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Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

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Präsentation zum Thema: "Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht"—  Präsentation transkript:

1 Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mag. Karin Winter und Mag. Michael Fuchs- Robetin Richter am Bundesverwaltungsgericht

2 Überblick Statistik Verfahren Sonderpädagogischer Förderbedarf
Leistungsbeurteilung Reifeprüfung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

3 Statistik Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

4 Überblick Statistik Verfahren Sonderpädagogischer Förderbedarf
Leistungsbeurteilung Reifeprüfung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

5 Aktenreise Geschäftsverteilungsausschuss beschließt Geschäftsverteilung Interner Aktenlauf Kanzlei zur Zuteilung B-Referent(in) Richter(in) / Unterstützung durch juristische(n) Mitarbeiter(in) Mündliche Verhandlung Erkenntnis- bzw. Beschlusserstellung Kanzlei zur Abfertigung Evidenz zur Veröffentlichung im RIS Eventuell Revisionsabteilung Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

6 Verfahrensgegenstand bei Widerspruch W227 2129884-1 und W227 2140255-1
Abseits des Provisorialverfahrens kein Rechtschutz Taxative Aufzählung in § 71 SchUG Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

7 Kein Verfahren nach dem Schulpflichtgesetz bei dauernder Abwesenheit W203 2144865-1
Abwesenheit von ca. einem Semester stellt keinen dauernden Aufenthalt dar. Selbst wenn Ende vorhersehbar kein dauernder Aufenthalt Keine Abmeldung zum Besuch einer im Ausland gelegenen Schule iS § 13 Abs. 1 SchPflG Hängt ausschließlich von den objektiven Umständen des Einzelfalles ab Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

8 Überblick Statistik Verfahren Sonderpädagogischer Förderbedarf
Leistungsbeurteilung Reifeprüfung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

9 Beweisthema W Beweisthema ist die Feststellung, ob der Schüler infolge physischer oder psychischer Behinderung dem Unterricht zu folgen vermag. Ein schulisches Versagen muss auf eine physische oder psychische Behinderung rückführbar sein. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Bestimmungsmerkmal "dem Unterricht nicht folgen können" und dem Vorliegen einer physischen oder psychischen Behinderung bestehen. Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

10 Physische oder psychische Behinderung W128 2008793-1 zul
Physische oder psychische Behinderung W zul. W Die Auffassung dass ein Kind sonderpädagogischen Förderbedarf benötige und daher behindert sei, stellt einen unzulässigen Umkehrschluss dar. Bei dem Wort „Behinderung“ im § 8 Abs. 1 SchPflG handelt es sich um keinen medizinisch-diagnostischen Begriff, sondern um einen Rechtsbegriff. Eine Behinderung ist die Auswirkung einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Schulleben zu erschweren (§ 3 Behinderteneinstellungsgesetz). Codes F 81 International Classification of Diseases (ICD-10) bzw. Z Einschätzungsverordnung (Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

11 Überblick Statistik Verfahren Sonderpädagogischer Förderbedarf
Leistungsbeurteilung Reifeprüfung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

12 Verwendung eines Punktesystems W128 2010227-1
Leistungsbeurteilung ist eine pädagogische Tätigkeit und keine mathematische Rechenaufgabe. keine Bedenken, im Sinne einer größtmöglichen Transparenz ein Punkteschema hilfsweise heranzuziehen Punkteschema hat den Vorgaben der LBVO zu entsprechen Der Jahresbeurteilung sind gemäß § 20 LBVO alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (nur vorgesehene Beurteilungsstufen) zugrunde zu legen. Punkte und Prozente weiten die vorgesehene Bandbreite aus oder schränken sie ein und sind daher unzulässig Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

13 Zum Begriff des „Überwiegens“ W128 2010227-1
Unter dem Begriff „überwiegend“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu unterschiedlichen Bestimmungen nach dem üblichen Sinn des Wortes stets mehr als 50 Prozent bzw. mehr als die Hälfte zu verstehen. Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

14 Teilkompetenzen als wesentliche Bereiche W227 2111858-3
Die bei Englischschularbeiten beurteilten sogenannten „4 Skills“ [„Listening“, „Reading“, „Language in Use“ und „Writing“] stellen lehrplankonform wesentliche Bereiche dar. Um in einer Sprache das entsprechende Kompetenzniveau zu erreichen, müssen alle Teilkompetenzen ausreichend beherrscht werden. Jede dieser Teilkompetenzen stellt daher für sich genommen einen wesentlichen Bereich dar. Daraus folgt, dass i.S.d. § 14 LBVO die Anforderungen in jedem einzelnen wesentlichen Bereich überwiegend erfüllt sein müssen, um zumindest den Anforderungen an ein „Genügend“ zu entsprechen. Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

15 Genügend Leistungen für Leistungsbeurteilung einer Schulstufe W227 2111543-1
Gesundheitlicher Zustand Schulwechsel (Mitnahme der Leistungen) Mitarbeit (aktiv / passiv) Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

16 Bekämpfung einzelner Leistungen W129 2132131-1
Widerspruch muss sich gegen Nichtaufsteigen richten § 71 Abs. 4 SchUG Beschwerdegegenstand auf einzelne Noten einschränkbar Überprüfung ... auch dann ..., wenn deren Ergebnis keine Grundlage für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung ergibt Ergänzung: Trotzdem Rechtsverletzungsmöglichkeit, wenn 2 „Nicht genügend“ nicht bekämpft werden, da Wiederholungsprüfung möglich (VwGH vom , Zl. 94/10/0056) Bedeutet, dass von 3 „Ng“ auch nur eine einzelne Beurteilung bekämpft werden kann Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

17 Überblick Statistik Verfahren Sonderpädagogischer Förderbedarf
Leistungsbeurteilung Reifeprüfung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

18 Vorwissenschaftliche Arbeit W128 2133202-1
Betreuungsmangel Muss kausal für negative Beurteilung sein Vorwissenschaftliches Niveau ergibt sich aus dem Gesetz Kein Betreuungsmangel bei Unterschreiten des VW-Niveau Protokoll Muss unterfertigt sein Fehlen beeinträchtigt Beweiskraft Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

19 Vorwissenschaftliche Arbeit W224 2133392-1
Wesentliche Bereiche Selbstkompetenz Inhaltliche und methodische Kompetenz Informationskompetenz Sprachliche Kompetenz Gestaltungskompetenz Strukturelle und inhaltliche Präsentationskompetenz Ausdrucksfähigkeit und Medienkompetenz Kommunikations- und Diskursfähigkeit Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

20 Überblick Statistik Verfahren Begründungsmängel
Sonderpädagogischer Förderbedarf Häuslicher Unterricht Leistungsbeurteilung Privatschulen Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

21 Lehrbücher und Lehrmittel W203 2113677-1
Lehrbücher fallen nicht unter den Begriff Lehrmittel im Sinne des § 6 Privatschulgesetz. § 6 PrivSchG verpflichtet den Schulerhalter, Rahmenbedingungen für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu schaffen, also die dafür erforderliche Infrastruktur zu gewährleisten. Der Gesetzgeber wollte damit den Schulerhalter gerade nicht zu einer inhaltlichen Überprüfung des an der Schule abgehaltenen Unterrichts und der dafür verwendeten Bücher verpflichten. Winter, Fuchs-Robetin, Inputs zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

22 Kopfzeile ENDE Fußzeile


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