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Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung.

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1 Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung

2 Systematische Stellung
Kein Rechtsbegriff Problembeschreibung Leistung erfolgt nicht wie geschuldet Also entweder gar nicht, spät oder schlecht Gehört zum 2. Buch, Schuldrecht Auswirkung der Leistungsstörung auf das Schuldverhältnis Lies §§ 275 II, 280 I, 314.

3 Schuldverhältnis Begriff wird im Gesetz doppelt verwendet:
Zum einen für den Anspruch (§ 241 I) Sog. Schuldverhältnis im engeren Sinne Zum anderen aber auch für die Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen (so § 314) Sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne Unterschied: Wegfall eines Anspruchs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der übrigen Ansprüche Nur Wegfall des Schuldverhältnisses iwS lässt die gesamte Rechtsbeziehung enden

4 Bedeutung für die Leistungsstörung
Gestört ist meistens nur ein Teil der Leistungspflichten Also das Schuldverhältnis ieS Zwei unterschiedliche Fragen: Was wird aus der gestörten Pflicht? Welche Auswirkungen hat die Störung auf das Schuldverhältnis iwS?

5 Regelfall ohne Leistungsstörung
Erlöschen durch Erfüllung, § 362 Anspruch erlischt, wenn die Leistung bewirkt wird. Dazu muss der Gläubiger das bekommen haben, was ihm zusteht Richtet sich nach dem Vertragsinhalt Kann eine bloße Handlung sein (zB Arbeitsleistung) Aber auch die Herbeiführung eines Erfolges (Übereignung bei Kaufvertrag, Erstellung eines Werkes) Bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen genügt das Bemühen des Schuldners also nicht Hier ist Eintritt des Leistungserfolges Voraussetzung

6 Erfüllung Leistung muss also:
Am rechten Ort Zur rechten Zeit Und in der richtigen Art und Weise erbracht worden sein Einzelheiten darüber bestimmt in erster Linie der Vertrag Hilfsweise (bzw. bei gesetzlichen Verbindlichkeiten) das Gesetz zB Regelungen über Art und Weise der Leistung in §§ 262 ff. Spätleistungen, Leistungen am falschen Ort oder inhaltlich mangelhafte Leistungen können angenommen werden (§ 364 I), müssen aber nicht Dies sind die typischen Fälle der Leistungsstörung

7 Systematik Altes System (bis 2001):
Unmöglichkeit und Verzug gesetzlich geregelt, Schlechtleistung nur bei Kauf, Miete, Werk (später auch Reise) Herausbildung der pVV und der cic als zusätzliche Rechtsbehelfe (Richterrecht) Heutiger Ansatz: § 280 I im Mittelpunkt Pflichtverletzung als Zentralbegriff für Nichtleistung, Spätleistung, Schlechtleistung Vom Gesetzgeber so gewollt Trotzdem nicht unstr. §§ 281, 283 als Anspruchsgrundlagen oder als Hilfsnormen? Str. auch Einordnung von § 311 a

8 Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzung
Grundtatbestand einheitlich, Rechtsfolgen unterschiedlich: Hierfür sind die §§ 281 – 284 wichtig Als Rechtsfolgen kommen in Betracht: Erfüllung Steht nicht im Gesetz, folgt aber aus dem Grundsatz pacta sunt servanda Gläubiger hat also die Möglichkeit, schlicht auf Erfüllung zu bestehen zT muss er das sogar, bevor er weitere Ansprüche geltend machen kann, zB bei § 439.

9 Rechtsfolgen der Pflichtverletzung
Schadensersatz Hier ist zu unterscheiden: SE statt der Leistung: Gläubiger verzichtet auf den betroffenen Teil der Leistung und liquidiert den Ausfall als SE SE statt der ganzen Leistung: Teilaspekt der Leistung ist pflichtwidrig Gläubiger erklärt den ganzen Vertrag für erledigt und verlangt statt dessen SE SE neben der Leistung: Gläubiger setzt Erfüllung durch und liquidiert seine Begleitschäden, zB Mangelfolgeschaden; Verzögerungsschaden (§ 286), Schaden aus Verletzung von Schutz- und Beratungspflichten Vssgen sind jeweils unterschiedlich Genaue Festlegung des Anspruchsziels erforderlich Abgrenzung zT schwierig

