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Stand und Herausforderungen der Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe Prof. Dr. Dr.h.c. Reinhard Wiesner, Freie Universität Berlin Hochschule.

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1 Stand und Herausforderungen der Umsetzung einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe Prof. Dr. Dr.h.c. Reinhard Wiesner, Freie Universität Berlin Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes Studientag Inklusive Kinder- und Jugendhilfe 20. Juni 2017

2 Übersicht Worüber reden wir?
Was wir den Arbeitsentwürfen zur „Reform“ entnehmen können Was bringt das Bundesteilhabegesetz? 4. Wie ist der aktuelle Stand (20. Juni 2017)? Inklusion htw saar

3 Vorweg: Zu Begriffen und Inhalten „Große Lösung“ – „inklusive Jugendhilfe“
►Übernahme der sachlichen Zuständigkeit für (spezifische Hilfen für) junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (bisher im SGB XII – jetzt im SGB IX- Teil 2) ► Zusammenführung der beiden auf individuelle Bedarfe bezogenen Leistungstypen innerhalb des SGB VIII Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung in eine Anspruchsgrundlage ►Konzeptionelle Öffnung der infrastrukturellen und Regelleistungen der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit Behinderung Inklusion htw saar

4 Wiesner Inklusives Recht
Zum Begriff Inklusion (Wansing Der Inklusionsbegriff zwischen normativer Programmatik und kritischer Perspektive, ArchsozArb. 2013,16) Vielzahl wissenschaftlicher Diskurse und professioneller Ansätze mit verschiedenen Bedeutungsinhalten Verknüpfung mit weiteren Begriffskonzepten Integration, Exclusion, Intersektionalität, Partizipation, Teilhabe Wiesner Inklusives Recht

5 Wiesner Inklusives Recht
Das weite Verständnis von Inklusion Aus den Empfehlungen des 13. Kinder- und Jugendberichts – (BT- Dr. 16/12860 S. 250) „Inklusionsnotwendigkeiten bestehen vor allem für Kinder, die in Armut aufwachsen, für Heranwachsende mit Migrationshintergrund und für Mädchen und Jungen mit behinderungsbedingten Handlungseinschränkungen. Sprach-, Status- und Segregationsbarrieren sind abzubauen und die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sind in allen Planungs – und Entscheidungsprozessen zu berücksichtigen“ Wiesner Inklusives Recht

6 Wiesner Inklusives Recht
Inklusion Es bedarf einer Verständigung über Kriterien, die eine Unterscheidung ermöglichen zwischen erwünschter Vielfalt von Lebensweisen und inakzeptablen Gefährdungen von Teilhabe, die gesellschaftliche Eingriffe erfordern (Wansing a.a.O. S.25 unter Verweis auf Bartelheimer, Politik der Teilhabe 2007, S.8) ) Wiesner Inklusives Recht

7 Wiesner Inklusives Recht
Inklusion versus Teilhabe (Wansing, Der Inklusionsbegriff zwischen normativer Programmatik und kritischer Perspektive ArchSozArb 2013, S.16, 21) Während der Inklusionsbegriff als Horizont des Möglichen auf gesellschaftliche Voraussetzungen für Teilhabe zielt, ► setzt Teilhabe stärker am aktiv handelnden Subjekt an und fokussiert dessen Blick auf gesellschaftliche Verhältnisse und individuelle Verwirklichungschancen ► Die Begriffe Inklusion und Teilhabe sind daher keineswegs synonym zu verwenden, sondern als komplementäre Perspektiven zu betrachten Wiesner Inklusives Recht

8 Teilhabebeeinträchtigung (Luthe S.139)
Die Teilhabe an Lebensbereichen (z.B. Mobilität, Kommunikation, Bildung, Erwerbsleben, Selbstversorgung) wird beeinflusst (beeinträchtigt oder unterstützt) durch Umweltfaktoren Einstellungen, Überzeugungen der Bevölkerung politische und Rechtssystem der Gesellschaft, die Art des Gesundheitswesens, Verkehrswesens, Arbeitsmarkts oder Bildungswesen und die verfügbaren Güter und Technologien Wiesner Inklusives Recht

9 Förderung der Teilhabe durch eine Doppelstrategie
A: Individueller Ansatz: Eingliederungshilfe zur Förderung der individuellen Teilhabe gleichzeitig: B: Struktureller Ansatz: Abbau von Barrieren Ergebnis: Wenn es gelingt, alle Barrieren abzubauen, dann gibt es auch keine Teilhabebeeinträchtigung und damit keine Behinderung i.S. von § 2 SGB IX mehr auch wenn die (chronische) Gesundheitsstörung/schädigung andauert Inklusion htw saar

