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(Wolfgang Thierse, Deutscher Bundestagspräsident)

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Präsentation zum Thema: "(Wolfgang Thierse, Deutscher Bundestagspräsident)"—  Präsentation transkript:

1 (Wolfgang Thierse, Deutscher Bundestagspräsident)
„Man gebe mir sechs Zeilen, geschrieben von dem redlichsten Menschen, und ich werde darin etwas finden, um ihn aufhängen zu lassen." (Armand-Jean I. du Plessis de Richelieu, genannt Kardinal Richelieu)    "Es nützt der Freiheit nichts, dass wir sie abschaffen, um sie zu schützen.„ (Wolfgang Thierse, Deutscher Bundestagspräsident)

2 § 24 BDSG Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Die Kontrolle des Bundesbeauftragten erstreckt sich auch auf 1. von öffentlichen Stellen des Bundes erlangte personenbezogene Daten über den Inhalt und die näheren Umstände des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs, und 2. personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses des Artikels 10 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Personenbezogene Daten, die der Kontrolle durch die Kommission nach § 15 des Artikel 10-Gesetzes unterliegen, unterliegen nicht der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten, es sei denn, die Kommission ersucht den Bundesbeauftragten, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten. Der Kontrolle durch den Bundesbeauftragten unterliegen auch nicht personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsüberprüfung, wenn der Betroffene der Kontrolle der auf ihn bezogenen Daten im Einzelfall gegenüber dem Bundesbeauftragten widerspricht. (3) Die Bundesgerichte unterliegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten nur, soweit sie in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

3 Die öffentlichen Stellen des Bundes sind verpflichtet, den Bundesbeauftragten und seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Ihnen ist dabei insbesondere 1. Auskunft zu ihren Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme, zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Kontrolle nach Absatz 1 stehen, 2. jederzeit Zutritt in alle Diensträume zu gewähren. Die in § 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 genannten Behörden gewähren die Unterstützung nur dem Bundesbeauftragten selbst und den von ihm schriftlich besonders Beauftragten. Satz 2 gilt für diese Behörden nicht, soweit die oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde. (5) Der Bundesbeauftragte teilt das Ergebnis seiner Kontrolle der öffentlichen Stelle mit. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbinden. § 25 bleibt unberührt. (6) Absatz 2 gilt entsprechend für die öffentlichen Stellen, die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz in den Ländern zuständig sind.

4 § 115 TKG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen
§ 115 Abs. 4 TKG: Soweit für die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet seine Beanstandungen an die Bundesnetzagentur und übermittelt dieser nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.

5 § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG Die Aufsichtsbehörde kontrolliert die Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz, soweit diese die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten oder die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien regeln einschließlich des Rechts der Mitgliedstaaten in den Fällen des § 1 Abs. 5.

6 § 30 a SächsDSG Aufsichtsbehörde für den nicht-öffentlichen Teil Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes über nichtöffentliche Stellen im Anwendungsbereich des Dritten Abschnitts des Bundesdatenschutzgesetzes. Er unterliegt insoweit, abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1, der Rechtsaufsicht der Staatsregierung.

7 § 27 Abs. 1 SächsDSG Kontrolle durch den Sächsischen Daten-schutzbeauftragten Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kontrolliert bei den öffentlichen Stellen die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Seine Kontrolle erstreckt sich auch auf personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen.

8 § 41 BDSG Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die Medien
§ 41 Abs. 1 BDSG Die Länder haben in ihrer Gesetzgebung vorzusehen, dass für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken den Vorschriften der §§ 5, 9 und 38a entsprechende Regelungen einschließlich einer hierauf bezogenen Haftungsregelung entsprechend § 7 zur Anwendung kommen.

9 § 59 Rundfunkstaatsvertrag
Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlichrechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen. (2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien einschließlich der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörden überwacht.

