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© preferred partners 0 Tagung Gemeindeinsolvenz Finanzielle Indikatoren einer möglichen Gemeindeinsolvenz Dr. Peter Pilz Steuerberater und Partner bei.

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1 © preferred partners 0 Tagung Gemeindeinsolvenz Finanzielle Indikatoren einer möglichen Gemeindeinsolvenz Dr. Peter Pilz Steuerberater und Partner bei Austin | BFP 24. Juni 2016, 09:00 Uhr Campus WU

2 © preferred partners 1 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRS NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

3 © preferred partners 2 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRS NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

4 © preferred partners 3 Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden (1/3)  Insolvenzfähigkeit von Gemeinden  Die österreichische Rechtsordnung enthält keine ausdrückliche Aussage über die Insolvenzfähigkeit der Gemeinden. Da die Insolvenzordnung jedoch die Insolvenzfähigkeit von Gemeinden nicht ausschließt, sind auch Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts den Bestimmungen der Insolvenzordnung zu unterwerfen.  Gemeinden sind ermächtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Im selben Umfang wie juristische Personen des Privatrechts werden somit auch Gemeinden mit Privatrechtsfähigkeit ausgestattet. Durch diese Privatrechtsfähigkeit können Gemeinden wegen einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden. Es kann auch gegen eine Gemeinde Exekution geführt werden und die Insolvenzfähigkeit der Gemeinde wird durch die Privatrechtsfähigkeit indiziert.  Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist nur dann zulässig, wenn hinreichendes Massevermögen vorhanden ist. Dabei muss festgestellt werden, ob und welches Gemeindevermögen überhaupt der Exekution zugänglich ist. Von der Exekution ausgenommen sind jene Vermögensbestandteile der Gemeinde, welche für gewisse Aufgaben unentbehrlich sind (,,geschützte Aufgaben“) und folglich im Insolvenzverfahren nicht zur Verwertung zu Gunsten der Gläubiger zur Verfügen stehen (sog. insolvenzfreies Vermögen).  Die Insolvenz führt bei juristischen Personen des Privatrechts regelmäßig zur Auflösung der juristischen Person. Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage jedoch bei Gemeinden dar. Eine Auflösung und Liquidation und anschließende Löschung einer Gemeinde ist aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben, im Grunde bereits aufgrund der Baugesetze der Länder (föderalistisches Prinzip), nicht möglich und gesetzlich nicht umsetzbar.

5 © preferred partners 4 Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden (2/3)  Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gemeinde führt daher nicht zu einer Löschung einer Gemeinde, sondern hat das Ziel, die Gläubigeransprüche bestmöglich zu befriedigen und die Gemeinde bestmöglich zu entschulden.  Aufgrund der Bejahung der Insolvenzfähigkeit von Gemeinden kann grundsätzlich auch nichts gegen eine Ausgleichsfähigkeit von Gemeinden sprechen.  Zahlungsunfähigkeit  Diese ist in der Insolvenzordnung selbst nicht definiert, sondern wird vielmehr vorausgesetzt.  Nach herrschender Auffassung liegt Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht in der Lage ist, (alle) seine fälligen Schulden zu bezahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald verschaffen kann.  Zahlungsstockung  Ist der Zustand der Zahlungsunfähigkeit nur vorübergehend und gelingt es dem Schuldner, die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich „alsbald“ zu beschaffen, so liegt nur eine Zahlungsstockung und keine Zahlungsunfähigkeit vor.

6 © preferred partners 5 Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden (3/3)  Überschuldung kann bei Gemeinden kein Insolvenzgrund sein – mangels Bilanz  Als Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass bei Gemeinden nur die Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund gegeben sein kann.  Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens impliziert nicht automatisch den Amtsverlust der politischen Gemeindefunktionäre. Eine Auflösung durch die Gemeindeaufsicht wird dennoch durchaus als sinnvoll erachtet, da es ökonomischer erscheint, dass neben dem vom Gericht bestellten Masseverwalter auf Seiten der Gemeinde das Insolvenzverfahren von einem Regierungskommissär begleitet wird, der auch nach Aufhebung des Verfahrens einen Neubeginn der Gemeinde in der Anfangsphase organisiert.