10 Junge Menschen (mit Behinderung) im System des Sozialrechts: Übersicht
SGB VIII: Kinder- und Jugendhilfe SGB IX: Rehabilitation- und Teilhabe behinderter Menschen SGB V: Krankenversicherung SGB III: Arbeitsförderung SGB II: Grundsicherung für Arbeitssuchende ►daneben das System Schule Inklusion htw saar

11 Junge Menschen (mit Behinderung) im System des Sozialrechts Unterschiedliche Funktionen und Logiken
Ziel Hilfe Kinder- und Jugendhilfe Förderung der Entwicklung durch Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern durch unmittelbare Förderung des Kindes oder Jugendlichen Hilfe für die Eltern-Kind-Beziehung Ergänzung durch Förderung in Kita, Jugendarbeit Eingliederungshilfe Ermöglichung von Teilhabe trotz fortbestehender Gesundheitsschädigung Hilfe für die Person, die behindert wird Krankenversicherung Krankenbehandlung Übernahme der Kosten für die Behandlung der kranken Person Grundsicherung/ Arbeitsförderung Sicherung des Lebensunterhalts Eingliederung in Arbeit Sicherung des Lebensunterhalts der bedürftigen Person, Eingliederung in Arbeit Inklusion htw saar

12 Mit der sog. Gesamtzuständigkeit („große Lösung“)
…soll die Kinder- und Jugendhilfe Rehabilitationsträger für Kinder und Jugendliche unabhängig von der Art der Behinderung werden. Es findet ein Aufgabentransfer zwischen den Trägern der Eingliederungshilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe statt. Die Aufgaben der anderen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) gesetzliche Krankenkassen Bundesagentur für Arbeit gesetzliche Unfall-, Rentenversicherung Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge- werden damit nicht berührt. ► D.h. : Auch bei einer großen Lösung bleibt die Verantwortung für die Förderung der Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft auf verschiedene Leistungssysteme verteilt. Inklusion htw saar

13 Die (alte) Frage: Wohin „gehören“ junge Menschen mit Behinderung ?
Was ist der primäre Anknüpfungspunkt für die Aufgabenzuweisung? die Behinderung des jungen Menschen: ► Eingliederungshilfe als Teil der Sozialhilfe bzw. jetzt des Bundesteilhabegesetz oder die Lebenslage Kindheit und Jugend: ► Kinder- und Jugendhilfe? Inklusion htw saar

14 ►Einführung von § 35 a SGB VIII
Die jahrzehntelange Debatte um eine Neuordnung/ Weiterentwicklung des Jugendhilferechts …hat bisher nur zur Zuordnung der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung zur Kinder- und Jugendhilfe geführt (sog. „kleine Lösung“) ►Einführung von § 35 a SGB VIII Inklusion htw saar

15 Diese (Zwischen)Lösung hat alte Abgrenzungsprobleme aufrecht erhalten und neue geschaffen
Die Aufspaltung der Verantwortung für Bedarfe junger Menschen zwischen Jugendhilfe und Sozialhilfe ist erhalten geblieben Im Einzelfall ist eine Unterscheidung nach Art der Behinderung notwendig Die Behinderung kann Auswirkungen auf den erzieherischen Bedarf (beim Kind und/ oder den Eltern) haben und löst damit die Frage aus, welches System diesen erzieherischen Bedarf zu decken hat Inklusion htw saar

16 Was sagen die Expert(inn)en. 14
Was sagen die Expert(inn)en? 14. Kinder- und Jugendbericht Bundestags-Drucks. 17/ vom – S. 377/ 378 Die Zusammenführung der Eingliederungshilfe für alle – körperlich, geistig und seelisch – behinderten jungen Menschen im SGB VIII sollte offensiver angegangen werden Eine umfassende Aufgabenwahrnehmung mit Blick auf alle behinderten Kinder und Jugendlichen setzt allerdings nicht nur eine entsprechende Finanzausstattung, sondern vor allem auch die notwendige fachliche Kompetenz voraus. Es bedarf eines flexiblen Leistungsangebots, das sich auf unterschiedliche Bedarfe einstellt und in der Lage ist, möglichst maßgeschneiderte Hilfen zu erbringen. Wir brauchen also eine bunte, breite, inklusive Hilfelandschaft Die Übergänge von der Jugendhilfe zur Sozialhilfe (bei Erreichen der Altersgrenze) sind fließend zu gestalten, sodass trotz eines Wechsels der Zuständigkeit und des Systems das Setting und die Umgebung für die betreffende Person zunächst einmal erhalten bleiben können. Es bedarf einer Harmonisierung der Kostenbeteiligung von Eltern/ jungen Menschen Inklusion htw saar

