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Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse 4. Einheit 17.05.2016.

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1 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse 4. Einheit 17.05.2016 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 41

2 2 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Sachverhalt Fall 1: K hat bei Bildhauer V die Skulptur „Mann auf Stuhl“ für 500 € gekauft. Die Skulptur besteht aus voneinander getrennten Teilen: Einerseits dem Mann und andererseits dem Stuhl. Bevor K die Skulptur abholen kann, stößt V aus Versehen gegen den Stuhl, der umstürzt und in zahllose Teile zerbricht. Eine Reparatur ist nicht möglich. Hat V gegen K einen Kaufpreiszahlungsanspruch i.H.v. 500 €? Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

3 3 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Lösung Fall 1: Obersatz: V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 500 € aus Kaufvertrag gem. § 433 II haben. I. Anspruch entstanden Kaufvertrag (+) II. Anspruch erloschen Untergang des Anspruchs nach § 326 I 1 Hs. 1? Exkurs: Das Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs nach § 326 I 1 Hs. 1 1. Gegenseitiger Vertrag: synallagmatische Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung 2. Leistungsbefreiung gem. § 275 I-III 3. Kein Ausschluss des Erlöschens der Gegenleistungspflicht Alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des Gläubigers, § 326 II 1 Alt. 1 Annahmeverzug des Gläubigers, § 326 II 1 Alt. 2 Herausgabe erlangten Ersatzes aus § 285, § 326 III Übergang der Leistungsgefahr gem. § 446 S. 1 oder § 447 I Übergang der Leistungsgefahr gem. § 644 I Gefahrübergang beim Erbschaftskauf, § 2380 4. Rechtsfolge: Erlöschen des Gegenleistungsanspruchs, § 326 I 1 Hs. 1, bzw. Anspruch auf Rückgewähr bereits geleisteter Leistungen, §§ 346 I, 326 IV Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

4 4 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 1. Gegenseitiger Vertrag (+) 2. Befreiung des V von der Leistungspflicht, § 275 I-III geschuldete Leistung Übergabe und Übereignung der Figur „Mann auf Stuhl“ nach § 929 S.1 bedarf es Einigung und Übergabe Übergabe und Übereignung der vollständigen Figur aber für jedermann unmöglich, § 275 I Alt. 2 (P) Teilunmöglichkeit Schuldner wird nur von Leistungspflicht frei, soweit diese unmöglich Teilunmöglichkeit setzt jedoch Teilbarkeit der Leistung voraus  bestimmt sich nach Art der geschuldeten Leistung und Parteivereinbarung  Skulptur bestand aus zwei Teilen, doch nur beide zusammen machten diese aus  Teilbarkeit daher (-)  V ist insgesamt gem. § 275 I Alt. 2 von seiner Leistungspflicht frei geworden Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

5 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 45 Exkurs: Unmöglichkeit gem. § 275 „Echte“ Unmöglichkeit Abs. 1 Faktische Unmöglichkeit Abs. 2 Persönliche Unzumutbarkeit Abs. 3 Dauerhafte Nichterbringbarkeit des geschuldeten Leistungserfolges für den Schuldner (Alt. 1) oder für jedermann (Alt. 2) aufgrund unüberwindlicher naturgesetzlicher, rechtlicher oder zeitlicher Hindernisse Besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse des Schuldners und Leistungsaufwand des Gläubigers Unzumutbarkeit einer persönlich zu erbringenden Leistung des Schuldners nach Abwägung zwischen Hindernis und Leistungsinteresse des Gläubigers Rechtsnatur Einrede – Erlöschen der Leistungspflicht durch Erhebung Rechtsnatur Einwendung – Erlöschen der Leistungspflicht Kraft Gesetzes Beispiel: Kaufsache ist unwiederbringlich zerstört; Verkäufer kann Käufer kein Eigentum verschaffen Beispiel: Ring am Meeresgrund Beispiel: Schwer krankes Kind einer Opernsängerin

6 6 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 3. Kein Ausschluss der Befreiung a) alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des K, § 326 II 1 1. Var. (-), da Stuhl durch Handlung des V zerstört b) Von Schuldner nicht zu vertretender Umstand bei Annahmeverzug des Gl., § 326 II 1 2. Var. (-) (-), da kein Annahmeverzug, § 293 c) Gefahrübergang, § 446 S. 1 Gefahrübergang mangels Übergabe (-) 4. Zwischenergebnis Anspruch des V gegen K nach § 326 I 1 Hs. 1 erloschen III. Ergebnis V hat gegen K keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus KV gem. § 433 II. Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