10 Weitere Rechtsfolgen Erfüllung und SE sind bei jedem Schuldverhältnis als Rechtsfolge möglich Also auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen Bei Verträgen zusätzlich möglich: Rücktritt, § 323 Kündigung, § 314 Nur bei bestimmten Verträgen oder in bestimmten Konstellationen: Aufwendungsersatz, § 284 Minderung der eigenen Leistung (Kauf, Werk, Miete, Reise)

11 Verhältnis der Rechtsbehelfe
Häufig Vorrang des Erfüllungsanspruchs §§ 281 I 1, 323 I, 637 I, 651c III, 651e II Hier muss Nachfrist zur ordentlichen Erfüllung gesetzt werden „Chance der zweiten Andienung“ Erst dann kann Gläubiger zurücktreten, kündigen oder SE statt der Leistung verlangen Aber kein allgemeines Rechtsprinzip, Gegenbeispiele: Kündigung aus wichtigem Grund im Dienst/Arbeitsvertrag §§ 626, 628. SE neben der Leistung nach § 280 I.

12 Weiterer Rechtsbehelf: Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrechte: Allgemeines nach § 273 Besonderes für gegenseitige Verträge nach § 320 Recht, bei pflichtwidrigem Verhalten des anderen Teils eigene Leistung zu verweigern Näheres dazu in der Vorlesung Schuldrecht

13 Erfüllungsanspruch Folgt aus § 241 I:
Recht, die Leistung so zu fordern, wie sie geschuldet ist Häufig primärer Rechtsbehelf, s.o. „Rückgrad der Obligation“ Durchsetzbar sind also auf jeden Fall die Rechte nach § 241 I Sog. Leistungspflichten Was ist mit § 241 II? (Schutzpflichten) SE bei Verletzung ist kein Problem Auch vorbeugende Durchsetzung möglich? Jedenfalls bei drohender Verletzung EV möglich, § 935 ZPO

14 Leistungshindernisse
Erfüllung kann nicht absolut verlangt werden Sinnwidrig vor allem dort, wo Leistungssubstrat weggefallen Problem der Unmöglichkeit! Geregelt in §§ 275 I – III Objektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für jedermann) und subjektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für den Schuldner) werden gleichbehandelt Gleichgültig, ob nach Vertragsschluss eingetreten oder vorher schon unmöglich (§ 311a) Ohne Rücksicht auf Verschulden

15 Leistungshindernisse
Folge ist Befreiung von der betroffenen Leistungspflicht Nicht Untergang des Schuldverhältnisses iwS! § 275 sagt nur, dass unmögliches nicht geleistet werden muss Keine Aussage über die weiteren Rechtsfolgen In Betracht kommen insbesondere: Wegfall der Gegenleistung, § 326 I (Do-ut-Des-Prinzip) Rücktritt der anderen Partei, § 323 Schadensersatz statt der Leistung, §§ 281, 283 (Bei Verschulden)

16 Fälle der Unmöglichkeit
Klar unter Abs. I fallen die naturgesetzliche und die juristische Unmöglichkeit Die Kaufsache ist irreparabel zerstört Sie weist einen unbehebbaren Mangel auf Abergläubische Verträge (hM) Die Übereignung ist gesetzlich verboten (§ 134) Die Übereignung ist nicht möglich, weil der Verkäufer nicht Eigentümer und die Sache dem Eigentümer abhandengekommen ist (§ 935).

17 Fälle der Unmöglichkeit
Ebenso gehören hierher die Fälle der Sinnlosigkeit der Leistung wegen: Zweckerreichung: Der zu behandelnde Patient wird von allein gesund, das freizuschleppende Schiff wird von allein wieder flott Käufer beseitigt den Mangel selbst, ohne Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben Zweckverfehlung: Der Patient stirbt, das Schiff sinkt, bevor die Handlung vorgenommen werden kann. Hier wäre die Handlung zwar rein technisch möglich, aber sinnlos und auch von Interesse des Gläubigers her nicht geboten Nicht ausreichend hingegen sog. Zweckstörung: Gläubiger kann die Leistung nicht mehr wie vorgesehen gebrauchen Hier gilt die Regel, dass Besteller das Verwendungsrisiko trägt In Extremfällen WGG (§ 313) möglich, dazu später

