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Vortrag im Rahmen der Tagung : Auch Sucht-

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Präsentation zum Thema: "Vortrag im Rahmen der Tagung : Auch Sucht-"—  Präsentation transkript:

1 Kommunikation und Kooperation im Kinderschutz – (nicht nur) aus rechtlicher Sicht
Vortrag im Rahmen der Tagung : Auch Sucht- kranke wollen gute Eltern sein – Kindeswohl im Spannungsfeld der Jugend- und Sucht- hilfe am 07.März im Kreishaus Unna Alfred Oehlmann-Austermann, LWL-Landesjugendamt , Münster März 2013 Alfred Oehlmann

2 Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt ? - Zahlen - In Deutschland sind 2,6 Millionen Kinder und Jugendliche von der Alkoholabhängigkeit des Vater oder der Mutter betroffen (1) - Ca. mindestens Kinder haben Eltern, die von illegalen Drogen abhängig sind - Mehr als 30 Prozent der Kinder aus suchtbelasteten Familien werden selbst suchtkrank – meistens sehr früh in ihrem Leben; sehr viele Kinder aus den Familien leiden unter verschiedenen psychischen Beeinträchtigungen und Belastungen - Etwa Kinder pro Jahr leiden an gesundheitlichen Folgen des Alkoholkonsums ihrer Mütter während der Schwangerschaft (u.a. FAS) (alle Zahlen aus „Kindern von Suchtkranken Halt geben, Hrsg. Freundeskreis der Suchtkrankenhilfe, Juli 2011 (BKK), Seite 2: März 2013 Alfred Oehlmann

3 Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt ?- Betroffene Ich habe Aufgaben an Marie abgegeben, die ich als Mutter hätte wahrnehmen müssen Heute kann ich sagen, dass ich Marie und ihrer Schwester ein Stück Kindheit genommen habe“ (Mona, Angehörige) In der nassen Zeit habe ich meine Vaterrolle zwar ausfüllen wollen, aber ich habe es nicht geschafft. Marie hat für mich Verantwortung übernommen – und ich als Vater nicht für sie (Fritz, Suchtkranker) Immer wenn wir alleine waren, hat Mama geweint und mir alles erzählt, was Papa wieder gemacht hat. Ich wollte das doch gar nicht hören (Melanie, 12) März 2013 Alfred Oehlmann

4 Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt? „Ich trug meinen Vater solange auf den Schultern, bis meine Mutter ein Messer aus der Küche geholt hatte, und ihn vom Strick abschnitt ....“ (Julian, 13, über den Suizidversuch seines drogenabhängigen Vaters) „Ich lade keine Klassenkameraden zu mir nach Hause ein. Ich will nicht, dass jemand sieht, wie meine Mutter ist (Kind einer suchtkranken Mutter) Er hat es wunderbar verstanden, psychischen Druck auf uns alle auszuüben, zum Beispiel durch Einschüchterungen, Drohungen und dergleichen mehr. Das Gewalttätigste dabei war, wenn er die Eingangstür eingetreten hat – aus Wut darüber, weil wir nicht aufgemacht haben (Daniel, 17) März 2013 Alfred Oehlmann

5 Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt ? – Fall Kleinkind Fall aus Jugend-Sucht-Hilfe , Materialien, LWL ,2012, Seite , 55f; März 2013 Alfred Oehlmann

6 Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt? Fall aus Jugend-Sucht-Hilfe , Materialien, LWL ,2012, Seite , 57f; März 2013 Alfred Oehlmann

7 Kommunikation und Kooperation
Ist Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz angezeigt? Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kinderschutz ist – wie die vorgenannten Beispiele zeigen – m.E. sachlich nicht nur angezeigt, sondern dringend notwendig – schon allein weil die Mitarbeiter und Systeme zu wenig über die jeweiligen Systeme und ihre Möglichkeiten wissen. März 2013 Alfred Oehlmann

