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Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung.

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Präsentation zum Thema: "Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung."—  Präsentation transkript:

1 Leistungsstörungen 3. Teil der Vorlesung

2 Systematische Stellung:
Kein Rechtsbegriff Problembeschreibung Leistung erfolgt nicht wie geschuldet Also entweder gar nicht, spät oder schlecht Gehört zum 2. Buch, Schuldrecht Auswirkung der Leistungsstörung auf das Schuldverhältnis Lies §§ 275 II, 280 I, 314.

3 Schuldverhältnis: Begriff wird im Gesetz doppelt verwendet:
Zum einen für den Anspruch (§ 241 I) Sog. Schuldverhältnis im engeren Sinne Zum anderen aber auch für die Rechtsbeziehung zwischen zwei oder mehr Personen (so § 314) Sog. Schuldverhältnis im weiteren Sinne Unterschied: Wegfall eines Anspruchs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall der übrigen Ansprüche Nur Wegfall des Schuldverhältnisses iwS lässt die gesamte Rechtsbeziehung enden

4 Bedeutung für die Leistungsstörung:
Gestört ist meistens nur ein Teil der Leistungspflichten Also das Schuldverhältnis ieS Zwei unterschiedliche Fragen: Was wird aus der gestörten Pflicht? Welche Auswirkungen hat die Störung auf das Schuldverhältnis iwS?

5 Regelfall ohne Leistungsstörung:
Erlöschen durch Erfüllung, § 362 Anspruch erlischt, wenn die Leistung bewirkt wird. Dazu muss der Gläubiger das bekommen haben, was ihm zusteht Das kann eine bloße Handlung sein (zB Arbeitsleistung) Aber auch die Herbeiführung eines Erfolges (Übereignung bei Kaufvertrag, Erstellung eines Werkes) Bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen genügt das Bemühen des Schuldners also nicht Hier ist Eintritt des Leistungserfolges Voraussetzung

6 Erfüllung: Leistung muss also:
Am rechten Ort Zur rechten Zeit Und in der richtigen Art und Weise erbracht worden sein Einzelheiten darüber bestimmt in erster Linie der Vertrag Hilfsweise (bzw. bei gesetzlichen Verbindlichkeiten) das Gesetz zB Regelungen über Art und Weise der Leistung in §§ 262 ff. Spätleistungen, Leistungen am falschen Ort oder inhaltlich mangelhafte Leistungen können angenommen werden (§ 364 I), müssen aber nicht Dies sind die typischen Fälle der Leistungsstörung

7 Systematik der Leistungsstörungen:
Altes System: Unmöglichkeit und Verzug gesetzlich geregelt, Schlechtleistung nur bei Kauf, Miete, Werk (später auch Reise) Herausbildung der pVV und der cic als zusätzliche Rechtsbehelfe Heutiger Ansatz: § 280 im Mittelpunkt Vom Gesetzgeber so gewollt Trotzdem nicht unstr. §§ 281, 283 als Anspruchsgrundlagen oder als Hilfsnormen? Str. auch bei § 311 a Nicht durchgesetzt hat sich der Vorschlag, beim Verzug (§ 286) anzusetzen.

8 Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzung
Der Grundtatbestand ist einheitlich, aber die Rechtsfolgen sind unterschiedlich: Hierfür sind die §§ 281 – 284 wichtig Als Rechtsfolgen kommen in Betracht: Erfüllung Das ist keine Selbstverständlichkeit, anders zB das englische Recht Gläubiger hat also die Möglichkeit, schlicht auf Erfüllung zu bestehen zT muss er das sogar, bevor er weitere Ansprüche geltend machen kann, zB bei § 439.

