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Zur Verwendung dieser PPP

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Präsentation zum Thema: "Zur Verwendung dieser PPP"—  Präsentation transkript:

1 Zur Verwendung dieser PPP
Diese PPP ist primär als Schulungsunterlage bzw Vortragsunterlage für Mitarbeiter gedacht. Sie kann auch in gekürzter oder veränderter Form verwendet werden. Diese PPP gibt das Insolvenzrecht nicht abschließend wieder sondern versucht die wichtigsten Themen überblicksweise darzustellen. Zu Beginn werden auch die Angebote auf WKO.at vorgestellt. Sollte es in einer Landeskammer zusätzliche Angebote (Unternehmerservice, Betriebsberatung, Förderaktionen etc) geben, wäre es zweckmäßig, eine entsprechende Folie zu ergänzen (oder die Folie „Angebot der WKx“ zu löschen). Diese PPP gibt im Wesentlichen die Inhalte der bestehenden KC-Produkte wieder und weist auch im Text direkt auf bestehende KC-Servicedokumente hin. Die in der Folie enthaltenen blauen Pfeile sind Links auf Subfolien. Durch einen gleichartigen (umgekehrten) Pfeil am Ende der Subfolie gelangt man wieder zur Hauptfolie zurück. Diese Technik wurde gewählt, weil dadurch aus einer Textstelle der Hauptfolie heraus eine Subfolie eingeblendet werden kann und eine direkte Rückkehr zur selben Hauptfolie möglich ist. In der Folienreihung befinden sich diese Subfolien am Ende der PPP.

2 Zur Verwendung dieser PPP
Der Titel und die Gestaltung der PPP sind neutral gehalten. Zur Titelfolie sollte ein Untertitel ergänzt werden. Enthaltene Links sind aktiv. Die PPP kann aber auch ohne Internetanschluss verwendet werden. Auf der Seite „Angebot der WKO“ wurde als Subseite ein Screenshot auf die KC-Seite mit den dort enthaltenen KC-Dokumenten eingefügt. Für externe Vorträge sollte diese Subseite nicht verwendet werden, da der Screenshot eine kammerinterne Seite zeigt. Zur Übersichtlichkeit sind die Bezug nehmenden Gesetzesstellen (durchgängig in grün) enthalten und können so insbesondere für die Vorbereitung eines Vortrages leicht aufgefunden und nachgelesen werden. Diese PPP behandelt nur die zivilrechtliche Seite des Insolvenzrechts. Arbeitsvertragliche Sonderbestimmungen werden nicht behandelt. Stand: September 2006

3 Subfolie Durch diesen Pfeil gelangen Sie wieder zur Hauptfolie:
Achtung: Wenn Sie diesen Pfeil nicht anklicken, sondern mit der linken Maustaste oder den Pfeiltasten auf der Tastatur weiterblättern, gelangen sie nicht zur Hauptfolie zurück, sondern kommen zur nächsten Folie laut Folienreihung! In diesem Beispielsfall wäre das die Startfolie „Insolvenzrecht im Überblick“. Tipp: Die ersten 3 Seiten vor dem Vortrag löschen. Auf diese Weise werden die Seitenzahlen rechts unten automatisch angepasst, sodass das Deckblatt („Insolvenzrecht im Überblick“) als Seite 1 angezeigt wird.

4 INSOLVENZRECHT im Überblick

5 Angebot der WKO Broschüre: Krisenbewältigung, Insolvenzrecht, Förderungen (kostenpflichtige Broschüre im Webshop) KC-Produkte WKO.at: Channel Wirtschaftsrecht Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht / Thema Insolvenz-recht

6 Angebot der WKx

7 Ab wann ist ein Unternehmen konkursreif?
Natürliche Personen: Zahlungsunfähigkeit = fällige Schulden (laufende Zahlungen) können in angemessener Frist (unabsehbare Dauer) nicht erfüllt werden (§ 66 KO). (nicht hingegen die bloße Zahlungsstockung = laufende Zahlungen können auf absehbare Zeit nicht befriedigt werden) Juristische Personen und GmbH & Co KG: Überschuldung = Schulden übersteigen die nach Liquidationswerten errechneten Vermögenswerte (§ 67 KO). Bei stillen Reserven liegt eine Überschuldung dann nicht vor, wenn eine positive Fortführungsprognose (im Anhang der Bilanz) erstellt wird. Achtung: Bei Zahlungsunfähigkeit liegt jedenfalls Insolvenz vor.

