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Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich. Dr

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Präsentation zum Thema: "Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich. Dr"—  Präsentation transkript:

1 Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich. Dr
Novellierung der Düngeverordnung – Was ändert sich? Dr. Ute Schultheiß, KTBL Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen für die Tierhaltung“ Ulm/Hannover, 17./

2 Gliederung 1. Interessen und Rechtsgrundlagen
2. Ausgangssituation und Nitratbelastung 3. Klage der EU-Kommission 5. Aktuelle Änderungen Düngegesetz 6. Aktuelle Änderungen Düngeverordnung 7. Verordnung Betriebliche Stoffstrombilanzen 8. Kontrollen 9. Fazit

3 Interessen und gesetzliche Grundlagen

4 Nitratbelastung in Deutschland
Gemäß Belastungsmessnetz weisen 28 % der deutschen Messstellen Nitratwerte über 50 mg/l aus! Insbesondere in Gebieten mit hohen Tierbeständen intensivem Gemüseanbau Konzentration von Biogasanlagen geringer Grundwasserneubildungsrate mit defekten Kanalnetzen Auslauf Kläranlagen Tendenz in einigen Regionen steigend! Nitratbelastung des Grundwassers (Quelle: Wasserblick/ BfG; ) Guter Zustand Schlechter Zustand

5 Nitratbelastung des Grundwassers
Häufigkeitsverteilungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen, Zeiträume und

6 Nitratbelastung des Grundwassers
Häufigkeitsverteilung der Veränderungen der mittleren Nitratgehalte der EU-Nitratmessstellen in den Zeiträumen und

7 Klage der EU-Kommission
Oktober 2013: EU-Kommission hat Vertragsverletzungs- verfahren gegen Deutschland eingeleitet Klage richtet sich gegen die geltende DüV aus 2006 April 2016: EU-Kommission hat beschlossen, Klage beim Europäischen Gerichtshof einzureichen 31. Oktober 2016: Klageschrift wurde zugestellt Januar 2017: Klagebeantwortung § § § §

8 Klage der EU-Kommission
Aus Sicht der KOM bestehen unzureichende Regelungen: Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln in Bezug auf Mengen und Zeiträume/Sperrfristen Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Dung Einhalten der Höchstmenge von 170 kg N/ha Dung; Derogation abgeschafft 2013 Ausbringen von Düngemitteln - auf stark geneigten Flächen - auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden Ausbringen von Düngemitteln in der Nähe von Wasserläufen

9 Klage der EU-Kommission
Aufgrund Vertragsverletzungsverfahren hat Deutschland die Düngegesetzgebung novelliert: Düngegesetz ( , BR, veröffentl.: ) Düngeverordnung ( , BR; BM unterzeichnet ) Erlass einer Verordnung zur Stoffstrom- bilanzierung (in Bearbeitung)

10 Wesentliche Änderungen Düngegesetz
Erweiterung der Ermächtigungsgrundlagen, d.h. Änderung erforderlich, um DüV überhaupt erlassen zu können • Einführung standortspezifischer Obergrenzen für N-Düngung • Einbeziehung von Gärresten, Klärschlamm, Kompost in die kg N/ha-Obergrenze Erweiterung Zweckbestimmung: Gesundheit von Menschen und Tieren darf nicht geschädigt, Naturhaushalt nicht gefährdet werden Einführung einer Rechtgrundlage zur Ermittlung betrieblicher Gesamtbilanzen

11 Wesentliche Änderungen Düngegesetz
Einführung einer Länderermächtigung zum Datenabgleich mit Erhebungen aus anderen Rechtsbereichen (z. B. Daten HIT, InVeKos, bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- behörden) für düngerechtliche Zwecke Bußgeldrahmen für bestimmte Verstöße gegen DüV erhöht

12 Wesentliche Änderungen DüV
§ 3, § 4 Konkretisierung und bundeseinheitliche Regelung der Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Acker-/Grünland Einheitliches, verbindliches Sollwertesystem für alle Kulturen in Deutschland mit standortspezifischen Obergrenzen -Zu- und Abschlagssystem mit verbindlichen Vorgaben Höhere Dokumentationspflichten und Sanktionsmöglich- keiten für die Einhaltung und Umsetzung der Düngebedarfsermittlung Phosphathaltige Düngemittel dürfen auf hoch mit Phosphat versorgten höchstens bis in Höhe der Nährstoffabfuhr aufgebracht werden Verpflichtung zur Bodenuntersuchung im Gemüseanbau