8 Fachaussage Prof. Dr. med. H
Fachaussage Prof.Dr. med.H.Berzeswki in Zeitschrift FPR 2003, 312,315 Aufsatz: Suchterkrankungen „Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Aspekt süchtigen Verhaltens eines oder beider Elternteile zu wenig bei der Bewertung der familiären Situation und den daraus folgenden Entscheidungen berücksichtigt wird. Den vielfältigen Erscheinungsformen einer Abhängigkeit, der Abneigung, Missbrauch systematisch zu hinterfragen, um konfliktbehaftete Auseinandersetzungen zu vermeiden, dem Verleugnungsverhalten bis hin zum zweckgerichteten Lügen des Konsumenten kann nur begegnet werden, wenn bei geringstem Verdacht Suchtexperten hinzugezogen werden. Hierdurch kann weiteres Leid von Kindern abgewendet werden“ . Der Autor ist Facharzt für Psychiatrie und Neurologie und früherer Leiter der Psychiatrischen Intensiv- und Kriseninterventionsstation am Universisätsklinikim Benjamin Franklin der FU Berlin März 2013 Alfred Oehlmann

9 Spricht (rechtlich) etwas gegen Kommunikation und Kooperation?
- Es spricht m.E. nichts gegen Kommunikation und Kooperation. - Logischerweise kommt es bei der Frage der Rechtmäßigkeit auf die jeweiligen Inhalte der Kommunikation und Kooperation an. Wenn man will, dass KuK nicht von Zufällen oder nur von persönlichen Kontakten abhängig sind, muss man die KuK auch strukturieren und ordnen – Die Frage ist, ob die Institutionen und Menschen das wirklich wollen oder ob es Ängste und Vorbehalte gibt, die dies verhindern könnten (... Das sind meine Klienten; ..die Einbeziehung der öffentlichen Jugendhilfe zerstört die Vertrauensbasis und Weiteres). Wenn beide Seiten es wollen, kommt man auch zu einer formell und rechtlich korrekten Grundlage/ Vereinbarung. U.a. gibt es seit dem auch ein Gesetz zur Kommunikation und Information im Kinderschutz: März 2013 Alfred Oehlmann

10 Überblick über das BKiSchG
Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX) Art. 4: Evaluation (bis zum ) Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes) Art. 6: Inkrafttreten ( ) Alfred Oehlmann

11 Inhalte und Aussagen zu Netzwerken nach § 3 KKG
Was: Aufgaben der Netzwerke: Information über Angebots- und Aufgabenspektrum Klärung struktureller Fragen der Angebotsgestaltung- und entwicklung Verfahren im Kinderschutz aufeinander abstimmen Wer: Im Prinzip können alle mitmachen, die direkt oder indirekt mit Kinderschutz zu tun haben können (siehe Aufzählung in § 3 Abs. 2 KKG , beachte das Wort „insbesondere“ vor der Aufzählung Aber: Mitarbeit freiwillig Sofern Landesrecht keine andere Regelung trifft, soll die verbindliche Zusammenarbeit als Netzwerk durch den örtlichen Träger der Jugendhilfe organisiert werden, § 3 Abs. 3 Satz 1 KKG Die Beteiligten sollen die Grundsätze für eine Zusammenarbeit in Vereinbarungen festlegen, § 3 Abs.3 Satz 2 KKG Auf vorhandene Strukturen soll zurückgegriffen werden, § 3 Abs. 3 Satz 3 KKG Alfred Oehlmann

12 Frage: Fällt Ihnen an der nächsten Folie aus einem Vortrag von Frau.Dr. Bathke vom ISA und an der Aufzählung der Institutionen in § 3 KKG etwas auf? März 2013 Alfred Oehlmann

13 Orchester Netzwerk Kinderschutz
Öffentliche Jugendhilfe Freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe Schwanger-schafts- und Beratungs-stellen Einrichtungen und Dienste zum Schutz vor Gewalt Örtl. Träger der Juhi Agenturen für Arbeit Angehörige der Heilberufe Einrichtungen/Dienste für Minderjährige mit Behinderungen Frühförderstellen Schulen Gesundheitsämter Sozialpädiatrische Zentren Krankenhäuser Polizei/ Ordnungsbehörden Familiengericht Sozialämter Familienbildungsstätte Gemeinsame Servicestellen Mütter-genesung © Dr. Sigrid A. Bathke