8 Was ist bei Insolvenz (-gefahr) zu tun?
[a) Reorganisationsmaßnahmen (zB URG - UnternehmensreorganisationsG)] b) Stiller Ausgleich (außergerichtlicher Ausgleich) c) Ausgleichsantrag d) Konkursantrag [e) Antrag auf „Privatkonkurs“/Schuldenregulierungsverfahren] Vom Zeitpunkt der Insolvenz an hat das Unternehmen 60 Tage Zeit, diese zu beseitigen oder einen Insolvenzantrag (Konkurs, Ausgleich) zu stellen (§ 69 Abs 2 KO).

9 Exkurs: Unternehmensreorganisationsgesetz (URG)
Ziel: Zwang zu frühzeitigen Sanierungsmaßnahmen oder rechtzeitigen Insolvenzverfahren und Zurückdrängung von Konkursabweisungen mangels Masse. De facto gibt es kaum Verfahren. Verfahrensgrundsätze: geheim und freiwillig (aber Haftungsfolgen bei prüfpflichtigen GmbH‘s) Verfahrensablauf: 1. Unternehmer stellt Reorganisationsbedarf fest 2. Erstellen eines Reorganisationsplans 3. Bestellen eines Reorganisationsprüfers 4. Genehmigung des Reorganisationsplans 5. Durchführung des Reorganisationsplans Sinn: Die Maßnahmen laut Reorganisationsplan sind anfechtungsfest (dadurch indirekt Druck von kreditgewährenden Banken zur allfälligen Durchführung eines Reorganisationsverfahrens) KC-Infoblatt: „Unternehmensreorganisation“

10 Stiller Ausgleich, außergerichtlicher Ausgleich
Individueller Schuldennachlass durch 2-seitige Verträge Ungleichbehandlungen sind konkursrechtlich zulässig Achtung: Strafrechtliche Gleichbehandlungspflicht nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (§ 158 StGB). Rechtsanwalt nicht erforderlich, aber eventuell sinnvoll Bürgen und Mitschuldner werden ebenfalls frei (Akzessorietät) Probleme: nicht zustimmende Kleingläubiger, bedingte Zustimmungserklärungen, Sozialversicherung stimmt in der Regel nicht zu Die Ausgleichgewinne unterliegen der vollen Gewinnbesteuerung KC-Infoblatt: „Sanierungsgewinnbesteuerung im Zuge gerichtlicher Unternehmenssanierungen“ KC-Infoblatt: „Der außergerichtliche Ausgleich“ Formulare: (Service -Gerichtsformulare)

11 Stiller Ausgleich, außergerichtlicher Ausgleich
Maßnahmen aus der Sicht der Gläubiger: Zustimmung nur unter 2 Bedingungen: Gleichbehandlung Aller bzw Offenlegung von Ungleichbehandlungen Zustimmung nur unter der Bedingung, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird und keine Anfechtung erfolgt Achtung: Anfechtungsgefahr besteht immer, da spätestens mit dem stillen Ausgleich die Insolvenz bekannt ist.

12 Konkurs Konkurs ist wirtschaftlich gesehen in der Regel keine Lösung; wirtschaftlich daher selten sinnvoll, wohl aber rechtlich erforderlich (60 Tage!) Verspätete Konkursanmeldung (mehr als 60 Tage nach Eintritt der Insolvenz) ist kein Kridadelikt mehr. Konkursvoraussetzungen (§ 70 KO): Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung Ein Gläubiger mit einer fälligen Forderung (seit dem IRÄG 1997 keine Gläubigermehrheit mehr!) Formale Voraussetzungen: Formlose Erklärung über die Zahlungseinstellung genügt (§ 69 Abs 1 KO). Sinnvoll: Zumindest Gläubigerliste und Vermögensverzeichnis beilegen. Zuständigkeit: Landesgericht bzw Handelsgericht Wien, Konkursabteilung „Privatkonkurs“: in der Regel Bezirksgericht Kostenvorschuss: bis zu EUR 4.000,-