13 § 5 - Besondere Vorgaben für die Anwendung von Düngemitteln
Keine Ausbringung von Düngemitteln (N, P2O5) bei überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem und gefrorenem Boden Auf gefrorenem Boden darf erst gedüngt werden, wenn der Boden tagsüber auftaut bzw. seine Ackerkrume aufgetaut ist, er somit für Nährstoffe aufnahmefähig wird und ein Abschwemmen der Nährstoffe in Gewässer und Nachbarflächen nicht zu befürchten ist und der Boden pflanzenbedeckt ist und keine Gefahr von Strukturschäden besteht Bei N-Düngung ausgangs Winter (zu Vegetations- beginn) dürfen max. 60 kg Nges/ha gedüngt werden! -Gilt nicht für Festmist, Kompost und feste Gärrückstände

14 § 5 - Besondere Vorgaben Um direkten Eintrag in Gewässer zu verhindern, ist stets ausreichender Abstand einzuhalten Entlang von Gewässern: 1 Meter ab Böschungsoberkante keine Düngung Wenn entlang von Gewässern auf den ersten 20 Metern die Hangneigung - bis zu 10 % beträgt, dürfen 4 m, - ≥ 10 % beträgt, dürfen 5 m nicht gedüngt werden

15 § 6 - Zusätzliche Vorgaben
Organische, organisch-mineral. Düngemittel und Harnstoff, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff (> 1,5 % Nges) müssen: bei unbestellten Ackerflächen innerhalb von 4 Stunden eingearbeitet werden Regelung gilt nicht für Festmist, Kompost und Harnstoff (bei Zugabe Ureasehemmstoff)

16 § 6 - Zusätzliche Vorgaben
Flüssige organische und organisch-mineral. Düngemittel: ab 2020 auf unbestelltem Ackerland nur noch streifenförmig oder direkt in den Boden eingebracht werden Gilt ab 2025 auch für Feldfutterbau und Grünland Länder können andere Verfahren genehmigen bei vergleichbar geringen Ammoniakemissionen in hängigem Gelände bei agrarstrukturellen Besonderheiten

17 § 6 - Zusätzliche Vorgaben
Organische und organisch-mineral. Düngemittel tierischer und pflanzlicher Herkunft dürfen im Durchschnitt der LN des Betriebes nur bis zu max. 170 kg Nges/ha*a eingesetzt werden „Grünlandderogation“: Ausnahme von der Obergrenze von 170 kg/ha Gesamt-N für Feldgras und Grünland geplant – hängt von Genehmigung der EU-Kommission ab „Biogasderogation“: Ausnahme von der Obergrenze auch für Gärreste aus Biogasanlagen geplant

18 Wesentliche Änderungen DüV
§ 6 - Zusätzliche Vorgaben Verlängerung der Sperrfrist Ackerland: nach der Ernte der Hauptfrucht bis Grünland: – neu: Sperrfrist für Festmist und Kompost: – (Beginn/Ende +/- um bis zu 4 Wochen verschiebbar) Ausnahmen von der Sperrfrist auf Ackerland: Düngung bis zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter sowie Wintergerste nach Getreidevorfrucht Beschränkung zulässiger N-Gabe im Herbst zu bestimmten Ackerkulturen: 60 kg/ha Gesamt-N (vorher 80 kg)

19 Wesentliche Änderungen DüV
§ 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs Fortentwicklung des Nährstoffvergleichs Neu: Über den Tierbesatz plausibilisierte Ermittlung der Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen; Zuschlag für Futterverluste bis zu 15 % (Feldfutter) oder 25 % (Grünland) Verringerung der Kontrollwerte (Differenz Zu- und Abfuhr) - ab 2020: 50 kg/ha N und 20 kg/ha P2O5 - ab 2023: 10 kg/ha P2O5

20 Wesentliche Änderungen DüV
§ 9 Bewertung des betriebl. Nährstoffvergleichs Anordnungsbefugnis für die zuständigen Stellen zur Teilnahme der Betriebsinhaber an anerkannter Düngeberatung bei Überschreiten des Kontrollwerts wird Kontrollwert erneut überschritten = OWI

21 Wesentliche Änderungen DüV
§ 12 Fassungsvermögen Lagerung WD Lagerkapazität flüssige Wirtschaftsdünger/Gärreste: - grundsätzlich größer als benötigte Kapazität zur Überbrückung der Sperrfristen - mindestens jedoch 6 Monate - Betriebe mit hohem Tierbesatz oder ohne eigene Ausbringungsflächen: ab 2020 mindestens 9 Monate - Festmist, feste Gärrückstände und Kompost: 2 Monate Länderermächtigung zu Vorlage-, Melde- oder Mitteilungs- pflichten im Zusammenhang mit den Aufzeichnungen über die Düngebedarfsermittlung und den Nährstoffvergleich