14 Mögliche Inhalte von Information, Kommunikation und Kooperation zwischen Suchthilfe (Gesundheitswesen) und Jugendhilfe Minimal: Wechselseitige Information über Angebots- und Aufgabenspektrum und Ansprechpartner für Fachfragen z.B. Möglichkeiten der Angebote, in denen Kinder gemeinsam mit suchtkranken Eltern untergebracht werden, ggf. Ansprechpartner/Informationen auch für Kinder „aus dem Suchthilfebereich z.B. oder Gruppen für Kinder suchtkranker Eltern -Umgekehrt: Darstellung von Möglichkeiten und Grenzen der öffentlichen und freien Träger der Jugendhilfe Diese Informationen sind wichtig, um zunächst innerhalb der Systeme auf Hilfen und Möglichkeiten anderer Systeme verweisen zu können. März 2013 Alfred Oehlmann

15 Ziele der lokalen Netzwerke (§ 3 Abs. 1 KKG) II
Weitere mögliche Zielsetzungen und Aufgaben der Netzwerke* Schaffung von Transparenz über unterschiedliche Hilfsangebote und Sicherstellung umfassender Beratung. Abstimmung zwischen den Beteiligten zur Erbringung früher, rechtzeitiger sozialer und gesundheitlicher Hilfen. Realisierung der erforderlichen und zügigen Hilfen und Leistungen. Sicherstellung der Rahmenbedingungen / Klärung der Verfahren für eine effektive und schnelle Zusammenarbeit bei möglicher Kindeswohlgefährdung. Erhöhung der Wahrnehmungsfähigkeit für besondere Risiken für Kinder z.B mit suchtkranken Eltern . Früherkennung individueller Gefährdungen von Kindern zu intensivieren. * Das neue Bundeskinderschutzgesetz, Meysen/Eschelbach, Nomos Verlagsgesellschaft, 1. Auflage 2012, Seite 92 ff. März 2013 Alfred Oehlmann

16 Ist prinzipiell auch eine Information oder eine Kooperation zum Einzelfall bei Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung zw. Suchthilfe/Jugendhilfe möglich? Ggf. Einzelfall / Einzelfälle vorstellen Mit Einverständnis der Betroffenen ist dies m.E. immer möglich. Allerdings kann man für ein Einverständnis auch aktiv „werben“ Zur Frage des Umgangs mit Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung trifft auch das Gesetz über Kommunikation und Information im Kinderschutz in § 4 eine Aussage: März 2013 Alfred Oehlmann

17 Kinderschutz durch Berufsgeheimnisträger? § 4KKG
§ 4 KKG regelt bundesweit ein dreistufiges Verfahrens für Berufsgeheimnisträger nach § 4 Abs.1 KKG (z.B. Ärzte, SB) , nur dann erlaubte Namensweitergabe an JA Stufe 3 Hinweis auf Einschalten des JA und Offenbaren Stufe (§ 4 Abs.2 KKG) Gefährdungseinschätzung mit Einholen einer Fachberatung* Stufe (§ 4 Abs.2 KKG/8bSGBVIII) Eltern anspr.und ggf. Einwirken auf Inanspruchnahme von Hilfe (§ 4 Abs.1 KKG) * Anspruch – aber keine Verpflichtung - auf Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkraft (nach Kunkel, BKiSchG – Meilenstein oder Mühlstein, 2012,S.11) Alfred Oehlmann

