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Faire Konfliktlösung Dienstgemeinschaft Partnerschaft und Parität.

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Präsentation zum Thema: "Faire Konfliktlösung Dienstgemeinschaft Partnerschaft und Parität."—  Präsentation transkript:

1 faire Konfliktlösung Dienstgemeinschaft Partnerschaft und Parität

2 das Parlament in der Evangelischen Kirche Arbeitsrechtliche Kommission im Bereich der Kirchen Arbeitsrecht zu setzen zb. alles rund um den Tarif Gehaltstabellen Eingruppierung Tarifmantel Arbeitszeit aber auch Notlagenregelungen lfd. Änderungen und Ergänzungen des BAT-KF innerhalb der Laufzeit beauftragt die

3 § 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (3) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters oder einer oder eines Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer evangelischen Freikirche, die einem Diakonischen Werk einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen ist, besitzt oder ordinierte Amtsträgerin oder ordinierter Amtsträger in einer dieser Kirchen ist. Dienstgemeinschaft

4 Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. § 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören achtzehn Mitglieder an. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen oder Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber entsandt. Partnerschaft und Parität

5 Arbeitsrechtliche Kommission RWL 9 Dienstgebervertreter 9 Dienstnehmervertreter Fachgruppe I KircheFachgruppe II Diakonie 5 Dienstgebervertreter 5 Dienstnehmervertreter 5 Dienstgebervertreter 5 Dienstnehmervertreter

6 Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Mitarbeitervereinigungen entsandt, in denen mindestens dreitausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rbeinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke zusammengeschlossen sind. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von den einzelnen Mitarbeitervereinigungen entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen Mitarbeiterinnen Verbandsprinzip Zwei Drittel müssen im kirchlichen Dienst tätig sein.

7 Scheidet eine Mitarbeitervereinigung aus der ARK aus, werden von den verbleibenden Mitarbeitervereinigungen für den Rest der Amtszeit neue Vertreterinnen oder Vertreter entsandt.

8 Arbeitsrechtliche Kommission RWL Geplant ist die Einführung eines Zwei-Kammer-System s, in der die Zuweisung zu einer Kammer in Abhängigkeit von der Refinanzierung geschieht. Fachkommission DiakonieFachkommission Kirche 9 Dienstgebervertreter 9 Dienstnehmervertreter

9 Arbeitsrechtliche Kommission RWL Fachkommission DiakonieFachkommission Kirche 9 Dienstgebervertreter 9 Dienstnehmervertreter Es reicht ein Quorum von 5 Mitgliedern der Kommission aus, Angelegenheiten einer Kammer zuzuweisen 5 Mitglieder verweisen an

10 künftig könnte zumindest die Besetzung der für die refinanzierten Bereiche zuständigen Kammer, durch Mitarbeitervertretungen erfolgen. Arbeitsrechtliche Kommission RWL Fachkommission DiakonieFachkommission Kirche

11 DiakonieKirche Zwei-Kammer-System Kirchensteuer - finanzierte Einrichtungen Fachkommission Kirche ?Fachkommission Diakonie ? Refinanzierte Einrichtungen Anmerkung vkm : auch im Bereich der verfassten Kirche gibt es staatlich refinanzierte Arbeitsbereiche z.B. im Kindergarten, Beratungsstellen und Diakonischen Werken in verfasster Trägerschaft Beabsichtigt ist die arbeitsrechtliche Trennung von Kirche und Diakonie ! Es sollen unterschiedliche Entgeltsysteme durchgesetzt werden.

12 Diakonie die Besetzung der Kammer für die refinanzierten Bereiche könnte durch Mitarbeitervertretungen erfolgen. Kirche Anmerkung vkm : Hierdurch verspricht man sich offenbar größere Offenheit für die Absenkungstendenzen der diakonischen Arbeitgeber und ist dafür auch bereit, die notwendigen Strukturen überhaupt erst zu schaffen. Es geht nicht nur um unterschiedliche Entgeltsysteme – sondern ??