22 Wesentliche Änderungen DüV
§ 13 Verpflichtung der Länder zum Erlass von mindestens drei zusätzlichen Maßnahmen in Gebieten - mit hoher Nitratbelastung sowie - in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässern eutrophiert sind und nachgewiesen ist, dass die Phosphatbelastung dieser Gewässer überwiegend aus landwirtschaftlicher Bewirtschaftung stammt: Begrenzung zulässiger Nachdüngung im Vegetationsverlauf aufgrund vorangegangener Witterungsereignisse: max. 10 % des ursprünglich ermittelten Düngebedarfs Einführung verbindlicher Untersuchungs- pflichten für Wirtschaftsdünger Ro t E Geb i e

23 Wesentliche Änderungen DüV
„Rote Gebiete“ Einführung verbindlicher Bodenuntersuchungen auf verfügbaren Stickstoff Erweiterung Mindestabstände bei Düngungsmaßnahmen zu Gewässern (allgemein von 4 auf 5 Meter, auf stark geneigten Flächen von 5 auf 10 Meter) Verlängerung Sperrzeit für die N-Düngung - Gemüseanbau: 4 Wochen - Grünland: 2 Wochen - Festmist/Kompost: bis zu 8 Wochen Einführung eines Verbotszeitraums für die Ausbringung phosphathaltiger Düngemittel (15. Nov Jan.)

24 Wesentliche Änderungen DüV
„Rote Gebiete“ Ausweitung einzuhaltender Mindestabstände bei der Aufbringung von N-haltigen Stoffen in Nähe von Gewässern (5 bzw. 10 Meter) auf phosphathaltige Stoffe Fristverkürzung zur Einarbeitung von Düngemitteln auf unbestelltem Ackerland: 1 Stunde Beschränkung der Höhe der Phosphatdüngung auf Böden in Versorgungsstufen D und E Erhöhung Lagerkapazität - flüssige Wirtschaftsdünger: 7 Mon. - Festmist, feste Gärrückstände, Kompost: 4 Mon.

25 Wesentliche Änderungen DüV
„Rote Gebiete“ Verringerung der Grenzwerte für die Ausnahme kleiner Betriebe von der Düngebedarfsermittlung und vom Nährstoffvergleich Absenkung Kontrollwert Nährstoffvergleich: ab Inkrafttreten Verordnung auf 50 kg N/ha und ab Jahr 2020 auf 40 kg N/ha „Grüne Gebiete“ Ausnahmeregelung für Betriebe mit Kontrollwert <35 kg N/ha Ausnahmen für Betriebe, die an Agrarumweltprogrammen teilnehmen Gebiete mit geringer Nitratbelastung: Länder können entlastende Maßnahmen erlassen

26 § 14 Ordnungswidrigkeiten DüV
Bei Überschreiten des ermittelten Düngebedarfes Nährstoffgehalte müssen bekannt sein (Deklaration, Landesbehörden, Messwerte) Direkte Einträge und Abschwemmen in oberirdische Gewässer Stoffe mit wesentl. Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium- N nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet - unverzüglich, innerhalb von 4 h Ab : Düngemittel ohne Ureasehemmstoff ausbringen oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet Ab : bestelltes Ackerland: streifenförmig oder direkt in Boden einarbeiten Ab : Grünland, Dauergrünland, mehrschn. Futterbau

27 § 14 Ordnungswidrigkeiten DüV
Vorgaben der Düngemittelverordnung sind einzuhalten Nährstoffvergleich, Düngebedarfsermittlung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt Sicherstellen, dass Kontrollwert nicht überschritten wird, Anordnung Düngeberatung, Nachweis: Zuwiderhandeln Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Aufzeichnung nicht oder nicht mind. 7 Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt

28 Betriebliche Stoffstrombilanzen
Änderung Düngegesetz Rechtsgrundlage geschaffen: Erlass einer Verordnung über die Erstellung verbindlicher betrieblicher Stoffstrombilanzen § 11a Düngegesetz - Umgang mit Nährstoffen im Betrieb muss nach guter fachlicher Praxis erfolgen - nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen im Betrieb sicherstellen und dadurch Nährstoffverluste in die Umwelt so weit wie möglich vermeiden Zufuhr Nährstoffe Abfuhr Nährstoffe Saldo