17 Übersicht Worüber reden wir?
2. Was wir den Arbeitsentwürfen zur „Reform“ des Kinder- und Jugendhilferechts entnehmen können 3. Was bringt das Bundesteilhabegesetz? 4. Wie ist der aktuelle Stand (20.Juni 2017)? Inklusion htw saar

18 Was in der ersten Phase (Mai 2016 – Februar 2017) zum „Reformprogramm“ bekannt geworden ist:
Das BMFSFJ hat Arbeitsentwürfe vorgelegt (seit Mai 2016, zuletzt Stand 16.Sept. 2016) hat Fachgespräche mit Verbänden geführt Die Länder haben in einem Papier vom 4. November 2016 Stellung zu den Arbeitsentwürfen genommen Aktuelle Informationen und Diskussionsmaterialien zur Reform auf der DIJuF Plattform: Inklusion htw saar

19 Ein zentrales Thema in den Arbeitsentwürfen: Die „inklusive Lösung“
Ein neues Leistungskonstrukt: „Leistung zur Entwicklung und Teilhabe“ Fusion von HzE und Eingliederungshilfe Kind und Jugendlicher als Anspruchsinhaber Bezugnahme auf das SGB IX Akzessorischer Anspruch der Eltern auf Hilfe zur Stärkung ihrer Erziehungskompetenz Inklusion htw saar

20 Begründung der Arbeitsgruppe für das Konstrukt:
Die Quelle: Votum der von der ASMK und der JFMK eingesetzten Arbeitsgruppe „Inklusion von Menschen mit Behinderung“ (Bericht v ) Begründung der Arbeitsgruppe für das Konstrukt: Keine Unterscheidung zwischen erzieherischem und behinderungsspezifischem Bedarf mehr notwendig Begriff „Hilfe zur Entwicklung und Teilhabe“ ist positiv konotiert, nicht defizitorientiert Zuweisung des Anspruchs zum Kind: Damit werden die Regelungen im Sozialrecht vereinheitlicht Kinder und Jugendliche werden als selbständige Rechtssubjekte anerkannt Inklusion htw saar

21 Die Umsetzung durch das BMFSFJ: Das Konzept des „inklusiven Tatbestands“ im Arbeitsentwurf (zuletzt v ) „Einheitlicher“ Leistungstatbestand „Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche“ Er soll sowohl die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung (§ 35a SGB VIII und §§ 53 ff. SGB XII) als auch die bisherigen Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) ersetzen Inhaber dieses Anspruchs sind Kinder und Jugendliche mit einem Entwicklungs- und Teilhabebedarf. Dieser Bedarf liegt vor, wenn eine ihrem Wohl entsprechende Persönlichkeitsentwicklung und ihre Teilhabe am Leben nicht gewährleistet ist oder wenn eine (drohende) Behinderung vorliegt Inklusion htw saar

22 § 27 SGB VIII-E: Der „einheitliche Leistungstatbestand“
Anspruch auf Leistungen zur Gewährleistung der Entwicklung zu einer möglichst eigenverantwortlichen, gemeinschaftsfähigen sowie selbstbestimmten Persönlichkeit und Teilhabe am Leben Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur Unterstützung der Erziehung sowie zur Förderung der Entwicklung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Bisher HzE): zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen (Bisher Eingliederungshilfe): Inklusion htw saar

23 Das Spektrum der Rechtsfolgen
HzE neu: Eingliederungshilfe neu: Diese Leistungen umfassen insbesondere die Gewährung sozialpädagogischer, pädagogischer und damit verbundene therapeutische Leistungen Verweis auf die in den §§ 30 bis 33 geregelten Hilfeformen Anspruch auf geeignete und notwendige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe. Verweis auf die Leistungen, die im SGB IX geregelt werden: Jugendhilfe als RehaTräger gleichzeitig Verweis auf die in den §§ 30 bis 33 geregelten Hilfeformen Inklusion htw saar

24 Aus der Begründung zum Arbeitsentwurf (23.08.2016)
„Die Umsetzung eines inklusiven Systems der Kinder- und Jugendhilfe setzt grundsätzlich eine einheitliche Betrachtung entwicklungs- und teilhaberelevanter Aspekte von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderungen und damit einen einheitlichen Leistungszugang für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen voraus, der die Gesamtsituation des jungen Menschen in den Blick nimmt.“ Inklusion htw saar