18 Keine Unmöglichkeit Geldmangel
Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung Verwirklicht sich durch Insolvenz- und Vollstreckungsrecht (einschließlich Schuldnerschutz) Außerdem Befreiung sinnwidrig: Rechtfolge wäre häufig SE, und der ginge wieder auf Geld Ausnahmen: Herausgabeanspruch hinsichtlich bestimmter (Sammler-) Münzen oder Geldscheine (zB aus § 985) Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II) Hier Konkretisierung der Schuld auf bestimmte Scheine

19 Besonderheit bei Gattungsschuld
Bei einer nur der Gattung nach bestimmten Leistung (§ 243) ist idR Beschaffung möglich Also auch Leistung Allerdings muss geprüft werden, wie weit die Gattung bestimmt ist Fälle der Vorratsschuld, Selbstbelieferungsklauseln Ansonsten Unmöglichkeit nach Abs. I nur dann, wenn ganze Gattung untergeht Außerdem: Konkretisierung nach § 243 II beachten Gattungsschuld mutiert zur Stückschuld, wenn der Schuldner die Leistungshandlung vorgenommen („das seinerseits erforderliche getan“) hat Anforderungen: Vertrag, hilfsweise §§ 266 ff. Unterschiedlich je nachdem, ob Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt. Geld kann wegen § 270 I nicht nach § 243 II konkretisiert werden, nur nach § 300 II

20 Teilunmöglichkeit Zu unterscheiden ist teilbare und nicht teilbare Leistung Bei nicht teilbarer Leistung (Reparatur eines Anzugs) führt Unmöglichkeit bezüglich eines Teils (Zerstörung der Jacke) zur Gesamtunmöglichkeit Bei teilbaren Leistungen im Zweifel Befreiung nur hinsichtlich des unmöglichen Teils („soweit“) Bei teilbaren Leistungen: Ausgreifen der Störung auf das gesamte Schuldverhältnis, wenn Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat Rücktritt oder SE statt der ganzen Leistung möglich (§§ 281 I 2, 323 V 1) Interessefortfall an sich subjektiv, aber Gründe müssen nachvollziehbar sein (wie bei § 119) Beachte: Hierher gehört auch die unbehebbar mangelhafte Kaufsache oder Werkleistung An sich geschuldete Nacherfüllung scheidet nach § 275 I aus Käufer kann direkt zu Rücktritt/SE statt der ganzen Leistung übergehen Keine automatische Minderung, § 326 I 2, aber Minderungsverlangen möglich

21 Zeitweilige Unmöglichkeit
Unmöglichkeit liegt gegenwärtig vor, Dauer steht nicht fest Sache gestohlen, Leistung gegenwärtig verboten Wenn Dauer des Hindernisses überhaupt nicht absehbar, Unmöglichkeit Ansonsten als zeitweilige Nichtleistung zu behandeln: Gläubiger ist zunächst leistungsfrei nach § 320 Kann angemessene Nachfrist setzen, §§ 281, 323 Nach Ablauf in jedem Fall zurücktreten Bei Verschulden der anderen Partei auch SE statt der Leistung fordern

22 Fixgeschäft Zeit kann bei der Leistungserbringung besonders wichtig sein 2 Lösungen: Unmöglichkeit (Leistung nach Zeitablauf sinnlos, ähnl. Zweckverfehlung) -> absolutes Fixgeschäft Rücktritt unter erleichterten Voraussetzungen (§ 323 II 2) -> relatives Fixgeschäft Abgrenzung: Absolutes Fixgeschäft -> Sinnlosigkeit folgt aus objektiven Umständen Anmietung von Saal für Hochzeitsfeier Arbeitsleistung des AN Konzertveranstaltung Relatives Fixgeschäft -> Hohe Zeitbedeutung kraft Parteiabrede Just-in-Time-Belieferung Transportverträge, wenn so vereinbart Lieferung von Saisonware

