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Zukunft der Versicherungen – Antworten und Angebote des BWV Die Zukunft aktiv gestalten! Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft.

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Präsentation zum Thema: "Zukunft der Versicherungen – Antworten und Angebote des BWV Die Zukunft aktiv gestalten! Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft."—  Präsentation transkript:

1 Zukunft der Versicherungen – Antworten und Angebote des BWV Die Zukunft aktiv gestalten! Dr. Katharina Höhn Berufsbildungswerk der der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.

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8 Regulierung: Herausforderung … und Chance 8

9 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 9 Die EU- Vertriebsrichtlinie (IDD) Am 23. Februar 2016 in Kraft getreten Zeit zur Umsetzung in deutsches Recht: 24 Monate In Deutschland soll Gesetz zum 23. Februar 2018 in Kraft treten.

10 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Die Zielgruppen der IDD VersicherungsunternehmenVersicherungsvermittler Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit  „ein Unternehmen im Sinne des Artikels 13 Nummer 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates“  einschl. der Angestellten, die die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs ausüben.  auch Direktversicherer Natürliche oder juristische Person, die  kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ihre Angestellten und  kein Versicherung-vermittler in Nebentätigkeit ist und  die Versicherungsvertriebs- tätigkeit gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt.“  Ein- und Mehrfirmenvertreter, Makler, Kreditinstitute Natürliche oder juristische Personen, wenn  Versicherungsvertrieb nicht hauptberuflich jedoch kein Kreditinstitut oder Wertpapierfirma  Vertrieb nur bestimmter Versicherungen, die eine Ergänzung zu einer Ware oder Dienstleitung sind und  keine Lebens- oder Haftpflichtrisiken, es sei denn die Deckung ergänzt nur die hauptberuflich angebotene Ware oder Dienstleistung.  Entspricht in etwa Annexvermittler i. S. v. § 34d Abs. 3 GewO

11 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Wie definiert die IDD „Versicherungsvertrieb“? 11 IDD-Definition „Versicherungsvertrieb“  die Beratung, das Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungs- arbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen, das Abschließen von Versicherungsverträgen oder  das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall,  einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Verträge aufgrund von Kriterien, die ein Kunde über eine Website oder andere Medien wählt, sowie die Erstellung einer Rangliste von Vprodukten, einschl. eines Preis- und Produktvergleichs, oder ein Rabatt auf den Preis eines Vvertrags, wenn der Kunde einen Vvertrag direkt oder indirekt über eine Website oder ein anderes Medium abschließen kann.

12 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Berufliche Weiterbildung gefordert IDD Art. 10 Abs. 2 Weiterbildungspflicht für  Versicherungsvermittler  vertreibende Angestellte von Versicherungsvermittlern und  vertreibende Angestellte von Versicherungsunternehmen  Nicht „Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit“

13 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. EU-Vertriebsrichtline IDD fordert europaweit 15 Stunden Weiterbildung (Art. 10 Abs. 2) Die Herkunftsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass  Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie  Angestellte von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und  Angestellte von Versicherungsvermittlern den Anforderungen ständiger beruflicher Schulung und Weiterbildung genügen, um ein angemessenes Leistungsniveau aufrechtzuerhalten, das den von ihnen wahrgenommenen Aufgaben und dem entsprechenden Markt entspricht. Hierfür richten die Mitgliedstaaten Mechanismen zur wirksamen Kontrolle und Bewertung der Kenntnisse und Fähigkeiten (…) auf der Grundlage von mindestens 15 Stunden beruflicher Schulung oder Weiterbildung pro Jahr ein und veröffentlichen sie. Dabei berücksichtigen sie die Art der verkauften Produkte, die Kategorie der Vertreiber, die Aufgaben, die sie wahrnehmen, und die Tätigkeit, die innerhalb des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers wahrgenommen wird.

14 gut beraten und IDD-Umsetzung

15 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V.  solide Erstqualifikation  regelmäßige Weiterbildung Die Basis fu ̈ r gute Beratung

16 Die Ziele der Initiative gut beraten Kunden noch besser beraten Vertriebs- kodizes der Verbände mit Leben füllen Vertriebs- kodizes der Verbände mit Leben füllen Berufsstand weiterhin profession- alisieren Umsetzung der EU-Vermittler- richtlinie II vordenken += 

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18 Weiterbildungskonten in gut beraten Im 1. Quartal 2016: + 3.000 weitere Teilnehmer

