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Verkehrskonferenz 2010 Kostendeckungsgrad im öffentlichen Verkehr Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung.

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Präsentation zum Thema: "Verkehrskonferenz 2010 Kostendeckungsgrad im öffentlichen Verkehr Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung."—  Präsentation transkript:

1 Verkehrskonferenz 2010 Kostendeckungsgrad im öffentlichen Verkehr Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung

2 Verkehrskonferenz 2010 Auslöser für die Diskussion um die Kostendeckungsgrade des öV in Nidwalden war der Rahmenkredit für die Abgeltungen der Jahre 2011 und 2012. Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung Zusammenstellung der Kostendeckungsgrade 2007 - 2009 Fpl- KDG FeldLinie200720082009 60.311Stans-Seelisberg54.67%55.25%53.67% 60.312Stans-Ennetmoos, St. Jakob29.24%30.54%27.71% 60.313St. Jakob-Mueterschwandenberg19.39%19.36%17.69% 60.321Stansstad-Obbürgen-Bürgenstock19.91%21.62%16.57% 60.322Stansstad-Kehrsiten12.08%- 60.310Beckenried-Flüelen27.79%27.97%37.30% 60.323(Stansstad-) Stans-Büren37.20%39.04%34.50% 60.323Stansstad-Stans (-Büren)35.69%36.23%39.92% 60.331Wolfenschiessen-Oberrickenbach28.80%37.95%31.25% Total Kanton Nidwalden43.06%47.47%39.52%

3 Verkehrskonferenz 2010 Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung Nach dem Beschluss des Landrats vom 9. Juni 2010 zum Rahmenkredit öV hat die Volkswirtschaftsdirektion mit Schreiben vom 24. Juni 2010 die Gemeinden über die Erwartungen betreffend Kostendeckungsgrad informiert. Im Schreiben wird aufgrund des Berichts zum Landratsbeschluss ausgeführt : Namentlich wird festgehalten, dass der Regierungsrat die Meinung vertritt, dass Linien des öffentlichen Verkehrs, welche einen Kosten- deckungsgrad unter 30 Prozent aufweisen, eingestellt oder mit finanzieller Beteiligung der Gemeinden weitergeführt werden sollen.

4 Verkehrskonferenz 2010 Fachstelle öffentlicher Verkehr und Projektentwicklung Was gilt es in der Diskussion zu beachten ? Verkehrsgesetz, NG 652.1, ÖVG - Art. 11 : Zusätzliche Verkehrslinien – bei der Festlegung wir unter anderem die Wirtschaftlichkeit berücksichtigt. - Art. 12 : Der Landrat bestimmt bei der Festlegung der Linie den zu erreichenden minimalen Kostendeckungsgrad. - Art. 13 : Zusätzliche Verkehrsangebote des Kantons – Der Regierungsrat bestimmt bei der Bestellung des Angebots den zu erreichenden Kostendeckungsgrad; er orientiert sich dabei am Kostendeckungsgrad der betroffenen Linie. Postautolinien Die Abgeltungen für die Postauto-Angebote machen aufgrund der Offerten 2011 an der Gesamtsumme der Abgeltungen öV 22 % aus. Aufgabenteilung Kanton-Gemeinden Der Kanton finanziert die kantonalen öV Angebote allein ohne die Gemeinden. Die Gemeinden können sich im Rahmen der Fahrplanvernehmlassung zum Angebot äussern.


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