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Das Ende des Lebens, Wünsche der Betroffenen, Positionen der Gesellschaft, Rechtslage und Graubereiche Univ.Prof.Dr.Herbert Watzke Klinische Abteilung.

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Präsentation zum Thema: "Das Ende des Lebens, Wünsche der Betroffenen, Positionen der Gesellschaft, Rechtslage und Graubereiche Univ.Prof.Dr.Herbert Watzke Klinische Abteilung."—  Präsentation transkript:

1 Das Ende des Lebens, Wünsche der Betroffenen, Positionen der Gesellschaft, Rechtslage und Graubereiche Univ.Prof.Dr.Herbert Watzke Klinische Abteilung für Palliativmedizin Universitätsklink für Innere Medizin I Medizinische Universität und AKH Wien

2 Das Ende des Lebens Wünsche der Betroffenen Positionen der Gesellschaft Rechtslage „Graubereiche“

3 WAS KÖNNEN WIR DARAUS LERNEN „WIR“ ÄRZTE „WIR“ MENSCHEN FOTO: PHILIPP HORAK

4 Zeit ERWARTUNG REALITÄT DAS „CALMAN GAP“ Calman KC J Med Ethics 1984;10:124-127

5 WIR MÜSSEN UNSEREN PATIENTEN DIE CHANCE GEBEN ÜBER IHR LEBENSENDE SPRECHEN ZU KÖNNEN WAS PASSIERT WENN WIR DAS TUN ? FOTO: PHILIPP HORAK

6 PATIENTEN IN DER „PALLIATIVGRUPPE“ SIGNIFIKANT BESSERE LEBENSQUALITÄT SIGNIFIKANT WENIGER AGGRESSIVE THERAPIEN AM LEBENSENDE SIGNIFIKANT LÄNGERES ÜBERLEBEN Early Palliative Care for Patients with Metastatic Non–Small-Cell Lung Cancer JS Temel et al; NEJM 363:733, Aug 2010

7 WAS BEWIRKEN DIESE BESPRECHUNGEN DES LEBENSENDES NICHT „VERLUST DER HOFFNUNG“ Early Palliative Care for Patients with Metastatic Non–Small-Cell Lung Cancer JS Temel et al; NEJM 363:733, Aug 2010

8 Das Ende des Lebens Wünsche der Betroffenen Positionen der Gesellschaft Rechtslage „Graubereiche“

9 Einstellung zur aktiven Sterbehilfe – 3 Erhebungen in Bevölkerung (ab 16 Jahre) 20102014 Freidl 2014/15 Stronegger METHODE:telefonischpersönlichschriftlich Fallzahl100020001200 dafür62%48%59% dagegen30%38%34% weiß nicht8%15%7% W.J. Stronegger, Graz

10 Ablehnungsgründe Religiosität OR = 5,1 (p < 0,001) Befürchtung gegen Willen OR = 3,0 (p = 0,004) Selbstmord moralisch unzulässig OR = 2,3 (p = 0,004) Pflegeerfahrung (als Angehöriger): OR = 1,9 (p = 0,03) W.J. Stronegger, Graz Ohne Einfluss auf Entscheidung Soziodemographie Geschlecht, Alter, Bildung, Einkommen Psychologische Werthaltungen Hedonismus, Selbstbestimmung, etc. Politischen Einstellungen Eigene Erfahrungen Krankheiten, Gesundheit Einstellung zur aktiven Sterbehilfe

11 Österreich 2001 MARKET UMFRAGE n=529 5% k.A. Medizin kann Schmerzen nicht beseitigen Sterbender fällt Angehörigen zur Last Sterben kommt der Gesellschaft zu teuer keine Akzeptanz für Sterbende SUMME grundsätzlich dafür 16 % n=135 68 %47%29 %22% 225 unter Umständen dafür 52 % n=270 26 %11%4%3% 121 dagegen 13% n= 67 30 %10%3%9%36 grundsätzlich dagegen 14% n= 73 5% 1% 5%2% 11 ANTIZIPIERTE!! UMSTÄNDE DES STERBENS SIND ENTSCHEIDUNGSRELEVANT Einstellung zur aktiven Sterbehilfe Zustimmungsgründe

