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Modul II 14. Vorlesung (8.2.2017) KVV 10 280 / Wintersemester 2016/ 17 Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich Mittwochs von 14 bis 16 Uhr.

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1 Modul II 14. Vorlesung ( ) KVV / Wintersemester 2016/ 17 Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich Mittwochs von 14 bis 16 Uhr c.t. Unter den Linden 6, Raum 2116

2 Rechtskraft I. Begriff Ein Urteil erstarkt in Rechtskraft, wenn die darin getroffene Entscheidung endgültig und maßgeblich ist. Zu unterscheiden sind formelle und materielle Rechtskraft. 1. Formelle Rechtskraft Ein Urteil ist formell rechtskräftig, wenn es im selben Verfahren nicht mehr angefochten werden kann, weil die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass ein Rechtsmittel eingelegt worden wäre, auf Rechtsmittel von allen zu ihrer Einlegung Berechtigten wirksam verzichtet oder ein eingelegtes Rechtsmittel wirksam zurückgenommen wurde, das Rechtsmittelgericht entschieden hat (§ 354). Formell rechtskräftige Urteile können vollstreckt werden (z.B. Wechsel von Untersuchungs- zu Strafhaft). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

3 2. Materielle Rechtskraft
Materielle Rechtskraft bedeutet, dass eine Tat im prozessualen Sinne nicht noch einmal zum Gegenstand eines Strafverfahrens oder eines Urteils gemacht werden kann (Grundsatz des ne bis in idem, in Deutschland Art. 103 III GG, auf europäischer Ebene Art. 54 SDÜ bzw. Art. 50 GRCh). Materielle Rechtskraft tritt ein bei prozessualen Taten, die bereits Gegenstand eines Strafverfahrens waren, das mit Sachurteil oder mit Prozessurteil aufgrund eines unüberwindlichen Prozesshindernisses ((z.B. Verjährung) abgeschlossen wurde. Die Rechtskraft umfasst nur den Tenor, nicht auch die Urteilsgründe. Doch müssen diese u.U. zur Ermittlung des Umfangs der Rechtskraft herangezogen werden. Erforderlich ist eine solche Hinzuziehung insbesondere beim Freispruch, der im Tenor keine „Spuren“ hinterlässt: Lautet der Tenor bloß „Der Angeklagte wird freigesprochen“, ist nicht schon anhand des Tenors ersichtlich, auf welchen Tatvorwurf sich der Freispruch bezieht. VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

4 3. Überwindung der Rechtskraft durch
Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff.) Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht zugunsten eines Mitangeklagten (§ 357) Aufhebung des Urteils durch das mit der Verfassungsbeschwerde angerufene BVerfG (§ 95 II BVerfGG). Verletzt ein Strafurteil die EMRK, begründet eine hierauf gestützte Verurteilung Deutschlands durch den EGMR keine Urteilsaufhebung. Die stattgebende Entscheidung des EGMR stellt nur einen Wiederaufnahmegrund dar (§ 359 Nr. 6). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

5 II. Prozessuale Tat „Tat“ im prozessualen Sinne ist das gesamte Verhalten des Beschuldigten, soweit es mit dem angeklagten geschichtlichen Vorkommen nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang bildet (kurz: ein einheitlicher Lebenssachverhalt). Entscheidende Kriterien sind Tatort, Tatzeit, Tatobjekt und Angriffsrichtung. Zwar stimmen der prozessuale und der materielle Tatbegriff (= Tateinheit/Tatmehrheit) nicht voll miteinander überein, doch liegt bei materieller Idealkonkurrenz im Sinne von § 52 StGB regelmäßig eine prozessuale Tat vor (Ausnahmen bilden etwa Straftaten nach § 129 StGB), wohingegen bei Realkonkurrenz (§ 53 StGB) zumeist mehrere prozessuale Taten vorliegen (Ausnahme etwa bei Realkonkurrenz von § 315c und § 142 StGB: prozessuale Tat zwischen dem verkehrsgefährdenden Geschehen vor dem Unfall und dem unerlaubten Entfernen, so dass eine Aburteilung allein wegen § 315c StGB einem späteren Verfahren wegen § 142 StGB entgegensteht). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