7 © preferred partners 6  Aufnahme von Kassenkrediten bzw. Kontenüberziehungen  Kassenkredite bzw. Kontenüberziehungen dienen zur Überbrückung von kurzfristigen Liquiditätsschwierigkeiten im ordentlichen Haushalt.  Regelungen in den Gemeindeordnungen:  Eine Bedeckung außerordentlicher Vorhaben durch Kassenkredite bzw. Kontenüberziehungen ist unzulässig.  Kassenkredite bzw. Kontenüberziehungen sind der Höhe nach mit einem Teil der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags begrenzt.  Kassenkredite bzw. Kontenüberziehungen sind binnen einer Frist aus den Einnahmen des ordentlichen Haushaltes zurückzuzahlen. Regelung von Kassenkrediten bzw. Kontoüberziehungen

8 © preferred partners 7  Aufnahme von Darlehen  Die Aufnahme von Darlehen durch Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf gemäß §14 F-VG einer gesetzlichen Regelung: „Die Landesgesetzgebung regelt die Aufnahme von Anleihen (Darlehen) der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden.“  Regelungen in den Gemeindeordnungen:  Die Aufnahme eines Darlehens ist nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlags zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfs zulässig. D.h. Darlehen dürfen nicht für ordentliche (im Sinne von regelmäßig wiederkehrende) Ausgaben aufgenommen werden.  Die Darlehensaufnahme hat die letzte Möglichkeit zur Bedeckung des außerordentlichen Bedarfes zu sein. Regelung der Darlehensaufnahme von Gemeinden

9 © preferred partners 8  §80 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – Aufnahme von Darlehen „Darlehen dürfen nur im Rahmen des außerordentlichen Voranschlages zur Bestreitung eines außerordentlichen Bedarfes aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Gemeinde obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Dasselbe gilt für Darlehenskonvertierungen. Das Fehlen einer der vorstehenden Voraussetzungen berührt bei Beachtung der Bestimmungen des §90 die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrages nicht.“  §82 Abs 1 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – Kontenüberziehungen „Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben kann die Gemeinde insgesamt ihre Konten bis zu einem Sechstel der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages überziehen. Die Abdeckung ist binnen Jahresfrist vorzunehmen, sofern nicht ein Gemeinderatsbeschluß über die Verlängerung der Überziehung gefaßt wird.“ Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 (GemO)

10 © preferred partners 9 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRV NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

11 © preferred partners 10 Vermögensrechnung AktivaPassiva Langfristiges Vermögen Immaterielle Vermögenswerte Sachanlagen Aktive Finanzinstrumente Beteiligungen Langfristige Forderungen Kurzfristiges Vermögen Kurzfristige Forderungen Vorräte Liquide Mittel Aktive Rechnungsabgrenzung Nettovermögen (Ausgleichsposten) Kumuliertes Nettoergebnis Haushaltsrücklagen … Sonderposten Investitionszuschüsse Langfristige Fremdmittel Langfristige Finanzierungen Langfristige Verbindlichkeiten Langfristige Rückstellungen Kurzfristige Fremdmittel Kurzfristige Finanzierungen Kurzfristige Verbindlichkeiten Kurzfristige Rückstellungen Passive Rechnungsabgrenzung VRV 2015 - Drei-Komponenten-Rechnungssystem Finanzierungsrechnung EinzahlungenAuszahlungen Einzahlungen aus der operativen Gebarung Einzahlungen aus der investiven Gebarung Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit Auszahlungen aus der operativen Gebarung Auszahlungen aus der investiven Gebarung Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit +/- ∆ liquide Mittel Ergebnisrechnung AufwendungenErträge Personalaufwand Sachaufwand (ohne Transfer- aufwand) Transferaufwand (laufende Transfers und Kapitaltransfers) Finanzaufwand Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit Erträge aus Transfers Finanzerträge +/- ∆ Nettoergebnis

12 © preferred partners 11 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRS NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

13 © preferred partners 12 Rechnungsquerschnitt (1/2) Zuschuss an ausgegliederte Rechtsträger – z.B. Hallenbad!