9 Rechtsfolgen der Pflichtverletzung
Schadensersatz Hier ist zu unterscheiden: SE statt der Leistung: Gläubiger verzichtet auf den betroffenen Teil der Leistung und liquidiert den Ausfall als SE SE statt der ganzen Leistung: Teilaspekt der Leistung ist pflichtwidrig Gläubiger erklärt den ganzen Vertrag für erledigt und verlangt statt dessen SE SE neben der Leistung: Gläubiger setzt Erfüllung durch und liquidiert seine Begleitschäden, zB Mangelfolgeschaden und Schaden als Verletzung von Schutz- und Beratungspflichten Vssgen sind jeweils unterschiedlich Genaue Festlegung des Anspruchsziels erforderlich

10 Speziellere Rechtsfolgen:
Erfüllung und SE sind bei jedem Schuldverhältnis als Rechtsfolge möglich Also auch bei gesetzlichen Schuldverhältnissen Dagegen nur bei Verträgen: Rücktritt, Kündigung Nur bei bestimmten Verträgen oder in bestimmten Konstellationen: Aufwendungsersatz, § 284 Minderung der eigenen Leistung (Kauf, Werk, Miete, Reise)

11 Verhältnis der Rechtsfolgen:
Häufig Vorrang des Erfüllungsanspruchs gesetzlich angeordnet §§ 281 I 1, 323 I, 637 I, 651c III, 651e II Aber kein allgemeines Rechtsprinzip Es gibt auch Gegenbeispiele, zB §§ 626, 628.

12 Weiter zu erwähnen: Zurückbehaltungsrechte:
Allgemeines nach § 273 Besonderes für gegenseitige Verträge nach § 320 Recht, bei pflichtwidrigem Verhalten des anderen Teils eigene Leistung zu verweigern Näheres dazu in der Vorlesung Schuldrecht

13 Erfüllungsanspruch Folgt aus § 241 I:
Recht, die Leistung so zu fordern, wie sie geschuldet ist Häufig primärer Rechtsbehelf, s.o. „Rückgrad der Obligation“ Durchsetzbar sind also auf jeden Fall die Rechte nach § 241 I Sog. Leistungspflichten Was ist mit § 241 II? (Schutzpflichten) SE bei Verletzung ist kein Problem Auch vorbeugende Durchsetzung möglich?

14 Leistungshindernisse
Erfüllung kann nicht absolut verlangt werden Sinnwidrig vor allem dort, wo Leistungssubstrat weggefallen Problem der Unmöglichkeit! Geregelt in §§ 275 I – III Objektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für jedermann) und subjektive Unmöglichkeit (=Unmöglichkeit für den Schuldner) werden gleichbehandelt Folge ist Befreiung von der betroffenen Leistungspflicht Nicht Untergang des Schuldverhältnisses iwS! Insbes. kommt weiterhin Rücktritt und SE des anderen Teils in Betracht § 275 sagt nur, dass unmögliches nicht geleistet werden muss Keine Aussage über die weiteren Rechtsfolgen

15 Fälle der Unmöglichkeit
Klar unter Abs. I fallen die naturgesetzliche und die juristische Unmöglichkeit Die Kaufsache ist irreparabel zustört, die Übereignung ist gesetzlich verboten (§ 134) oder nicht möglich, weil der Verkäufer nicht Eigentümer ist Ebenso gehören hierher die Fälle der Sinnlosigkeit der Leistung wegen: Zweckerreichung: Der zu behandelnde Patient wird von allein gesund, das freizuschleppende Schiff wird von allein wieder flott Zweckverfehlung: Der Patient stirbt, das Schiff sinkt, bevor die Handlung vorgenommen werden kann. Hier wäre die Handlung zwar rein technisch möglich, aber sinnlos und auch von Interesse des Gläubigers her nicht geboten

16 Keine Unmöglichkeit: Geldmangel
Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung Verwirklicht sich durch Insolvenz- und Vollstreckungsrecht (einschließlich Schuldnerschutz) Außerdem Befreiung sinnwidrig: Rechtfolge wäre häufig SE, und der ginge wieder auf Geld Ausnahmen bei Herausgabeansprüche hinsichtlich bestimmter Geldscheine Und bei Annahmeverzug des Gläubigers (§ 300 II)