13 Konkursabweisung mangels Masse
Ohne kostendeckendes Vermögen (Kostenvorschuss!) kommt es zu einer Abweisung des Konkursantrages mangels Masse Konsequenzen: Zwangsausgleich nicht mehr möglich Schuldenregulierung („Privatkonkurs“) in diesem Verfahren nicht mehr möglich Firmalöschung von amtswegen Gewerbeentziehungsverfahren (§ 87 GewO) Gewerbeantrittshindernis, solange Abweisung in der Insolvenzdatei ( veröffentlicht ist (3 Jahre; § 13 Abs 3 GewO) KC-Infoblatt: „Insolvenzrecht“ (Konkurs/Ausgleich)

14 Haftung des (GmbH-) Geschäftsführers bzw (AG-) Vorstandes
Die Verpflichtung zur Antragstellung trifft die Organe (GF, Vorstand, Komplementäre; § 69 Abs 3 KO) Haftung bis zu EUR 4.000,- für den Kostenvorschuss (§ 72a KO; Haftung auch ausgeschiedener Organe bis zu 3 Monate vor Insolvenzeröffnung) Ohne Kostenvorschuss der Gesellschaft haben die Organe ein (persönliches) Vermögensverzeichnis abzugeben Vermögen der Organe kann mit einstweiliger Verfügung von amtswegen beschlagnahmt werden (§ 72b KO) Bei prüfpflichtigen Gesellschaften Haftung bis zu EUR ,-, wenn 2 Jahre vor dem Insolvenzverfahren kein Reorganisationsverfahren (URG) durchgeführt wurde.

15 Haftung des (GmbH-) Geschäftsführers bzw (AG-) Vorstandes
Persönliche Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und Steuerschulden (Haftung durch Haftungsbescheid für jenes Organ, in dessen aktivem Zeitraum die Rückstände verschuldet wurden) Strafrechtliche Haftung für Kridatatbestände Zivilrechtliche Haftung für verspätete Konkursanmeldung: Altgläubiger: Quotenschaden Neugläubiger: Vertrauensschaden (Achtung: kann strafrechtlich als Betrug zu werten sein) Haftung für übernommene Sicherheiten (Bürgschaften etc)

16 Haftung des (GmbH-) Geschäftsführers bzw (AG-) Vorstandes
Für Organe (und Mehrheitsgesellschafter) besteht ein Gewerbeausschlussgrund bzw ein Entziehungsgrund für andere (persönlich) ausgeübte Gewerbe bei Konkursabweisung mangels Masse (§ 13 Abs 5 GewO); dies gilt auch für Gesellschaften, an denen der Betroffene maßgeblich beteiligt ist (§ 13 Abs 7 GewO) Sogenannte „Sperre als handelsrechtlicher Geschäftsführer“: Da der handelsrechtliche Geschäftsführer (und ein Mehrheitsgesellschafter) einen maßgeblichen Einfluss auf die insolvente Gesellschaft hat, besteht auch für alle künftigen Gesellschaften, in welchen er handelsrechtlicher Geschäftsführer (oder maßgeblich beteiligter Gesellschafter) ist, ein Gewerbeausschlussgrund (mit Nachsichtsmöglichkeit) bei Konkursabweisung mangels Masse.

17 Haftung des (GmbH-) Geschäftsführers bzw (AG-) Vorstandes
Einzige Gegenmaßnahme: Mindestens 3 Monate vor Konkursantrag als Geschäftsführer/Vorstand ausscheiden (§ 72 a KO). Nachteil: Einflussverlust. Der Ausschlussgrund ist nur wirksam, solange die Konkursabweisung in der Ediktsdatei eingetragen ist (3Jahre). KC-Merkblatt: „Die Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers bzw des Vorstandes in der Insolvenz der Gesellschaft“

18 Ausscheiden als handelsrechtlicher Geschäftsführer
Seit dem IRÄG 1997 ausdrücklich geregelt: Rechtsgestaltende Erklärung an alle Gesellschafter; Mitteilungspflicht an alle anderen Geschäftsführer Wirksamkeit bei wichtigem Grund sofort, ansonsten binnen 14 Tagen nach Zustellung Löschung im Firmenbuch nur deklarativ Löschung durch ausscheidenden Gesellschafter selbst möglich, aber: Kosten zahlt der Antragsteller Die gültige Zurücklegung muss nachgewiesen werden (in der Regel durch Zugangsbestätigung der Zurücklegungserklärung).

