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Die UN-Behindertenrechtskonvention

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Präsentation zum Thema: "Die UN-Behindertenrechtskonvention"—  Präsentation transkript:

1 Die UN-Behindertenrechtskonvention
► Die Ausgangslage ► Bekanntheitsgrad der UN-BRK ► Besonderheiten, Inhalt und Ziel ► Adressaten der BRK ► Umsetzung der BRK durch Aktionspläne Vortrag Bund der Jugendfarmen Tübingen-Pfrondorf

2 Die Ausgangslage Seit dem 26. März 2009 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Deutschland verbindlich. Von 193 Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen haben bis Staaten und die Europäische Union die Konvention unterzeichnet. Das Übereinkommen und das Zusatzprotokoll wurde am 13. Dezember 2006 am Sitz der Vereinten Nationen in New York verabschiedet. Die Konvention sowie das Zusatzprotokoll sind am 3. Mai 2008 in Kraft getreten, nachdem 20 Staaten das Übereinkommen ratifiziert hatten. Am 23. Juli 2009 hatten bereits 140 Staaten die Konvention unterzeichnet und 62 Staaten hatten sie ratifiziert. Von den EU‑Mitgliedstaaten haben zum 18. August 2010 alle 27 die Konvention und 17 das Zusatzprotokoll unterzeichnet. Zwei Jahre nach der Unterzeichnung trat am 26. März 2009 die UN-Behindertenrechtskonvention auch in Deutschland in Kraft.

3 Bekanntheit der UN-BRK
Bevölkerung insgesamt 22 % Altersgruppen 16 – 29 Jahre 14 % 30 – 45 Jahre 20 % 45 – 59 Jahre 29 % 60 Jahre und älter 23 % Schulbildung Einfache 16 % Mittlere 20 % Höhere 33 % Personen, die aus ihrem pers. Umfeld Menschen mit körperl. oder geistiger Behinderung kennen 28 % Gesellschaftliche Teilhabesituation von Menschen mit Behinderung; Ergebnisse einer repräsentativen Bevölkerungsumfrage des Instituts für Demoskopie Allensbach im Auftrag der Lebenshilfe e.V. (2014)

4 Bekanntheit der UN-BRK seit 2011 leicht gestiegen
Frage: Die Vereinten Nationen haben vor einiger Zeit ein Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung geschlossen, die sogenannte UN- Behindertenrechtskonvention. Haben Sie von der UN-Behindertenrechtskonvention schon einmal gehört, oder hören Sie davon gerade zum ersten Mal?„ Mai % August %

5 Besonderheiten, Inhalt und Ziel
► keine Abwehr bestimmter Unzulänglichkeiten; ► Selbstverpflichtung der Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderung einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern; ► Unterstützung durch gemeindenahe Dienste oder persönliche Assistenz; ► Leitgedanke der Konvention: Inklusion ► Ziel: Chancengleichheit behinderter Menschen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Diese Konvention ist im Gegensatz zu anderen UN-Konventionen keine zur Abwehr bestimmter Unzulänglichkeiten beschlossene, sondern eine, welche einen Anspruch der betroffenen Menschen formuliert; sie wurde darüber hinaus unter der Mitwirkung von Betroffenen ausgearbeitet. Die Vertragsstaaten der Konvention haben sich unter anderem verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen einen angemessenen Lebensstandard und sozialen Schutz zu sichern. Unterstützt werden sollen sie dabei von gemeindenahen Diensten oder auch persönlichen Assistenzen. Während in Deutschland noch immer von Integration gesprochen wird, geht die UN-Konvention einen Schritt weiter und verlangt die soziale Inklusion. Das heißt im vollen Umfang an der Gesellschaft teilzuhaben und dabei Autonomie und Unabhängigkeit zu wahren. Unter den Allgemeinen Grundsätzen (Art. 3) heißt es: „Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“. „Die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit“.

