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Das neue EU-Kartellrecht
Was müssen Unternehmen beachten? Walter Brugger, Andreas Traugott
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Seminarinhalt EG-Kartellrecht neu seit Neue Behördenaktivitäten Praktische Tipps
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Die neue VO 1/2003 im Kartellrecht
anwendbar seit Im gesamten EU-Raum einschließlich Österreich
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Abgrenzung EU - Ö Zwischenstaatlichkeitsklausel (geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen) – weit ausgelegt Grundsatz der parallelen Anwendung Bei Konflikt: Vorrang des Gemeinschaftsrechts (Walt Wilhelm-Entscheidung) Spürbarkeitskriterium (De-minimis-Bekanntmachung)
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Bis EU Art 81 EG GVO VO 17 zu Art 81 Abs 3 EG – entfällt ab Ö § 10 KartG § 17 KartG – GVO § 30a KartG, § 30e KartG-GVO (bleibt)
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EU-Kartellrecht Art 81 unverändert „Mit dem Gemeinsamen Markt
unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarun- gen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beein- trächtigen geeignet sind und eine Verhin- derung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs ... bewirken ...“
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EU-Kartellrecht GVO existieren weiterhin Vertikal-GVO Kfz-GVO
Technologietransfer-GVO (Neufassung) Spezialisierungs-GVO F&E-GVO usw Einzelfreistellungen bleiben gültig
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Neu im EU-Kartellrecht
Anwendbarkeit von Art 81 Abs 3 EG wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag) Rechtsunsicherheit
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Artikel 81 Absatz 3 EG „... Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen ...“ wird von jedem selber beurteilt (statt von der Kommission über Antrag)
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Wer beurteilt in Streitfällen?
NC (national court, zB Bezirksgericht Amstetten, Handelsgericht Wien, Amtsgericht München) - Zivilgericht NCA (national competition authority, zB Kartellgericht, Bundeswettbewerbsbehörde, Bundeskartellamt) - Behörde
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Wer beurteilt in Streitfällen?
Die Kommission kann Fälle selbst aufgreifen von NCA an sich ziehen (nicht aber von NC an sich ziehen!)
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Wer beurteilt in Streitfällen?
Die Kommission kann vor NC schriftliche Stellungnahmen abgeben (kann auch NCA) Urteilskopien sind an die K zu senden (Art 15/2) Weiterhin: Vorabentscheidungsverfahren (Art 234 EG) Neu: Gutachten der K möglich
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Zusammenarbeit K+NCA Beratender Ausschuss (Art 14)
Netzwerk ECN (Art 11-12)
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Netzwerk ECN Europäisches Netzwerk der 25 nationalen Wettbewerbsbehörden (ECN) Konsultations- und Kommunikationsmechanismus EK <--> NCA
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Netzwerk ECN im Detail NCA InfoPflicht an K (Art 11/3)
NCA Entscheidungsentwurf an K (Art 11/4) NCA kann K konsultieren (Art 11/5) InfoAustausch (Art 12) Intranet NCA – K – NCA – NCA - K Amtshilfe (Art 22) NCA – NCA oder NCA - K
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Weitere Netzwerke der NCA
Netzwerk EFTA-EU-Wettbewerbsbehörden (ECA) Inoffizielle Central European Competition Initiative (CECI): PL, CZ, HU, SLO, SK
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Netzwerke (Forts.) Sektorale Netzwerke/Working Groups (zB Rail, Air)
International Competition Network (ICN) BWB weniger aktiv
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Was tut die BWB? In den letzten 6 Monaten in Österreich:
Nach Ö-Recht: 12 Kartellfälle, 16 Missbrauchsfälle Nach EG-Recht: 41 Kartell- u Missbrauchsfälle In den letzten 9 Wochen: 3 Hausdurchsuchungen