25 Aus der Begründung zum Arbeitsentwurf (23.08.2016)
„Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Abkehr vom Handlungsbild der „Hilfe“. Hilfe impliziert ein Über- bzw. Unterordnungsverhältnis oder zumindest das Leitprinzip der Integration: Menschen mit Defiziten muss geholfen werden, damit sie am Leben in der Gemeinschaft der Normalen teilhaben können. Inklusion verlangt Augenhöhe und Leistungen für Menschen mit Bedarfen, die in ihrer Vielfalt Teil der Gemeinschaft sind.“ Inklusion htw saar

26 Das Bundesministerium übersieht dabei….
dass dem Tatbestand der „Eingliederungshilfe“ (sic) gerade keine einheitliche Betrachtung von Menschen mit und ohne Behinderung zugrunde liegt, sondern er sich als „Reha-Leistung“ nur an (junge) Menschen richtet, die „behindert werden“ dieser Tatbestand eine Teilhabebeeinträchtigung voraussetzt, aber nicht auf die Beseitigung der Barrieren, sondern auf die individuelle Teilhabe trotz struktureller Barrieren (und damit integrativ!) ausgerichtet ist dass unterschiedlichen Bedarfen (diversity –Konzept) durch unterschiedliche Leistungstypen Rechnung zu tragen ist dass erzieherische und behinderungsspezifische Bedarfe anhand verschiedener Systemlogiken festzustellen sind hinsichtlich ihrer Deckung auf unterschiedliche Ziele ausgerichtet sind und die Eltern hinsichtlich dieser Bedarfe in unterschiedlicher Weise betroffen bzw. zu beteiligen sind Inklusion htw saar

27 Struktur der Leistungstatbestände
Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe Unterstützung der Eltern bei der Ausübung ihrer Erziehungsverantwortung Systemischer Ansatz Verbesserung des Eltern- Kind- Verhältnisses durch Änderung des Erziehungsverhaltens der Eltern (ggf. verknüpft mit zeitlich begrenzter Förderung des Kindes außerhalb des Elternhauses) Verbesserung der Teilhabe des Kindes oder Jugendlichen mit Behinderung Personenbezogene Hilfe Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe der behinderten Person Inklusion htw saar

28 Struktur der Leistungstatbestände
Hilfe zur Erziehung Eingliederungshilfe Ziel Beendigung der Hilfe bei Wiederbefähigung der Eltern Sozialpädagogische Diagnose Ziel Ermöglichung von Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft trotz fortbestehender (körperlicher, geistiger oder seelischer) gesundheitlicher Störung Teilhabeplanung und Gesamtplanverfahren Inklusion htw saar

29 Aus den ersten Arbeitsentwürfen: Was uns bei der Hilfeplanung droht:
SGB VIII - aktuell SGB VIII - Arbeitsentwurf § 36 Mitwirkung, Hilfeplan § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung § 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 36 Hilfeplanung § 36a Beteiligung, Kooperation und Koordination § 36b Hilfeauswahl § 36c Bedarfsermittlung § 36d Hilfeplan § 36e ergänzende Bestimmungen zur Hilfeplanung bei stationären Leistungen § 36f Übergangsmanagement § 37 Beratung und Unterstützung der Pflegeperson § 37a Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei stationären Leistungen Inklusion htw saar

30 Hilfeplanung im SGB VIII
Bis jetzt: Prozess der Verständigung auf eine gemeinsam zu erbringende Leistung Künftig??? Verkürzung auf eine technokratische Planungsprozedur Formale Abläufe unter Nutzung „systematischer Arbeitsprozesse und standardisierter Arbeitsmittel (Instrumente)“ Inklusion htw saar

31 Zwischenfazit zum Konzept in den ersten Arbeitsentwürfen
Mit der Ersetzung des Begriffs „Hilfe“ durch den Begriff „Leistung“ werden die Spezifika sozialer Arbeit: Kommunikation und Kooperation ignoriert Das sozialpädagogisch determinierte Hilfeplanverfahren wird von verwaltungstechnischen Konzepten und standardisierten Instrumenten abgelöst Es geht um eine „feindliche Übernahme der sozialpädagogischen Arbeit durch das medizinisch-psychologische Paradigma“ (Thiersch) Inklusion htw saar

32 Was die Länder zu diesen Vorschlägen sagen Aus der Stellungnahme vom 4
Was die Länder zu diesen Vorschlägen sagen Aus der Stellungnahme vom : Teil A Einführung Zielstellungen einer SGB VIII-Reform des BMFSFJ „werden grundsätzlich geteilt“ Es wird aber eine Änderung der vorgelegten Gesetzesformulierungen für erforderlich gehalten ►Vor einer Zusammenführung der Eingliederungshilfe im SGB VIII sind die Probleme im Hinblick auf die damit im Zusammenhang stehenden erforderlichen finanziellen, personellen, organisatorischen und strukturellen Verschiebungen zwischen Landes-und kommunaler Ebene grundsätzlich zu erörtern und zu lösen: dies ist bisher noch nicht gelungen Inklusion htw saar