7 7 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Sachverhalt Abwandlung 1: Bei der Abholung hat K seinen Hund „Hector“ dabei. Hector ist nicht gerne angeleint. K lässt ihn deshalb meist frei umherlaufen, obwohl es schon mehrfach zu Zwischenfällen gekommen ist, da Hector sehr gerne Katzen nachjagt. Auch bei der Abholung der gekauften Skulptur „Mann auf Stuhl“ ist Hector nicht angeleint. Als er im Garten die Katze des V sieht, stürmt er sofort los. Dabei reißt er die gesamte Skulptur um, die hierdurch vollständig zerstört wird. Kann V von K dennoch den vereinbarten Kaufpreis von 500 € verlangen? Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

8 8 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Lösung Abwandlung 1: Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 500€ aus KV gem. § 433 II I. Anspruch entstanden (+), s.o. II. Anspruch nicht untergegangen Untergang des Anspruchs gem. § 326 I 1 Hs. 1? 1.Gegenseitiger Vertrag (+) 2. Befreiung des V von der Leistungspflicht gem. § 275 I-III gesamte Skulptur zerstört, V deshalb von Leistungspflicht nach § 275 I insgesamt befreit 3. Kein Ausschluss des Wegfalls weit überwiegende Verantwortlichkeit des K für Untergang der Skulptur, § 326 II 1 Var. 1? a) Verantwortlichkeit des K h.M. analoge Anwendung des § 276 auf den Gläubiger (grds. Regelung der Verantwortlichkeit im SchuldV)  möglicherweise fahrlässiges Handeln des K, § 276 II  Verkehr erwartet Anleinen des Tieres in Räumen, in denen zerbrechliche Gegenstände aufbewahrt werden  Zuvor schon des Öfteren Zwischenfälle  Fahrlässigkeit (+), K daher nach h.M. für den zur Unmöglichkeit führenden Umstand verantwortlich Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

9 9 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 a.A. keine analoge Anwendbarkeit des § 276 auf Gläubiger  Gl. soll für alle Leistungshindernisse eintreten, die aus seiner Sphäre stammen  Hund gehörte dem K, Ursache rührte aus Spähre des Gl.  auch nach dieser Ansicht Verantwortlichkeit des K (+) b) Alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit K muss auch „allein oder weit überwiegend“ verantwortlich sein (-), wenn auch V für die Unmöglichkeit in nicht zu vernachlässigendem Maß verantwortlich wäre hier: evtl. Sicherungspflicht des V vor Umstürzen der Skulptur, Einsperren der Katze  Verkehr erwartet jedoch nicht Skulptur vor freilaufendem Hund zu sichern bzw. Katze einzusperren, wenn keine konkr. Anhaltspunkte für Treffen mit Hund c) Zwischenergebnis K hat den zur Unmöglichkeit führenden Umstand allein zu verantworten, daher tritt Rechtsfolge des § 326 I 1. 1. Hs. nach § 326 II 1 1. Var. nicht ein III. Durchsetzbarkeit (+) IV. Ergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung i.H.v. 500 € aus KV gem. § 433 II.

10 10 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Sachverhalt Abwandlung 2: K hat bei einer Vernissage in den Arbeitsräumen des V die Skulpturen „Mann auf Stuhl“ und „Hund im Korb“ für insgesamt 1.000 € gekauft. Noch am selben Tag stößt der Besucher X aus Unachtsamkeit gegen den „Hund im Korb“. Die Skulptur fällt auf den Boden ist und unwiederbringlich zerstört. Jede der Skulpturen hat einen Verkehrswert von 600 €. 1.Was kann K von V verlangen (Schadensersatzansprüche sind nicht zu prüfen; §§ 273, 320 BGB bleiben unbeachtet)? 2.V möchte wissen, ob und in welcher Höhe er von K Kaufpreiszahlung verlangen kann. Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

