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Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich

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Präsentation zum Thema: "Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich"—  Präsentation transkript:

1 Berufsbildungsfonds des Kantons Zürich
Informationsveranstaltung März 2011

2 Programm 15:00 – 15:10 Uhr Begrüssung 15:10 – 15:40 Uhr
Definitive Verordnung über den Berufsbildungsfonds Verfahren / Datenaustausch Kosten- und Einnahmeschätzung Entschädigung / Dienstleistungsvertrag Vollzug Weiteres Vorgehen 15:40 – 16:10 Uhr Fragen / Diskussion 16:10 – 16:15 Uhr Verabschiedung Definitive Verordnung über den BerufsbildungsfondsKosten- und EinnahmenschätzungDienstleistungsvertrag / EntschädigungVollzug FamilienausgleichskassenWeiteres Vorgehen

3 Berufsbildungsfonds (BBF)
Zürcher Stimmvolk beschliesst am 28. September 2008 die Einführung eines kantonalen Berufsbildungsfonds Rechtliche Grundlage: Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz §26 a.-e. Verordnung über den Berufsbildungsfonds Äufnung BBF: Höchstbetrag von 20 Mio. Franken Beitragssatz: 1 Promille der Lohnsumme, die für die Festsetzung der Beitragspflicht gemäss EG FamZG massgebend ist. Vollzugsorgane: Berufsbildungskommission Geschäftsstelle der Berufsbildungskommission Familienausgleichskassen Inkrafttreten des Berufsbildungsfonds: 1. Januar 2011 66 Stellungnahmen, davon 5 von FAK Spannungsfelder: Zusammensetzung der Berufsbildungskommission Verhältnis Einnahmen und administrative Kosten Befreiung von Betrieben mit einer Minimallohnsumme von Fr. 250‘000.-- Gleichbehandlung von Lehr- und Praktikumsbetrieben und Branchenfonds nach Art. 60 BBG und anderen ‚gleichwertigen‘ Branchenfonds (z.B. Gastgewerbe, Isoliergewerbe) Priorisierung und Ergänzung der Fondsleistungen

4 Berufsbildungskommission
Zusammensetzung 2 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen 2 Vertreter/innen von Arbeitnehmerorganisationen 3 Vertreter/innen von Arbeitgeberorganisationen die über keinen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG verfügen 1 Vertreter/in des Bildungsrats 1 Vertreter/in der Bildungsdirektion Wahlvorschläge: bis 16. Mai 2011 Wahl der Kommissionsmitglieder erfolgt durch den Regierungsrat und wird vom Kantonsrat genehmigt. Eingeladen werden seitens Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen: Kantonaler Gewerbeverband, Vereinigung Zürcherischer Arbeitgeberorganisationen VZA, Gewerkschaftsbund des Kanton Zürichs, KV Zürich und SQUF

5 Berufsbildungskommission
Vollzugsorgane Berufsbildungskommission (Mittelschul- und Berufsbildungsamt) verwaltet den Fonds nach den Vorgaben der Kommission setzt fest, welche Betriebe befreit sind (gemäss VBBF) bereitet Entscheide über Gesuche um Leistungsausrichtung vor (z.H. Kommission) regelt die Zusammenarbeit mit FAK Geschäftsstelle entscheidet über Verwendung der Fondsmittel entscheidet über die Befreiung von Betrieben von der Beitragspflicht in Spezialfällen erstellt Fondsbudgets, Fonds- rechnung und Jahresbericht zuhanden des Regierungsrats nimmt jährlich zur Höhe des Beitragssatzes Stellung legt die Entschädigung für die FAK fest erstellt das Pflichtenheft für die Geschäftsstelle erheben Beiträge / Inkasso wirken bei Vollzugsaufgaben mit Familienausgleichskassen

6 Von der Beitragspflicht befreit sind Betriebe,
die im Kanton Zürich Lernende mit Lehrvertrag ausbilden die einem Lehrbetriebsverbund angehören Betriebe, die einem der 23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG unterstellt sind Kleinbetriebe mit Lohnsumme < Fr. 250‘ beträgt  ca. 56‘000 bei der SVA Zürich

7 Befreiung für weitere Betriebe (Spezialfälle)
Die Berufsbildungskommission befreit weitere Betriebe von der Beitragspflicht wenn sie, eine mit dem Betriebsaufwand einer Lehre vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit anbieten (z.B. Praktikumsbetriebe). einem anderen Branchenfonds unterstellt sind, der vergleichbare Leistungen wie ein Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG erbringt.