10 Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme des § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden zur Durchsetzung der Vorschriften der allgemeinen Gesetze und der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre bleiben unberührt. Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

11 Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohls geboten ist. Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. (7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

12 § 42 BDSG - Datenschutzbeauftragter der Deutschen Welle
(1) Die Deutsche Welle bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren, wobei Wiederbestellungen zulässig sind. Das Amt eines Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Rundfunkanstalt wahrgenommen werden. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er ist in Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im Übrigen untersteht er der Dienst- und Rechtsaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Jedermann kann sich entsprechend § 21 Satz 1 an den Beauftragten für den Datenschutz wenden. (4) er Beauftragte für den Datenschutz erstattet den Organen der Deutschen Welle alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Januar 1994 einen Tätigkeitsbericht. Er erstattet darüber hinaus besondere Berichte auf Beschluss eines Organes der Deutschen Welle. Die Tätigkeitsberichte übermittelt der Beauftragte auch an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. (5) Weitere Regelungen entsprechend den §§ 23 bis 26 trifft die Deutsche Welle für ihren Bereich. Die §§ 4f und 4g bleiben unberührt.

13 § 41 NDR Staatsvertrag § 41 Datenschutz
Für den Datenschutz beim NDR gilt das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) vom 5. Juli 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 133, 165, 226), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. § 2 Absatz 4 und § 31 HmbDSG sind für den NDR nicht mehr anzuwenden; die §§ 21 bis 23, 25 und 26 HmbDSG gelten nicht für den NDR. (2) Der Verwaltungsrat bestellt für den NDR einen Datenschutzbeauftragten oder eine Datenschutzbeauftragte und trifft eine Vertretungsregelung. Der Datenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung dieses Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies gilt nicht,soweit er oder sie weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt wahrnimmt. Er oder sie untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

14 (3) Der oder die Datenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der Tätigkeit des NDR. Dies gilt auch für den Fall, dass Dritte im Auftrage des NDR tätig werden. Der oder die Datenschutzbeauftragte kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben; insbesondere soll er oder sie den Intendanten oder die Intendantin und den Verwaltungsrat in Fragen des Datenschutzes beraten. Der Intendant oder die Intendantin unterstützt den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung dessen oder deren Aufgaben. Dem oder der Datenschutzbeauftragten ist dabei 1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme, 2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. (4) Für den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte gilt hinsichtlich des Dateiregisters des NDR § 24 HmbDSG entsprechend. Stellt der oder die Datenschutzbeauftragte Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, beanstandet er oder sie diese gegenüber dem Intendanten oder der Intendantin und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihm oder ihr zu bestimmenden Frist auf. Die Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des oder der Datenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Wird der Verstoß oder sonstige Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist behoben, richtet der oder die Datenschutzbeauftragte eine weitere Beanstandung an den Verwaltungsrat.

15 (6) Der oder die Datenschutzbeauftragte kann von einer Beanstandung
absehen oder auf eine Stellungnahme des NDR verzichten, insbesondere wenn es sich um Fälle von geringer Bedeutung handelt oder wenn die Behebung der Mängel sichergestellt ist. Mit der Beanstandung kann der oder die Datenschutzbeauftragte Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. (8) Jeder Bürger und jede Bürgerin kann sich an den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte wenden, wenn er oder sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner oder ihrer personenbezogenen Daten durch den NDR oder in dessen Auftrag tätig werdende Dritte in seinen oder ihren schutzwürdigen Interessen verletzt worden zu sein. (9) Der oder die Datenschutzbeauftragte erstattet dem Verwaltungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht.

16 § 42 NDR Staatsvertrag § 42 Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich (1) Soweit der NDR personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet, gelten nur die §§ 7 und 8 HmbDSG. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die zu journalistisch- redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, ist nur zulässig,wenn sie an andere öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und deren Hilfsunternehmen im Rahmen journalistisch-redaktioneller Zusammenarbeit erfolgt. (3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zu Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Erklärungen, Verfügungen oder gerichtlichen Entscheidungen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind die Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen, gerichtlichen Entscheidungen sowie Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

17 Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann der oder die Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrunde liegenden zu seiner oder ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann, aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann, 3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des NDR durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. (5) Der oder die Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

