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KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.

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Präsentation zum Thema: "KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT."—  Präsentation transkript:

1 KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT – ZENTRUM FÜR ANGEWANDTE RECHTSWISSENSCHAFT PROF. DR. IUR. DR. RER. POL. PETER SESTER www.kit.edu Vorlesung Vertragsgestaltung Übungsfall

2 2 1. Fall Übungsfall Vertragsgestaltung Zu Ihnen kommt ein alter Freund, weil er weiß, dass Sie sich im Rahmen Ihres Studiums mal „irgendwie mit Recht“ befasst haben. Er möchte gerne eine GmbH gründen und schildert Ihnen dazu das Folgende: Ich möchte gerne ein Fitnessstudio eröffnen und habe mir dabei gedacht, dass ich eine GmbH gründen will. Geht das denn überhaupt, wenn ich nur eine einzelne Person bin? Falls ja: Muss ich dann die volle Einlage alleine erbringen? Wie hoch ist diese? Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

3 3 1. Fall Weiter habe ich mir gedacht, dass es total umständlich ist, wenn ich mit jeder Person, die mein Studio betritt, einzeln die Bedingungen, zu denen der Vertrag geschlossen werden soll, aushandeln muss. Ich dachte dabei daran, „generelle Regelungen“ aufzustellen, die für alle einheitlich gelten. Diese „generellen Regelungen“ wollte ich nach der Kasse auf dem Weg zu den einzelnen Räumen aufhängen, damit die Kunden genug Zeit haben, nach Vertragsschluss die „generellen Regelungen“ durchzulesen. Der Bereich, in dem die Regelungen hängen würden, wäre von der Kasse aus nicht sichtbar. Was hältst du davon? Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

4 4 1. Fall Weiterhin habe ich ein bisschen Angst, dass sich die Kunden vielleicht in meinen Räumen verletzen könnten und dann umfangreiche Forderungen auf mich zu kommen. Ich dachte deshalb, dass in die „generellen Regelungen“ eine Klausel aufgenommen werden sollte, die lautet: „Die Haftung für Schäden bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit wird ausgeschlossen; auch bei grobem Verschulden“. Wenn das nicht geht, möchte ich aber zumindest, dass ich nicht für die von den Kunden mitgebrachten Sachen hafte. Kann ich in meine „generellen Regelungen“ einen Haftungsausschluss für diese Sachen aufnehmen? Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

5 5 1. Fall Aufgabe: Beantworten Sie die von Ihrem alten Freund gestellten Fragen. Gehen Sie dabei auf jede Frage gesondert ein und raten Sie ihm jeweils, was Sie von seinen Vorschlägen für die Vertragsgestaltung halten. Stützten Sie Ihre Antwort auf Grundlagen im Gesetz und begründen Sie die Antwort detailliert. Vorschriften über die Unzulässigkeit der Rechtsberatung sind außer Acht zu lassen. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

6 6 2. Vorüberlegungen Einteilung in Fragen/Aufschlüsselung des Sachverhaltes: Was soll ich beantworten? Was wird von mir erwartet? abstrakte/konkrete Fallfrage? Sind Ansprüche zu prüfen? Wie viele, wenn ja? Wer gegen wen? Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

7 7 3. Aufschlüsselung des Sachverhalts Fragen des Freundes/Hinweise aus dem Sachverhalt: Kann man als einzelne Person eine GmbH gründen? Muss ich als Einzelperson dann die volle Einlage leisten? Höhe der zu leistenden Einlage? Möglichkeit, „generelle Regelungen“ aufzustellen und sie in den Vertrag einzubeziehen? Sind folgende Klauseln in diesen „generellen Regelungen“ wirksam? „Die Haftung für Schäden bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit wird ausgeschlossen; auch bei grobem Verschulden“. „Für Sachen, die die Kunden selbst mitbringen, wird nicht gehaftet“. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

8 8 4. Standort der Normen Welche Gesetze ziehe ich heran zur Beantwortung der Fragen? Es geht zunächst um eine GmbH -> also: GmbHG „generelle Regelungen“ -> Was könnte das sein? AGB = Allgemeine Geschäftsbedingungen, geregelt im BGB; gilt allgemein für alle vorformulierten Geschäftsbedingungen Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