23 Wirtschaftliche Unmöglichkeit und übermäßiger Aufwand
Fälle liegen ähnlich: Leistung ist noch möglich, Aufwand des Schuldners wäre aber übermäßig Verknappungsfälle bei Gattungsschulden (Mühlenfall, RGZ 57, 116) „Wirtschaftliche Totalschäden“ -> Ring auf dem Meeresboden Vorhersehbare Schwierigkeiten idR mit der Gegenleistung abgegolten Bei unvorhergesehenen Leistungserschwerungen kommen sowohl § 275 II als auch § 313 in Betracht Wegfall der Geschäftsgrundlage bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, die nicht allein im Risikobereich einer Partei liegt Abgrenzung: Bei § 275 II: Mehraufwand des Schuldners im groben Missverhältnis zum Interesse des Gläubigers am Erhalt der Leistung in Natur. Es erscheint daher sinnvoller, ihn auf Rücktritt und (bei Verschulden) SE statt der Leistung zu verweisen (§ 275 IV), als den Anspruch in Natur durchzusetzen. § 313: Missverhältnis von Aufwand und Gegenleistung (Verknappungsfälle)

24 Voraussetzungen § 275 II Grobes Missverhältnis zwischen
Leistungsinteresse des Gläubigers Und Aufwendungen des Schuldners Ergänzt durch Risikobetrachtung: Vertreten- müssen des Schuldners Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie Grds. zurückhaltende Anwendung Pacta-sunt-Servanda- Grundsatz Keine Aushöhlung des Leistungsversprechens

25 Bei persönlicher Verpflichtung
Bei persönlichen Leistungen (vor allem Dienst-, Arbeitsverträge) zusätzlich Abs. 3 Nur soweit nicht schon Abs. 1 einschlägig Versäumte Arbeit kann häufig nicht nachgeholt werden, dann gilt Abs. 1 Ansonsten Voraussetzungen wie bei Abs. 2 Beispiel: Erkrankung naher Angehöriger, Wetterverhältnisse, uU auch politische bzw. Gewissensgründe (Drucker-Fall) Bei nicht-persönlichen Leistungen (Kauf, Werk, Miete) § 275 III nicht anwendbar Lösung nur über § 242 oder § 313 möglich

26 Unterschiede in den Rechtsfolgen
Abs. 1 führt zur Befreiung von Gesetzes wegen (Einwendung) Abs. 2 und 3 müssen (wie die Verjährung) von Schuldner geltend gemacht werden (Einrede) Leistungsanspruch des Gläubigers entfällt erst mit Erhebung der Einrede Erst damit enden auch Fälligkeit und uU Verzug etc.

27 Anspruch auf das Surrogat, § 285
Bei Befreiung von der Leistungspflicht nach § 275 I-III kann es sein, dass der befreite Schuldner einen Ausgleich erhält Hauptfall: Sachversicherung, Anspruch aus § 823 gegen den Schädiger Voraussetzungen: Leistung eines Gegenstandes (nicht Handlung oder Unterlassung) Befreiung nach § 275 I – III Erlangung eines Surrogats als Ersatz für die untergegangene Leistung Problematisch bei Verkaufserlösen (commodum ex negotii) Kann im Wert über der ursprünglich geschuldeten Sache liegen

28 Gegenleistung bei Unmöglichkeit
Grundsatz bei gegenseitigen Verträgen: Bei Befreiung nach § 275 I – III kein Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 I Betrifft nur Leistungen im Austauschverhältnis (Synallagma) Überlassung der Mietsache gegen Mietzahlung, ja Überlassung der Mietsache gegen Rückgabe, nein Gilt bei 275 Abs. 2 und 3 erst nach Erhebung der Einrede Verschuldensunabhängig Gefahrtragungsregel bei unverschuldetem Unmöglichwerden: Gläubiger der unmöglichen Leistung trägt die Leistungsgefahr (=Gefahr, die Leistung nicht zu erhalten) Schuldner die Gegenleistungsgefahr (=Gefahr, die Gegenleistung nicht zu erhalten) Bereits erbrachte Gegenleistungen können nach Rücktrittsrecht (Nicht § 812!) zurückgefordert werden, § 326 IV Bei Teilunmöglichkeit teilweiser Wegfall der Gegenleistung, § 326 I 1, 2. Halbsatz.