18 § 19 Datenschutzgesetz der EKD
§ 19 Aufgaben der Beauftragten für den Datenschutz Beauftragte für den Datenschutz wachen über die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. (2) Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet oder genutzt, prüfen sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, insbesondere wenn betroffene Personen ihnen hinreichende Anhaltspunkte dafür darlegen, dass sie dabei in ihren Rechten verletzt worden sind, oder den Beauftragten für den Datenschutz hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen. (3) Beauftragte für den Datenschutz können Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben und kirchliche Stellen in Fragen des Datenschutzes beraten. (4) Auf Anforderung der kirchenleitenden Organe haben die Beauftragten für den Datenschutz Gutachten zu erstatten und Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben, die sich auf den Schutz von personenbezogenen Daten auswirken, abzugeben. (5) Die Beauftragten für den Datenschutz berichten mindestens alle zwei Jahre den kirchenleitenden Organen über ihre Tätigkeit.

19 (6) Die in § 1 bezeichneten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; ihnen ist jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung der Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden. (8) Der Prüfung durch die Beauftragten für den Datenschutz unterliegen nicht: 1. personenbezogene Daten, die dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis unterliegen, 2. personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, 3. personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, 4. personenbezogene Daten in Personalakten, wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den Beauftragten für den Datenschutz widerspricht. Die Beauftragten für den Datenschutz teilen das Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen Stelle mit. Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbunden sein. 3 § 20 bleibt unberührt. (10) Die Beauftragten für den Datenschutz arbeiten zusammen. 2 Sie haben die einheitliche Anwendung und Durchsetzung des kirchlichen Datenschutzrechtes sicherzustellen. 3 Sie sollen mit den staatlichen Beauftragten Erfahrungen austauschen.

20 § 17 Datenschutzordnung der Katholischen Kirche
Der Diözesandatenschutzbeauftragte wacht über die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz. Er kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben. Desweiteren kann er die bischöfliche Behörde und sonstige kirchliche Dienststellen in seinem Bereich in Fragen des Datenschutzes beraten. Auf Anforderung der bischöflichen Behörde hat der Diözesandatenschutzbeauftragte Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Die in § 1 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Diözesandatenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm ist dabei insbesondere Auskunft zu seinen Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; während der Dienstzeit Zutritt zu allen Diensträumen, die der Verarbeitung und Aufbewahrung automatisierter Dateien dienen, zu gewähren. Der Diözesandatenschutzbeauftragte erstattet dem Bischof alle 3 Jahre einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll auch eine Darstellung der wesentlichen Entwicklungen des Datenschutzes im nichtkirchlichen Bereich enthalten. Der Diözesandatenschutzbeauftragte wirkt auf die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Stellen, insbesondere mit den anderen Diözesandatenschutzbeauftragten, hin. (5) Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Zusammenarbeit mit den staatlichen Beauftragten für den Datenschutz.

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23 Datenschutzbeauftragte (Stand: 13.09.2011)
Bistum Aachen Assessor Karl Dyckmans Klosterplatz 7 52062 Aachen Tel.: 0241/452515 Fax: 0241/452413 Bistum Augsburg Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. Jupp Joachimski Rochusstraße 5-7 80333 München Tel.: 089/ Fax: 089/ Erzbistum Bamberg Erzbistum Berlin Lutz Grammann Engelbosteler Damm 72 30167 Hannover Tel.: 0511/819315 Fax: 0511/812135

24 Bistum Dresden-Meißen Ulrich Clausen Käthe-Kollwitz-Ufer Dresden Tel.: 0351/ Fax: 0351/ Bistum Eichstätt Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. Jupp Joachimski Rochusstraße München Tel.: 089/ Fax: 089/ Bistum Erfurt Justiziarin Ursula Becker-Rathmair Herrmannsplatz Erfurt Tel.: 0361/ Fax: 0361/ Bistum Essen Oberrechtsrat Raimund Josef Evers Zwölfling Essen Tel.: 0201/ Fax: 0201/

