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Bundeskinderschutzgesetz

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Präsentation zum Thema: "Bundeskinderschutzgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Bundeskinderschutzgesetz
„Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche“ Karl Mooser Kreisjugendamt Regensburg

2 Anliegen des Gesetzgebers
Erweitertes Führungszeugnis (eF) auch für Ehrenamtliche in der Jugendarbeit Kein „Generalverdacht“ gegenüber in der Kinder- und Jugendhilfe tätige Personen eF als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zum Schutz von Kindern Neues Verständnis von präventivem Kinderschutz

3 Täterprofil Ca. 36 % der Täter stammen aus dem familiären Nahraum
Ca. 35 % der Täter sind Bekannte (Erzieher, Lehrer, Trainer) Ca. 23 % der Täter sind Seh- und Sprechbekannte (Nachbarn) Ca. 94 % der Täter sind dem Kind bekannt, nur 6 % können nicht identifiziert werden Geplantes Vorgehen Anteil Männer: Frauen; 80 % : 20 % Seite 3

4 Altersgruppen: 0-6 Jahre: 8 %, 6-8 Jahre: 17 %, 8-10 Jahre: 22 %,
Erst jeder siebte Erwachsene glaubt dem Kind, wenn es andeutet, missbraucht zu werden!!

5 Unterschied „eF“ zu einfachem Führungszeugnis
Insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit (Auflistung § 72a SGB VIII) auch Strafen unter 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten „eF“ für Ehrenamtliche gebührenfrei, ansonsten € für Ehrenamtliche nur „eF“ für Privatpersonen (nicht Behörden-eF)

6 18.03.2013 § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung § 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger § 180a Ausbeutung von Prostituierten § 181a Zuhälterei § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 183 Exhibitionistische Handlungen

7 18.03.2013 § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften § 184d Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste § 184e Ausübung der verbotenen Prostitution § 184f Jugendgefährdende Prostitution § 225 Misshandlung von Schutzbefohlenen § 232 Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung § 233 Menschenhandel zum Zweck der Ausbeutung der Arbeitskraft § 233a Förderung des Menschenhandels § 234 Menschenraub § 235 Entziehung Minderjähriger § 236 Kinderhandel

8 Ehrenamtliche bei Vereinen
Rechtsgrundlage: § 72a Abs. 4 SGB VIII Personen, die je nach Art Intensität Dauer unmittelbar Kinder/Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, brauchen ein „eF“.

9 Art des Kontaktes: Hierarchie- oder Machtverhältnis, Abhängigkeitsverhältnis Anlernende, fortbildende oder pflegende Tätigkeit Altersdifferenz Beaufsichtigung Besondere Vertrauenssituation

10 Intensität des Kontaktes:
Anzahl der betreuenden Personen Soziale Kontrolle Offener oder geschlossener Kontakt (Schulhof, Übungsraum) Stabilität der Gruppe (offener Jugendtreff) Tätigkeit in einer Gruppe Anwesenheit der Eltern

11 Dauer des Kontaktes: Gewisse Dauer und Regelmäßigkeit des Kontaktes
Oder einmalig, punktuell oder gelegentlicher Kontakt Möglicher Aufbau eines Vertrauensverhältnisses

12 Konzept für den Landkreis Regensburg
Konzeptvorschlag durch Lenkungsgruppe Jugendarbeit Verabschiedung einer Handreichung durch Landesjugendhilfeausschuss am Gespräch mit Bürgermeistern im Landkreis Behandlung im Jugendhilfeausschuss April 2013

13 Konzept für den Landkreis Regensburg
Haftung weitgehend den Vereinsvorständen nehmen Angebot der Gemeinden, weitgehend die Verwaltungsarbeit den Vereinen abzunehmen Jeder Verein schließt Vertrag mit dem Kreisjugendamt Antragstellungen auf „eF“ mit Unterstützung der Gemeinden Informationsveranstaltungen in den Gemeinden

14 Konzept für den Landkreis Regensburg
Einsichtnahme in „eF“ durch die Gemeinden (Wahrung des Datenschutzes) Bestätigung: Kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII Wiederholung nach 5 Jahren bzw. bei Personalwechsel

15 Einsichtnahme Einsichtnahme stellt ein bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen dar
Keine Ablage des „eF“ beim öffentlichen Träger Keine Ablage einer Kopie Kein Einsichtnehmen ohne Kenntnis des Ehrenamtlichen Seite 15

16 Gemeinsam werden wir sicherstellen, dass im Landkreis Regensburg
keine Person Kinder beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet, gegen die nachweislich ein Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII vorliegt

17 Wir sind uns darüber bewusst, dass das Führungszeugnis
nur einen Teil unseres präventiven Kinder- und Jugendschutzes sicherstellen kann.

18 Kinder- und Jugendschutz geht uns alle an.
Herzlichen Dank Ihnen allen für Ihr Engagement im Bereich der Förderung, Erziehung und Ausbildung unserer Kinder und Jugendlichen.

19 Bei Fragen steht Ihnen das Kreisjugendamt Regensburg unter
oder Tel für verbindliche Auskünfte zur Verfügung.

20 Kreisjugendamt Regensburg
Herzlichen Dank Karl Mooser Kreisjugendamt Regensburg


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