29 Betriebliche Stoffstrombilanzen
Verpflichtung ab 2018 für tierhaltende Betriebe mit >50 GV oder >30 ha LN jeweils bei einer Tierbesatzdichte von >2,5 GV/ha ab 2023 für alle Betriebe >20 ha oder >50 GV Bei Aufnahme von Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben, muss betriebliche Stoffstrombilanz erstellt werden - Bagatellgrenze wird geprüft

30 Betriebliche Stoffstrombilanzen
Verordnungsentwurf verpflichtet die jeweiligen Betriebe zur: Ermittlung zugeführter/abgeführter Nährstoffmengen (N, P/P2O5) Ermittlung betrieblicher Stoffstrombilanzen (N, P/P2O5) Bewertung betrieblicher Stoffstrombilanzen Länder- und Verbändeanhörung: bis 5. Mai aktuell Ressortabstimmung, anschl. Bundeskanzleramt

31 Kontrollen Kontrollen nach Cross Compliance (CC)
Betriebe, die Betriebsprämien erhalten, verpflichten sich, sog. Anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) einzuhalten - gelten seit 2005 in EU Stichprobenhafte, systematische Kontrollen (Cross Checks) werden von Fachbehörden vorgenommen: - im Bereich Umwelt - im Bereich Tierhaltung und Tierkennzeichnung - im Bereich Futter- und Lebensmittelsicherheit 1 % der Betriebe werden geprüft

32 Kontrollen Kontrollen nach Fachrecht Pflanzenschutzmittelrecht
Düngerecht Saatgutverkehrskontrolle Zahl der geprüften Betriebe in Bundesländern unterschiedlich z.B. Nordrhein-Westfalen ca. 10 % Vorgehensweise NRW: - von den Betrieben, die Nährstoffvergleich erstellen müssen: Risikoanalyse durchführen und von diesen 10 % der Betriebe nach Aktenlage prüfen und 1/3 Vor-Ort-Prüfungen Anlasskontrollen

33 Kontrollen Kontrollen Niedersachsen
LWK: Neue Düngebehörde 2017 – Aufsicht ML Zweckgebundene Mittel 2017/2018: ca. 2 Mio. Ca weitere Kontrolleure Vermehrt Fachrechtskontrollen durchführen -bislang: Vor-Ort-Kontrollen -ab 2017: ca. 1000 Länderermächtigung nach Düngegesetz nutzen -Meldepflicht für DBE, Nährstoffvergleich -Abgleich von Daten: WD-Meldedaten, Viehbestandsdaten, InVeKoS Problembetriebe identifizieren

34 Fazit Novellierte Düngeverordnung enthält zahlreiche Verschärfungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung Verordnung sieht stärkere Regionalisierung in Gebieten mit nitratbelasteten Grundwasserkörpern / eutrophierten Oberflächengewässern vor Vorgesehene Maßnahmen zur Verringerung von Ammoniak- emissionen verbessern die N-Effizienz und schützen gleichzeitig die Umwelt vor N-Einträgen über den Luftpfad

35 Fazit Düngung muss deutlich effizienter werden
Bedarfsgerechte Düngung weiterhin möglich Deutschlandweit wird eine Einsparung von Mineraldünger erfolgen Insbesondere tierhaltende Betriebe sind gefordert, Maßnahmen zu ergreifen Ackerbaubetriebe werden künftig stärker gefordert sein, Wirtschaftsdünger aufzunehmen (führt zur Verpflichtung Stoffstrombilanz)

36 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Quelle: Honecker

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38 anzuwendende Tabelle/Vorschrift
Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 Faktoren für die Düngebedarfsermittlung anzuwendende Tabelle/Vorschrift Kultur Tabelle 2 oder 4 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Ertragsniveau lt. Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten 3 Jahre dt/ha Tabelle 3 oder 5 Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (N-min) § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs.4 Ertragsdifferenz Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Tabelle 7 oder 4 Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Summe der Werte der Zeilen 2, 6, 7, 8, 9 und 10 Zu- oder Abschläge auf Grund von Witterungs-einflüssen und Bestandsentwicklung § 3 Absatz 3 Satz 2 Oswald, 511 Folie 38 38