25 Erzbistum Freiburg Dr. Siegfried Fachet Stafflenbergstraße Stuttgart Tel.: 0711/ Fax: 0711/ Bistum Fulda Rechtsdirektor Rainer Büttner Paulustor Fulda Tel.: 0661/87303 Fax: 0661/ Bistum Görlitz Justiziar Ordinariatsrat Andreas Oyen Carl-von-Ossietzky-Straße 41/ Görlitz Tel.: 03581/ Fax: 03581/ Erzbistum Hamburg Lutz Grammann Engelbosteler Damm Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/

26 Bistum Hildesheim Lutz Grammann Engelbosteler Damm Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Erzbistum Köln Dr. Susanne Eberle Marzellenstraße Köln Tel.: 0221/ Fax: 0221/ Bistum Limburg Rechtsanwältin Dr. Danielle Gaukel Roßmarkt Limburg Tel.: 06431/ Fax: 06431/ Bistum Magdeburg

27 Bistum Mainz Oberrechtsrat Günter Zwingert Bischofsplatz Mainz Tel.: 06131/ Fax: 06131/ Erzbistum München-Freising Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. Jupp Joachimski Rochusstraße München Tel.: 089/ Fax: 089/ Bistum Münster (NRW-Teil) Gebhard von Cohausen-Schüssler Spiegelturm Münster Tel.: 0251/ Fax: 0251/ Bistum Münster (Oldenburg. Teil) Lutz Grammann Engelbosteler Damm Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/

28 Bistum Osnabrück Lutz Grammann Engelbosteler Damm Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/ Erzbistum Paderborn Justiziar Marcus Baumann-Gretza Domplatz Paderborn Tel.: 05251/ Fax: 05251/ Bistum Passau Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. Jupp Joachimski Rochusstraße München Tel.: 089/ Fax: 089/ Bistum Regensburg

29 Bistum Rottenburg-Stuttgart
Dr. Siegfried Fachet Stafflenbergstraße 14 70184 Stuttgart Tel.: 0711/ Fax: 0711/232195 Bistum Speyer Rechtsdirektor Hartmut Junkes Ursulinenstraße 67 66111 Saarbrücken Tel.: 0681/ Fax: 0681/ Bistum Trier Bistum Würzburg Vorsitzender Richter am Bayerischen Obersten Landesgericht a.D. Jupp Joachimski Rochusstraße 5-7 80333 München Tel.: 089/ Fax: 089/

30 Kirchliche Datenschutzbeauftragte
Evangelische Kirche in Deutschland und Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz und Union Evangelischer Kirchen Oberkirchenrat Detlef Rückert Charlottenstraße 53/ Berlin Tel.: Fax: Evangelische Landeskirche Anhalts und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland Annette Heß Birkenhof Chemnitz Tel. u. Fax: Evangelische Landeskirche in Baden Prof. Dr. jur. Thomas Klie Bugginger Straße Freiburg i. Br. Tel.: Fax: Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern Gerhard Berlig - Kommissarisch Meiserstraße München Tel.: –310 Fax: –515

31 Diakonisches Werk Bayern Cornelia Preu-Use Pirckheimerstraße Nürnberg Tel.: Fax: –471 Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig Raimund Hirsch Dietrich-Bonhoeffer-Straße Wolfenbüttel Tel.: Fax: –700 Diakonisches Werk Ev.-Lutherische Landeskirche Braunschweig Jörg Berends Sickte Kastanienhof 3 Tel.: Bremische Evangelische Kirche Dr. Stefanie Petersen Haus der Kirche Franziuseck Bremen Tel.: Fax: –265

32 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers Oberlandeskirchenrat Jürgen Drechsler Rote Reihe Hannover Tel.: –276 Fax: –163 Annegret von Collande (ständige Vertreterin) Rote Reihe Hannover Tel.: –751 Fax: –163 Diakonisches Werk der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V. Hans-Joachim Kindermann Eberhardtstraße 3 A Hannover Tel.: –261 Fax: –102 Ulrike Nickolaus Eberhardtstr. 3 A Hannover Tel.: 0511/ Fax: 0511/