9 9 5. Lösung Fragen 1 bis 3: Möglichkeit, als Einzelperson eine GmbH zu gründen? (+) dann handelt es sich um eine Ein-Mann-GmbH (§ 1 Alt. 1 GmbHG). Einlagenleistung der Einzelperson? Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) genügt bei der Ein-Mann-GmbH die hälftige Einzahlung des Stammkapitals auf die Geschäftsanteile, § 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG. Bei der GmbH muss das Stammkapital mindestens 25.000 € betragen, § 5 Abs. 1 GmbH. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

10 10 5. Lösung Fragen 1 bis 3: Seit dem Inkrafttreten des MoMiG ist auch ein niedrigeres Stammkapital möglich, § 5 a Abs. 1 GmbHG. Entscheidet sich der Mandant für diese Form, muss er aus Gründen des Gläubigerschutzes die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen, § 5 a Abs. 1 GmbHG. Eine solche UG ist, im Vergleich zur herkömmlichen GmbH, weiteren Beschränkungen unterworfen, § 5 a Abs. 2 bis 4 GmbHG. Auch ist sie noch nicht so praxiserprobt, da das MoMiG erst am 01.11.2008 in Kraft getreten ist. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

11 11 5. Lösung Zu Frage 4: Weiterhin fragt der Mandant nach der Möglichkeit, „generelle Regelungen“ in den Vertrag einzubeziehen. Bei den generellen Regelungen, die sich der Mandant vorstellt, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB, § 305 Abs. 1 S. 1 BGB). Weiterhin stellt sich die Frage nach den Einbeziehungsvoraus- setzungen für die AGB. Der Mandant plant, die AGB nach Vertragsschluss aufzuhängen (hinter der Kasse), damit die Kunden genug Zeit haben, die AGB zu lesen. Daher muss hier geprüft werden, ob die AGB dann wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

12 12 5. Lösung Zu Frage 4: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender bei Vertragsschluss auf sie ausdrücklich hinweist oder, wenn dies nicht möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist. Die AGB müssen daher am Orte des Vertragsschlusses aushängen und nicht erst an dem Ort, an dem die Erfüllungshandlung erfolgt. Um eine wirksame Einbeziehung zu gewährleisten, muss dem Mandanten somit geraten werden, die AGB bereits bei Vertragsschluss (z. B. an der Kasse) auszulegen. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

13 13 5. Lösung Zu Frage 5: Die erste Klausel ist unwirksam, da sie gegen § 309 Nr. 7 a) BGB verstößt. Da es sich insoweit um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt, sollte diese Klausel nicht in die AGB aufgenommen werden. Die zweite Klausel schließt die Haftung für mitgebrachte Sachen immer, also auch bei grobem Verschulden, aus. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b) BGB dar. Da es keine geltungserhaltende Reduktion gibt, darf die Klausel auch nicht auf ihr gerade noch zulässiges Maß reduziert werden. Diese Klausel sollte deshalb ebenfalls nicht aufgenommen werden, da in einem Prozess die Klausel für unwirksam erklärt werden würde und dann die Rechtsfolgen des § 306 Abs. 2 BGB eintreten würden. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

14 14 5. Lösung Letzter Schritt: Formulierung einer Antwort für Ihren Mandanten Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

15 15 6. Fall 2 A möchte mit B einen Mietvertrag für die Dauer von zwei Jahren schließen. In dem Raum, den B von A anmieten möchte, will B ein Computerfachgeschäft eröffnen. A fragt sich nun, ob er denn einfach so einen Mietvertrag mit B schließen kann oder ob er das Ganze irgendwie schriftlich festhalten muss. Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

16 16 7. Lösung Schriftformerfordernis: Grundsätzlich kann ein Mietvertrag formfrei geschlossen werden -> Ausfluss der Vertragsfreiheit (Inhaltsfreiheit, Abschlussfreiheit, grundsätzliche Formfreiheit) Aber: Damit eine gewollte Befristung wirksam wird, ist Schriftform erforderlich (§§ 550 S. 1, 578 Abs. 2 BGB). Hier: Befristung des Vertrages auf zwei Jahre gewünscht-> A sollte den Vertrag schriftlich abschließen. Ferner: Schriftform ist zur Beweissicherung immer empfehlenswert. andere Formerfordernisse: z. B. Schenkung (§ 518 BGB), Grundstückskaufvertrag (§ 311 b Abs. 1 BGB), Verbraucherdarlehen (§ 492 BGB) Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung

17 17 Vortragsende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Peter Sester - Vertragsgestaltung


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