8 Stichtag (Befreiung) 1.1. vom Beitragsjahr (nur für Befreiungskriterien gemäss § 6 Abs. 1 lit. a-c. und Abs. 2 relevant; gilt nicht für Kriterium „Mindestlohnsumme“) Die Befreiung steht zu Beginn des Bemessungsjahres fest. Wer nach dem 1. Januar Lernende ausbildet oder einem Branchenfonds unterstellt wird, gilt für das Beitragsjahr als beitragspflichtig.

9 23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG
Automobil Gewerbe Verband Schweiz (AGVS) Berufsfeld Landwirtschaft und deren Berufe (OdA AgriAliForm) Fédération romande des maîtres platrîers-peintres (FRMPP) Fédération suisse romande des entreprises de menuiserie, ébénisterie et charpenterie (FRM) IG Musikinstrumentenbauer (IGMIB) – BBF Musikinstrumentenbauer Interieursuisse JardinSuisse und der Schweizerische Floristenverband (SFV) Organisation der Arbeitswelt Wald (OdA Wald) Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) Schweizerische Metall-Union (SMU) Schweizerischer Baumeisterverband – BBF Bau Schweizerischer Bootbauer-Verband (SBV)

10 23 Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG
Schweizerischer Carrosserieverband (VSCI), Fédération des Carrossiers Romands (FCR), Unia und Syna Schweizerischer Gerüstbau-Unternehmer-Verband – BBF Gerüstbau Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband (SMGV) Schweizerischer Milchwirtschaftlicher Verein (SMV) Schweizerischer Verband Dach und Wand – BBF Dach und Wand Schweizerischer Verein für Kältetechnik – BBF SVK Verband Schweizerischer Elektro-Installationsfirmen (VSEI) Verband Schweizer Holzbauunternehmungen – BBF Holzbau Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten (VSSM) Viscom, copyprintsuisse, Verband Werbetechnik+Print - BBF Grafische Branche VZLS-Stiftung Zahntechnik (VZLS) In Vorbereitung/Abklärung: BBF Coiffeur, BBF Soziales, BBF kaufmännische Grundbildung Treuhand und Immobilien

11 63 Familienausgleichskassen
Familienausgleichskasse Zürcher Krankenhäuser Familienzulagen-Ausgleichskasse Schweizerischer Elektrizitätswerke Gewerbliche Familienausgleichkasse St. Gallen HOTELA Familienausgleichskasse Interkantonale Cafetier Familienausgleichskasse Interkantonale Familienausgleichskasse SCHULESTA Ostschweizerische Familienausgleichskasse für Handel und Industrie PANVICA FAK Schweizerische Familienausgleichskasse Coiffure & Esthétique, Kanton Zürich Schweizerische Familienausgleichskasse IMOREK Schweizerische Familienausgleichskasse Metzger Kanton Zürich Spida Familienausgleichskasse Verein Ausgleichskasse für Familienzulagen der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz

12 63 Familienausgleichskassen
Ausgleichskasse Autogewerbe Ausgleichskasse Baumeister Ausgleichskasse Gärtner Ausgleichskasse Holz Ausgleichskasse Milchwirtschaft Ausgleichskasse Schreiner Ausgleichskasse Swissmem Ausgleichskasse Transport Ausgleichskasse Tabak Caisse d'allocations familiales CVCI-AIV Caisse intercorporative vaudoise d'allocations familiales Caisse interprofessionnelle d’allocations familiales de la Fédération des Entreprises Romandes (FERCIAF)

13 63 Familienausgleichskassen
Caisse interprofessionnelle neuchâteloise de compensation pour allocations familiales CINALFA Caisse Interprofessionnelle Régionale d'Allocations Familiales, CIRAF Familienausgleichskasse Aarg. Industrie- und Handelskammer Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel Familienausgleichskasse Banken Familienausgleichskasse Basler KMU Familienausgleichskasse Berner Arbeitgeber Familienausgleichskasse der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich Familienausgleichskasse Chemie Familienausgleichskasse Coop Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse Familienausgleichskasse der Privatkliniken der Schweiz

