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Übung im Strafrecht für Anfänger

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Präsentation zum Thema: "Übung im Strafrecht für Anfänger"—  Präsentation transkript:

1 Übung im Strafrecht für Anfänger
Besprechung der 1. Klausur

2 Sachverhalt I/III A hat den B bei der Arbeit bloßgestellt und vor allen Kollegen erzählt, dass der B ein solcher „Loser“ sei, dass er sich eher „in die Hose machen“ würde, als sich „wie ein Mann“ einer Prügelei zu stellen. Zwar stimmt es, dass sich B tatsächlich noch nie geprügelt hat, unter den eher einfältigen Kollegen ist sein Ansehen jedoch nun schwer beschädigt. In seiner Stammkneipe erzählt B seinem Freund F, was vorgefallen ist. Auch F ist wütend auf A, der seinen besten Freund lächerlich gemacht hat. Die beiden wollen ihre Wut auf A im Alkohol ertränken. B möchte sich darüber hinaus Mut antrinken, um im schuldunfähigen Zustand dem A seine „verdiente Antwort“ zu geben und ihn zu verprügeln. F will hingegen nur seinen eigenen Frust der letzten Woche betäuben, obwohl er durchaus schlägereierfahren ist und weiß, dass er im Rausch dazu neigt, sich in gewalttätige Auseinandersetzungen zu begeben. Ihm ist bewusst, dass sein Hass auf A, gepaart mit der alkoholbedingten Enthemmung, dazu führen könnte, dass er an jemandem körperlich seinen Frust ablassen könnte. Er vertraut aber letztendlich darauf, diesmal friedlich zu bleiben.

3 Sachverhalt II/III B und F kippen einen Whiskey-Cola nach dem anderen in sich hinein. Als der Wirt endlich schließt, kommen sie auf ihrem schwankenden Heimweg an dem Haus von A vorbei. B klingelt. Als der A ihm öffnet, holt B zu einem Fausthieb in das Gesicht des A aus. Dieser erkennt jedoch die Situation und kann dem schwer angetrunkenen und stark wankenden B zuvorkommen, indem er geistesgegenwärtig zu dem neben der Tür stehenden metallenen Schirmständer greift, den er dem B mit einem wuchtigen Schlag über den Kopf zieht, und so den B niederstreckt. Danach holt A erneut aus und stürzt sich auf den liegenden B mit den Worten: „Du feige Sau, dich bring ich um“. B versucht zunächst, den A mit den Händen abzuhalten, was jedoch nicht gelingt. In Todesangst zieht B daraufhin sein Anglermesser aus der Tasche, das er noch von der Angeltour am Nachmittag bei sich trägt. B sticht zu und trifft A tödlich in der Herzgegend, wobei er auch davon ausging, dass der Stich den A töten könnte, was er bewusst in Kauf nahm. Eine andere Abwehrmöglichkeit stand ihm aufgrund der körperlichen Überlegenheit des A, der sich in Rage auf den B stürzte, nicht zur Verfügung.

4 Sachverhalt III/III Die wegen des Lärms erwachte Nachbarin N, die schlaftrunken aus ihrer Tür kommt, streckt F derweil mit einigen Fausthieben zu Boden. Wie nachfolgende Untersuchungen ergeben, betrug die Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Prügelei bei B 3,4 ‰ bzw. bei F 3,5 ‰. Wie haben sich B und F strafbar gemacht?

5 Lösungsvorschlag Strafbarkeit des B
A. Strafbarkeit nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB I. Tatbestand 1. Tatentschluss (+) 2. Unmittelbares Ansetzen (+) II. Rechtswidrigkeit (+)

6 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB
III. Schuld 1. Schuldunfähigkeit, § 20 StGB B hatte eine Blutalkoholkonzentration von 3,4‰ kein Automatismus zwischen einer bestimmten BAK und der absoluten Schuldunfähigkeit (früher: 3‰) Aber: wichtiges Indiz für das Bestehen der Schuldlosigkeit

7 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB
2. Actio libera in causa B hat sich betrunken, um im Zustand der Schuldunfähigkeit die X zu verprügeln. Strafbarkeit aufgrund einer actio libera in causa? (P) Koinzidenzprinzip: nach § 20 StGB muss die Schuld im Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen

