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Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung

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Präsentation zum Thema: "Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Modul 4 – Pflegebedürftigkeit und Pflegeversicherung

2 Begriff „Pflegebedürftigkeit“
Der Begriff wird derzeit neu gefasst (Stand Dezember 2015) Definition: „Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“ (vgl. § 14 SGB XI) Zum Begriff der „Pflegebedürftigkeit“ Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird derzeit neu gefasst (Stand: Dezember 2015). Der in der Vergangenheit definierte Hilfebedarf bezog sich vor allem auf körperliche Einschränkungen, so dass bspw. die Bedürfnisse nach Unterstützung und Betreuung von Menschen mit Demenz nicht ausreichend Berücksichtigung fanden. Da diese Definition nicht mehr zeitgemäß ist, soll deshalb ab 2017 ein neuer, erweiterter Pflegebedürftigkeitsbegriff gelten. Nach bislang geltendem Recht (Stand: Dezember 2015) liegt Pflegebedürftigkeit vor, wenn ein Mensch aufgrund von Krankheit oder Behinderung seinen Alltag dauerhaft nicht alleine bewältigen kann und auf Hilfe bzw. Pflege durch andere angewiesen ist. Dazu gehören: Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung Ernährung: mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung Mobilität: selbständiges Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung Hauswirtschaftliche Versorgung: Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Unterstützungsbedarf für andere Tätigkeiten wird im Rahmen der Pflegebedürftigkeit nicht berücksichtigt. Als vor ca. 20 Jahren die Pflegeversicherung eingeführt wurde, hatte man vor allem die körperlichen Einschränkungen bei der Bewältigung von Alltagsanforderungen im Blick. Kann sich ein gebrechlicher Mensch noch selber waschen, kann er Mahlzeiten zubereiten und verzehren, ist er mobil genug, bspw. um einzukaufen, zum Arzt zu gehen und soziale Kontakte zu pflegen? Je nach Umfang der Einschränkungen wird der Hilfebedarf bisher nach zeitlichen Kriterien bemessen (bspw. erforderliche Zeit für eine Grundpflege) und sehr schematisch in drei Pflegestufen festgelegt. Präsentationstitel

3 Pflegestufen Pflegestufe I bedeutet, dass ein Mensch mit erheblichem Pflegebedarf täglich mindestens 90 Minuten hauswirtschaftliche Unterstützung und Grundpflege benötigt, von denen mindestens 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen (Körperpflege, Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Ausscheidungen). Pflegestufe II bekommen schwer pflegebedürftige Menschen, die täglich mindestens drei Stunden der Hilfe bedürfen, von denen wenigstens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen. Pflegestufe III bekommen schwerstpflegebedürftige Menschen, die täglich mindestens fünf Stunden Unterstützung benötigen, davon wenigstens vier Stunden Grundpflege. Präsentationstitel

4 Veränderungen durch die Pflegestärkungsgesetze I und II
Seit dem ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil I in Kraft. Seit dem ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II in Kraft. Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Das im Zuge der Novellen neu entwickelte Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum umgesetzt werden. Veränderungen durch die Pflegestärkungsgesetze I und II Seit dem ist das Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil I in Kraft. Es enthält bereits eine Reihe von Veränderungen und Verbesserungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Geprüft werden u. a. die Bereiche: Selbstversorgung, Mobilität (bspw. Treppensteigen können, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung), geistige Fähigkeiten, die Gestaltung des Alltags und der sozialen Kontakte sowie die Haushaltsführung. In jedem Bereich werden je nach Schwere der Beeinträchtigung Punkte vergeben, deren Gesamtzahl dann für den neuen Pflegegrad maßgebend ist. Mit dem Pflegestärkungsgesetz (PSG), Teil II wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Praxis umgesetzt. Es tritt am in Kraft. Das im Zuge der Novellen neu entwickelte Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungen der Pflegeversicherung sollen zum umgesetzt werden. Einige Verbesserungen der Pflegestärkungsgesetze: Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4 % bzw. 2,67 % erhöht. Kurzzeit-, Verhinderungs-, Tages- und Nachtpflege sollen ausgebaut und besser miteinander kombiniert werden können, um v. a. pflegende Angehörige zu entlasten. Menschen in der bisherigen Pflegestufe 0 (v. a. Menschen mit Demenz) haben nun auch einen Anspruch auf Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Weitere Informationen unter: Präsentationstitel


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