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Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252.

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Präsentation zum Thema: "Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252."—  Präsentation transkript:

1 Raub und räuberischer Diebstahl sowie räuberischer Angriff auf Kraftfahrer §§ 249, 250, 251, 252

2 Das Unrecht des Raubes § 249 (L) Obj. TB: Wegnahme f. b. S. = vgl. § 242 Raub ist Diebstahl plus Nötigung bzw. Nötigung zur Duldung eines Diebstahls (vgl. §§ 153 und § 154 s. dazu BGHSt 1, 380, 382) Diebstahl = vorsätzl Wegnahme + ZueigAbsicht Nötigung zur Wegnahme: Finalität Schutz-(Rechts)güter daher: Eigentum u. Freiheit Eigentumsdelikt, Fremdschädigungsdelikt 2

3 Verweis auf RG GA 38, 347 f. „Es ist zwar richtig, daß nach den Motiven … der in § 249 ff … definierte Raub nicht als ein durch Gewalt gegen die Person begangener Diebstahl, auch nicht durch Gewalt gegen die Person, sondern als ein ´besonders gegen Person und Eigenthum verübtes Verbrechen` anzusehen ist; daß auf diesen Grundsätzen die selbständige Stellung des Raubes im System des StGB. und die Beschränkung der in den §§ 242 bis 245, 247 StGB. gegebenen Vorschriften auf den Diebstahl beruht; sowie daß die selbständige Natur des Raubes auch in processualischer Beziehung von besonderer Bedeutung ist... Materiell schließt aber der Raub aus den §§ 249 ff. die Thatbestandsmerkmale des Diebstahls ein und fügt ihnen das Requisit der Gewalt bzw. der Drohungen gegen die Person hinzu“. BGHSt 1, 380, 382 3

4 Das heißt: Raub ist Diebstahl plus Nötigung bzw. Nötigung zur Duldung eines Diebstahls und (dadurch?) doch etwas ganz anderes, vor allem Schlimmeres. Nochmals: Zueignungsabsicht als Schlüssel Schmerzen, Angst, Verletzungen des Opfers sind aber unabhängig von inneren Einstellungen des Täters Vgl. § 227 (Kombination zweier Delikte. Unterschied?) 4

5 Nötigungsmittel Vgl. zuvor § 240 (L!) Gewalt gegen eine Person (nicht: „gegen den Gewahrsamsinhaber“ Obj./subj.: körp wirk Zwang dch Einwirk a. einen anderen, um tatsächl o erwartet Widerst zu überwind o unmögl zu mach Psychische Gewalt? BGHSt 23, 126 ff. – Problem: Abgrenzung zur Drohung? Erinnerung: BVerfGE 92, 1 – s. a. NJW 2002, 1031 f. Effizienz: weniger Kraftaufwand denn Wirkung beim Opfer 5

6 Diskussion = Entscheidungen lesen! BGHSt 1, 145: BGHSt 4, 210: BGHSt 16, 341: BGHSt 20, 194: BGHSt 23, 126: BGHSt 25, 237: BGH NStZ 2003, 89: 6

7 Gewalt beim Raub Gegen Schlafende? Durch Einsperren? Durch unmittelbares Einwirken a. d. Körper? Gegen Sachen? Als Ursache f. d. Wegnahme? Durch Kraftentfaltung? Durch Zwangswirkung beim Opfer? Durch Betäubungsmittel? 7

8 Finale Verknüpfung Gewalt zum Zwecke der Wegnahme Vorstellung und Wille des Täters A. A.: kausaler Zusammenhang erforderlich Art der Gewalt: vis absoluta/compulsiva Tötung des Opfers zur Wegnahme: Problem des Gewahrsams? Siehe schon RGSt 56, 23 8

9 Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Leib und Leben = keine unwesentliche KV Drohung: Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben, vorgibt, nicht tatsächlich hat Drohung nicht ursächlich (Finalzushg!), d. h. Opfer muss ihr nicht glauben 9

10 Subjektiver Tatbestand Vorsatz: zweiaktiges Delikt, daher Vorsatz gerichtet auf beide Akte Zueignungsabsicht (Einschränkung der Strafbarkeit – Warum?) 10

