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Das AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie

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Präsentation zum Thema: "Das AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie"—  Präsentation transkript:

1 Das AsylbLG im Lichte der EU-Aufnahmerichtlinie
Dr. Elias Bender Referat 726 – Rechtsfragen der Flüchtlingspolitik, jüdische Emigrierte und Spätaussiedler

2 Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie Allgemeine Rechte/Pflichten
Übersicht Sinn und Zweck der Aufnahmerichtlinie Allgemeine Rechte/Pflichten Rechte Schutzbedürftige Personen Europarecht in der Praxis Fazit/Ausblick

3 die sog. Aufnahmerichtlinie
Einführung Richtlinie 2013/33/EU – die sog. Aufnahmerichtlinie Richtlinie 2013/33/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

4 Sinn der Aufnahmerichtlinie
Fernziel des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) u.a.: „unionsweite Gleichbehandlung von Antragstellern“ = Angleichung der Aufnahmestandards Ziel: Ein menschenwürdiges Leben der Antragsteller ermöglichen. Dies sind Personen, die Anträge auf Flüchtlingsanerkennung/Asyl stellen. Dadurch: Prävention von Sekundärmigration und der ungleichen Verteilung von Asylbegehrenden innerhalb der EU.

5 Ziel der Aufnahmerichtlinie
Harmonisierung der Fluchtaufnahme Regelung folgender Bereiche u.a.: Die Materiellen Aufnahmebedingungen, Allgemeine Mindestrechte Anspruch auf medizinische Versorgung, Besondere Rechte für vulnerable Personen, Qualifizierung/Fortbildung der Mitarbeiter, Informationspflichten/Rechte, Verteilung der Antragsteller, Zugang zum Arbeitsmarkt.

6 Entwicklung der Aufnahmerichtlinie
Vorgängerin: Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten Derzeit: Deutschland hat die Umsetzungsfrist (20. Juli 2015) verstreichen lassen. Kommission eröffnet Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2015/0386).

7 Entwicklung der Aufnahmerichtlinie
Zukunft der Aufnahmerichtline Erhöhung oder Absenkung der Standards? Neuer Vorschlag der Kommission zur Überarbeitung der Aufnahmerichtlinie vom 13. Juli 2016 Geplante Neuerungen u.a.: Die Mitgliedsstaaten müssen ein technisches Handbuch des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) zur Evaluierung und Kontrolle der Aufnahmebedingungen berücksichtigen. Erweiterung und Ausdifferenzierung der Sanktions- möglichkeiten, z.B. bei Verletzung von Integrationsmaßnahmen.

8 Essentielle Pflichten
Artikel 17 Abs. 2 RL 2013/33/EU Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

9 Essentielle PFLIchten
Art. 25 Abs. 5 Satz 3 RL 2013/33/EU (Anm. betrifft Leistungskürzungen) ... Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit Artikel 19 in jedem Fall Zugang zur medizinischen Versorgung und gewährleisten einen würdigen Lebensstandard für alle Antragsteller.

10 Essentielle PFLIchten
Art. 18 Abs. 2 RL 2013/33/EU  ...tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass a) Antragstellern der Schutz ihres Familienlebens gewährleistet wird; b) Antragsteller die Möglichkeit haben, mit Verwandten, Rechtsbeistand oder Beratern, Personen, die den UNHCR vertreten, und anderen einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen sowie Nichtregierungsorganisationen in Verbindung zu treten;

11 Essentielle Pflichten
Gewährung „materieller Leistungen“ an alle Antragsteller nach Artikel 2 g) RL 2013/33/EU, d.h. Unterbringung, Nahrung, Kleidung, weitere essentielle Dinge („essential non-food items“) sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs („soziokulturelles Existenzminimum“)

12 Schutzbedürftige Personen
Artikel 21 RL 2013/33/EU Minderjährige unbegleitete Minderjährige behinderte Menschen ältere Menschen Schwangere Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern Opfer des Menschenhandels Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen Personen mit psychischen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien

13 Schutzbedürftige Personen
Der Personenkreis ist weit gefasst und umfasst insbesondere: Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Personen mit psychischen Störungen, ältere Menschen, Konsequenz: Ein nicht unerheblicher Teil der nach Deutschland kommenden Flüchtlinge sind schutzbedürftige Personen iSd Art. 21 RL 2013/33/EU! Fakt ist: Exakte Erhebungen liegen derzeit nicht vor!

14 RECHTE SchutzbedürftigeR
Artikel 21 RL 2013/33/EU Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen...

15 Rechte schutzbeDürftiger
Erwägungsgrund Abs. 14 der Richtlinie 2013/33/EU Die Umstände für die Aufnahme von Personen mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme sollten ein vorrangiges Anliegen für einzelstaatliche Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass bei dieser Aufnahme ihren speziellen Aufnahmebedürfnissen Rechnung getragen wird. Artikel 18 Abs. 3 RL 2013/33/EU Bei der Unterbringung der Antragsteller ... berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von schutzbedürftigen Personen.