33 Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und Evangelische Kirche von Kurhessen Waldeck Michael Horst Paulusplatz Darmstadt Tel.: –129 Fax: Bärbel Dittrich (stellvertr. Datenschutzbeauftragte) Wilhelmshöher Allee Kassel Tel.: –290 Fax: –457 Internet: Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e. V. Arno F. Kehrer Ederstraße Frankfurt/M. Tel.: Fax: Diakonisches Werk der Ev. Kirche von Kurhessen Waldeck Christiane Forst Kölnische Straße Kassel Tel.: –207 Fax: –297 Lippische Landeskirche und Diakonisches Werk siehe unter Ev. Kirche im Rheinland

34 Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland Peter von Loeper Baustraße Demmin Tel: Fax: Evangelisch-lutherischer Kirchenkreis Mecklenburg Kirchenkreisverwaltung Außenstelle Neubrandenburg Wolfgang Fauck (Vertreter) 2. Ringstraße Neubrandenburg Tel.: Fax: Diakonisches Werk Mecklenburg – Vorpommern e. V. Carmen Schmidt Grimmer Straße Greifswald Tel.: Fax: Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg Hannelore Schüürmann Philosophenweg Oldenburg Tel.: –2340 Fax: – Regionale Dienststelle Ritterstraße Cloppenburg Tel.: Fax:

35 Evangelische Kirche der Pfalz Frau Amtsrätin i. K
Evangelische Kirche der Pfalz Frau Amtsrätin i. K. Pia Schneider Domplatz Speyer Tel.: –434 Fax: – Internet: Evangelisch-reformierte Kirche Roland Jürgensmeier Menzelstraße Hannover Tel.: Evangelische Kirche im Rheinland Evangelische Kirche in Westfalen Lippische Landeskirche und deren Diakonische Werke Frau Rechtsanwältin Petra von Böhlen Rathausufer Düsseldorf Tel.: oder 27 Fax: Internet:

36 Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Ingenieurbüro Dipl. -Ing
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens Ingenieurbüro Dipl.-Ing. Pierre-Gerard Große (Vertreter) Reichenbrander Straße Chemnitz Tel.: Fax: Mobil: Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und der Evangelischen Kirche Anhalts siehe Evangelische Kirche Anhalts Diakonisches Werk ev. Kirchen in Mitteldeutschland Christoph Färber Albrecht-Thaer-Straße Chemnitz Tel.: Fax: Diakonisches Werk der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens e. V. Barbara Tietze Obere Bergstraße Radebeul Tel.: –101 Fax: – Internet: Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg Lippe N.N.

37 Evangelische Kirche in Mitteldeutschland Kirchlicher Amtsrat Christian Stüber Landeskirchenamt der Ev. Kirchen in Mitteldeutschland – Standort Eisenach Dr.-Moritz-Mitzenheim-Straße 2 a Eisenach Tel.: –350 Evangelische Kirche von Westfalen siehe unter Ev. Kirche im Rheinland v. Bodelschwingsche Stiftungen Bethel Christian Bake Königsweg Bielefeld Tel.: –911 Fax: –250 Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg Dr. Axel Gutenkunst Gänsheidestraße Stuttgart Tel.: –569 Fax: Internet:

38 Diakonisches Werk der EKD e. V. Ulrich Skrabak Caroline-Michaelis-Str
Diakonisches Werk der EKD e.V. Ulrich Skrabak Caroline-Michaelis-Str Berlin Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands Landeskirchenamtmann Matthias Berg Herrenhäuser Straße Hannover Tel.: –432 Fax: –182

39 Die Rundfunkbeauftragten für den Datenschutz
Datenschutzbeauftragte Bayerischer Rundfunk Barbara Nickel Rundfunkplatz 1 80330 München Telefon: 089 / 5900 – 3045 Telefax: 089 / 5900 – 240 Datenschutzbeauftragter Deutsche Welle Thomas Gardemann Kurt-Schumacher-Straße 53113 Bonn Telefon: 0228/ Telefax: 0228/ Datenschutzbeauftragter Deutschlandradio Dr. Markus Höppener Raderberggürtel 40 50968 Köln Telefon: 0221 / 345 – 0 Telefax: 0221 / 345 – 4801