8 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB
a. Lösungsmodelle aa. Ausnahmemodell gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu § 20 StGB teleologische Reduktion, da Täter den Zustand der Schuldunfähigkeit rechtsmissbräuchlich herbeigeführt hat tatbestandliche Handlung ist das Verhalten im schuldunfähigen Zustand

9 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB
bb. Ausdehnungsmodell erweitert den Begriff „bei Begehung der Tat“ in § 20 StGB erstreckt den Tatbegriff auf das „Vorverhalten“, also auf das Sich-Betrinken im Vorfeld der Tatbegehung cc. Tatbestandsmodell bereits die vorsätzliche Herbeiführung des Defektzustandes gilt als Beginn der Tatbestandsverwirklichung – losgelöst von § 20 StGB

10 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des B nach §§ 223, 22, 23 I StGB
das Berauschen ist das erste Glied in der Kausalkette Die Zurechnung tatbestandsmäßigen Verhaltens wird an das vorangegangene Sich-Betrinken angeknüpft Allein das sog. Schuldausnahmemodells überzeugt Voraussetzungen der vorsätzlichen alic bei B (+) (Kausalität (+), Doppelvorsatz bzgl Betrinken und Tat (+))

11 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB iVm alic I. Tatbestand 1. Tatentschluss („Doppelvorsatz“) 2. Unmittelbares Ansetzen Streit über Beginn des unmittelbaren Ansetzens bei der alic irrelevant  Unmittelbares Ansetzen spätestens bei Tatausführung (+)

12 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des B nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB iVm alic II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld (+) IV. Strafantrag, § 230 I StGB (+) V. Ergebnis: Strafbarkeit nach §§ 223 I, 22, 23 I iVm alic (+)

13 Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des B nach § 323a I StGB
I. Tatbestand B hat sich vorsätzlich in einen Rausch versetzt II. Obj. Bedingung der Strafbarkeit Begehung einer Rauschtat, die nur wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann § 323a (-), wenn bereits Strafbarkeit nach den Grundsätzen der alic

14 Lösungsvorschlag C. Strafbarkeit des B nach § 323a I StGB
Hier bereits Strafbarkeit nach §§ 223 I, 22, 23 I StGB (+) III. Ergebnis: § 323a StGB also (-) D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB I. Tatbestand 1. Obj. Tatbestand (+)

15 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
2. Subj. Tatbestand Hatte B Tötungsvorsatz? (P) Abgrenzung Dolus eventualis und bewusste Fahrlässigkeit a. Möglichkeits-/ Wahrscheinlichkeitstheorie Hat der Täter den Erfolg für möglich/wahrscheinlich gehalten?

16 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 i StGB
b. Gleichgültigkeitstheorie Steht der Täter dem Erfolg gleichgültig gegenüber? c. Rechtsprechung und Lehre Hält der Täter den Erfolg für möglich, nimmt er ihn ernst und nimmt ihn aber dennoch in Kauf?  B hat Todesgefahr für A erkannt und sogar ernst genommen

17 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
Dem Tod das A stand er gleichgültig gegenüber bzw. hat sich damit abgefunden B hatte Tötungsvorsatz, subj. Tatbestand (+) II. Rechtswidrigkeit Notwehr, § 32 StGB 1. Notwehrlage

18 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
a. Gegenwärtiger Angriff (+), A stürzte sich auf B b. Rechtswidrigkeit des Angriffs aa. Notwehrrecht des A nach § 32 StGB? Angriff des B war bereits abgewehrt, B lag am Boden Angriff nicht mehr gegenwärtig, zudem auch milderes Mittel möglich

19 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
bb. Festnahmerecht des A aus § 127 I StPO? B war auf frischer Tat betroffen (Körperverletzung an A) § 127 I StPO deckt jedoch kein Verprügeln durch Festnehmenden Notwehrlage (+) 2. Notwehrhandlung: geeignet und erforderlich (+)

20 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
(P) Notwehr bei verschuldeter Notwehrlage Notwehrprovokation: Unterscheidung zwischen absichtlicher und nur vorwerfbarer Herbeiführung der Notwehrlage a. Absichtsprovokation e.A.: Provokateur hat das volle Notwehrrecht Arg.: Die Rechtsordnung verlangt vom Angreifer eben, dass er der Provokation widersteht.