14 © preferred partners 13 Rechnungsquerschnitt (2/2)

15 © preferred partners 14 Mittelfristige Finanzlage – Ausgangslage

16 © preferred partners 15 Liquiditätsentwicklung Max. Kassenkredit – TEUR 2.135 (1/6 der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages – Basis 2013)! Handlungsbedarf!

17 © preferred partners 16 In sechs Schritten zu einem ausgeglichenen Haushalt Klarheit über Ausgangs- situation Klarheit über finanzielle Zukunft Strategie Identifika- tion der Potenziale Entschei- dung EinnahmenAusgaben … Gesund- heit Soziales… Sinkende Einnahmen 2013 Klarer Gesamtfahrplan statt Einzelmaßnahmen! 1 2 3 4 5 EinnahmenAusgaben 6 Konse- quente Umset- zung 2014 – 2018

18 © preferred partners 17 Klarheit über Ausgangs- situation Klarheit über finanzielle Zukunft StrategieIdentifikation der Potenziale Konsequente Umsetzung Haushalts- analyse Ermittlung des beeinflussbaren Budgets Ressourcen- analyse SWOT Mittelfrist- prognose Strategische Positionierung Konsolidierungs- ziel Analyse der Finanzschulden (Konditionen, Laufzeit, Risiko, Umschuldungs- möglichkeiten) Optimierung der Einnahmen Aufzeigen von Einsparungs- potentialen Evaluierung möglicher Einmaleffekte MA-Entwicklung Organisations- optimierung Umsetzungs- planung Umsetzungs- controlling Budgetcontrolling Globalbudget Liquiditäts- planung Projekt- und Change Manage- ment Fachliche Detailunter- stützungen Entscheidung Varianten- berechnung Entscheidungs- findung Mittelfristiger Finanzplan Unser Vorgehensvorschlag 234615

19 © preferred partners 18 Das beeinflussbare Budget Ausgaben der ordentlichen Gebarung ▬ Umlagen ▬ Schuldendienst ▬ Durchläufer Beeinflussbares Budget Pflichtausgaben (nur Form der Leistungs- erstellung beeinflussbar) Ermessensausgaben (kann auch weggelassen werden) ▬ Personalkosten ▬ Investitionen des ordentlichen Haushalts (notwendige Instandhaltungen) Direkt beeinflussbare Ermessensausgaben

20 © preferred partners 19 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRS NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

21 © preferred partners 20 Ausgewählte Kennzahlen (1/3)

22 © preferred partners 21 Ausgewählte Kennzahlen (2/3)

23 © preferred partners 22 Ausgewählte Kennzahlen (3/3)

24 © preferred partners 23 Inhaltsverzeichnis 1)Insolvenzrechtliche Rahmenbedingungen für Gemeinden 2)Exkurs VRS NEU 3)Praxisbeispiel 4)Ausgewählte Kennzahlen 5)Ausblick

25 © preferred partners 24 Ausblick  Insolvenzregelung für Gebietskörperschaften wäre wünschenswert  VRV NEU – neue Aspekte bei der insolvenzrechtlichen Betrachtungsweise  Mehr Flexibilität in der Krise wünschenswert

26 © preferred partners 25 Partner/Gesellschafter, Steuerberater peter.pilz@austin-bfp.at +43 (0)316 36 37 - 115 Beratungsschwerpunkte: Beratung von Körperschaften öffentlichen Rechts, Entwicklung und Implementierung von PPP-Modellen, Betriebswirtschaftliche Beratung im öffentlichen Be- reich, Beratung in kameralistischen Haushaltsfragen, Sanierungsberatung, Projektentwicklung und Projekt- management, Beratung im Gesundheitswesen, Aus- gliederungen, Erstellung von Eröffnungsbilanzen, Unternehmenssanierung Dr. Peter Pilz


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