorrichtungen) 2205 (= aromatisierte Weine aus frischen Weintrauben) Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 15 % vol ausschließlich durch Gärung entstanden

13 • Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol
Schaumweinsteuer , (= Obstschaumweine) nicht von Ziffer 1 erfasste Unterpositionen , , sowie Position 2205, • Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 13 % vol • nicht ausschließlich durch Gärung (d.h. Aufspritung) , (= Apfelwein, Birnenwein, andere gegorene) Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol. ausschließlich durch Gärung entstanden

14 Schaumweinsteuer, Wein
„Wein“ sind nicht der Schaumweinsteuer unterliegende 1. Weine aus frischen Weintrauben und Wermutweine bzw. andere aromatisierte Weine (KN Pos und 2205) Alkoholgehalt 1,2% vol. bis 15% vol. ausschließlich durch Gärung oder - Alkoholgehalt mehr als 15% vol. bis 18% vol., - ausschl. durch Gärung - ohne Anreicherung

15 Schaumweinsteuer, Wein
2. andere Erzeugnisse aus 2204 und 2205 als unter 1., und andere gegorene alkoholische Getränke (KN-Pos. 2206), die nicht als Bier besteuert werden - Alkoholgehalt mehr als 1,2% bis 10% vol. - Gärung und Zusatz von Alkohol 3. Erzeugnisse der KN Pos. 2206, die nicht als Bier besteuert werden - Alkoholgehalt mehr als 10% bis 15% vol. - nur durch Gärung entstanden

16 Zwischenerzeugnissteuer
Neuerungen im AbgÄG 2014: Anhebung des Steuersatzes auf Zwischenerzeugnisse von 73 auf 80 Euro je Hektoliter Steuersatz seit dem Jahr 2000 unverändert, (tw.) Inflationsanpassung Wiedereinführung eines gesonderten Steuersatzes (100 Euro je hl) im Hinblick auf Zwischenerzeugnisse, die die charakteristischen Eigenschaften von Schaumweinen aufweisen

17 Zwischenerzeugnissteuer
Normalsteuersatz in EUR/hl Deutschland 153 Italien 68,51 Ungarn 89,37 Tschechien 93,30 Slowakei 84,24 Slowenien 120 Stand:

18 Zwischenerzeugnissteuer
Steuergegenstand Der Zwischenerzeugnissteuer unterliegen Zwischenerzeugnisse, die in Österreich hergestellt oder aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland nach Österreich eingeführt werden. Im Wesentlichen handelt es sich bei Zwischenerzeugnissen um Getränke auf vergorener Basis, denen Destillationsalkohol zugesetzt wurde Typische Zwischenerzeugnisse sind Likörweine, Portwein, Sherry oder aromatisierte, mit alkoholhaltigen Aromen versetzte Weine.

19 Zwischenerzeugnissteuer
Zwischenerzeugnisse sind die folgenden Erzeugnisse der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol bis 22 % vol, die nicht von § 2 Abs. 1 (Schaumweine) oder § 43 (Weine) erfasst oder als Bier besteuert werden: Waren der 2204, 2205, 2206 1. - mit mehr als 10% bis 15% vol. - mit Alkoholzusatz 2. - mehr als 15% bis 18% - mit Alkoholzusatz oder - nur durch Gärung aber mit Anreicherung 3. - mehr als 18% bis 22% vol. - Alkoholentstehung unerheblich

20 Alkoholsteuer Neuerungen im AbgÄG 2014: Umsetzung des Regierungsübereinkommens; Stichwort „Besteuerung gesundheitsschädlicher Produkte“, „Erhöhung der Alkoholsteuer um 20%“. Die Steuersätze sind seit dem Jahr 2000 unverändert, (tw.) Inflationsanpassung Anhebung des Regelsatzes von Euro auf Euro je hl r.A. Entsprechende Anhebung bei ermäßigtem Steuersatz von 54%, d.h. von 540 Euro auf 648 Euro, und bei ermäßigtem Satz von 90%, d.h. von 900 Euro auf Euro je hl r.A. Geplante Mehreinnahmen 2014 rund 15 Mio. Euro, ab 2015 jährlich rund 25 Mio. Euro (inkl. USt).

21 Normalsteuersatz in EUR/hl r.A.
Alkoholsteuer Normalsteuersatz in EUR/hl r.A. Deutschland 1.303 Italien 800,01 Ungarn 1.167,48 Tschechien 1.136,36 Slowakei 1.080 Slowenien 1.200 Stand:

22 Alkoholsteuer Steuergegenstand Alkohol und alkoholhaltige Waren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen der Alkoholsteuer. Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren 1. der Positionen 2207 und 2208 der KN mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol., 2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der KN mit einem Alkoholgehalt über 22% vol., 3. der Position 2204 der KN mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24% vol., der als Brennwein in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

23 Alkoholsteuer Alkoholhaltige Waren sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol., bei nichtflüssigen als 1% mas ist.

24 ?


Herunterladen ppt "Zwischenerzeugnissteuer, Alkoholsteuer im AbgÄG 2014"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen