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Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach Kooperation zwischen Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe Therapeutische Hilfen für junge Menschen.

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach Kooperation zwischen Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe Therapeutische Hilfen für junge Menschen."—  Präsentation transkript:

1 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Kooperation zwischen Jugendpsychiatrie und Jugendhilfe Therapeutische Hilfen für junge Menschen Problematische Schnittstellen zwischen Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie am Beispiel von § 35a KJHG

2 Überblick Teil I: Leistungen für junge Menschen mit Behin- derungen im gegliederten Sozialleistungs- system Teil II: Die Leistungen der jeweiligen Leistungssysteme, deren Strukturprinzipien und die Abgrenzung der Leistungen Teil III: Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsprozessrecht und Rechtsschutz Teil IV: Was löst die „große Lösung“ ? Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

3 Teil I Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen im gegliederten Sozialleistungssystem Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

4 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Kooperation und rechtliche Schnittstellen Kooperationsbedarf als Ausdruck ungeklärter Zuständigkeits- und Abgrenzungsfragen Komplexe Bedarfslagen psychisch kranker, behinderter und kranker junger Menschen –Krankheitsbewältigung –Schule, Ausbildung, Beruf –Teilnahme am gesellschaftlichen Leben Bedarf nach multiprofessioneller Hilfe und Kooperation der Leistungserbringer Zersplittertes Sozialleistungssystem

5 Das gegliederte Sozialleistungssystem Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net SGB I und SGB X als allgemeine Teile SGB IISGB IIISGB V SGB VII SGB VIII SGB VI SGB XII SGB XI

6 Leistungen für junge Menschen mit Behinderung im gegliederten Sozialleistungssystem Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net SGB IX Rehabilitation und Teilhabe § 53 SGB XII § 35a SGB VIII etc. § 9 SGB VI § 40 SGB V

7 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Krankheit, Behinderung, Erziehungsdefizit, defizitäre Persönlichkeitsentwicklung als Anknüpfungspunkt für Leistungen § 27 SGB V stellt Krankenversicherten bei Krankheit Krankenbehandlung zur Verfügung, die u.a. auch Psychotherapie und psychotherapeutische Behandlung umfasst. § 43 SGB V stellt behinderten Krankenversicherten Leistungen der medizinischen Rehabilitation zur Verfügung. § 53 SGB XII sieht Eingliederungshilfeleistungen für behinderte Personen vor. § 35a SGB VIII sieht Eingliederungshilfeleistungen für seelisch behinderte Kinder Jugendliche und junge Volljährige vor. §§ 40, 43, 43a SGB V stellen behinderten Krankenversicherten Leistungen der medizinischen Rehabilitation zur Verfügung. § 27 Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB VIII sieht therapeutische Leistungen für Personensorgeberechtigte vor, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (Erziehungsdefizit). § 41 Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB VIII sieht entsprechende therapeutische Leistungen für junge Volljährige vor, die aufgrund ihrer (nicht abgeschlossenen) Persönlichkeitsentwicklung zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht in der Lage sind. § 2 SGB IX definiert schließlich den Begriff der Behinderung.

8 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Krankheit, Behinderung, Erziehungsdefizit, defizitäre Persönlichkeitsentwicklung als Anknüpfungspunkt für Leistungen Krankheit Behinderung Erziehungsdefizit nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung

9 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Krankheit Regelwidriger Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele Regelwidrig heißt normabweichend Krankheit ist aus juristischer Sicht ein normativer Begriff (Bsp.: Sucht) Diagnose von Krankheiten erfolgt nach ICD 10

10 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Behinderung Behinderung ist Teilhabebeeinträchtigung (gesellschaftliche Exklusion) infolge Krankheit behinderte Menschen sind immer auch krank Kranke sind nicht immer behindert Behinderung ist immer ein chronifizierter Zustand („länger als 6 Monate“)

11 Behinderungsbegriff Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Behinderung Krankheit Teilhabebeeinträchtigung (gesellschaftliche Exklusion)

12 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Erziehungsdefizit Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Personensorgeberechtigte haben im Rahmen der Erziehungshilfe Anspruch auf therapeutische Leistungen Leistungsempfänger können sie selbst aber auch die Kinder sein

13 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Nicht abgeschlossene Persönlichkeitsentwicklung und fehlende Eigenverantwortlichkeit Persönlichkeitsentwicklung als Instrument für Eigenverantwortlichkeit und Gemeinschaftsfähigkeit

14 Zwischenergebnis I das gegliederte Sozialleistungssystem des SGB ist defizitorientiert und verlangt nach Zuschreibung der jeweils in den Sozialleistungsgesetzen normierten Defizite (Behinderung, Krankheit, etc.) es versagt bei fehlender Zuordnungsmöglichkeit (Stichwort Mehrfachbehinderung) die jeweils geforderten Defizite beschreiben „innere Zustände“ und liegen so nicht klar und eindeutig auf der Hand die Sozialleistungsträger bzw. –systeme werden so zu einer Zuständigkeitsprüfung gezwungen, der die Tendenz zur wechselseitigen Zuweisungen von Hilfebedürftigen innewohnt einfacher: Zuständigkeitsstreits und Leistungsverweigerung sind systemimmanent Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