19 Stand: 31.10.2015 Rechnerisch im Durchschnitt 39 WP / Vermittler in 10 Monaten (Annahme: 100.000 Vermittler)

20 Vermittler nehmen regelmäßige Weiterbildung sehr ernst

21 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Mein Zwischenfazit Ziel…erreicht! Wir geben Impulse für mehr Fach- und Beratungskompetenz! Beteiligung ist überwältigend hoch. Jeder Vermittler kenntgut beraten Über die Hälfte beteiligt sich aktiv. Manche warten noch bis Weiterbildung vorgeschrieben ist. Eine Kultur der selbstverantwortlichen Weiterbildung wird entwickelt! teilnehmendeVermittler nehmen Weiterbildung sehr ernst Der Anspruch der EU- Vertriebsrichtlinie (IDD)wird erfüllt! gut beratenerfüllt die IDD-Vorgabeschon heute und geht sogardarüberhinaus–nämlich 30 Stunden im Jahr anstatt mindestens 15 Stunden. Jeder Vermittler kann gegenüber seinen Kunden seine regelmäßige Weiterbildung nachweisen! Die Nachweise der Weiterbildung werden von den Vermittlern geschätzt. Viele weisen ihre Kunden von sich aus auf ihre Teilnahme an der Initiative hin. Es ist legitim und gewünscht, dass sich solchermaßen aktive Vermittler von ihren Mitbewerbern positiv abheben möchten.

22 Die Trägerverbände von gut beraten: Der gut beraten-Standard wird in unserer Initiative fortgeführt!

23 23 Mein Appell: Zeigen Sie Ihren Kunden, dass Sie sich bei gut beraten für Ihre Weiterbildung engagieren.

24 Regulierung: Herausforderung … und Chance 24

25 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 25 Die Wohnimmobilien- kreditrichtlinie Am 21. März 2016 trat das Gesetz in Kraft Wir warten noch auf Verordnung (ImmVermV) Gewerbeordnung § 34i: Wer gewerblich den Abschluss von Immobiliar- Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln oder dazu beraten will ist Immobiliardarlehensvermittler und bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

26 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Wer gewerbsmäßig »den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, »den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen, will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Erlaubnisvoraussetzungen: »Zuverlässigkeit »geordnete Vermögensverhältnisse 26 Bisher § 34c der GewO

27 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Seit dem 21. März 2016 gilt für Inhaber einer Erlaubnis § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Vermittlung von Darlehensverträgen, außer Immobiliardarlehen) »Sie dürfen bis 20.03.2017 Immobiliardarlehensverträge an Verbraucher vermitteln »Sie müssen bis 20.03.2017 eine Erlaubnis § 34 i beantragen  Bei IHK oder Gewerbeamt (je nach Bundesland)  VSH-Bestätigung  Qualifikation (alter Hase, anerkannter Abschluss oder Sachkundeprüfung) 27 Ihr To Do, wenn Sie eine Erlaubnis § 34 c haben

28 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 BGB) 28 Begriffsdefinition Verbraucherdarlehensverträge Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 2 BGB) Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 Abs. 3 BGB) 1.die durch Grundpfandrecht besichert sind oder 2.für Erwerb/Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, bestehender/ errichtender Gebäude oder grundstücksgleicher Rechten dienen. Entgeltliche Darlehensverträge zwischen Unternehmer als Darlehensgeber und Verbraucher als Darlehensnehmer

29 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 29 Wer benötigt eine Erlaubnis nach § 34i GewO? Jeder, der gewerbsmäßig Immobiliar-Verbraucherdarlehen vermittelt oder dazu berät bedarf einer Erlaubnis nach § 34i GewO. Erlaubnisvoraussetzungen »Zuverlässigkeit »geordnete Vermögensverhältnisse »Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung »Sachkundenachweis Wer benötigt keine Erlaubnis nach § 34i GewO: »Kreditinstitute, mit einer Erlaubnis nach §32 Absatz 1 KWG

30 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Jeder, der eine Erlaubnis beantragt ! Angestellte des Gewerbetreibenden: »Mitarbeiter, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, »einschließlich Personen in leitender Position, die eine wichtige Rolle bei der Vermittlung/Beratung spielen  ACHTUNG Erweiterung gegenüber § 34f und § 34d GewO Der Gewerbetreibende muss bei diesen Personen den Nachweis der Sachkunde sicherstellen und die Zuverlässigkeit prüfen. 30 Wer benötigt einen Sachkundenachweis nach § 34i GewO?

31 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Bereits tätige Vermittler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 »müssen bis 21.03.2017 im Besitz einer Erlaubnis nach § 34i GewO sein. »müssen sich und ihre Angestellten nach § 34i Abs. 8 GewO bis 21.03.2017 im Register eintragen lassen. »Es wird auf die Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet (vereinfachtes Erlaubnisverfahren) Angestellte des Gewerbetreibenden »müssen bis 21.03.2017 den entsprechenden Sachkundenachweis erwerben oder »eine ununterbrochene Tätigkeit seit 21.03.2011 nachweisen. 31 Übergangsregelung gem. § 160 GewO

32 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 32 Wie kann der Sachkundenachweis gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Sachkundeprüfung vor der IHK (§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 2 langjährige Tätigkeit (§ 160 Abs. 3 GewO) 3 Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: Sachkundeprüfung vor der IHK (§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 1

33 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 33 Prüfungsverfahren 1 IHK-Sachkundeprüfung kann bei jeder IHK abgelegt werden kann beliebig oft wiederholt werden mind. 50% der Punkte in allen Prüfungsteilen  bestanden Schriftlicher PrüfungsteilPraktischer Prüfungsteil Prüfungsfragen nicht öffentlich geschlossene Fragen Papierprüfung oder über PC Voraussetzung: Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils Simulation Kundenberatungsgespräch Grundlage: Fallvorgaben und Bewertungsbogen DIHK Befreiungsmöglichkeit für Versicherungsfachmann, Finanzanlagen- Fachmann Schriftlicher Prüfungsteil