29 Ausnahmen von § 326 I Gläubiger verlangt die Ersatzsache, § 285 iVm § 326 III Irreparable Schlechtleistung, § 326 I 2 -> Minderungserklärung erforderlich Fälle des Abs. 2: Weit überwiegende Verantwortung des Gläubigers hinsichtlich der Unmöglichkeit Annahmeverzug Abweichende Parteivereinbarung Wille, auch leisten zu wollen, auch wenn die Bemühung der anderen Partei erfolglos bleibt Esoterische Verträge, siehe BGH NJW 2011, 756 In diesen Fällen behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, obwohl er selbst nicht zu leisten braucht Gläubiger trägt sowohl Leistungsgefahr als auch Gegenleistungsgefahr

30 Im Einzelnen: Weit überwiegende Verantwortung
Gläubiger hat den Umstand zu vertreten, der die Unmöglichkeit herbeigeführt hat, Beispiele: Untergang der Mietsache durch vom Mieter gelegten Brand Nichteinholung erforderlicher Visa oder Impfungen durch den Reisenden bei einer Reiseleistung Unberechtigte Selbstvornahme der Nachbesserung durch den Käufer (BGH NJW 05, 1348). Str.: Verschulden erforderlich? Wortlaut spricht von „Verantwortlichkeit“, nicht von Vertreten-müssen Teil der Lit: Sphärentheorie, Gläubiger ist für alle Umstände verantwortlich, die in seiner Sphäre auftreten, insbesondere für Vorhandensein des Leistungssubstrats aA: Individuell nach Risikolage des Vertrages zu prüfen, uU analog § 645 Teilvergütung in Höhe des negativen Interesses Verantwortung des Gläubigers muss weit (80-90% Verursachungsanteil) überwiegen

31 Problem: Beiderseitiges Vertreten-Müssen?
Unklar: Mitverantwortungsanteil des Gläubigers vorhanden, aber kleiner als 80% Beispiel: K erwirbt von V eine Spezialmaschine zum Preis von €. Es soll eine Erprobung stattfinden, für die K das Produktionsmaterial stellen soll. K kommt damit in Verzug, der Probelauf kann nicht stattfinden, die Maschine steht fertig, aber nutzlos, in der Halle des V. Kurzerhand und ohne Warnung verkauft er sie für € an D. K verlangt SE, da er für eine andere, gleichwertige Maschine € zahlen müsste. Lösung einfach: Anspruch des K aus §§ 280 I, 281, 283 (+), Übereignung ist unmöglich, V hat schuldhaft gehandelt, da er sich nicht ohne Fristsetzung vom Vertrag mit K lösen durfte (Arg. § 323 I). Anspruch des K ist aber nach § 254 um seinen Verursachungsanteil zu mindern. Problematisch ist V -> K auf KP-Zahlung: An sich nach § 326 I untergegangen, § 326 II liegt nicht vor, da Verursachung durch K nicht „weit überwiegend“. Was nun? Eine Lösung: § 254 analog auf der Erfüllungsanspruch anwenden – Ergebnis stimmt, passt aber dogmatisch nicht so ganz Andere Lösung: § 326 II zunächst anwenden, damit V -> K zunächst (-). Aber V -> K aus § 280 I, 241 II wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (+). SE ist um Mitverursachungsanteil nach § 254 zu kürzen. Die beiden SE-Ansprüche werden aufgerechnet (§ 387).

32 Weitere Ausnahme: Annahmeverzug
Geregelt in §§ 293 ff. Kein Verzug im technischen Sinne, da keine Abnahmepflicht (anders nur Kauf- und Werkvertragvertrag) Obliegenheit, an der Erfüllung mitzuwirken IdR Angebot der Leistung in korrekter Form (wie für § 362) erforderlich, § 294 – 295. Rechtsnachteile bei Verletzung: Insbesondere Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 326 II Zufälliger Untergang des Leistungssubstrats während des Annahmeverzugs wird dem Risiko des säumigen Empfängers zugeordnet. Sofern kein Vertreten-müssen des Schuldners Insofern aber außerdem: Haftungserleichterung für den Schuldner, nur grobe Fahrlässigkeit schadet, § 300.

33 Übungsfall Prof. A aus P. hat sich bei T eine Sonnenbank, Modell Knackebraun 2000, bestellt. Für die Lieferung ist Montag, der 22.4., zwischen 15 und 17 Uhr vereinbart. A vergisst den Termin, die von T beauftragten Monteure stehen erfolglos vor der Haustür des A. Sie fahren mit dem Gerät zurück auf das Betriebsgelände der T. Dort stellen sie den Transporter mitsamt der darauf verladenen Sonnenbank ordnungsgemäß verschlossen ab. In der Nacht stiehlt den Wagen der Autodieb D. Für die Sonnenbank auf der Ladefläche hat er keine Verwendung und er entsorgt sie in den nächstgelegenen See. Dadurch entsteht an dem Gerät Totalschaden. T verlangt von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € Mit Recht?