6 III. Rechtsmittel Als Rechtsmittel bezeichnet man die ordentlichen und außerordentlichen Rechtsbehelfe; nur letztere gestatten ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft. Rechtsmittel als ordentliche Rechtsbehelfe haben – im Unterschied zu den außerordentlichen Rechtsbehelfen (z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens) – einen Devolutiveffekt, d.h. es entscheidet ein höheres Gericht (sog. Iudex ad quem), nicht das die angegriffene Entscheidung erlassende Gericht (iudex a quo) und (mit Ausnahme der Beschwerde) auch einen Suspensiveffekt, d.h. die Rechtskraft des Urteils wird durch gleichzeitige Einlegung von Berufung und Revision gehemmt. VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

7 Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus:
Grundsätzlich muss der Urteilstenor, nicht bloß die Urteilsgründe, den Rechtsmittelführer belasten. Ein Freispruch mangels Beweisen statt wegen erwiesener Unschuld beschwert – trotz der damit verbundenen negativeren Bewertung in der Öffentlichkeit – den Freigesprochenen nicht, kann also nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Ausnahmsweise Beschwer durch Entscheidungsgründe, die die Grundrechte des Angeklagten so erheblich und unzumutbar belasten, dass sie durch den Freispruch nicht aufgewogen werden. Einzelne den Angeklagten belastende oder für ihn unbequeme Ausführungen reichen allerdings nicht (vgl. BVerfGE 6, 7 [9]; 12, 296 [302]; 28, 151 [160 ff.]). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

8 1. Ordentliche Rechtsbehelfe
Beschwerde (§§ 304 ff.) Berufung (§§ 312 ff.) Revision (§§ 333 ff.) Einspruch gegen einen Strafbefehl (§ 410) 2. Außerordentliche Rechtsbehelfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 44 ff.) Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 359 ff.) Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13, 90 ff. BVerfGG) VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

9 IV. Einzelne Rechtsmittel
1. Berufung Eröffnet eine Überprüfung des Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Nur statthaft gegen erstinstanzliche Urteile des AG (§ 312) Bei Bagatellfällen bedarf es der Annahme, die voraussetzt, dass die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313). Zuständig ist das LG (kleine Strafkammer). Wurde die Berufung oder Revision nur zugunsten des Angeklagten (von diesem oder auch der StA) eingelegt, darf das Urteil nicht zu dessen Nachteil verändert werden (§§ 331 I, 358 II 1: Verböserungsverbot bzw. Verbot der reformatio in peius), doch sind dadurch nur nachteilige Änderungen der Rechtsfolgen gemeint, nicht auch des Schuldspruchs. Das Rechtsmittelgericht darf den Schuldspruch schärfen – z.B. Totschlag zu Mord –, wenn es nur die Strafe beibehält. Überdies erfasst das Verböserungsverbot nicht die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt (§ 331 II, § 358 II 2 ). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

10 § 338 abschließend aufgeführt.
2. Revision a) Revisionsgründe Man unterscheidet relative und absolute Revisionsgründe. Die absoluten Revisionsgründe sind in § 338 abschließend aufgeführt. Für den Revisionsführer hat die Unterscheidung folgende Konsequenz: Greift ein absoluter Revisionsgrund ein, genügt schon entsprechendes Vorbringen. Bei relativen Revisionsgründen (§ 337) prüft das Revisionsgericht, ob das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Nach dem Beruhenserfordernis darf nicht auszuschließen sein, dass das Urteil ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Ausnahmsweise erfordert der absolute Revisionsgrund § 338 Nr. 8, der eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung „in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt“ betrifft, insofern faktisch eine Beruhensprüfung. VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