11 Beteiligung Täterschaftliche Beteiligung setzt Täterqualität voraus, d. h. Verwirkl der TbM Fehlt, wenn Finalität und Zueignungsabsicht nicht gegeben sind (s. BGH 3 StR 231/12, Beschl. v. 31.7.12) Fehlt, wenn Beteiligter nur verletzten will Probleme: Fingierte Raubtaten, d. h. ein „Opfer“ ist m. d. Tat einverstanden (W/H BT II, Rn. 358) oder dem Mittäter wird dies vorgespiegelt 11

12 Ausnutzen von Gewalt - Fortdauer BGHSt 20, 32 (L!) BGHSt 32, 88, 92 (L!) Fortdauer der Gewalt? Ausnutzen der Folgen der Gewalt? Drohung als Alternative? 12

13 Qualifikationen, § 250 I Nr. 1 § 250 (L) – vgl. mit § 244 – immer sorgfältig lesen! Unterschied? Lit. 1 a: Waffe/gefährl. Werkzeug bei sich führt (Diskussion bei § 244, wann führt man es bei sich? Verwendungsvorbehalt? Gegenbeweis der Ungefährlichkeit (z. B. Panzerglas)? Lit 1 b: „sonst ein Werkzeug oder Mittel“ Widerstand einer anderen Person Gewalt/Drohung: Auch hier – Gefährlichkeit oder Täuschung – Problem der Scheinwaffe Lit. c: Gesundheitsgefährdung - § 226 I ? Andere P. 13

14 Qualifikationen, § 250 I Nr. 2, II Nr. 2: Bande vgl. § 244, 3 Personen Abs. 1 tritt hinter Abs. 2 zurück II (schwere Qualif.) Nr. 1: Waffe/gefährl Werkz – Verwenden; bei Bedrohung: angedrohte Verletzung erhebl. Nr. 2: bei Bandenraub Waffe bei sich führen Nr. 3 a, b III: Minder schwerer Fall 14

15 Raub mit Todesfolge Vgl. § 227: Körperverletzung mit Todesfolge Erfolgsqualifizierung Gefahrverwirklichungszusammenhang: Was ist die dem Raub eigentümliche Gefahr? (Wegnahme von Nahrung? Medizin (-) Zurechnungszusammenhang Leichtfertigkeit (§ 18 [-]) besondere Fahrläss. – aber nicht jeder Raub Fall des Rücktritts bei eingetretener schwerer Folge, ggfls. Vorsatz bzgl. schwerer Folge 15

16 Räuberischer Diebstahl, § 252 (L) Keine Qualifikation des § 242, (L!) Sonderdelikt Bestrafung: gleich einem Räuber (vgl. § 26) Verteidigung des Diebesgutes mit Raubmitteln Betreffen auf frischer Tat (vgl. § 127 StPO) – Selbstbegünstigung? Imperativ? Stiehl nicht bzw. nimm nichts mit ZuEigAbsicht weg; tust du das dennoch, dann ohne Gewalt, wenn man dich auf frischer Tat betrifft. – Man muss loslassen können … 16

17 Objektiver Tatbestand I Diebstahl, § 242 – Raub? (+) Erpressung? (-) Auf frischer Tat betroffen (nicht ertappt, erwischt o. ä.) Gewalt o Drohg m gegwärt Gef f Leib o Leben Begriff der Vortat (vgl. Anschlussdelikte) § 248a (-) 17

18 Objektiver Tatbestand II Auf frischer Tat: Ausführung, „alsbald“ nach Vollendung, Am Tatort – unmittelbare Nähe Relativität von Zeit und Raum Betreffen (Betroffensein?) Nötigungsmittel 18

19 Subjektiver Tatbestand Vorsatz (vgl. § 15) Absicht, sich im Besitz (Gewahrsam???) des gestohlenen Gutes zu erhalten (Dritter?) 19

20 Probleme des § 252 Beteiligung: „um sich im Besitz …“ Mittäterschaft und Beihilfe möglich Nach vollend. d. § 242 nur Anstift zu § 240 sowie §§ 252, 27 Zurechnung auch für nicht besitzende Mittäter Gehilfe (§§ 242, 27) wird Täter, wenn im Besitz der Sache (§ 252, 25 II) a. A: W/H II, Rn. 407 m. w. N.: Arg. Täter muss beide Elemente erfüllen Problem: Drittbesitzerhaltungsabsicht Qualifizierung gem. §§ 250 f. 20

21 Vorschau 26.11.: räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Erpressung und räuberische Erpressung 21


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