6 Adressaten der BRK ► Staat als Garant des Rechts; ► Länder ► Kommunen
► Unternehmen, Körperschaften, Verbände Art. 24 BRK (Bildung) verpflichtet Bund und Länder gleichermaßen; Entsprechend besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Als unmittelbarem Lebensraum aller Menschen kommt den Kommunen hier eine besondere Verantwortung zur Umsetzung zu. Die UN-BRK macht in besonderer Weise deutlich, dass die darin enthaltenen Zielsetzungen nicht isoliert im sozialpolitischen Ressort umgesetzt werden können, sondern grundsätzlich alle Politik- und Handlungsfelder betroffen sind. (Aus dem Vorwort im Aktionsplan München) Der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, also die Selbstverwalter auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, hat deshalb im November 2011 in enger Abstimmung mit dem BMAS einen eigenen Aktionsplan beschlossen. "Damit möchten Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und ihr Spitzenverband einen nachhaltigen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft leisten", sagt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "In unserem Leitbild steht der Mensch im Mittelpunkt, deshalb engagieren wir uns für die größtmögliche Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Es tut sich etwas. Viele Akteure – Länder, Kommunen, Unternehmen, Verbände – machen sich auf den Weg mit eigenen Aktionsplänen und konkreten Maßnahmen. Das ist gut und richtig. Nur so können wir gemeinsam dazu beitragen, dass Inklusion Schritt für Schritt umgesetzt wird. (Aus dem Vorwort der Ministerin von der Leyen im Nationalen Aktionsplan) Aktionsplan der JD: Überprüfung und Revision vielerlei Handhabung, Regelungen und Gegebenheiten unter Aspekten der BRK

7 Praktische Konsequenzen der BRK in Deutschland
Gleiche Anerkennung vor dem Recht (gemäß Art. 12 der Konvention) Zugang zur Justiz (gemäß Art. 13 der Konvention) Freiheit und Sicherheit der Person (gemäß Art. 14 der Konvention) - Das Vorliegen einer Behinderung rechtfertigt in keinem Fall eine Freiheitsentziehung. Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (gemäß Art. 19 der Konvention): der Staat hat wirksame und geeignete Maßnahmen zu treffen, um: Art. 24 BRK (Bildung) verpflichtet Bund und Länder gleichermaßen; Entsprechend besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Als unmittelbarem Lebensraum aller Menschen kommt den Kommunen hier eine besondere Verantwortung zur Umsetzung zu. Die UN-BRK macht in besonderer Weise deutlich, dass die darin enthaltenen Zielsetzungen nicht isoliert im sozialpolitischen Ressort umgesetzt werden können, sondern grundsätzlich alle Politik- und Handlungsfelder betroffen sind. (Aus dem Vorwort im Aktionsplan München) Der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, also die Selbstverwalter auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, hat deshalb im November 2011 in enger Abstimmung mit dem BMAS einen eigenen Aktionsplan beschlossen. "Damit möchten Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und ihr Spitzenverband einen nachhaltigen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft leisten", sagt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "In unserem Leitbild steht der Mensch im Mittelpunkt, deshalb engagieren wir uns für die größtmögliche Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Es tut sich etwas. Viele Akteure – Länder, Kommunen, Unternehmen, Verbände – machen sich auf den Weg mit eigenen Aktionsplänen und konkreten Maßnahmen. Das ist gut und richtig. Nur so können wir gemeinsam dazu beitragen, dass Inklusion Schritt für Schritt umgesetzt wird. (Aus dem Vorwort der Ministerin von der Leyen im Nationalen Aktionsplan) Aktionsplan der JD: Überprüfung und Revision vielerlei Handhabung, Regelungen und Gegebenheiten unter Aspekten der BRK

8 Praktische Konsequenzen der BRK in Deutschland
die volle Einbeziehung von Menschen mit Behinderungen in die Gemeinschaft (Inklusion) und Teilhabe in der Gemeinschaft (Partizipation) zu erleichtern. Dazu gehören die freie Wahl des Aufenthaltsortes und die freie Entscheidung, wo und mit wem die Menschen mit Behinderung leben wollen. Eine Verpflichtung in besondere Wohnformen ist rechtswidrig. Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen zu gewährleisten, einschließlich der persönlichen Assistenz zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Inklusion). Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft sollen damit verhindert werden. Art. 24 BRK (Bildung) verpflichtet Bund und Länder gleichermaßen; Entsprechend besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Als unmittelbarem Lebensraum aller Menschen kommt den Kommunen hier eine besondere Verantwortung zur Umsetzung zu. Die UN-BRK macht in besonderer Weise deutlich, dass die darin enthaltenen Zielsetzungen nicht isoliert im sozialpolitischen Ressort umgesetzt werden können, sondern grundsätzlich alle Politik- und Handlungsfelder betroffen sind. (Aus dem Vorwort im Aktionsplan München) Der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, also die Selbstverwalter auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, hat deshalb im November 2011 in enger Abstimmung mit dem BMAS einen eigenen Aktionsplan beschlossen. "Damit möchten Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und ihr Spitzenverband einen nachhaltigen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft leisten", sagt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "In unserem Leitbild steht der Mensch im Mittelpunkt, deshalb engagieren wir uns für die größtmögliche Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Es tut sich etwas. Viele Akteure – Länder, Kommunen, Unternehmen, Verbände – machen sich auf den Weg mit eigenen Aktionsplänen und konkreten Maßnahmen. Das ist gut und richtig. Nur so können wir gemeinsam dazu beitragen, dass Inklusion Schritt für Schritt umgesetzt wird. (Aus dem Vorwort der Ministerin von der Leyen im Nationalen Aktionsplan) Aktionsplan der JD: Überprüfung und Revision vielerlei Handhabung, Regelungen und Gegebenheiten unter Aspekten der BRK