39 Stickstoffbe­darfswert
Vorgaben zur Düngebedarfsermittlung Stickstoffbedarf bei landwirtschaftlichen Ackerkulturen (Anlage 1, Tabelle 2) Ertragsniveau Stickstoffbe­darfswert in dt TM/ha in kg N/ha Winterraps 40 200 Winterweizen A, B 80 230 Winterweizen C 210 Winterweizen E 260 Wintergerste 70 180 Winterroggen 170 Wintertriticale 190 Sommergerste 50 140 Silomais 450 Zuckerrübe 650 Kartoffel 400 Öllein 20 100 Oswald, 511 39

40 Grundlagen für Novelle Düngeverordnung
Gesamtsollwerte*) , kg N/ha (Nmin-Vorrat aus 0 bis 90 cm) Frucht Ertrags-niveau, dt/ha neu aktuelle Länderempfehlungen Deutsch-land BB BW BY HE MV NI NRW RP SH SN ST TH Mittel von bis Raps-W 40 200 175 210 215 190 Weizen-W A,B 80 230 180 250 220 240 225 Weizen-W C 140 202 Weizen-W E 260 280 255 239 Gerste-W 70 130 170 203 150 160 Roggen-W 169 163 Triticale-W 195 176 Gerste-S 50 90 120 136 Körnermais 191 Silomais 450 Zuckerrübe 650 168 = Gesamtsollwert entspricht dem für die gesamte Vegetation notwendigen Stickstoffangebot, bestehend aus Nmin-Vorrat im Frühjahr, N-Mineralisation während der Vegetation und zugeführter N-Düngung Quelle: AK Düngeberatung des VLK Oswald, 511 Folie 40 40

41 Novelle Düngeverordnung
§ 3 Grundsätze der Anwendung Düngebedarfs-ermittlung Neu Düngebedarf Vor der Ausbringung nach § 4 zu ermitteln Überschreitung Nicht erlaubt / OWI Probleme Neue Bedarfsermittlung nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde Phosphat Auf hoch versorgten Flächen; Düngung nach Entzug Referat 511

42 Novelle Düngeverordnung
§ 4 Ermittlung Düngebedarf DBE Grundsatz N-Bedarfswerte Sollwerte nach Anlage 4, Tabelle 2 (W-Raps 200 kg N/ha) Zu-/Abschläge Tabelle 3, W-Raps 5 dt/ha, 10 kg N/ha Nmin Ermittlung im Frühjahr Humusgehalt > 4 % Abschlag 20 kg N/ha Organische Düngung Vorjahr 10 % Nachlieferung von N aus Vor- und Zwischenfrüchten Anlage 4 (Raps 10 kg N/ha) Referat 511

43 Novelle Düngeverordnung
§ 4 DBE Erleichterung Kompost Einmalig 510 kg N/ha/ 3 Jahre N-Nachlieferung Aufteilung auf 3 Jahre in Höhe von 10 % Aufteilung der N Menge im Nährstoffvergleich auf 3 Jahre Länder können Zuschläge festlegen Referat 511

44 Novelle Düngeverordnung
§ 6 Besondere Vorgaben Neu Harnstoffdünger Ab 2020 nur noch mit Ureasehemmstoff auf bestelltem Ackerland Oder Einarbeitung auf unbestelltem Ackerland ( 4 Stunden) Derogation Nur bei mehrjährigem Feldfutterbau und Grünland; kein Silomais; nach Genehmigung durch KOM Sperrfrist Festmist/Kompost 15. Dezember bis 15. Januar Sperrfrist Acker (generell) Nach Ernte der Hauptfrucht bis 31. Januar Sperrfrist Grünland/Feldfutter Nach 1. November bis 31. Januar Hüsch, 511

45 Novelle Düngeverordnung
§ 6 Besondere Vorgaben Neu Düngung bis 1.10. Zwischenfrüchte, W-Raps, Feldfutter, W-Gerste (30 kg Ammonium-N/60 kg Gesamt-N) Düngung bis 1. Dezember Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen 170 kg N/ha/Jahr im Durschnitt Organische Düngemittel (einschließlich Wirtschaftsdünger, Gärreste) Referat 511

46 Novelle Düngeverordnung
§ 11 Anforderungen an Geräte Streichung aller „Kann-Regelungen“ übrig: Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten. Referat 511

47 Novelle Düngeverordnung - Aktuell
§ 12 Lagerung von Wirtschaftsdünger Neu Lagerung Gülle, Gärrückstände 6 Monate > 3 GV / keine Flächen 9 Monate Gärrückstände, Silagesickersäfte, Niederschlagswasser Aufnahme in Mindestlagerdauer (aber nicht in 6 Monate) Festmist, Kompost 2 Monate statt 4 Monate Referat 511


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