40 Datenschutzbeauftragter Hessischer Rundfunk
Ulrich Göhler Bertramstraße 8 60320 Frankfurt Telefon: 069/ Telefax: 069/ Datenschutzbeauftragter Mitteldeutscher Rundfunk Stephan Schwarze Kantstraße 71-73 04275 Leipzig Telefon: 0341/ Telefax: 0341/ Datenschutzbeauftragter Norddeutscher Rundfunk Horst Brendel Rothenbaumchaussee 132 20149 Hamburg Telefon: 040/ Telefax: 040/ Datenschutzbeauftragter Radio Bremen Sven Carlson Diepenau 10 28195 Bremen Tel.: 0421/ Fax: 0421/

41 Datenschutzbeauftragte Rundfunk Berlin-Brandenburg
Anke Naujock Masurenallee 8-14 14057 Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/ Datenschutzbeauftragter Saarländischer Rundfunk Bernd Radeck Funkhaus Halberg 66100 Saarbrücken Telefon: 0681/ Telefon: 0681/ Rundfunkbeauftragter für den Datenschutz beim Südwestrundfunk (SWR) Prof. Dr. Armin Herb Neckarstraße 230 70190 Stuttgart Telefon: 0711/ Telefax: 0711/ Homepage:

42 Datenschutzbeauftragter Westdeutscher Rundfunk
Beate Ritter Appellhofplatz 1 50667 Köln Telefon: 0221/ Telefax: 0221/ Datenschutzbeauftragter Zweites Deutsches Fernsehen Christoph Bach ZDF-Straße 1 55127 Mainz Telefon: 06131/ Telefax: 06131/

43 Benachrichtigung / Auskunft
Benachrichtigungspflichten: z.B. §§ 6b Abs. 4, 6c Abs. 1, 28a Abs. 2 Satz 2, 29 Abs. 7 Satz 1 und 33 BDSG

44 § 33 BDSG Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat, 2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,

45 3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten, geheimgehalten werden müssen, 4. die Speicherung oder Übermittlung durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, 5. die Speicherung oder Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich ist und eine Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, 6. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der verantwortlichen Stelle festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Daten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde, die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, oder b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der verantwortlichen Stelle erheblich gefährden würde, es sei denn, dass das Interesse an der Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, die Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert sind und a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten veröffentlicht haben, oder b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten handelt (§ 29 Absatz 2 Satz 2) und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist, 9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.

46 34 § BDSG Auskunft an den Betroffenen
Die verantwortliche Stelle hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die zu seiner Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen, 2. den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und 3. den Zweck der Speicherung. Der Betroffene soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, ist Auskunft über die Herkunft und die Empfänger auch dann zu erteilen, wenn diese Angaben nicht gespeichert sind. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt. (1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger.

47 Im Fall des § 28b hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens erhobenen oder erstmalig gespeicherten Wahrscheinlichkeitswerte, 2. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten und 3. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die für die Entscheidung verantwortliche Stelle 1. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt. Hat eine andere als die für die Entscheidung verantwortliche Stelle 1. den Wahrscheinlichkeitswert oder 2. einen Bestandteil des Wahrscheinlichkeitswerts berechnet, hat sie die insoweit zur Erfüllung der Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen Angaben auf Verlangen der für die Entscheidung verantwortlichen Stelle an diese zu übermitteln. Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 hat die für die Entscheidung verantwortliche Stelle den Betroffenen zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche unter Angabe des Namens und der Anschrift der anderen Stelle sowie der zur Bezeichnung des Einzelfalls notwendigen Angaben unverzüglich an diese zu verweisen, soweit sie die Auskunft nicht selbst erteilt. In diesem Fall hat die andere Stelle, die den Wahrscheinlichkeitswert berechnet hat, die Auskunftsansprüche nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dem Betroffenen unentgeltlich zu erfüllen. Die Pflicht der für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts verantwortlichen Stelle nach Satz 3 entfällt, soweit die für die Entscheidung verantwortliche Stelle von ihrem Recht nach Satz 4 Gebrauch macht.