16 Rechte schutzbeDürftiger
Artikel 19 RL 2013/33/EU – Medizinische Versorgung (2)  Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.

17 Rechte schutzbeDürftiger
Artikel 23 Abs. 1 RL 2013/33/EU – Minderjährige Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Die Mitgliedstaaten gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.

18 Rechte schutzbeDürftiger
Artikel 25 Abs. 1 RL 2013/33/EU - Opfer von Folter und Gewalt Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die Behandlung — insbesondere Zugang zu einer adäquaten medizinischen und psychologischen Behandlung oder Betreuung — erhalten, die für den Schaden, welcher ihnen durch derartige Handlungen zugefügt wurde, erforderlich ist.

19 PROBLEM: IDENTIFIKATION DER SCHUTZBEDÜRFTIGEN
Zuständig für die Identifikation der Schutzbedürftigkeit ist: während der Erstaufnahme: das Land (Afa) während des Asylverfahrens: das BAMF nach der Verteilung: die Kommune

20 Richtlinienkonforme Auslegung
Wie wirken die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie im nationalen Recht? Insb. durch die sog. unionsrecht- oder richtlinien- konforme Auslegung. Das bedeutet: Nach Ablauf der Umsetzungsfrist zum 20. Juli 2015 ist das nationale Recht im Lichte der Ziele und Vorgaben der Aufnahmerichtlinie zu interpretieren. Beachte: vorrangige Auslegungsmethode! Teilweise begründet die Aufnahmerichtlinie iVm dem AsylbLG einklagbare Rechtspositionen der Antragsteller.

21 Richtlinienkonforme Auslegung
Beispiel: Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Anwendungsbereich: Nicht für alle Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 AsylbLG, sondern nur für Personen iSd Art. RL 2013/33/EU Beispiel 1: Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit nach § 5 Abs. 4 AsylbLG – die Schutzbedürftigkeit ist zu berücksichtigen Beispiel 2: Ähnlich bei der Zumutbarkeit von FIM- Maßnahmen § 5a Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. AsylbLG n.F. (ab ) Beispiel 3: Umfang der medizinischen Versorgung – wird bei schutzbedürftigen Personen erheblich erweitert!

22 Richtlinienkonforme Auslegung
Beispiel 3: Behandlungsanspruch bei nicht akut behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen? § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG (-) „Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.“ § 6 AsylbLG (+) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung... der Gesundheit unerläßlich ... sind. Ergebnis: Die erforderliche Behandlung ist zu gewähren! Regelmäßig aber nur aufgrund der Einbeziehung der Vorgaben des Art. 19 Abs. 2 RL 2013/33/EU!

23 Antwort der Bundesregierung vom 30
Antwort der Bundesregierung vom 30. Juni 2016 auf die Kleine Anfrage „Verbesserungen der gesundheitlichen und psychosozialen Versorgung von Geflüchteten zur Umsetzung der EU-Aufnahmerichtlinie“, Bundestag Drucksache 18/9009, S. 3: „Der Anspruch nach § 4 Absatz 1 AsylbLG wird jedoch ergänzt durch die Schutzregelungen für Schwangere (§ 4 Absatz 2 AsylbLG) und durch die Öffnungsklausel nach § 6 Absatz 1 AsylbLG. Nach dieser Vorschrift können „sonstige Leistungen“ insbesondere gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Das AsylbLG eröffnet damit, um Einzelfällen gerecht zu werden, auch den Zugang zu einer über den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Gesundheitsversorgung. Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten, vermittelt diese Norm – im Wege der Ermessensreduzierung – auch einen zwingenden Anspruch gerade für besonders vulnerable Gruppen. Denn insbesondere die Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahme-RL) vermittelt schutzbedürftigen Personen, zu denen auch Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen und psychischen Störungen gehören oder Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben und die besondere Bedürfnisse haben, einen Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung. Über diese Vorgaben reduziert sich das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG für die von der Aufnahme-RL erfassten Fallgruppen aufgrund europarechtskonformer Auslegung seit Ablauf der Umsetzungsfrist auf Null.“

24 Fazit Die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie prägen alle Ebene der Fluchtaufnahme. Vorgaben der Aufnahmerichtlinie erhöhen teilweise die nationalen Standards. Problem: Komplexität der unionsrechtskonformen Auslegung des AsylbLG in der Praxis Folge: Umsetzung in das nationale Recht ist dringend zu fordern! – Im Interesse von Rechtssicherheit und -klarheit für die Praxis. Das zu gewährleistende Ziel bleibt: Die effektive Garantie menschenwürdiger Aufnahme- bedingungen!


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