15 Teil II Die Leistungen der jeweiligen Leistungssysteme, deren Strukturprinzipien und die Abgrenzung der Leistungen Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

16 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Leistungen nach dem SGB für verhaltensauffällige, kranke oder behinderte junge Menschen und Strukturprinzipien der jeweiligen Leistungssysteme SGB V Gesetzliche Krankenversicherung SGB XII Sozialhilfe SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe

17 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Leistungen nach dem SGB V Gesetzliche Krankenversicherung Leistungen für kranke Kinder und Jugendliche Leistungen für behinderte Kinder und Jugendliche Versicherteneigenschaft Numerus Clausus der Leistungen im SGB V Numerus Clausus der Leistungserbringer

18 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Leistungen nach dem SGB XII Sozialhilfe Leistungen für kranke junge Menschen Leistungen für behinderte junge Menschen Konkretisierung der Rehabilitationsleistungen im SGB IX Unterteilung in Leistungsgruppen: –medizinische –schulische/berufliche Rehabilitation –allgemeine soziale Rehabilitation Kein Numerus Clausus der Leistungen Kein Numerus der Leistungserbringer

19 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Leistungen nach dem SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe Leistungen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche –Abgrenzung zum SGB XII –Altersbegrenzung –Diagnostik nach ICD 10 keine Wesentlichkeit und keine Erfolgsbezogenheit der Hilfe Hilfen zur Erziehung auch als therapeutische Leistungen für Mutter und Kind Hilfe für junge Volljährige Krankenhilfe als Annex

20 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Subsidiarität Subsidiaritätsprinzips im Kinder- und Jugendhilfe- sowie Sozialhilferecht und seine fehlerhafte Anwendung Jugend- und Sozialhilfe als Ausfallbürge Kongruente und inkongruente Leistungen

21 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Zwischenergebnis II die Abgrenzung der Leistungen vor dem Hintergrund der genannten Leistungsvoraussetzungen und Strukturprinzipien SGB VIII (Jugendhilfe) und SGB XII (Sozialhilfe) SGB V (Krankenvers.) und SGB XII (Sozialhilfe) –Krankenbehandlung –medizinische Rehabilitation –Soziale und berufliche Rehabilitation SGB VIII (Jugendhilfe) und SGB V (Krankenv.) Abgrenzung medizinische, nichtmedizinische Reha SGB III Eingliederungshilfe und SGB VIII HZE

22 Teil III Verwaltungsverfahrensrecht, Verwaltungsprozessrecht und Rechtsschutz Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

23 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Verwaltungsverfahrensrecht, Prozessrecht und die Durchsetzung von Leistungsansprüchen Vorleistungsregelungen: § 14 SGB IX – 43 SGB I - § 86 d SGB VIII Akzeptanzförderung durch Betroffenenbeteiligung (Hilfeplanverfahren und Wunsch- und Wahlrecht) das Selbstbeschaffungsverbot und seine Ausnahmen Interessenwahrnehmung mit Hilfe des Verfahrensrechtes ist notwendig Instrumente des Verwaltungsrechts und des Verwaltungsprozessrechts (z.B. Klagen gg. alle Kostenträger) verfahrensrechtliche Regelungen zum Schutz der Hilfesuchenden laufen (vielfach) leer, weil es Hilfesuchenden an Willen, Kompetenz und wirtschaftlichen Mitteln zur Anspruchsdurchsetzung fehlt

24 Die Rolle von Ärzten und Psychotherapeuten im Prozess im Verwaltungsverfahren Diagnostik der (chronifizierten) Krankheit ist zwingend von Fachärzten und -therapeuten durchzuführen, § 35a Abs.1a SGB VIII „… Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.“ Arzt/Psychotherapeut darf nicht an der Leistungserbringung beteiligt sein Bei der Beschreibung des Störungsbildes muss exakt auf die Definition der klinisch-psychiatrischen Syndrome der ICD 10 Bezug genommen werden Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

25 Die Rolle von Ärzten und Psychotherapeuten im Prozess im Verwaltungsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Behinderung Krankheit gesellschaftliche Desintegration Arzt/Ärztin Therapeut/Therapeutin

26 Die Rolle von Ärzten und Psychotherapeuten im Prozess im Verwaltungsverfahren Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net Behinderung Krankheit Teilhabebeeinträchtigung (gesellschaftliche Exklusion) Arzt/Ärztin Therapeut/Therapeutin sozialpädagogische Fachkraft und (str.) Ärzte

27 Zwischenergebnis III der Individualrechtsschutz im Sozialrecht lebt von der Idee des „mündigen Sozialleistungsberechtigen“, der sich im Bereich der Zielgruppe der Jugendpsychiatrie und der Jugendhilfe als vielfach als Chimäre erweist effektiver Rechtsschutz verlangt neben klar formulierten Leistungstatbeständen nach Systemen von qualifizierter Beistandschaft, die von Anwälten nur bedingt geleistet werden kann und geleistet wird Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