17 Keine Unmöglichkeit: Gattungsschuld:
Bei einer nur der Gattung nach bestimmten Leistung (§ 243) ist idR Beschaffung möglich Also auch Leistung Allerdings muss geprüft werden, wie weit die Gattung bestimmt ist Fälle der Vorratsschuld, Selbstbelieferungsklauseln Ansonsten Unmöglichkeit nach Abs. I nur dann, wenn ganze Gattung untergeht Außerdem: Konkretisierung nach § 243 II beachten Gattungsschuld mutiert zur Stückschuld, wenn der Schuldner die Leistungshandlung vorgenommen („das seinerseits erforderliche getan“) hat Anforderungen: Vertrag, hilfsweise §§ 266 ff. Unterschiedlich je nachdem, ob Hol-, Bring- oder Schickschuld vorliegt. Geld kann nicht nach § 243 II konkretisiert werden, nur nach § 300 II

18 Sonderfragen: Teilunmöglichkeit:
Zu unterscheiden ist teilbare und nicht teilbare Leistung Bei nicht teilbarer Leistung (Reparatur eines Anzugs) führt Unmöglichkeit bezüglich eines Teils (Zerstörung der Jacke) zur Gesamtunmöglichkeit Bei teilbaren Leistungen im Zweifel Befreiung nur hinsichtlich des unmöglichen Teils („soweit“) Zeitweise Unmöglichkeit: Unmöglichkeit liegt gegenwärtig vor, Dauer steht nicht fest Sache gestohlen, Leistung gegenwärtig verboten Wenn Dauer des Hindernisses überhaupt nicht absehbar, Unmöglichkeit Ansonsten als Nichtleistung zu behandeln (Vorgehen des Gläubigers nach §§ 281, 323)

19 Wirtschaftliche Unmöglichkeit und unverhältnismäßiger Aufwand
Fälle liegen ähnlich: Leistung ist noch möglich, Aufwand wäre aber übermäßig Verknappungsfälle bei Gattungsschulden (Mühlenfall, RGZ57, 116), Ring auf dem Meeresboden Dabei werden vorhersehbare Schwierigkeiten idR mit der Gegenleistung abgegolten sein Bei unvorhergesehenen Leistungserschwerungen kommen sowohl § 275 II als auch § 313 in Betracht Wegfall der Geschäftsgrundlage bei nachträglicher Änderung der Verhältnis, die nicht allein im Risikobereich einer Partei liegt Weder begriffliche Abgrenzung noch Angrenzung nach der Schwere der Störung sinnvoll möglich (aA die hM: § 275 II „nur für Extremfälle“) Daher Unterschied allein in den Rechtsfolgen Anpassung statt Auflösung Vor allem können beide Parteien nach § 313 Anpassung verlangen Erfolgreiche Anpassung kann das Missverhältnis nach § 275 II ausräumen

20 Voraussetzungen des § 275 II
Grobes Missverhältnis zwischen Leistungsinteresse des Gläubigers Und Aufwendungen des Schuldners Ergänzt durch Risikobetrachtung: Vertreten- müssen des Schuldners Übernahme eines Beschaffungsrisikos

21 Persönliche Leistung:
Bei persönlichen Leistungen (vor allem Dienst-, Arbeitsverträge) zusätzlich Abs. 3 Nur soweit nicht schon Abs. 1 einschlägig Versäumte Arbeit kann häufig nicht nachgeholt werden Dann Abs. 1 (Fixcharakter der Arbeitsleistung) Ansonsten Voraussetzungen wie bei Abs. 2 Beispiel: Erkrankung naher Angehöriger, Wetterverhältnisse, uU auch politische Gründe (Drucker-Fall) Eher etwas zum lachen: BAG NJW 1997, 1182 (Aufstand der zweiten Geigen)

22 Unterschied in den Rechtsfolgen:
Abs. 1 führt zur Befreiung von Gesetzes wegen (Einwendung) Abs. 2 und 3 müssen (wie die Verjährung) von Schuldner geltend gemacht werden (Einrede)