33 Aus der Stellungnahme der Länder vom 4. 11
Aus der Stellungnahme der Länder vom : Zum Thema: inklusive Lösung Zustimmung zu den Grundzielen einer inklusiven Lösung, aber größerer Überarbeitungs- und Anpassungsbedarf Synchronisierung mit den Vorgaben des Bundesteilhabegesetzes Zustimmung zur Streichung des Kriteriums der wesentlichen Behinderung auch bei körperlich und geistig behinderten Kindern und Jugendlichen Verweis auf die vorrangige Pflicht des Regelsystems Schule zum Ausbau einer bedarfsgerechten inklusiven Beschulung Klärungsbedarf hinsichtlich der Regelungen zum Übergang in die Eingliederungshilfe nach Erreichen der Volljährigkeit Darstellung der Kostenfolgen bei der Umsetzung der inklusiven Lösung im SGB VIII für Länder und Kommunen ab dem Jahr 2023 Inklusion htw saar

34 Übersicht Worüber reden wir?
2. Was wir den Arbeitsentwürfen zur „Reform“ des Kinder- und Jugendhilferechts entnehmen können 3. Was bringt das Bundesteilhabegesetz? 4. Wie ist der aktuelle Stand (20.Juni 2017)? Inklusion htw saar

35 Der neue Anlauf in der Eingliederungshilfe: Das Bundesteilhabegesetz…
…ist ein sog. Artikelgesetz, das das SGB IX insgesamt neu regelt (Art.1) eine Vielzahl anderer Gesetze ändert (Art. 2 bis 25) ..ist am ausgefertigt und am im BGBl. (S. 3234) veröffentlicht („verkündet“)worden. ..tritt in Stufen in Kraft (Art. 26): am Tag nach der Verkündung am 1. Januar 2017 am 1. Januar 2018: grundsätzlich am 1. Januar 2020: SGB IX Teil 2 Kap.1.bis 7 und 9 bis 11 am 1. Januar 2023 Inklusion htw saar

36 Zentrales Thema: Neufassung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch– Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX). Das SGB IX hat künftig die folgende Struktur: In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. ►In Teil 2 wird die aus dem SGB XII herausgelöste und reformierte Eingliederungshilfe als „Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen Eingliederungshilferecht)“ geregelt. Das SGB IX wird insoweit zu einem Leistungsgesetz aufgewertet. In Teil 3 steht jetzt das weiterentwickelte Schwerbehindertenrecht, das bisher im Teil 2 des SGB IX geregelt ist Inklusion htw saar

37 Schnittstellen zur „Reform des SGB VIII“
Gesetzentwürfe zur Reform des SGB VIII: Bundesteilhabegesetz: Die Schnittstelle zwischen der Eingliederungshilfe und der geplanten „großen Lösung“ im SGB VIII wird durch das Bundesteilhabegesetz nicht neu geregelt. Das Bundesteilhabegesetz nimmt keine Änderungen an der aktuellen Aufgabenverteilung vor, aktualisiert aber § 10 und § 35a SGB VIII (Art.9) Der Leistungsbezug in der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche bleibt unverändert bestehen. Arbeitsentwürfe 2016: Ausgliederung der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit Behinderung Regierungsentwurf Mai 2017: Bezugnahme bzw. Verweis auf die neue Eingliederungshilfe im SGB IX Inklusion htw saar

38 Die Bedeutung des Teils 1 des SGB IX für die Kinder- und Jugendhilfe
Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen: In Teil 1 ist das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht zusammengefasst. §§ 1-89 SGB IX Inklusion htw saar

39 SGB IX/ SGB VIII: Wer hat Vorfahrt
SGB IX/ SGB VIII: Wer hat Vorfahrt? § 7 SGB IX: Vorbehalt abweichender Regelungen 1. Grundsatz: Vorrang des speziellen Leistungsrechts (hier SGB VIII): (1) Die Vorschriften im Teil 1 gelten für die Leistungen zur Teilhabe, soweit sich aus den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen. Das Recht der Eingliederungshilfe im Teil 2 ist ein Leistungsgesetz im Sinne der Sätze 1 und 2. 2. Aber: Vorrang der §§ 9-24 SGB IX vor dem SGB VIII (2) Abweichend von Absatz 1 gehen die Vorschriften der Kapitel 2 bis 4 den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen vor. Von den Vorschriften in Kapitel 4 kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. ►Damit gehen die §§ 9-24 und damit auch der § 19 SGB IX den Vorschriften des SGB VIII vor. Wir haben also zunächst für die kleine Lösung und später für die große Lösung unterschiedliche Regelungen für das Hilfeplanverfahren für die HzE einerseits und die Eingliederungshilfe anderseits. Bei dem Modell des „inklusivem Tatbestands“ ist die Philosophie des § 36 SGB VIII völlig weg vom Fenster. Wir importieren dann alles aus dem SGB IX. Inklusion htw saar