14 63 Familienausgleichskassen
Familienausgleichskasse der Zahnärzte-Gesellschaft des Kantons Zürich und der Gesellschaft Zürcher Tierärzte Familienausgleichskasse des Apothekerverbandes des Kantons Zürich Familienausgleichskasse des bernischen Geschäftsinhaberverbandes Familienausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Kanton ZH Familienausgleichskasse des Schweizerischen Grosshandels Familienausgleichskasse des Verbandes der Schweizerischen Waren- und Kaufhäuser Familienausgleichskasse des Verbandes Schweiz. Werbegesellschaften VSW Familienausgleichskasse des Zürcher Autogewerbe-Verbandes Familienausgleichskasse EXFOUR Familienausgleichskasse GastroZürich Familienausgleichskasse GEFAK Familienausgleichskasse ICOLAC Familienausgleichskasse der Uhrenindustrie

15 63 Familienausgleichskassen
Familienausgleichskasse Konditoren-Confiseure Familienausgleichskasse PANVICA Zürich Familienausgleichskasse priv. psychiatrischer Kliniken Familienausgleichskasse PROMEA Familienausgleichskasse Raiffeisen Schweiz Familienausgleichskasse St. Galler Arbeitgeber des Detailhandels Familienausgleichskasse SVA Zürich Familienausgleichskasse swisstempfamily Familienausgleichskasse Thurgauer Gewerbe Familienausgleichskasse Verom Sektion ZH Familienausgleichskasse «Versicherung» Familienausgleichskasse ZIA/SIA Familienausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber FZA

16 Familienausgleichskassen
Zahlen und Fakten 116‘000 im Kanton Zürich 18‘000 Hausdienstler 98‘000 unterliegen dem Fonds, davon ca. 11‘000 aktive Lehrbetriebe ca. 10‘000-15‘000 Betriebe leisten Beiträge an einen Branchenfonds gemäss Art. 60 BBG Arbeitgeber Familienausgleichskassen 65 FAK im Kanton Zürich Der kantonalen FAK (SVA Zürich) sind 99‘000 Arbeitgeber angeschlossen.

17 Für Fonds zu berücksichtigen (98‘000 Arbeitgeber)
Branchenfonds (10‘000 – 15‘000 Arbeitgeber) < Fr. 250‘000 (56‘000 Arbeitgeber) Lehrbetriebe (11‘000 Arbeitgeber) 116‘000 Arbeitgeber

18 Verwendung der Fondsmittel
Beiträge werden ausgerichtet an die Aufwendungen von Betrieben und Lernenden für ÜK (in Ergänzung zur SBBK-Pauschale) an die den Betrieben überbundenen Kosten des Qualifikations-verfahrens (Raummiete und Material) an die Kosten der Berufsbildnerkurse Lehrbetriebsverbünde für die Anschubfinanzierung an Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel des Berufsbildungsfonds als unerlässlich erweisen für weitere Massnahmen an Massnahmen zur Erhaltung der Ausbildungsbereitschaft von Betrieben oder Branchen, sofern sich ergänzende finanzielle Mittel des Berufsbildungsfonds als unerlässlich erweisen,

19 23 Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG
Die Mittel werden verwendet für das umfassende System der BGB, der HBB und der berufsorientierten Weiterbildung Bildungsverordnungen/Prüfungsordnungen Dokumentationen/Unterrichtsmaterial Evaluations-, Qualifikationsverfahren, Qualitätssicherung, Abschlussfeiern Nachwuchswerbung/-förderung Schweizerische/internationale Berufswettbewerbe Organisation/Verwaltung und Koordination des Berufsbildungsfonds Überbetriebliche Kurse Entschädigung von Fachlehrer, Kursleiter und Kommissionsmitglieder Interieursuisse - SVK - VSCI - VSEI

20 Beitragserhebung/Verfahren

21 Beitragserhebung / Verfahren
ermittelt befreite Betriebe und leitet Daten an die SVA Zürich weiter, welche die Daten triagiert (Grundlage Zentralregister FAK): Lehrbetriebe (MBA-Datenbank Kompass) Betriebe, die Beiträge an einen Branchenfonds nach Art. 60 BBG leisten (Daten werden jährlich von den Branchenfonds zur Verfügung gestellt) Geschäftsstelle ermitteln via Ausschlussverfahren die beitragspflichtigen Betriebe erheben basierend auf der definitiven Jahresabrechnung einen zusätzlichen Beitrag zum ordentlichen Familienzulagenbeitrag betreiben das Inkasso leiten Beiträge an den Berufsbildungsfonds weiter Familienausgleichskasse (FAK)