23 Anspruch auf das Surrogat:
Bei Befreiung von der Leistungspflicht nach § 275 I-III kann es sein, dass der befreite Schuldner einen Ausgleich erhält Hauptfall: Sachversicherung, Anspruch aus § 823 gegen den Schädiger Voraussetzungen: Leistung eines Gegenstandes (nicht Handlung oder Unterlassung) Befreiung nach § 275 I – III Erlangung eines Surrogats als Ersatz für die untergegangene Leistung Problematisch bei Verkaufserlösen Kann im Wert über der ursprünglich geschuldeten Sache liegen

24 Gegenleistung bei Unmöglichkeit
Grundsatz bei gegenseitigen Verträgen: Bei Befreiung nach § 275 I – III kein Anspruch auf die Gegenleistung, § 326 I Gilt bei Abs. 2 und 3 erst nach Erhebung der Einrede Verschuldensunabhängig Gefahrtragungsregel bei unverschuldetem Unmöglichwerden: Gläubiger der unmöglichen Leistung trägt die Leistungsgefahr Schuldner die Gegenleistungsgefahr Bereits erbrachte Gegenleistungen können nach Rücktrittsrecht (Nicht § 812!) zurückgefordert werden, § 326 IV Bei Teilunmöglichkeit teilweiser Wegfall der Gegenleistung, § 326 I 1, 2. Halbsatz.

25 Gegenleistung bei Unmöglichkeit
Ausnahmen von § 326 I: Gläubiger verlangt die Ersatzsache, § 285 iVm § 326 III Fälle des Abs. 2: Weit überwiegende Verantwortung des Gläubigers hinsichtlich der Unmöglichkeit Annahmeverzug In diesen Fällen behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, obwohl er selbst nicht zu leisten braucht Gläubiger trägt sowohl Leistungsgefahr als auch Gegenleistungsgefahr

26 Voraussetzungen des §§ 326 II
Weit überwiegende Verantwortung Gläubiger hat den Umstand zu vertreten, der die Unmöglichkeit herbeigeführt hat Beispiele: Untergang der Mietsache durch vom Mieter gelegten Brand Nichteinholung erforderlicher Visa oder Impfungen durch den Reisenden bei einer Reiseleistung Unberechtigte Selbstvornahme der Nachbesserung durch den Käufer (BGH NJW 05, 1348). Verantwortung des Gläubigers muss weit (80-90% Verursachungsanteil) überwiegen Unterhalb dessen (Verantwortung beider): Nur SE möglich mit Abwägung nach § 254 (sehr str.)

27 Voraussetzungen des § 326 II:
Annahmeverzug: Geregelt in §§ 293 ff. Kein Verzug im technischen Sinne, da keine Abnahmepflicht (anders nur Kaufvertrag) Obliegenheit, an der Erfüllung mitzuwirken Rechtsnachteile bei Verletzung: Insbesondere Übergang der Gegenleistungsgefahr nach § 326 II Zufälliger Untergang des Leistungssubstrats während des Annahmeverzugs wird dem Risiko des säumigen Empfängers zugeordnet. Außerdem: Haftungserleichterung für den Schuldner: Nur grobe Fahrlässigkeit schadet, § 300. IdR Angebot der Leistung in korrekter Form (wie für § 362) erforderlich, § 294 – 295.

28 Übungsfall: Prof. A aus P. hat sich bei T eine Sonnenbank, Modell Knackebraun 2000, bestellt. Für die Lieferung ist Montag, der 22.4., zwischen 15 und 17 Uhr vereinbart. A vergisst den Termin, die von T beauftragten Monteure stehen erfolglos vor der Haustür des A. Sie fahren mit dem Gerät zurück auf das Betriebsgelände der T. Dort stellen sie den Transporter mitsamt der darauf verladenen Sonnenbank ordnungsgemäß verschlossen ab. In der Nacht stiehlt den Wagen der Autodieb D. Für die Sonnenbank auf der Ladefläche hat dieser keine Verwendung; deshalb entsorgt er sie in den nächstgelegenen See. Dadurch entsteht an dem Gerät Totalschaden. T verlangt von A Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € Mit Recht?


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