48 Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung speichert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, auch wenn sie weder automatisiert verarbeitet werden noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert sind. Dem Betroffenen ist auch Auskunft zu erteilen über Daten, die 1. gegenwärtig noch keinen Personenbezug aufweisen, bei denen ein solcher aber im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung von der verantwortlichen Stelle hergestellt werden soll, 2. die verantwortliche Stelle nicht speichert, aber zum Zweck der Auskunftserteilung nutzt. Die Auskunft über die Herkunft und die Empfänger kann verweigert werden, soweit das Interesse an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gegenüber dem Informationsinteresse des Betroffenen überwiegt.

49 (4) Eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zweck der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, hat dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über 1. die innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zugang des Auskunftsverlangens übermittelten Wahrscheinlichkeitswerte für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen sowie die Namen und letztbekannten Anschriften der Dritten, an die die Werte übermittelt worden sind, 2. die Wahrscheinlichkeitswerte, die sich zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens nach den von der Stelle zur Berechnung angewandten Verfahren ergeben, 3. die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach den Nummern 1 und 2 genutzten Datenarten sowie 4. das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die verantwortliche Stelle 1. die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten ohne Personenbezug speichert, den Personenbezug aber bei der Berechnung herstellt oder 2. bei einer anderen Stelle gespeicherte Daten nutzt.

50 (5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren. (6) Die Auskunft ist auf Verlangen in Textform zu erteilen, soweit nicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form der Auskunftserteilung angemessen ist. (7) Eine Pflicht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn der Betroffene nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 nicht zu benachrichtigen ist. Die Auskunft ist unentgeltlich. Werden die personenbezogenen Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung gespeichert, kann der Betroffene einmal je Kalenderjahr eine unentgeltliche Auskunft in Textform verlangen. Für jede weitere Auskunft kann ein Entgelt verlangt werden, wenn der Betroffene die Auskunft gegenüber Dritten zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Das Entgelt darf über die durch die Auskunftserteilung entstandenen unmittelbar zurechenbaren Kosten nicht hinausgehen. Ein Entgelt kann nicht verlangt werden, wenn 1. besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden, oder 2. die Auskunft ergibt, dass die Daten nach § 35 Abs. 1 zu berichtigen oder nach § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 zu löschen sind. (9) Ist die Auskunftserteilung nicht unentgeltlich, ist dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, sich im Rahmen seines Auskunftsanspruchs persönlich Kenntnis über die ihn betreffenden Daten zu verschaffen. Er ist hierauf hinzuweisen.

51 Berichtigung / Löschung / Sperrung
§ 35 BDSG Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten (1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Geschätzte Daten sind als solche deutlich zu kennzeichnen. Personenbezogene Daten können außer in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn 1. ihre Speicherung unzulässig ist, 2. es sich um Daten über die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit, Sexualleben, strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten handelt und ihre Richtigkeit von der verantwortlichen Stelle nicht bewiesen werden kann, 3. sie für eigene Zwecke verarbeitet werden, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder 4. sie geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeitet werden und eine Prüfung jeweils am Ende des vierten, soweit es sich um Daten über erledigte Sachverhalte handelt und der Betroffene der Löschung nicht widerspricht, am Ende des dritten Kalenderjahres beginnend mit dem Kalenderjahr, das der erstmaligen Speicherung folgt, ergibt, dass eine längerwährende Speicherung nicht erforderlich ist. Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage von § 28a Abs. 2 Satz 1 oder § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gespeichert werden, sind nach Beendigung des Vertrages auch zu löschen, wenn der Betroffene dies verlangt.

52 An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, soweit
1. im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 3 einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, 2. Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, oder 3. eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. (4) Personenbezogene Daten sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt. (4a) Die Tatsache der Sperrung darf nicht übermittelt werden.

53 (5) Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet. (6) Personenbezogene Daten, die unrichtig sind oder deren Richtigkeit bestritten wird, müssen bei der geschäftsmäßigen Datenspeicherung zum Zweck der Übermittlung außer in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 nicht berichtigt, gesperrt oder gelöscht werden, wenn sie aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen und zu Dokumentationszwecken gespeichert sind. Auf Verlangen des Betroffenen ist diesen Daten für die Dauer der Speicherung seine Gegendarstellung beizufügen. Die Daten dürfen nicht ohne diese Gegendarstellung übermittelt werden. (7) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu verständigen, denen im Rahmen einer Datenübermittlung diese Daten zur Speicherung weitergegeben wurden, wenn dies keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn 1. es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist und 2. die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, wenn sie nicht gesperrt wären.