34 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 34 Prüfungsverfahren 1 IHK-Sachkundeprüfung Schriftlicher Prüfungsteil Praktischer Prüfungsteil Kenntnisse für Immobiliardarlehens- vermittlung und -beratung Finanzierung und Kreditprodukte 40 Prüfungsfragen 60 Minuten Prüfungszeit 60 Prüfungsfragen 90 Minuten Prüfungszeit Kenntnisse für Immobiliardarlehens- vermittlung und -beratung Finanzierung und Kreditprodukte

35 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 35 Prüfungsverfahren 1 Praktischer Prüfungsteil - Befreiungsmöglichkeit Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling … eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 (Versicherungsvermittler) eine Erlaubnis nach § 34e Abs. 1 (Versicherungsberater) eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 (Finanzanlagenvermittler) eine Erlaubnis nach § 34h Abs. 1 (Honorar-Finanzanlagenberater) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Abs. 2 Nr. 4 (Prüfung vor IHK) einen nach §19 Abs. 1 VersVermV gleichgestellten Sachkundenachweis (Versicherungsfachmann/-frau BWV) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34f Abs. 2 Nr. 4 (Prüfung vor IHK) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34h Abs. 1 Satz 4 (Prüfung vor IHK) besitzt.

36 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 23. Juni 2016 28. Juli 2016 22. September 2016 27. Oktober 2016 24. November 2016 Für das Jahr 2017 sind voraussichtlich 8 Prüfungstermine vorgesehen. 36 Bundesweit geplante IHK-Prüfungstermine für 2016 1

37 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 37 Wie kann der Sachkundenachweis gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Sachkundeprüfung vor der IHK (§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 1 gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) langjährige Tätigkeit (§ 160 Abs. 3 GewO) 3 Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 2

38 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 38 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (1/3) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind als Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1.Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung a)als Immobilienkaufmann oder -frau, b)als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau, c)Als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“, wenn  die Abschlussprüfung auf der Grundlage der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde oder  die Abschlussprüfung nach der ab dem 01. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen abgelegt wurde und der Antragssteller die Wahlqualifikationseinheit private Immobilienfinanzierung und Versicherungen gewählt hat, 2

39 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 39 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (2/3) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger sind als Nachweis der erforderlichen Sachkunde gleichgestellt: 1.Eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung d)als Geprüfter Immobilienfachwirt oder -wirtin e)als Geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin f)als Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung g)als Geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen 2

40 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 40 Voraussichtliche Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen (3/3) 2.Abschlusszeugnis als geprüfter Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen 2-jährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliar- darlehensvermittlung 3.Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie 3-jährige Berufserfahrung im Bereich Immobiliar- darlehensvermittlung 4.Ein vor dem 21. März 2016 abgelegter Abschluss nach dem Standard des gemeinsamen Lernzielkatalogs der deutschen Bausparkassen, des Berufsbildungswerks der Bausparkassen e.V., der IHK Potsdam/ Nord Westfalen, der Sparkassenakademie Niedersachsen/Schloss Waldthausen/Baden-Württemberg, der Wirtschaftsakademie Schleswig Holstein NL Lübeck oder der BFZ gemeinnützige GmbH. 2

41 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 41 Wie kann der Sachkundenachweis gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO erbracht werden? Sachkundeprüfung vor der IHK (§ 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO) 1 gleichgestellte Berufsqualifikationen (ImmVermV-E) 2 langjährige Tätigkeit (§ 160 Abs. 3 GewO) Der Sachkundenachweis kann erfolgen durch: langjährige Tätigkeit (§ 160 Abs. 3 GewO) 3

42 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 42 Langjährige Tätigkeit gem. § 160 Abs. 3 GewO Bestandsschutzregelung/„Alte-Hasen-Regelung“ Unselbständige oder selbständige Tätigkeit ununterbrochen seit 21.03.2011, wenn dies nachgewiesen werden kann. (z. B. Selbständige durch Prüfberichte, Angestellte durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnisse, Bestätigung des Arbeitgebers) 3

43 Seite www.bwv.de © Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. 43 Lieber spät als nie: Einschulung mit 84 Für Bildung ist es nie zu spät. Das bewies auch der Kenianer Kimani Ng’ang’a Maruge. Er meldete sich mit 84 Jahren für die erste Klasse an, hatte den großen Traum, die Bibel selbst lesen zu können und Tierarzt zu werden. Er schaffte es bis zur siebten Klasse. Dann starb er an einem Krebsleiden

44 Wir setzen uns für Sie ein! Dr. Katharina Höhn Geschäftsführendes Vorstandsmitglied Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft (BWV) e.V. Arabellastraße 29 81925 München www.bwv.de www.gutberaten.de Telefon: 089-922001-831 Mail: katharina.hoehn@bwv.de


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