11 11 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Lösung Abwandlung 2: Frage 1: A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung der beiden Skulpturen aus KV gem. § 433 I 1. I. Anspruch entstanden (+) II. Kein Untergang des Anspruchs teilw. Untergang gem. § 275 I Alt. 2  Untergang der Skulptur „Hund im Korb“ (+) Freiwerden von gesamter Leistungspflicht aber nur wenn Leistung nicht teilbar Skulptur „Mann auf Stuhl“ noch existent beide Skulpturen sind rechtlich und wirtschaftlich zwei voneinander unabhängige Kaufgegenstände weder Verlust des Leistungsinteresses noch ist verbliebene Skulptur wirtschaftlich wertlos  Teilbarkeit der Leistung (+)  nur Freiwerden bzgl. Skulptur „Hund im Korb“, § 275 I Alt. 2 III. Durchsetzbarkeit (+)  § 320 I laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen IV. Ergebnis K hat gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Skulptur „Mann auf Stuhl“ aus KV gem. § 433 I 1. Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

12 12 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 B. Anspruch des K gegen V auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs des V gegen X aus § 285 I I. Schuldverhältnis Kaufvertrag (+) II. Befreiung des V von Leistungspflicht bzgl. Skulptur „Hund im Korb“ gem. § 275 I Alt. 2 (+) III. gegenstandsbezogene Leistungspflicht Gegenstände sind Sachen i.S.v. § 90 und Rechte Skulptur ist körperlicher Gegenstand, also eine Sache Leistungspflicht des V gegenstandsbezogen IV. Ersatz oder Ersatzanspruch V müsste Ersatz oder Ersatzanspruch erhalten haben  in Betracht kommt Ersatzanspruch gegen X aus §§ 280 I, 311 II, 241 II 1. Schuldverhältnis Hier vorvertragliches Schuldverhältnis gem. § 311 II Nr. 2 Schuldverhältnis entsteht beidseitig, auch Besucher zur Rücksichtnahme verpflichtet 12 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

13 13 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 2. Pflichtverletzung Es entstehen Pflichten iSd § 241 II Umstoßen der Skulptur begründet einen Pflichtenverstoß, da Skulptur Eigentum des V ist 3. Vertretenmüssen, § 280 I 2 Das Umstoßen geschah aus Unachtsamkeit: Fahrlässigkeit (§ 276 II) daher (+) Dem X gelingt es daher nicht, die Vermutung aus § 280 I 2 zu widerlegen 4. Schaden Schaden hier in der Beschädigung des Eigentums des V Beschädigung auch kausal durch das Umstoßen der Skulptur verursacht 5. Rechtsfolge Schadenersatz Herstellung des Zustandes ohne das schädigende Ereignis im Sinne des § 249 I ausgeschlossen (Skulptur individuelles Kunstwerk) V kann nach § 251 I 1. Alt. Entschädigung in Geld in Höhe des Wertes der zerstörten Sache (600 €) verlangen 6. Zwischenergebnis V hat gegen X einen Anspruch auf SE i.H.v. 600 € aus §§ 280 I, 311 II, 241 II Hinweis: Zudem besteht auch ein Anspruch aus § 823 I. 13 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

14 14 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 V. Kausalität zwischen Ersatz und Unmöglichkeit Ersatz müsste aus dem zur Unmöglichkeit führenden Umstand erlangt worden sein SE-Anspruch des V ist wegen der Zerstörung der Skulptur durch X entstanden Der SE-Anspruch ist daher Folge der Unmöglichkeit VI. Ergebnis K kann von V Abtretung des SE-Anspruchs gegen X aus § 285 I verlangen. Exkurs: Voraussetzungen der Abtretung, § 398 ff. 1. Einigung (= Abtretungsvertrag), § 398 2. Bestehen einer abtretbaren Forderung 3. Kein Abtretungsausschluss, § 399 f. 4. Rechtsfolge: Übergang des Anspruchs (§ 398) und aller Nebenrechte (§ 401) mit den Rechtsfolgen der §§ 404 ff. Exkurs Ende 14 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