22 Datenaustausch FAK melden - Eintritte/Austritte - Adressmutationen
Branchenfonds melden unterstellte Zürcher Betriebe SVA Zürich führt Zentralregister ? FAK gleichen Daten mit interner DB ab für Beitrags-erhebung Geschäftsstelle erstellt Liste „befreite Betriebe“ - gleicht Daten ab - triagiert Daten und meldet den FAK ‚ihre‘ befreiten Betriebe

23 Herausforderung 88 verschiedene Datenbanken
Datenqualität bestimmt massgebend den administrativen Aufwand Für schlanken Datenaustausch braucht es: - eindeutige Identifikation eines Betriebes (UID-Nr.) - Austausch der Adressen in Form einer Excel-Datei - möglichst einheitliche Spaltenbeschriftung der Datei

24 Aufgaben Familienausgleichskassen
melden Mutationen/Neuzugänge der SVA Zürich (Zentralregister) erhalten die bereinigte Liste der befreiten Betriebe von der SVA Zürich (einheitliches Format, ab 2012 eindeutige Identifikation durch UID/ADM-Nr.) > Termin: Ende August ermitteln die beitragspflichtigen Betriebe (Ausschluss befreite Betriebe und Betriebe mit Lohnsumme unter Fr. 250‘000.--) erheben die Beiträge bei den Betrieben (FAK entscheidet selber, ob die Erhebung zusammen mit den FAK-Beiträgen oder separat erfolgt) erlassen Beitragsverfügungen, wenn diese verlangt oder die Beiträge nicht bezahlt werden (unterliegen der Einsprache an die Geschäftsstelle)

25 Aufgaben Familienausgleichskassen
führen das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durch überweisen jeweils Ende Jahr die erhobenen Beiträge an den Berufsbildungsfonds erstatten der Berufsbildungskommission jeweils Ende Jahr Bericht über die erhobenen Beiträge:  Anzahl beitragspflichtige Betriebe  Gesamtsumme der zu erhebenden Beiträge (SOLL)  Gesamtsumme der effektiv erhobenen Beiträge (IST)  Gesamtsumme der Nachfakturierungen aus Vorjahren

26 Erste Beitragserhebung
Stichtag GS erstellt Liste „befreite Betriebe“ SVA Zürich bereinigt und triagiert Liste „befreite Betriebe“ FAK ermitteln beitragspflichtigen Betriebe JA 2011 2011 1 12 3 9 Überweisung Beiträge Bericht Eingang BBF-Beiträge 2011 bei den FAK / Inkasso 2012 1 12

27 Ertrags- und Kostenschätzung / Entschädigung

28 Erste Einnahmen – und Kostenschätzung
Anzahl Arbeitgeber im Kanton Zürich 116'000 Anzahl befreite Betriebe aufgrund Mindestlohnsumme Fr. 250'000.- - 56’000 Anzahl befreite Lehrbetriebe -11’000 Anzahl befreite Betriebe die einem Branchenfonds gemäss BBG Art. 60 unterstellt sind -15’000 Total beitragspflichtige Betriebe 34’000 Minimaler Beitrag in den Kantonalen Berufsbildungsfonds (in Fr., Beitragssatz 1‰) 250 Ertrag Zürcher Betriebe (in Fr.) 8'500’000

29 Erste Einnahmen – und Kostenschätzung
Initialaufwand 2010/2011 (in Fr.) Anpassung aller 4 Pools für die Anpassung der IT-Systeme (Erhebung durch FAK) 1'400’000 Abgleich des IT-System der Geschäftsstelle mit der Sozialversicherungsanstalt Zürich (SVA) 20’000 Total 1'420’000 Durchführungskosten 2011 Jährliche Durchführungskosten Geschäftsstelle 72’000 Jährliche Durchführungskosten aller FAK im Kanton Zürich 120’000 Aufwand für Triage durch SVA (Zentralregister) 85’000 277’000

30 Erste Einnahme – und Kostenschätzung
Durchführungskosten in den Folgejahren Jährliche Durchführungskosten Geschäftsstelle 72’000 Jährliche Durchführungskosten aller FAK im Kanton Zürich 120’000 Aufwand für Triage durch SVA (Zentralregister) 45’000 Total 237’000