40 Der gemeinsame Nenner: § 13: Instrumente zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
1) Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs verwenden die Rehabilitationsträger systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) nach den für sie geltenden Leistungsgesetzen. Die Instrumente sollen den von den Rehabilitationsträgern vereinbarten Grundsätzen für Instrumente zur Bedarfsermittlung nach § 26 Absatz 2 Nummer 7 entsprechen. Die Rehabilitationsträger können die Entwicklung von Instrumenten durch ihre Verbände und Vereinigungen wahrnehmen lassen oder Dritte mit der Entwicklung beauftragen. (2) Die Instrumente nach Absatz 1 Satz 1 gewährleisten eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung und sichern die Dokumentation und Nachprüfbarkeit der Bedarfsermittlung, indem sie insbesondere erfassen, 1. ob eine Behinderung vorliegt oder einzutreten droht, 2. welche Auswirkung die Behinderung auf die Teilhabe der Leistungsberechtigten hat, 3. welche Ziele mit Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen und 4. welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung der Ziele voraussichtlich erfolgreich sind. (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Wirkung der Instrumente nach Absatz 1 und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse bis zum 31. Dezember 2019. Inklusion htw saar

41 Der Status Quo Die unterschiedlichen Systemlogiken
Kinder- und Jugendhilfe Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII) Eingliederungshilfe Teil 2 SGB IX Gesamtplan (§ 117 SGB IX) Fachliche Basis für die Ausgestaltung des Hilfeprozesses Personenbezogene soziale Dienstleistung als intersubjektiver Prozess („Koproduktion“) Verständigung auf eine Hilfeform Wechselwirkung zwischen Plan und Umsetzung Schwerpunkte: Dynamik/ Interaktion Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Hilfeprozesses Beteiligung der leistungsberechtigten Person und Dokumentation ihrer Wünsche Bedarfsermittlung durch ein Instrument, das sich an der ICF orientiert Durchführung einer Gesamtplankonferenz im Ermessen des Leistungsträgers Schwerpunkte: Standardisierte Diagnostik, Dokumentation und Vollzug Inklusion htw saar

42 Übersicht Worüber reden wir?
2. Was wir den Arbeitsentwürfen zur „Reform“ des Kinder- und Jugendhilferechts entnehmen können 3. Was bringt das Bundesteilhabegesetz? 4. Wie ist der aktuelle Stand der Reformdebatte (20. Juni 2017)? Inklusion htw saar

43 Etablierung des „Diskussionsforums Zukunft der
Zunächst: Was ist in den letzten Monaten passiert ist (Januar- Mai 2017): Kritische Stellungnahmen der Fachverbände Geordneter Rückzug des Familienministeriums Stufe 1 : Februar 2017 Stufe 2 : April 2017 Etablierung des „Diskussionsforums Zukunft der Jugendhilfe“ Inklusion htw saar

44 Stufe 1 : Der Entwurf vom 3. Februar 2017: Die große (inklusive) Lösung wird zurückgestellt - Eine Experimentierklausel wird aufgenommen Aus der Begründung (Allgemeiner Teil): „….In der Konsequenz ist eine Überwindung der Schnittstelle zwischen Kinder- und Jugendhilfe und der Sozialhilfe in Bezug auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche notwendig. Diese soll langfristig durch die bundesweite Zusammenführung der Zuständigkeiten für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe erreicht werden. Als ersten Schritt hin zu einer bundesweiten Zusammenführung der Zuständigkeiten wird mit diesem Gesetzentwurf den Ländern zunächst die Möglichkeit gegeben, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe als zuständigen Träger für die Leistungen der Eingliederungshilfe für alle Kinder und Jugendliche mit (drohenden) Behinderungen zu bestimmen. ►§ 10 Abs.5 SGB VIII neu: „Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch für junge Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung oder für von einer solchen Behinderung bedrohte junge Menschen gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt werden. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.“ Inklusion htw saar