15 15 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Frage 2: Anspruch des V gegen K auf Kaufpreiszahlung i. H. v. 1.000 € aus KV gem. § 433 II I. Anspruch entstanden Kaufvertrag (+) II. Kein Untergang des Anspruchs, § 326 I 1 1.Gegenseitiger Vertrag (+) 2. Befreiung des V von der Leistungspflicht gem. § 275 I-III (+) (s.o.) 3. Höhe des Wegfalls der Gegenleistungspflicht da nur teilweise Wegfall der Leistungspflicht fraglich in welcher Höhe V von seiner Leistungspflicht frei geworden ist  nach § 326 I 1 2. Hs. findet bei Teilleistung § 441 III (= Minderung) entspr. Anwendung  Für Höhe des Wegfalls kommt es auf Verhältnis zwischen dem Wert der vollständigen Leistung und der tatsächlich noch möglichen Leistung an  Wert der möglichen Leistung hat sich halbiert, folglich auch Wegfall des hälftigen vereinbarten Kaufpreises (500 €) 15 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

16 16 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 4. Kein Ausschluss der Befreiung a) Alleinige oder weit überwiegende Verantwortlichkeit des K, § 326 II 1 1. Var. (-) b) Annahmeverzug, § 326 II 1 2. Var. (-) c) Gefahrübergang gem. § 446 S. 1 (-) d) Geltendmachung des Surrogatherausgabeanspruchs, § 326 III 1 Anspruch auf Gegenleistung (+), wenn K Anspruch auf Abtretung des SE-Anspruchs geltend macht kein teilweiser Wegfall der Gegenleistungspflicht nach § 326 III 2 aber Minderung der Gegenleistungspflicht, wenn Wert des Ersatzanspruchs hinter Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt 5. Zwischenergebnis Anspruch auf Kaufpreiszahlung ist gem. § 326 I 1 Hs. 1 i. H. v. 500 € untergegangen Aber kein Untergang des Anspruchs, wenn K seinen Anspruch auf Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen X geltend macht III. Durchsetzbarkeit (+) IV. Ergebnis V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 500 € bzw. 1000 €, abhängig davon, ob K seinen Anspruch aus § 285 I geltend macht. 16 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

17 17 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Sachverhalt Vertiefungsfall Fall 2: K hat bei Internet-Weinhändler V eine Kiste eines seltenen australischen Weins für 300 € gekauft. Bevor V die Kiste aus dem Lager holen und wie vereinbart an K versenden kann, wird sie jedoch zusammen mit weiteren Weinkisten aus dem ordnungsgemäß gesicherten Lager gestohlen. V hat keine weiteren Flaschen dieses Weins vorrätig und kann sie auch nur direkt beim Winzer in Australien bestellen. Um den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, ist eine Expresslieferung erforderlich, die erhebliche Kosten verursacht. Außerdem berechnet der australische Winzer bei solch kleinen Bestellungen einen Aufschlag. Hinzu kommen noch zusätzliche Bearbeitungsgebühren beim Transporteur und beim Zoll. Insgesamt würde die Wiederbeschaffung 1.000 € kosten. V ist bereit, diese Kosten auf sich zu nehmen, weil ihm zufriedene Kunden wichtig sind. Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreises von 300 €? Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

18 18 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Lösung Fall 2: A. Anspruch auf Rückzahlung von 300 € aus §§ 346 I, 326 IV Obersatz: K könnte gegen V einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises von 300 € aus §§ 346 I, 326 IV haben. I. Nicht geschuldete Gegenleistung Kaufpreiszahlung nicht geschuldet, wenn Voraussetzungen von § 326 I 1 Hs. 1 vorliegen 1. Gegenseitiger Vertrag Kaufvertrag (+) 2. Befreiung des V von der Leistungspflicht, § 275 a) Unmöglichkeit, § 275 I Geschuldet war Übergabe und Übereignung einer Kiste australischen Weins Aufgrund des Diebstahls möglicherweise subjektiv unmöglich geworden für V, § 275 I Alt. 1 Entscheidend dafür ist, ob eine Stück-, Gattungs- oder Vorratsschuld vereinbart wurde  Es handelt sich um einen Internetkauf, sodass nicht ersichtlich ist, dass V und K sich auf eine bestimmte Kiste Wein verständigt haben; eine Stückschuld scheidet demnach aus  V ist zudem nur Händler und nicht auch Produzent des Weins; typischerweise soll eine Gattungsschuld vereinbart werden, wenn der Verkäufer nicht auch Produzent der Ware ist  Für Internetnutzer ist zudem nicht erkennbar, ob die bestellte Ware derzeit beim Verkäufer vorrätig ist oder dieser sie erst bestellen muss  Daher ist hier eine Gattungsschuld vereinbart 18 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