31 Entschädigung FAK werden dem Fonds kostendeckend belastet
Initialaufwand (IT-Anpassungen, etc.) > Offertenumfrage Durchführungskosten (Mitgliederabgleich, Inkasso, Mahnungen, Beitragsüberweisung, Berichterstattung)  Entschädigung als Pauschale: Pauschale für Triage pro befreiten Betrieb, Pauschale für Beitragserhebung und Inkasso pro beitragspflichtigen Betrieb

32 Dienstleistungsvertrag MBA-FAK
Zweck: Beitragserhebung BBF und Inkasso (Aufgaben im Anhang) Dauer: 1. April Dezember 2012 (befristet) Folgevertrag unbefristet mit Kündigung jeweils per Ende Jahr (12 monatige Kündigungsfrist) Änderungen/Ergänzungen in Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien möglich Entschädigung: Initialkosten (Offerte), Durchführungskosten in Form von 2 Pauschalenbeträgen (Triage pro Betrieb und Beitragserhebung pro Betrieb)  ohne MwSt.  jährliche Teuerungsanpassung ab Folgevertrag

33 Dienstleistungsvertrag MBA-FAK
Rechnungsstellung jeweils per 31. Oktober an die Geschäftsstelle BBF Zahlungsfrist: 30 Tage ab Rechnungsdatum Weisungsrecht der Auftraggeberin im Rahmen der VBBF Anwendbares Recht: Schweizerisches Recht Gerichtstand: Zürich

34 Vollzug

35 Massgebende Lohnsumme gem. VBBF §5 sowie §6 Abs. 1 lit. d ?
Massgebend ist ausschliesslich die im Kanton Zürich angerechneten Lohnsumme (gemäss EG FamZG) = Total der Lohnsumme von Hauptsitz und/oder allen Zweigniederlassungen im Kanton ZH Bei der Prüfung der massgebenden Lohnsumme gem. VBBF §5 sowie §6 Abs. 1 lit. d ist.

36 Werden Züricher Filialen ebenfalls befreit, wenn im Hauptsitz oder anderen Filialen Lernende ausgebildet werden? Generell: Lehrtriebe werden nur befreit, wenn der Standort der Lehre im Kanton Zürich liegt (VBBF § 6 Abs. 1 lit. a) Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer bei den FAK. Wenn zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet wird, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Zürcher Filialen Lernende ausbilden. Wenn die Abrechnung dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Zürcher Filialen befreit, die Lernende ausbilden.  gilt auch für ausserkantonaler Hauptsitz mit Niederlassungen im Kanton Zürich sowie Holdings mit Tochtergesellschaften im Kanton Zürich Bei der Prüfung der massgebenden Lohnsumme gem. VBBF §5 sowie §6 Abs. 1 lit. d ist ausschliesslich die im Kanton Zürich angerechneten Lohnsumme zu berücksichtigen.

37 Ausserkantonale Betriebe mit Niederlassung(en) in Zürich?
Massgebend für die Befreiung von Filialen ist die Abrechnungsnummer der bei den FAK. Wenn Familienzulagen zentral über eine Abrechnungsnummer abgerechnet werden, gilt der gesamte Betrieb als befreit, auch wenn nicht alle Filialen Lernende ausbilden. Wenn die Abrechnung der Familienzulagen dezentral über die Filialen erfolgt (mehrere Abrechnungsnr.), werden nur jene Filialen befreit, die Lernende ausbilden.

38 Firmenschliessung / Konkurs / unterjähriger ausserkantonaler Kassenwechsel
Schliessung/Kassenwechsel vor 31. August: keine Erhebung des BBF-Beitrages Schliessung/Kassenwechsel nach 31. August: Der Beitrag für den Berufsbildungsfonds wird im ordentlichen Schliessungsverfahren dem Betrieb in Rechnung gestellt. Der Beitrag wird nicht pro Rata berechnet, sondern nach der effektiven FAK-relevanten Lohnsumme im Konkursjahr. Beträgt die Lohnsumme weniger als Fr. 250'000.– oder ist der Betrieb auf der befreiten Liste der SVA Zürich, ist der Betrieb befreit. Nachfakturierungen: Beträge unter Fr werden nicht verrechnet. Wenn eine Mitgliedschaft im Bemessungsjahr 2011 aufgehoben wird (ohne Weiterführung des Betriebs oder Weiterführung in einem anderen Kanton), muss überprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Aufhebung die Lohnsumme von Fr. 250' erreicht wurde. Falls nicht, ist der Betrieb befreit.