9 Praktische Konsequenzen der BRK in Deutschland
Bildung (gemäß Art. 24 der Konvention): Niemand darf vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden, es besteht ein individueller Rechtsanspruch auf gemeinsamen Unterricht Gesundheit (gemäß Art. 25 der Konvention): Das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit. Arbeit und Beschäftigung (gemäß Art. 27 der Konvention): Das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen. Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (gemäß Art. 28 der Konvention) Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport (gemäß Art. 30 der Konvention) Art. 24 BRK (Bildung) verpflichtet Bund und Länder gleichermaßen; Entsprechend besteht eine Verpflichtung zur Umsetzung auf allen gesellschaftlichen Ebenen. Als unmittelbarem Lebensraum aller Menschen kommt den Kommunen hier eine besondere Verantwortung zur Umsetzung zu. Die UN-BRK macht in besonderer Weise deutlich, dass die darin enthaltenen Zielsetzungen nicht isoliert im sozialpolitischen Ressort umgesetzt werden können, sondern grundsätzlich alle Politik- und Handlungsfelder betroffen sind. (Aus dem Vorwort im Aktionsplan München) Der Vorstand der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, also die Selbstverwalter auf Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, hat deshalb im November 2011 in enger Abstimmung mit dem BMAS einen eigenen Aktionsplan beschlossen. "Damit möchten Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und ihr Spitzenverband einen nachhaltigen Beitrag zu einer inklusiven Gesellschaft leisten", sagt Dr. Joachim Breuer, Hauptgeschäftsführer der DGUV. "In unserem Leitbild steht der Mensch im Mittelpunkt, deshalb engagieren wir uns für die größtmögliche Teilhabe behinderter Menschen an der Gesellschaft. Es tut sich etwas. Viele Akteure – Länder, Kommunen, Unternehmen, Verbände – machen sich auf den Weg mit eigenen Aktionsplänen und konkreten Maßnahmen. Das ist gut und richtig. Nur so können wir gemeinsam dazu beitragen, dass Inklusion Schritt für Schritt umgesetzt wird. (Aus dem Vorwort der Ministerin von der Leyen im Nationalen Aktionsplan) Aktionsplan der JD: Überprüfung und Revision vielerlei Handhabung, Regelungen und Gegebenheiten unter Aspekten der BRK

10 Was ist ein Aktionsplan (AP)?
„Ein AP ist ein strategisch ausgerichtetes Handlungsprogramm der Stadt oder eines anderen Verantwortungsträgers. Er enthält eine Beschreibung der Probleme, die durch den Plan behoben werden sollen, legt konkrete Ziele sowie Maßnahmen fest, mit denen diese Ziele erreicht werden können. Darüber hinaus regelt er die koordinierte Ausführung, Evaluation und Fortentwicklung dieser Maßnahmen. Ein AP ist das Ergebnis eines transparenten und partizipativen Arbeitsprozesses und ist öffentlich zugänglich.“ (AP der Stadt Mannheim, S. 8)

11 Begründung für Aktionspläne
Aktive Auseinandersetzung mit der Behindertenrechtskonvention; Im Zuständigkeitsbereich Entwicklung und Unterstützung von inklusionsfördernden Strukturen; Aktive Willensbekundung, behinderte Menschen auf breiter Ebene am öffentlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben teilhaben zu lassen; Bundesregierung beschließt am den Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der BRK;


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