28 Teil IV Was löst die „große Lösung“ ? Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

29 Arbeitsgruppe zum Bundesteilhabegesetz Unter dem Stichwort „große Lösung wird die Zusammenlegung der Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB VIII und derjenigen nach dem SGB XII unter einem Dach diskutiert zur Begründungen und Rechtfertigung einer solchen „großen Lösung werden wesentlich Defizite im gegliederten Sozialleistungssystem angeführt die Auswirkungen der Leistungserbringung im gegliederten System –Leistungsverweigerung, -verzögerung –Hilfesuchende müssen sich Hilfe zusammensuchen –jahrelange Kostenerstattungsstreitigkeiten zw. Leistungsträgern (weit über 200 Entscheidungen bei „juris“ zu § 35a vs. § 53 SGB XII) –gefährdete Rahmenbedingen der Finanzierung auf Seiten der freien Träger –unzureichende Verfahrensregelungen zur Zuständigkeitsklärung (§§ 14 SGB IX, 43 SGB I) werden als zentrale Begründung für den Änderungsbedarf benannt daneben wird auch der Inklusionsgedanke und die UN- Behindertenrechtskonvention bemüht Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

30 „Die Sachverständigenkommission zum 13. Kinder- und Jugendbericht (BT-Drs. 16/12860, S. 233; vgl. ähnlich auch 10. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs.13/11368, S. 280; 11. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 14/8181, S. 229; 14. Kinder- und Jugendbericht, BT-Drs. 17/12200, S. 377) spricht vor diesem Hintergrund von sog. „Verschiebebahnhöfen“ und „schwarzen Löchern“ in der Leistungsgewährung zulasten der Kinder und Jugendlichen mit Behinderung. Die Eltern dieser Kinder, für die neben der Sozialhilfe und der Kinder- und Jugendhilfe auch noch weitere unterschiedliche (Leistungs-) Systemen (v.a. die gesetzliche Krankenversicherung und die Schule) zuständig sind, stehen vor diesem Hintergrund häufig kaum überwindbaren Hürden gegenüber, die es ihnen erheblich erschweren bzw. unmöglich machen, zeitnah bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen für ihre Kinder zu erhalten.“ Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz, 20.01.2015 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

31 z. Zt. diskutierte Handlungsoptionen keine „große Lösung“ aber –Vereinfachung der Abgrenzung von körperlicher, geistiger und seelischer Behinderung –Optimierung der Kooperation zwischen den erschiedenen Leistungsträgern in der Praxis, z. B. durch ein trägerübergreifendes Gesamtplanverfahren „Große Lösung im SGB VIII“ (Kinder- und Jugendhilfe) „Große Lösung im SGB XII“ (Sozialhilfe) Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

32 Zwischenergebnis Teil VI eine „große Lösung“ etwa unter dem Dach des SGB VIII löst einen wesentlichen Teil der Schnittstellenprobleme, weil sie eine Abrenzung zwischen –geistiger und seelischer Behinderung aber auch –Eine Abgrenzung zwischen behinderungsbedingten und familiär oder sozial bedingten Inklusionshemmnissen obsolet macht die rechtlichen Probleme an den Schnittstellen zu anderen Leistungssystem, insbesondere dem SGB V, werden jedoch nicht gelöst Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

33 Schluss Das bestehende defizitorientierte gegliederte System der der Eingliederungshilfe für junge Menschen ist „integrationsfeindlich, weil es den Personenkreis junger Menschen über ihre Behinderung definiert, ohne gleichzeitig den besonderen Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Gesamtheit behinderter Menschen ausreichend Rechnung zu tragen.“ „Mit seiner behinderungsspezifischen Sichtweise vertieft das (derzeitige Recht) den Graben zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen und widerspricht damit dem Grundsatz der Inklusion.“ Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Aufl., vor § 35a Rn. 25, 26 Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net

34 Literatur / Gerlach/Hinrichs, Therapeutische Hilfen für junge Menschen – problematische Schnittstellen zwischen SGB V, SGB VIII und SGB XII, ZFSH/SGB 2007, 387 (Tei I), 451 (Teil II) Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 4. Auflage 2011; dort umfassende Nachweise zum Stand der Diskussion Tischvorlage zur 6. Sitzung der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz http://www.gemeinsam-einfach- machen.de/BRK/DE/StdS/Bundesteilhabegesetz/6_Sitzung/6_sitzung_ap_zu_ top1.pdf?__blob=publicationFile (Tischvorlage zur 6. Sitzung der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz) http://www.gemeinsam-einfach- machen.de/BRK/DE/StdS/Bundesteilhabegesetz/6_Sitzung/6_sitzung_ap_zu_ top1.pdf?__blob=publicationFile Rechtsprechungsübersicht zu § 35a (Stand 2013); aktuelle Übersicht 2015 verfügbar www.bagkjs.de/media/raw/Rechtsprechungsuebersicht_pp_35a_SGB_VIII_20 13_06.pdf www.bagkjs.de/media/raw/Rechtsprechungsuebersicht_pp_35a_SGB_VIII_20 13_06.pdf Rechtsanwalt Prof. Dr. Florian Gerlach www.florian-gerlach.net


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