39 Beitragsüberweisung an den Fonds?
Ende Jahr werden von den Familienausgleichskassen jeweils die effektiv einkassierten Beiträge an den Berufsbildungsfonds überwiesen. Beitragspflichtige Betriebe / Kündigung der Mitgliedschaft: Aufgrund der Rückmeldungen aus der Vernehmlassung wurde der Stichtag auf den 1.1. des Beitragsjahres verschoben. Konkret heisst das, dass wir fürs Beitragsjahr 2011 eine Befreiungsliste erstellen, die alle Betriebe enthält, die per Lernende ausbilden oder einem Branchenfonds unterstellt sind. Diese Liste leiten wir bis Ende Februar (im 2011 aufgrund der erstmaligen Durchführung und den damit verbundenen Mehraufwand Ende März) der SVA Zürich weiter, welche unsere Liste mit dem Zentralregister abgleicht (Ergänzung beim welcher Familienausgleichskasse der Betrieb Mitglied ist). Die SVA Zürich wird dann Ende August 2011 allen Familienausgleichskassen melden, welche ihrer Mitglieder von der Beitragspflicht befreit sind. Für das Beitragsjahr 2011 ist die definitive Lohndeklaration 2011 massgebend. Gemäss unseres Wissens liegen die definitiven Lohndeklarationen in der Regel ab Frühjahr 2012 vor. Ab diesem Zeitpunkt kann die Beitragserhebung erfolgen. Somit werden Ende 2012 erstmals die effektiv eingegangen Beiträge fürs Beitragsjahr 2011 an den Fonds überwiesen. Frage 2: Die Liste wird jährlich neu erstellt. Aufgrund des oben umschriebenen Vorgehens kann die Rechnungsstellung für den Berufsbildungsfonds zusammen mit der Schlussabrechung erfolgen. Frage 3: Wenn eine Mitgliedschaft im Bemessungsjahr 2011 aufgehoben (ohne Weiterführung des Betriebs), muss überprüft werden, ob zum Zeitpunkt der Aufhebung die Lohnsumme von Fr. 250' erreicht wurde. Falls nicht, ist der Betrieb befreit. Falls ja, sollte der Beitrag möglichst mit der Schlussrechnung eingefordert werden. Wenn ich richtig informiert bin, müssen die Familienausgleichskassen der SVA Zürich die Ein- und Austritte melden. Bei dieser Gelegenheit könnte auch nachgefragt werden, ob dieser Betrieb auf der Befreiungsliste ist, wenn sie diese noch nicht von der SVA Zürich erhalten haben. Im Falle eines Kassenwechsel haben wir die Details mit der SVA Zürich und dem AZA noch nicht festgelegt. Ich kann Ihnen diese Frage deshalb momentan noch nicht beantworten. Ich treffe mich nächste Woche mit der SVA und werde diese Frage zur Klärung für die Besprechung traktandieren und Ihnen anschliessend eine Antwort zustellen. Ich hoffe, Sie sind mit diesem Vorgehen einverstanden.

40 Nächste Schritte Februar/März 2011: Einrichten der Geschäftsstelle
MBA  FAK Einholung Offerten Initialkosten Information über Inkrafttreten des BBF an Zürcher Betriebe Testlauf Datentransfer mit SVA Zürich und FAK Datentransfer Branchenfonds  Geschäftsstelle Datentransfer MBA  SVA Zürich Umfrage Nominierungsvorschläge für Berufsbildungskommission

41 Nächste Schritte April - August 2011: Regelung Entschädigung FAK
Abschluss Dienstleistungsverträge MBA  FAK Wahl Berufsbildungskommission Datenlieferung SVA Zürich  FAK Konstituierung Berufsbildungskommission Einrichtung Website BBF Ab Frühjahr 2012: Beitragserhebung durch die FAK

42 Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds
seit 1. Februar 2011 Leiterin: Ruth Köfler (60%-Pensum) Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zürich Geschäftsstelle Berufsbildungsfonds Frau Ruth Köfler Ausstellungsstrasse Zürich Tel

43 Fragen/Diskussion

44 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit und gute Heimreise!


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