34 Weitere Ausnahmen zu § 326 I
Befinden sich im BT, insbesondere Versendungskauf, § 446, 447 -> dazu sogleich Dienst- und Arbeitsvertrag, § 615 S. 2 Verpflichteter behält den Anspruch auf Vergütung, wenn Dienstberechtigter im Annahmeverzug war, ohne Nachleistungspflicht. Werkvertrag, §§ 644, 645: Gefahrübergang bei Annahmeverzug, § 644 I 2 (in Bezug auf die Abnahme des Werkes) Sonderregelung der vom Besteller (mit-) verursachten Unmöglichkeit in § 645: Anspruch auf Teilvergütung, wenn Werk durch Anweisungen des Bestellers oder Mängel des von ihm gestellten Materials untergeht, verschlechtert oder unausführbar wird

35 Gefahrübergang nach § 446 Regelt die Gegenleistungsgefahr
Also Gefahr, Sache trotz Untergang zahlen zu müssen Die Leistungsgefahr kann § 446 nicht regeln, die trägt der Käufer immer schon nach § 275 I Voraussetzungen: Verkäufer hat dem Käufer die Sache übergeben Unmittelbarer Besitz (§ 854), mittelbarer Besitz (§ 868) nur dann, wenn nach dem Vertrag erfüllungstauglich (zB §§ 930, 931). Relevant vor allem bei Kauf unter EV Hat Verkäufer außer Besitz auch Eigentum verschafft, liegt ja schon Erfüllung vor Käufer trägt die Gefahr der Verschlechterung oder Untergans der Kaufsache, weil sie sich in seiner Sphäre befindet und nur er einwirken und die Risiken steuern kann Untergang befreit nicht von der Ratenzahlungspflicht

36 Weitere wichtige Ausnahme: § 447
Voraussetzungen: Versendung der Sache Auf Verlangen des Käufers, d.h. mit seinem Einverständnis (Vereinbarung) Anderer Ort als der Erfüllungsort Gemeint ist der Ort der Handlung, nicht des Erfolgs Ansonsten wäre die Norm weitgehend funktionslos § 447 regelt einen besonderen Fall der Schickschuld Bei Hol- oder Bringschuld auf keinen Fall 447 annehmen! Mit Transportperson oder eigenen Leuten Letzteres str., Arg.: Kein Ausscheiden aus der Verantwortungssphäre des Verk., eigene Leute immer Erfüllungsgehilfen Gegenarg.: Zufallsergebnis

37 § 447 Rechtsfolge: Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf Käufer über Dieser trägt das Transportrisiko (andere Risiken str.) Bei vom Verkäufer zu vertretenden Untergang hingegen kein § 326 II, statt dessen §§ 323, 281. Vertreten- Müssen der Transportperson und § 278? Ansprüche gegen Transportperson?

38 § 447 Ansprüche gegen Transportperson:
Fall: V übergibt Kaufsache an Spedition S, deren Wagen unsicher ist, was S auch weiß. Daraufhin Zerstörung der Kaufsache bei Unfall vor Erreichen des K. V -> K auf Zahlung wegen § 326 I, 447 (+) K -> S auf SE aus Vertrag (-), nicht Vertragspartner K –> S auf SE aus § 823 (-), idR noch nicht Eigentümer! V -> S aus Vertrag und Delikt an sich (+), aber kein Schaden, da V von K Zahlung verlangen kann. Ergebnis: Die fahrlässige S muss den Schaden nicht ersetzen? Oder fällt Ihnen etwas ein?

39 Anwendungsbereich Bei Kaufvertrag mit Verbraucher nur eingeschränkt anwendbar, § 474 IV Nur, wenn Verbraucher den Transporteur selbst ausgewählt und beauftragt hat Ansonsten Gefahrübergang nur nach § 446 Besitzerlangung durch den Käufer erforderlich Auch Besitzdiener oder Erlangung von mittelbarem Besitz


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