13 Anmerkung vkm: Das Schlichtungsverfahren soll zweistufig ausgebaut werden. In der ersten Stufe ist eine einstimmige Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission erforderlich. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, soll der Antrag an die ARK zur erneuten Beratung zurückverwiesen werden. Erst im zweiten Anlauf soll dann ggf. die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben. stellt sich die Frage : warum weiterhin Zwangsschlichtung ? ….die Lösung ist doch so einfach : Tarifverträge auch für Kirche und Diakonie ! Der Dritte Weg ist eine Sackgasse.

14 Unter Quorum (lateinisch für „von denen“, Plural „Quoren“) versteht man die Anzahl der Stimmberechtigten, die bei einer Abstimmung anwesend sein oder sich an einer Abstimmung beteiligen muss, damit diese gültig ist. Manchmal wird auch der Anteil an befürwortenden Stimmen, der für einen erfolgreichen Beschluss notwendig ist, als Quorum bezeichnet. Um Missverständnisse zu vermeiden, bezeichnet man ein Quorum im ersteren Sinn auch als „Beteiligungsquorum“, „Präsensquorum“, „Präsenzquorum“ oder „Abstimmungsquorum“, ein Quorum im zweiten Sinn auch als „Zustimmungsquorum“ oder „Konsensquorum“.lateinisch StimmberechtigtenAbstimmungKonsens Beispiele [Bearbeiten]Bearbeiten Im Deutschen Bundestag muss mindestens die Hälfte der Abgeordneten anwesend sein, damit dieses Verfassungsorgan Beschlüsse fassen kann. „Mindestens die Hälfte“ ist damit das Beteiligungsquorum des Deutschen Bundestags. Das gleiche Beteiligungsquorum gilt den verschiedenen Landesverfassungen zufolge derzeit auch für alle deutschen Landtage..Deutschen BundestagAbgeordnetenLandtage

15 Arbeitsrechtsregelungsgesetz ARRG 810 Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) Vom 11. Januar 2002 Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen-. § 1 Grundsatz Der Dienst in der Kirche ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Der Gehorsam gegenüber diesem Auftrag erfordert eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von kirchlichen Leitungsorganen sowie von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und findet auch in der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts seinen Ausdruck. ver.di Seminar 19.05.04

16 § 2 Bildung und Aufgaben der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der Arbeitsbedingungen der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Ausbildung wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke eine Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) gebildet. (2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, Regelungen zu treffen, die den Inhalt, die Begründung und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen betreffen (Arbeitsrechtsregelungen). (3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt darüber hinaus bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung beratend mit. Verbindlichkeit der Arbeitsrechtsregelungen (1) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Absatz 2 und die von der Rheinisch-Westfälisch-Lippischen Arbeitsrechtlichen Schiedskommission nach § 19 beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen sind verbindlich und wirken normativ. Die Arbeitsrechtsregelungen treten mit dem darin bestimmten Datum in Kraft. (2) Es dürfen nur Arbeitsverträge geschlossen werden, die den von der Arbeitsrechtlichen Kommission und der Arbeitsrechtlichen Schiedskommission beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen entsprechen. ver.di Seminar 19.05.04

17 § 5 Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission (1) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören achtzehn Mitglieder an. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst entsandt. Neun Mitglieder werden als Vertreterinnen oder Vertreter der kirchlichen Arbeitgeber entsandt. (2) Für jedes Mitglied wird eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter bestellt.............. (3) Ordentliches Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann nur sein, wer die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters oder einer oder eines Kirchenältesten in einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder zu entsprechenden Ämtern in einer evangelischen Freikirche, die einem Diakonischen Werk einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen ist, besitzt oder ordinierte Amtsträgerin oder ordinierter Amtsträger in einer dieser Kirchen ist. ver.di Seminar 19.05.04

18 §6 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (1) Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst werden durch die Mitarbeitervereinigungen entsandt, in denen mindestens dreitausend Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich der Evangelischen Kirche im Rbeinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke zusammengeschlossen sind. Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter, die von den einzelnen Mitarbeitervereinigungen entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der in diesen Vereinigungen zusammengeschlossenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Stichtag für die Feststellung der Zahlen nach Satz 1 und 2 ist der Tag, der drei Monate vor Beginn der jeweiligen Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission liegt. ver.di Seminar 19.05.04 ( 2) Zwei Drittel der von den Mitarbeitervereinigungen entsandten Vertreterinnen und Vertreter müssen im kirchlichen Dienst tätig sein.


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