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III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Was ist eine "Versicherung"? –"Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Bedarfes zahlreicher.

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1 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Was ist eine "Versicherung"? –"Versicherung ist gegenseitige Deckung zufälligen schätzbaren Bedarfes zahlreicher gleichartig bedrohter Wirtschaftssubjekte." (Manes) –"Aus der Sicht des Versicherungskunden stellt die Versicherung einen Risikotransfer dar, bei dem ungewisse Schadenverteilungen in feste Prämien umgewandelt werden.... Aus der Sicht des Versicherers ist Versicherung die Deckung eines im Einzelnen ungewissen, insgesamt aber schätzbaren Mittelbedarfs auf der Grundlage des Risikoausgleichs im Kollektiv und in der Zeit, zu der auch das Sicherheitskapital herangezogen wird." (Haller/Ackermann)

2 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Haftpflichtversicherung Sozialversicherungen Privatversicherungen

3 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz kann sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten geschehen.Die Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz kann sowohl auf Seiten des Schädigers als auch auf Seiten des Geschädigten geschehen. Auf Seiten des Schädigers:Auf Seiten des Schädigers: –Obligatorische oder freiwillige Haftpflichtversicherungen Auf Seiten des Geschädigten:Auf Seiten des Geschädigten: –Sozialversicherungen –Freiwillige private Versicherungen (Unfallversicherungen, Lebensversicherungen) –(Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber bzw. deren Ersetzung durch Versicherungsschutz; vgl. Art. 324a Abs. 4 und Art. 324b OR)

4 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Sozialversicherungen: –Sozialversicherungen sind öffentlich-rechtlich geregelt und grundsätzlich obligatorisch –AHV/IV/EL/KV: »Ganze Wohnbevölkerung der CH oder Erwerbstätige in der CH –UV/bV: »Obligatorium nur für Arbeitnehmer, freiwillige Versicherung möglich für Selbstständigerwerbende, Nichterwerbstätige sind nicht versichert (Ausnahme: Arbeitslose!) –ALV: »Obligatorium für Arbeitnehmer –MV: »Unterstellung bei Dienstverhältnis

5 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Private Versicherungen: –Private Versicherungen sind privatrechtlich geregelt und grundsätzlich freiwillig, können ausnahmsweise aber auch obligatorisch sein. Freiwillig sind z.B. –Lebensversicherungen (3. Säule), –Zusatzversicherungen zu UVG, –Zusatzversicherungen zu KVG Obligatorisch sind z.B. –Motorfahrzeughaftpflichtversicherung (Art. 63 SVG), –Jagdhaftpflichtversicherung (Art. 16 JSG),

6 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Private Versicherungen: –Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung (vgl. dazu BGE 104 II 44; Praxis 1978, Nr. 137) Schadenversicherung –Es wird zwingend eine Vermögenseinbusse vorausgesetzt. Die Bedarfsdeckung erfolgt konkret, d.h., es werden maximal die effektiven Kosten gedeckt. –Die Leistungen sind schadenausgleichend. –Der Schadenversicherer ist gemäss Art. 72 VVG regressberechtigt (Anspruchskonkurrenz). Summenversicherung –Es wird keine Vermögenseinbusse vorausgesetzt. Die Bedarfsdeckung erfolgt abstrakt, d.h., durch eine fixe Summe. –Die Leistungen sind nicht schadenausgleichend. –Kein Regress des Summenversicherers (Art. 96 VVG); es herrscht Anspruchskumulation.

7 III. Grundlagen des Versicherungsschutzes Private Versicherungen: –Unterscheidung zwischen Schaden- und Summenversicherung: Um eine bestimmte Leistung in die Schadens- oder Summenversicherung einzureihen, ist danach zu fragen, ob die betreffende Leistung einen konkreten Schaden deckt oder ob sie unabhängig vom Vorhandensein eines Schadens zu leisten ist. Die Leistung hat schadenausgleichenden Charakter, wenn sie nicht allein von einer Beeinträchtigung einer Person abhängt, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass diese Beeinträchtigung einen Vermögensverlust zur Folge hat. In der Schadensversicherung ist die Forderung der berechtigten Person nicht nur an ein bestimmtes Ereignis gebunden (z.B. Körperverletzung), sondern es wird ausserdem ein Schaden im juristischen Sinne vorausgesetzt. Vgl. auch BGE 119 II 361, Erw. 4 (Praxis 1994, Nr. 163)


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