21 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
a.A.: Bestrafung aus Vorsatzdelikt wegen Herbeiführung der Notwehrlage, trotz vollem Notwehrrecht (actio illicita in causa) Arg.: Begründung einer Täterstrafbarkeit ohne Aushöhlung des Notwehrrechts nach den Regeln von Kausalität und Zurechnungs-zusammenhang Geg.: Ein und dasselbe Handeln einmal rechtmäßig und zugleich doch wieder rechtswidrig

22 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
a.A.: Eingeschränktes Notwehrrecht des Provokateurs; Täter muss ausweichen, notfalls leichtere Beeinträchtigungen hinnehmen, braucht aber letztlich nicht Leib und Leben ohne Gegenwehr preiszugeben h.M.: Kein Notwehrrecht des Provokateurs; Bestrafung aus Vorsatztat Arg.: Schranke aus allg. Prinzip des Verbots eines Rechtsmissbrauchs

23 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
b. Nur schuldhaft herbeigeführten Notwehrlage Keine vollständige Einschränkung des Notwehrrechts 3-stufiges Notwehrrecht des Provozierenden Der Provozierende hat zunächst auszuweichen Kann er nicht ausweichen, so hat er zumutbare Verteidigungshandlungen vorzunehmen („Schutzwehr“)

24 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB
Reicht „Schutzwehr“ nicht aus, so darf er zur „Trutzwehr“ übergehen B hat durch seinen Angriff auf A, dessen aggressives Verhalten (=Notwehrlage) rechtswidrig vorwerfbar herbeigeführt B, am Boden liegend, konnte weder ausweichen, noch A abwehren B durfte Trutzwehr (im äußerste Fall auch in Form von Tötung) ausüben 3. Subj. Verteidigungswille (+)

25 Lösungsvorschlag D. Strafbarkeit des B nach § 212 I StGB 4. B handelte in Notwehr und damit nicht rechtswidrig III. Ergebnis: § 212 I StGB (-) E. Strafbarkeit des B nach § 222 StGB F. Strafbarkeit des B nach § 223 I StGB  Als Durchgangsdelikt verwirklicht, aber B gerechtfertigt

26 Lösungsvorschlag G. Strafbarkeit des B nach § 323a StGB
In Tateinheit verwirklicht Strafbarkeit des F A. Strafbarkeit des F nach § 223 I StGB I. Tatbestandsmäßigkeit (+) II. Rechtswidrigkeit (+)

27 Lösungsvorschlag A. Strafbarkeit des F nach § 223 I StGB III. Schuld
1. Schuldunfähigkeit, § 20 StGB (+), 3,5‰ 2. Actio libera in causa Vorsatz bzgl. Betrinken (+), aber Vorsatz bzgl. späterer Tat (-) IV. Ergebnis: § 223 I StGB (-)

28 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des F nach § 229 StGB
I. Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichtverletzung, indem er sich trotz des Wissens um die Eskalationsgefahr bis zur Schuldlosigkeit betrunken hat, (+) II. Rechtswidrigkeit (+) III. Schuld 1. Schuldunfähigkeit, § 20 StGB (+) 2. Actio libera in causa

29 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des F nach § 229 StGB
(P) Fahrlässige actio libera in causa Täter führt Defekt vorsätzlich oder fahrlässig herbei Täter bemerkt in fahrlässiger Weise nicht bzw. rechnet nicht damit, in dem Zustand eine bestimmte Straftat verwirklichen werde Bei Erfolgsdelikten alic jedoch nicht nötig, Betrinken selbst als rechtlich relevantes Verhalten

30 Lösungsvorschlag B. Strafbarkeit des F nach § 229 StGB
Kausalität, obj. und subj. Sorgfaltspflichtverletzung (+) Zum Zeitpunkt des Sichbetrinkens Schuldfähigkeit noch (+) IV. Strafantrag, § 230 StGB (+) V. Konkurrenz § § 323a StGB Fall der Gesetzeskonkurrenz? (§ 323a StGB würde zurücktreten)

31 Lösungsvorschlag F hat jedoch vorsätzliche KV begangen, die nur wegen § 20 StGB nicht bestraft werden kann Bestrafung nur aus § 229 StGB nicht angemessen  § 229 StGB und § 323a StGB stehen in Idealkonkurrenz


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