54 Widerspruch Rücknahme einer erteilten Einwilligung
darüber hinaus: Entziehung der Rechtsgrundlage bei Abwägungsklauseln (z.B. § 28 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 BDSG) praktisch weniger relevant: § 35 Abs. 5 BDSG

55 Schadenersatz § 7 BDSG Schadenersatz Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist sie oder ihr Träger dem Betroffenen zum Schadensersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit die verantwortliche Stelle die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

56 § 8 BDSG Schadensersatz bei automatisierter Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen
(1) Fügt eine verantwortliche öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige automatisierte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist ihr Träger dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Schadensersatz verpflichtet. (2) Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind insgesamt auf einen Betrag von Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag von Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht. (4) Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen speicherungsberechtigt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser Stellen. (5) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Betroffenen mitgewirkt, gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (6) Auf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

57 § 23 SächsDSG Fügt eine öffentliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, ist der Träger der öffentlichen Stelle dem Betroffenen unabhängig von einem Verschulden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Ersatzpflicht besteht nicht, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis eingetreten ist. Bei einer schweren Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist dem Betroffenen auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen. Sind an einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen beteiligt und ist der Geschädigte nicht in der Lage, die Stelle festzustellen, die den Schaden verursacht hat, haften die Träger dieser Stellen. Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. Auf das Mitverschulden des Betroffenen und den Ausgleich unter Gesamtschuldnern sind die §§ 254 und 426 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden. Vorschriften, nach denen auch ein anderer für den Schaden verantwortlich ist, bleiben unberührt. Über Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 5 entscheiden die ordentlichen Gerichte.

58 § 823 BGB Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

59 Anrufung der Aufsichtsbehörde
§ 21 BDSG Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten durch Gerichte des Bundes gilt dies nur, soweit diese in Verwaltungsangelegenheiten tätig werden.

60 § 24 SächsDSG Anrufung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
(1) Jeder kann sich an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch eine öffentliche Stelle in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt worden zu sein. Dies gilt nicht, soweit eine Kontrolle durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach § 27 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist. Niemand darf benachteiligt oder gemaßregelt werden, weil er von seinem Recht nach Satz 1 Gebrauch gemacht hat. (2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte teilt dem Betroffenen und der Daten verarbeitenden Stelle das Ergebnis seiner Prüfung mit. § 18 Abs. 5 und 6 Satz 4 gilt entsprechend.

61 Verbraucherschutz und Wettbewerbsrecht
§ 3 UWG Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. (2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Auf die Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds einer auf Grund von geistigen oder körperlichen Gebrechen, Alter oder Leichtgläubigkeit besonders schutzbedürftigen und eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern ist abzustellen, wenn für den Unternehmer vorhersehbar ist, dass seine geschäftliche Handlung nur diese Gruppe betrifft. (3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

62 § 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

63 § 43 BDSG Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4d Abs. 1, auch in Verbindung mit § 4e Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen § 4f Abs. 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, 2a. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann, 2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt, 3. entgegen § 28 Abs. 4 Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann, 3a.entgegen § 28 Absatz 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt, 4. entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,

64 4a. entgegen § 28a Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 5. entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet, 6. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt, 7. entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt, 7a. entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt, 7b. entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 8. entgegen § 33 Abs. 1 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt, 8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,

65 8b. entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 8c.entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist, 9. entgegen § 35 Abs. 6 Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt, 10. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.

66 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet, 2. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält, 3. unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft, 4. die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht, 5. entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt, 5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht, 5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt, 6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder 7. entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

67 § 44 BDSG Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.

68 Rechtschutz der verantwortlichen Stellen
negative Feststellungsklage und Unterlassungsklage gegen Betroffene Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörden Einspruch gegen Bußgeldbescheide / Strafbefehle


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