19 19 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 Unmöglichkeit bei Gattungsschulden tritt mit Untergang der gesamten Gattung oder Untergang der konkreten Sache nach Konkretisierung zur Stückschuld gem. § 243 II ein Gesamte Gattung des australischen Weines nicht untergegangen, da Winzer noch Wein vorrätig hat Unmöglichkeit aufgrund des Diebstahls nach Konkretisierung auf die für K bestimmte Kiste gem. § 243 II?  Sache mittlerer Art und Güte, § 243 I (+)  Aussonderung (+) (SV lässt darauf schließen)  V hat das „seinerseits Erforderliche“ getan, § 243 II  Hängt davon ab, ob Schick- oder Bringschuld besteht; richtet sich nach § 269 I  Schickschuld: Übergabe an Transportperson (-)  Bringschuld: Angebot des V bei K in Annahmeverzug begründender Weise (-)  Unabhängig ob Schick- oder Bringschuld keine Konkretisierung Unmöglichkeit gem. § 275 I Alt. 1 (-) b) Unzumutbarkeit, § 275 II (+), wenn zwischen Leistungsaufwand des V und Leistungsinteresse des K grobes Missverhältnis besteht (1) Missverhältnis Leistungsinteresse wird bestimmt durch Wert der Sache; hier Kaufpreis iHv 300 € Leistungsaufwand des V liegt bei 1000 € Leistungsaufwand übersteigt Leistungsinteresse um mehr als das Dreifache, sodass Missverhältnis (+) 19 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

20 20 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 (2) Grobes Missverhältnis Zu berücksichtigen sind Inhalt des Schuldverhältnisses, Treu und Glauben (§ 275 II 1) und Vertretenmüssen des V (§ 275 II 2) Inhalt des Schuldverhältnisses: Gattungsschuld; gewisser Beschaffungsaufwand darf erwartet werden Treu und Glauben: Übersteigen des Leistungsinteresses durch den Leistungsaufwand um mehr als das Dreifache ist unangemessen hoch Vertetenmüssen: Zu vertreten sind gem. § 276 I 1 Vorsatz und Fahrlässigkeit bzgl. der unzureichenden Absicherung des Lagers  Vorsatz (-)  Fahrlässigkeit, § 276 II: Lager war laut SV ordnungsgemäß gesichert; daher (-) Gesamtschau spricht für grobes Missverhältnis iSv § 275 II (3) Geltendmachung der Einrede § 275 II ist eine Einrede und muss vom Schuldner erhoben werden V will aber gerade nicht die Leistung verweigern, sondern weiter an K erfüllen Aber: Wortlaut von § 326 I 1 Hs. 1 verlangt nur, dass Schuldner nach § 275 I-III nicht zu leisten braucht; möglicherweise ist Erhebung der Einrede daher nicht nötig  Gegen Notwendigkeit der Erhebung spricht, dass im juristischen Sprachgebrauch schon derjenige nicht leisten muss, der die Leistung verweigern darf  Für Notwendigkeit der Erhebung spricht jedoch, dass § 326 I 1 Hs. 1 Ausprägung des Synallagmas ist, sodass Schuldner nur dann seinen Anspruch auf die Gegenleistung verlieren soll, wenn er selbst von seiner Leistungspflicht befreit ist; solange er das nicht ist, soll auch der Gläubiger weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet sein 20 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4

21 21 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse – SS 2016 c) Zwischenergebnis V ist nicht nach § 275 von seiner Leistungspflicht befreit Folglich ist K gem. § 326 I 1 Hs. 1 auch nicht von der Gegenleistungspflicht befreit II. Ergebnis K hat keinen Anspruch aus §§ 346 I, 326 IV auf Rückzahlung der 300 € gegen V. B. Anspruch auf Rückzahlung der 300 € aus § 346 I BGB (-) Schon mangels Rücktrittserklärung gem. § 349 kein Anspruch aus § 346 I. Überdies kein Rücktrittsgrund ersichtlich. 21 Tutorial Schuldrecht AT und vertragliche Schuldverhältnisse - SS 2016 - Einheit 4


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