18 § 4 KKG und Herausforderungen für öff. Träger
§ 4 KKG: Erörterung und ggf. Hinwirken auf Hilfen („sollen“) Keine Pflicht, nur Befugnis zur Namensweitergabe, subjektive Einschätzung Herausforderungen für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, § 4 Abs.2 KKG, § 8 b SGB VIII: Auf zusätzliche, z.T. sehr qualifizierte Anfragen einstellen, Beratungskapazitäten müssen vorhanden sein, quantitativ und qualitativ (siehe z.B. Projekt Kreis Unna) Informationen über Jugendhilfeangebot für Ärzte/Suchhilfe etc. und Ansprechpartner i.e.F. § 4 KKG ist erstmals eine bundeseinheitliche Verfahrensnorm für Berufsgruppen mit Schweigepflicht n.§ 203 StGB, denen man aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation zutraut, dass sie zu Gesprächen mit Eltern fähig sind (BT Drs.17/6256, S.33), wie z.B. Ärzte, Psychologen/Psychotherapeuten, Suchtberater) Alfred Oehlmann

19 Einbindung der Suchthilfe (Gesundheitshilfe) in gemeinsame Kinderschutzkonzepte in Einzelfällen?
Mit Einverständnis der betroffenen Eltern denkbar Wichtig ist, dass dies für alle Beteiligten klar und transparent ist Wichtig erscheint auch, dass die unterschiedlichen Rollen/Aufgaben klar sind und die Beteiligten auch Ihre Grenzen benennen/kennen (Hinweis: In der Analyse von misslungen Kinderschutzfällen zeigte sich, dass in zahlreichen Fällen mehrere professionelle Helfer beteiligt waren. Woran liegt das, wie kann man dies vermeiden oder das Risiko verringern? ) Gegen den Willen der Beteiligten ist eine solche gemeinsame Arbeit nicht durchführbar (rechtliche und sonstige fachliche Hindernisse) März 2013 Alfred Oehlmann

20 Netzwerkpartner (§ 3 Abs. 2 KKG) III
Um die Netzwerke arbeitsfähig zu halten, muss im Einzelnen geklärt werden, wer die unterschiedlichen Einrichtungen und Dienste repräsentiert bzw. vertritt und wie darüber hinaus der Transfer zu den anderen Angeboten sichergestellt wird. Welche konkreten Einrichtungen und Dienste der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen direkt am Netzwerk beteiligt werden? Welche konkreten Personen und Funktionen der anderen Netzwerkpartner sind wichtig? Welche Chancen oder Hemmnisse bieten kreisweit agierende Institutionen? (Gesundheitsämter, Agentur für Arbeit, Polizei, Kliniken/Krankenhäuser, Sozialpädiatrische Zentren, Beratungsstellen, Gerichte) Zu klären bleibt auch die Frage ob und wie die selbstständigen und freiberuflichen Netzwerkpartner entschädigt werden! März 2013 Alfred Oehlmann

21 Aufgaben des Netzwerkkoordinators I
Ansprache der Institutionen/Akteure und Werbung zur Teilnahme am Netzwerk Vorbereitung der Netzwerktreffen Teilnahme am und Nachbereitung der Netzwerktreffen Ergebnissicherung und -transfer Erarbeitung von Absprachen, Arbeitspapieren, Leitlinien etc. Schnittstelle zwischen dem Netzwerk und Dritten (andere Netzwerke, Institutionen etc.) März 2013 Alfred Oehlmann

22 Strategische Dimension der Netzwerke (Notwendige Vorüberlegungen des öffentlichen Trägers)
Netzwerkarbeit als Bestandteil der Jugendhilfeplanung begreifen! „Ein“ oder „mehrere“ Netzwerke? (Ausrichtung an Themen, Sozialräumen und/oder Lebensphasen des Kindes) Entwicklung eines Konzeptes für die Netzwerkstruktur (Ziele und Zweck der Netzwerke sowie Grundzüge der Kooperationskultur) März 2013 Alfred Oehlmann

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und alles Gute für die weitere Arbeit der Suchthilfe (Gesundheitshilfe) und Jugendhilfe im Kreis Unna und auch und besonders für die suchtkranken Eltern und ihre Kinder! Alfred Oehlmann, LWL-Landesjugendamt


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