45 Stufe 2: Der Regierungsentwurf vom 12.April 2017:
Die Länderöffnungsklausel ist verschwunden Verankerung der Inklusion als Leitprinzip in der Kinder- und Jugendhilfe an einschlägigen Stellen: Definition der Teilhabe an der Gesellschaft in der Eingangsnorm (§ 1 Abs.3) Förderung in Kitas (§ 22a Abs.4), Qualitätsentwicklung (§ 79a Satz 2), Jugendhilfeplanung (§ 80 Abs.2) , Strukturelle Zusammenarbeit (§ 81 SGB VIII) Inklusion htw saar

46 Das Thema „Große Lösung“ ist damit vertagt, aber nicht von der Agenda genommen: Die zentralen Fragen bleiben offen Die Ausgestaltung der Eingliederungshilfe im Leistungssystem der Kinder- und Jugendhilfe Die Anwendung von Regelungen des SGB IX auf junge Menschen mit Behinderung Der Übergang in die Eingliederungshilfe nach dem SGB IX bei einer zu bestimmenden Altersgrenze Die Übergänge/ Grenzen/ Schnittmengen zu den Nachbarsystemen Krankenkassen/ Schule/ Inklusion htw saar

47 Was im Hinblick auf die Realisierung einer großen Lösung im SGB VIII noch zu klären bleibt
Eine große Lösung im SGB VIII wird sich (hinsichtlich der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe) am SGB IX orientieren: Das aufgeblähte und formalisierte Hilfeplanverfahren in § 36 SGB VIII–E liefert schon einen Vorgeschmack Einzelne Vorschriften des SGB IX gehen dem jeweiligen Leistungsrecht vor, können also nicht jugendhilfespezifisch modifiziert werden Auch das neue Bundesteilhabegesetz spricht noch immer von Rehabilitation und ihren Trägern ► Sind die spezifischen Bedarfe und Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen im SGB IX überhaupt im Blick? ► Kann mit einer großen Lösung im SGB VIII überhaupt das Reformziel (Ausgangspunkt ist die Lebenslage Kindheit und Jugend) erreicht werden oder wird der sozialpädagogische Blick von einer medizinischen Betrachtungsweise verdrängt? ► Wie kann eine „inklusive Leistungsplanung“ im SGB VIII aussehen Inklusion htw saar

48 Aus den Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu einer inklusiven Lösung (Stand: ) Erwartungen an das weitere Verfahren Transparenter, intensiver Beteiligungsprozess Beteiligung von Fachpraxis, Wissenschaft und Lehre, Ländern und Kommunen an die Bundesregierung keine Verknüpfung d er Reform mit sachfremden Zielsetzungen keine Vorgabe der Kostenneutralität Grundbedingungen für eine Inklusive Lösung im SGB VIII aus der Sicht von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung und ihrer Familien Keine Verschlechterung gegenüber dem Status quo Keine Leistungslücken oder Betreuungsabbrüche beim Leistungsübergang Entwicklung des SGB VIII zu einem inklusiven Leistungsgesetz Inklusion htw saar

49 Aus den Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu einer inklusiven Lösung (Stand: ) Zu Einzelfragen der Reform Einheitlicher Leistungstatbestand: Behinderungsbedingte Bedarfe nicht länger isoliert betrachtet werden. Die besondere Lage von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) Behinderung macht spezifisch ausgerichtete Leistungen zwar auch in Zukunft erforderlich. Sie müssen jedoch in die systemische Betrachtungsweise der Jugendhilfe integriert und gemeinsam mit den Bedarfslagen der Familien in den Blick genommen werden Anspruchsinhaberschaft: Kinder und Jugendliche erhalten einen eigenen Rechtsanspruch auf die Leistungen des einheitlichen Tatbestands Eltern ist ein eigenständiger Rechtsanspruch auf Unterstützung bei der Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung zu sichern. Leistungskatalog Der Leistungskatalog der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe umfasst mindestens alle bislang bestehenden Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfen zur Erziehung. Inklusion htw saar

50 Aus den Vorstellungen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung zu einer inklusiven Lösung (Stand: ) Anforderungen an ein inklusives Hilfeplanverfahren • Die für das Verfahren der Bedarfsermittlung, Bedarfsfeststellung und Leistungsplanung verwendete Terminologie kann im neuen SGB VIII beibehalten werden (Hilfeplan, Hilfeplanverfahren und Hilfeplankonferenz). • Der Jugendhilfeträger ist Rehabilitationsträger gem. § 6 SGB IX. Hilfeplanverfahren und Teilhabeplanverfahren müssen daher anschlussfähig und kompatibel sein und miteinander verzahnt werden können. • Es wird zwischen Verfahren und Instrumenten unterschieden. Zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ist ein bundeseinheitliches Hilfeplanverfahren für alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe im Gesetz (SGB VIII) zu verankern. Gleichzeitig sind einheitliche Kriterien für die verwendeten Instrumente zur Bedarfsermittlung, Bedarfsfeststellung und Hilfeplanung festzulegen. • Vorgeschlagen wird ein zweischrittiges Verfahren – bei Vorliegen einer (drohenden) Behinderung mit einem Zwischenschritt, in dem der behinderungsspezifische Bedarf ermittelt wird. Der behinderungsspezifische Bedarf wird mit einem ICF-orientierten Instrument ermittelt. Inklusion htw saar

