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Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

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Präsentation zum Thema: "Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen"—  Präsentation transkript:

1 Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen
Truppführung Ausbildungshilfe für den Ausbildungsabschnitt Rechtsgrundlagen

2 Ausbildungsorganisation
Thema: Rechtsgrundlagen Theoretische Ausbildung Praktische Ausbildung Gliederung und Ausstattung der Feuerwehren Aufgaben und Aufgabenverteilung auf Gemeinde-, Kreis- und Landesebene Dienstgrad- und Laufbahnverordnung Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

3 Feuerwehrwesen und Träger
Das Feuerwehrwesen umfasst die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz), die Hilfeleistung bei Not und Unglücksfällen (Technische Hilfe), die Mitwirkung im Katastrophenschutz. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz), Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen einzurichten sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen. Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

4 Aufgaben der Feuerwehren
Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Absatz 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit. Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken. Die Gefahrenabwehr wird als Landesaufgabe von den Gemeinden, Kreisen und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen. Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

5 Dienstgrade Ausbildung Funktion Dienstgrad Gruppenführung oder ohne
15 Jahre aktive Dienstzeit/2Funktionslehrgänge und Truppführung ohne Gruppenführung Jugendwartin oder -wart Kreisausbilder Gruppenführung Zugführung stellvertretende Ortswehrführung stellvertretende Zugführung Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

6 ... Dienstgrade Ausbildung Funktion Dienstgrad Gruppenführung
Zugführung Ortswehrführung bis Einwohnerinnen und Einwohner (E) Zugführung Leiten einer Feuerwehr Ortswehrführung bis E Gemeindewehrführung bis E Verbandsführung Leiten einer Feuerwehr Ortswehrführung bis E Gemeindewehrführung bis E Verbandsführung Leiten einer Feuerwehr Ortswehrführung über E Gemeindewehrführung bis E Amtswehrführung Verbandsführung Leiten einer Feuerwehr Gemeindewehrführung über E Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

7 Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes
... Dienstgrade Ausbildung Funktion Dienstgrad Verbandsführung Amts- bzw. Gemeindewehrführung mehr als E Verbandsführung stellvertretende Kreiswehrführung Verbandsführung Kreiswehrführung Verbandsführung Landesbrandmeister Präsident des Deutschen Feuerwehrverbandes Stand 01. Februar 2006, Version 3.0 Stand: 1. Änderung 10/04

8 Aktive Mitglieder einer Gemeindefeuerwehr Mitgliederversammlung
Organe der Feuerwehr Aktive Mitglieder einer Gemeindefeuerwehr Mitgliederversammlung Wehrvorstand wählt Wehrführung Stellvertretung Zugführung Gruppenführung Kassenführung Schriftführung Gerätewartung Führung der Reserveabteilung Jugendfeuerwehrwartin oder -wart Musikzugführung gehören an: Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

9 Rechte an der Einsatzstelle
Die Feuerwehren sind berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um auf der Einsatzstelle ungehindert tätig sein zu können, soweit die Ordnungsbehörde oder die Polizei entsprechende Maßnahmen nicht getroffen hat. Jede Person ist verpflichtet, diese Maßnahmen zu befolgen. Die Feuerwehren nehmen in ihrem Einsatzgebiet Aufgaben der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr wahr. Die Feuerwehren haben keine eigenen Zuständigkeiten. Die Feuerwehren können auf der Einsatzstelle Rechte dann ausüben, wenn die Ordnungsbehörde oder die Polizei keine entsprechenden Maßnahmen getroffen hat. Feuerwehr abstimmen beauftragen beraten alle notwendigen Maßnahmen an der Einsatzstelle Ordnungsbehörden Polizei Zuständigkeit der Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

10 Pflichtgemäßes Ermessen
Das pflichtgemäßes Ermessen ist Aufgabe jeder Führungskraft Entscheiden nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägen der öffentlichen Belange der Interessen der einzelnen Person der zu treffenden Maßnahmen Die Maßnahmen dürfen nicht zu Beeinträchtigungen einzelner Personen oder der Allgemeinheit führen, die im offensichtlichen Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel) Es dürfen nur die am wenigsten beeinträchtigenden und für die Gefahrenabwehr unabdingbar notwendigen Mittel eingesetzt werden (Grundsatz des mildesten Mittels) Stand 01. Februar 2006, Version 3.0 Stand: 1. Änderung 10/04

11 Fallstudie pflichtgemäßes Ermessen
Im Einsatz haben Sie die Aufgabe, die Straße B zu sperren, um die Einsatzstelle abzusichern. Ein Autofahrer will sich nicht an Ihre Anweisung halten, und zu seinem Grundstück C fahren. Wie verhalten Sie sich und welche Entscheidung treffen Sie? Nutzen Sie für Ihre Entscheidung den Kartenausschnitt. Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

12 Unmittelbarer Zwang Unmittelbarer Zwang ist das Einwirken auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt (unmittelbar körperliches Einwirken) oder mit Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt (beispielsweise Feuerwehrgeräte) Unmittelbarer Zwang gegen Personen darf nur dann angewandt werden, wenn der konkrete Einzelfall dies zwingend erfordert Bei Personen, die aus dem unmittelbaren Gefahrenbereich gerettet werden müssen Bei Personen, die den Gefahrenbereich betreten wollen und sich damit selbst in Gefahr begeben würden Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

13 Hoheitliche Tätigkeiten
Unmittelbarer Zwang darf nur von Vollzugsbeamten ausgeübt werden, die dazu besonders ermächtigt sind Eine besondere Ermächtigung aktiver Mitglieder der Feuerwehren zu Vollzugsbeamten bedarf es nicht Aufgabe der Vollzugsbeamten ist es, das Einhalten gesetzlicher und behördlicher Anordnungen durchzusetzen dazu ist es auch möglich, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn der konkrete Einzelfall dies zwingend erfordert. Persönliche Voraussetzungen sind Körperliche und geistige Eignung Beherrschen der für die Aufgaben maßgebenden Rechtsvorschriften Kein Missbrauch der übertragenen Befugnisse Die Mitglieder der Feuerwehren müssen im Besitz des vorgeschriebenen Ausweises sein Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

14 Sehen Sie Medienvertretungen an der Einsatzstelle, informieren Sie die
Umgang mit der Presse Nach dem Landespressegesetz besteht ein Informationsanspruch der Medien Wer Informationen an die Medien weitergeben darf, legt die Einsatzleitung fest Bei Fragen der Medienvertretungen zum Schadensereignis, zur Schadenshöhe und Schadensursache verweisen Sie auf die Einsatzleitung Sehen Sie Medienvertretungen an der Einsatzstelle, informieren Sie die Einsatzleitung oder bringen Sie die Medienvertretungen zur Einsatzleitung Die betroffenen Personen haben ein Recht, in ihren Persönlichkeitsrechten geschützt zu werden Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

15 Was müssen Sie wissen ? Aus dem Ausbildungsabschnitt „Rechtsgrundlagen“ sollen Sie Die wesentlichen Regelungen zur Organisation des Brandschutzes auf der übergemeindlichen Ebene und die grundlegenden Laufbahnregelungen im Bereich der Feuerwehr wiedergeben können. Stand 01. Februar 2006, Version 3.0

16 Stand 01. Februar 2006, Version 3.0


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