11 b) Substantiierung und Beruhenskriterium
Gesetzesverletzungen kann der Revisionsführer mit der Sachrüge und/oder der Verfahrensrüge geltend machen. Die Sachrüge stützt sich auf eine Verletzung materiellen Rechts, die Verfahrensrüge wendet sich gegen die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Sachrüge lässt sich einfach ausführen (z.B. „Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts“), die Verfahrensrüge bedarf hingegen näherer Begründung (§ 344 II). Bei einer Sachrüge bedarf es keiner näheren Begründung, weil das Revisionsgericht anhand des tatgerichtlich festgestellten Sachverhalts dessen korrekte Subsumtion selbst überprüfen kann, während Verfahrensverstöße (z.B. fehlerhafte oder unterbliebene Belehrung von Zeugen) meist nicht schon durch Lektüre des angegriffenen Urteils erkennbar werden. Bei Verfahrensrügen muss der Verfahrensverstoß bewiesen werden. Zumeist geschieht dies durch Verweis auf das Hauptverhandlungsprotokoll, § 274 (zur Möglichkeit einer „Rügeverkümmerung“ durch nachträgliche Protokollberichtigung s. BGHSt 51, 298 gegen BGHSt 2, 125), ausnahmsweise auch im Freibeweisverfahren, wenn es etwa um Vorgänge im Ermittlungsverfahren geht. VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

12 ist, substantiieren. Er muss einen bestimmten Verfahrensmangel rügen,
Bei der Verfahrensrüge muss der Revisionsführer die Gründe, aufgrund derer Revision eingelegt ist, substantiieren. Er muss einen bestimmten Verfahrensmangel rügen, alle Tatsachen vortragen, die diesen Mangel begründen, nicht die richtige Norm nennen, solange die Angriffsrichtung klar ist (falsa demonstratio non nocet). Auslegung der Angriffsrichtung möglich, allerdings durch eindeutig erkennbaren Erklärungswillen des Revisionsführers begrenzt. Grundsätzlich muss der Revisionsführer – auch bei den relativen Revisionsgründen (§ 337) und bei 338 Nr. 8 StPO – nichts zur Beruhensfrage vortragen. Ausnahmsweise ist dahingehender Vortrag aber erforderlich, wenn das Beruhen nicht auf der Hand liegt und das Revisionsgericht auf entsprechenden Vortrag angewiesen ist. VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

13 3. Beschwerde Zwar ist eine Beschwerde grundsätzlich gegen alle Beschlüsse zulässig (§ 304), doch gilt dies nicht für Entscheidungen, die der Urteilsfindung vorausgehen (§ 305; erforderlich ist ein innerer sachlicher Zusammenhang zwischen der angefochtenen Entscheidung und dem Urteil; die Ausnahmen in S. 2 sind nicht abschließend), so dass praktisch die Beschwerde vor allem im Vorverfahren sowie bei Entscheidungen im Hinblick auf dritte Personen (z.B. Zeugen) eine Rolle spielt. Die (einfache) Beschwerde ist unbefristet zulässig; soweit das Gesetz als Rechtsbehelf die sofortige Beschwerde vorsieht, gelten die Sonderregelungen des § 311. Gegen eine Beschwerdeentscheidung ist in einigen Fällen die weitere Beschwerde statthaft (§ 310). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

14 3. Wiederaufnahme des Verfahrens
Ein rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren kann unter engen Voraussetzungen sowohl zugunsten als auch zulasten des Verurteilten wieder aufgenommen werden. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe in § 359 Nr. 1-6 zugunsten und (noch enger) in § 362 Nr. 1-4 zulasten des Verurteilten Ist abschließend, so dass die Kreierung von Wiederaufnahmegründen extra legem (z.B. zugunsten des Verurteilten wegen eines ihm günstigen Zivilurteils oder zum Nachteil des Verurteilten wegen neuartiger Beweistechniken wie DNA–Analyse) regelmäßig unzulässig ist. Gegen eine Beschwerdeentscheidung ist in einigen Fällen die weitere Beschwerde zulässig (§ 310). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich

15 Das Wiederaufnahmeverfahren ist zweistufig aufgebaut.
Im Additionsverfahren (§ 368) wird zunächst die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeverfahrens geprüft. Ist das Wiederaufnahmegesuch zulässig, folgt das Probationsverfahren (§§ 369 f.), an dessen Ende das Gericht entweder das Wiederaufnahmegesuch als unbegründet ablehnt (§ 370 I) oder die Wiederaufnahme des Strafverfahrens anordnet (§ 370 II). VL Strafprozessordnung Priv.-Doz. Dr. Erol Pohlreich


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