51 Zuletzt: Der Regierungsentwurf vom 12
Zuletzt: Der Regierungsentwurf vom 12. April 2017: Die Terminologie in der amtl. Begründung Verbesserung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Stärkung von Pflegekindern und ihren Familien Qualifizierung von Schutzinstrumenten und –maßnahmen Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe Stärkung der frühkindlichen Bildung Inklusion htw saar

52 „5. Bedarfsgerechtere Leistungen und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe“
Verankerung der Inklusion als Leitprinzip in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 22a Abs.4, § 79a Satz 2, § 80 Abs.2 , § 81 SGB VIII) Einführung eines Übergangsmanagements (§ 36b SGB VIII) Ausbau der Qualitätsentwicklung der Leistungen ( § 78 Abs.2) Inklusion htw saar

53 Wie geht’s weiter (1)? Das BMFSFJ hatte den Referentenentwurf den Fachverbänden am 17.März mit der Bitte um Stellungnahme bis zum zugeleitet (4 Werktage) Der Gesetzentwurf ist am 12. April im Bundeskabinett, beraten worden damit er noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann Gleichzeitig hat das BMFSJ zusammen mit dem Deutschen Verein ein Dialogforum zugerufen, das am Dienstag, dem 21. März seine Arbeit aufgenommen hat. Inklusion htw saar

54 Etablierung des Dialogforums „Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“
Auftaktveranstaltung des gemeinsamen Dialogforums „Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Deutschen Vereins am 21. März 2017 Arbeitsgruppen AG 1 „Auf dem Weg in eine inklusive Kinder- und Jugendhilfe“: Grundfragen wie KJH inklusiv aufstellen? Veränderung des Selbstverständnisses? Welche gesetzlichen Regelungen? Welche Auswirkungen auf Profession und Ausbildung? AG 2 „Zusammenführung der Leistungen für alle Kinder und Jugendlichen aus einer Hand „ Leistungskatalog – eigenständig im SGB VIII oder als Verweis ins SGB IX oder kombiniert ( AG 3 „Bedarfsfeststellung und Hilfeplanverfahren“: Instrumente? Wie Hilfeplanung? Wer und wie beteiligt? Schnittstellen insb. zu SGB IX (Überlegung, ob junge Volljährige eigene AG bekommen sollen) AG 4 „Absicherung Sozialraumorientierung und Finanzierung“: Wie kann Umsetzung Sozialraumorientierung abgesichert werden? Wie kann ein adäquates Angebot, unmittelbarer Zugang, aber auch Qualität sichergestellt werden? Anbieterauswahl? Wie kann Flexibilität und Erweiterung der Handlungsmöglichkeiten für Kommunen geschaffen, aber gleichzeitig die Rolle der freien Träger und Grundsätze des SGB VIII wie Pluralität, Selbstständigkeit der freie Träger partnerschaftliche Zusammenarbeit, Wunsch- und Wahlrecht etc. bewahrt werden? Welchen gesetzlichen Handlungsbedarf gibt es im Bereich Finanzierung und Jugendhilfeplanung? Zwischenbericht Ende Juni 2017 Ergebnissicherung: Oktober 2017 Wiesner Novellierung SGB VIII

55 Wie geht’s weiter (2) ? Der Entwurf ist dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet worden Die erste Lesung im Bundestag fand am 18.Mai (um h) statt Gestern, am 19.Juni fand im FSFJ-Ausschuss von bis h eine Sachverständigenanhörung statt Am 30.Juni ist die 2.und 3.Lesung im Bundestag vorgesehen Am 7. Juli soll der Bundesrat dem Gesetz zustimmen Inklusion htw saar

56 Zu guter Letzt: Die Entwicklung eines inklusiven Gesamtkonzepts für die Kinder- und Jugendhilfe ist weit mehr als die „Große Lösung“ Inklusion kann nur erfolgreich sein, wenn auch die anderen Systeme das Inklusionsprinzip konsequent umsetzen wenn das Inklusionsprinzip auch gesellschaftlich akzeptiert wird Inklusion htw saar

57 Vielen Dank fürs Zuhören!


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