12 FÜNF THESEN ZUM MEHRHEITLICHEN WUNSCH NACH ASSITIERTEM SUIZID DASS SIE AM LEBENSENDE KEINE UNERTRÄGLICHENE SCHMERZEN ERLEIDEN MÜSSEN DIE EINSTELLUNG ZUM ASSISTIERTEN SUIZID WÄRE GRUNDLEGEND ANDERS WENN DIE ÖSTERREICHER WÜSSTEN DASS SIE MIT DER ABLEHNUNG VON MEDIZINISCHEN THERAPIEN AM LEBENSENDE WIE ANTIBIOTIKA VÖLLIG LEGAL „VORZEITIG“ AUS DEM LEBEN SCHEIDEN KÖNNEN DASS BEI UNERTRÄGLICHEN ZUSTÄNDEN AM LEBENSENDE DIE MÖGLICHKEIT EINES KÜNSTLICHEN TIEFSCHLAFES BESTEHT DASS SIE IHREN WILLEN AM LEBENSENDE AUCH DURCHSETZEN KÖNNEN WENN SIE NICHT MEHR URTEILS UND EINSICHTSFÄHIG SIND WENN ES FÜR BESTIMMTE EXTREME SITUATIONEN EINE STRAFFREIHEIT TROTZ GENERELLEM VERBOT DER „EUTHANASIE“ GÄBE

13 Das Ende des Lebens Wünsche der Betroffenen Positionen der Gesellschaft Rechtslage „Graubereiche“

14 TODBRINGENDE HANDLUNG SETZEN TÖDLICHE SPRITZE = (DIREKTE) AKTIVE EUTHANASIE / STERBEHILFE = MORD, WENN DER PATIENT DAVON NICHTS WEISS = TÖTUNGSDELIKT, WENN DER PATIENT DAS NACHWEISLICH GEWOLLT HAT STRAFBARE HANDLUNG GESETZESLAGE IN ÖSTERREICH …..in den Niederlande und Teilen Belgiens legal …..nicht die Spritze verabreichen sondern eine tödliche Medikamentendosis verschreiben, die der Patient einnimmt = Physician assisted suicide in Österreich strafbar in NL, CH, B, LB, Teilen der USA legal

15 FALLBEISPIEL 1 68 jähriger Patient N.bronchi IV seit 6 Monaten Rezidiv, Chemotherapie, KI 80 Defi Implantation vor 3 Monaten (St.p.VWI) Aufnahme wegen 2 x Defi – Auslösung über NFA Patient wünscht dass Defi abgeschaltet wird, trotz Aufklärung über die Konsequenzen Kardiologe lehnt eine Ausschalten des Defi ab, weil Defi funktioniert und tatsächlich 2x VTs zur Auslösung geführt haben Abschalten würde damit unmittelbar zum Tod führen Was würden Sie tun? GESETZESLAGE IN ÖSTERREICH

16 LEBENSRETTENDE MED. MASSNAHMEN VORENTHALTEN = (DIREKTE) PASSIVE EUTHANASIE /STERBEHILFE = LEGAL, WENN DER PATIENT DAS NACHWEISLICH WILL JEDER PATIENT KANN ZU JEDEM ZEITPUNKT JEDE MEDIZINISCHE BEHANDLUNG ABLEHNEN AUCH WENN SIE SCHON BEGONNEN WURDE GESETZESLAGE IN ÖSTERREICH

17 PATIENTEN KÖNNEN ALLE THERAPIEN ABLEHNEN „ RECHT AUF UNVERNUNFT “ SIE MÜSSEN BEI THERAPIEENTSCHEIDUNGEN AM LEBENSENDE ÜBER DIESE TATSACHE INFORMIERT WERDEN WEIL IN DIESER SITUATION JDEDE MEDIZINISCHE INTERVENTION EINE KÜNSTLICHE LEBENSVERLÄNGERUNG DARSTELLT DIALYSE, BEATMUNG, DEFI, MEDIKAMENTE GESETZESLAGE IN ÖSTERREICH

18 LEBENSRETTENDE MED. MASSNAHMEN VORENTHALTEN = (DIREKTE) PASSIVE EUTHANASIE /STERBEHILFE WENN DER PATIENT DAVON NICHTS WEISS = TÖTUNGSDELIKT WENN MAN MIT DEM PATIENTEN ABER NICHT MEHR SPRECHEN KANN WAS DANN ??? DANN MUSS DER MUTMASSLICHE PATIENTENWILLE ERHOBEN WERDEN WENN DIESER UNKLAR IST ?? IN DUBIO PRO VITA GESETZESLAGE IN ÖSTERREICH

19 WIEN


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