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Kartelle (Europa) Schwerpunkt der Rechtsverfolgung
Organisatorische Umstellungen bei Kommission Beispiele
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Kartelle (Europa) Beispiele für im Jahr 2001 und 2002 verhängte Kartellstrafen der Europäischen Kommission (in Millionen Euro) 2001 2002 Fall verhängte Gesamtstrafe Vitamine 855,2 Plasterboard 478,3 kohlenstofffreies Papier 313,6 Nintendo 167,8 Graphitelektroden 218,8 Tierfutter 127,0 Zitronensäure 135,2 Österreichische Banken 124,2 Deutsche Bankgebühren 100,8 Eisenbeton 85,0 Belgische Brauereien 91,6 Spezialgraphite 60,6 Sodium 57,5 Geschmackverstärker 20,6 SAS/Maersk Air 53,0 Christie's Sotheby's 20,4
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Bußgelder (Europa) Rechtsgrundlagen: - Artikel 23 VO 1/2003 Grundsätze
- Leitlinien 1998 - Kronzeugenregelung Grundsätze Schwere und Dauer Berechnung
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Bußgelder und Strafen für Kartellverstöße in Österreich
§ 142 KartG (§ 145 StGB) § 168b StGB Beispiele (Telekom Entscheidung)
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Mitteilung Geldbußenerlass, Ermäßigung 2002 („Kronzeugenregelung“)
EU-Kom-Mitteilung Feb 2002 ersetzt Kronzeugenregelung 1996 Gilt für „Hardcore“-Kartelle (Preisabsprachen, Marktaufteilung, Produktionsquoten- und Submissionsabsprachen) Geldbußenerlass für erstes Unternehmen, das Beweis für unentdecktes Kartell liefert Gestaffelte Bonusregelung für andere Zeugen
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Compliance Programme Was ist ein kartellrechtliches Compliance Programm? Betriebsinterne Regeln zur Verhinderung/Bekämpfung von Kartellrechtsverstößen
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Compliance Programme Folgen kartellrechtlicher Verstöße:
Kostenintensive Untersuchungen durch Wettbewerbsbehörden, die den normalen Geschäftsablauf stören (Beraterkosten, Imageschaden etc) Hohe Geldstrafen Strafrechtliche Sanktionen Schadenersatzklagen Zivilrechtliche Nichtigkeit
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Compliance Programme Vorteile eines effektiven Compliance Programms:
Verhinderung von Kartellrechtsverstößen Erkennen von eigenen Kartellrechtsverstößen Erkennen von Kartellrechtsverstößen von Wettbewerbern Reduktion von Strafen
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Compliance Programme Bestandteile
Deklaration über Compliance durch Management Rechtsgrundlagen Darstellung verbotenes Verhalten bezogen auf konkreten Unternehmensbereich (Auditing möglicher kartellrechtlicher Verstöße) Sanktionierung bei Kartellrechtsverstößen (unternehmensintern bzw durch Wettbewerbsbehörden)
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Compliance Programme Bestandteile Aktionsplan für mögliche Verstöße
TO-DO-LIST und Rechtsbelehrung für Hausdurchsuchungen Interne Belehrung / Broschüre Bestätigung des Arbeitnehmers Mitarbeiterseminare
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Compliance Programme Voraussetzungen für effektives Programm:
Commitment des Senior Management Disziplinäre Maßnahmen Einbeziehung der Mitarbeiter (insbesondere jener die in sensiblen Bereichen tätig sind) Monitoring und allenfalls Modifikation des Programms Regelmäßiges Training der Mitarbeiter
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Dawn Raid – was tun? Beispiele: Portier
Vorstand, Geschäftsführer, Abteilungsleiter Vorstandssekretariat (Kalender, Unterlagen) Rechtsabteilung
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Dawn Raid – was tun? Wissen: Wer darf untersuchen? Was untersuchen?
Wer ist zu informieren im Unternehmen, welcher RA ist zu Hilfe zu rufen ...
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Walter Brugger Andreas Traugott
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