19 Ausscheiden als gewerberechtlicher Geschäftsführer
Beendigung automatisch mit Ausscheiden aus der die gewerberechtliche Geschäftsführung begründenden Position. Das bedeutet, wirksames Zurücklegen der handelsrechtlichen Geschäftsführung bewirkt automatisch das Ende der Rechtsstellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer. Anzeige bei der Gewerbebehörde nur deklaratorisch. Selbstlöschung bei der Gewerbebehörde nicht möglich; formlose „Anzeige“ jedoch eventuell sinnvoll, um die Einleitung allfälliger (gewerberechtlicher) Verfahren gegen die Person des Geschäftsführers zu verhindern.

20 Haftung der GmbH-Gesellschafter
Haftung für noch nicht einbezahlte (eigene) Stammeinlagen bis 5 Jahre nach Ausscheiden (§ 78 Abs 3, § 67 Abs 1 GmbHG). (Anteilige) Haftung für noch nicht einbezahlte Stammeinlagen anderer Gesellschafter, wenn uneinbringlich (§ 70 GmbHG), bis 5 Jahre nach (eigenem) Ausscheiden. Achtung: Einzahlung von Stammeinlagen ist nur gültig, wenn im Firmenbuch eingetragen (§ 64 GmbHG). Ohne Eintragung keine gültige Einzahlung! Haftung für übernommene Sicherheiten (Bürgschaften, etc). Haftung, wenn Weisungen an die Geschäftsführer erteilt wurden, den Konkurs verspätet (60 Tage!) anzumelden.

21 Anmeldung von Forderungen
Um im Insolvenzverfahren berücksichtigt zu werden, müssen Forderungen wie folgt bei Gericht angemeldet werden: an das Konkursgericht laut Konkursedikt GKM EUR 19,- 2-fach Angabe der Aktenzahl laut Konkursedikt ( sonst grundsätzlich formlos Forderung kurz und nachvollziehbar begründen (Sachverhaltsdarstellung) Beweisurkunden in Kopie beilegen

22 Anmeldung von Forderungen
Keine Rechtsanwaltspflicht; Vertretung eventuell durch KSV/AKV (sinnvoll) zu erwartende Konkursquote: ca 3 % (selten über 10 %) Formulare unter (Service, Gerichtsformulare) KC-Merkblatt: „Muster einer Forderungsanmeldung im Konkursverfahren/Ausgleichsverfahren“

23 Anfechtungsrecht / Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
Alle Rechtshandlungen des Gemeinschuldners 6 Monate vor Konkurseröffnung sind relativ leicht anfechtbar: Es reicht, wenn der Gläubiger die Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) kannte oder kennen musste. Dies ist nach der Rechtssprechung bereits dann der Fall, wenn mehrere Exekutionen anhängig sind (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, § 31 KO). Auch Zug-um-Zug erbrachte Leistungen können wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit angefochten werden.

24 Anfechtungsrecht / Inkongruenz
Bis 1 Jahr vor Konkurseröffnung sind erfolgte Befriedigungen (Zahlungen) oder Sicherstellungen anfechtbar, die in der gewährten Form aufgrund des ursprünglichen Vertrages nicht zustehen (Anfechtung wegen Gläubigerbegünstigung bzw wegen Inkongruenz, § 30 Abs 1 Z 1 KO). Die Befriedigung oder Sicherstellung muss nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnug oder in den letzten 60 Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sein (aber max 1 Jahr vor der Konkurseröffnung). Ausgeschlossen ist eine Anfechtung von Zug-um-Zug erbrachten Leistungen.

25 Anfechtungsrecht / Begünstigungsabsicht - Benachteiligungsabsicht
Weitere – allerdings seltene – Anfechtungsmöglichkeiten bis zu 10 Jahre zurück gibt es bei nachweisbarer Benachteiligungsabsicht (§ 28 KO). Bei Begünstigungsabsicht naher Angehöriger gibt es (zusätzlich) eine Anfechtungsmöglichkeit 1 Jahr zurück (§ 30 Abs 1 Z 2 KO). Die Begünstigungsabsicht wird vermutet; die Angehörigen müssen beweisen, dass ihnen die Begünstigungsabsicht weder bekannt war noch bekannt sein musste. Bei Begünstigungsabsicht anderer Personen gibt es (zusätzlich) eine Anfechtungsmöglichkeit 1 Jahr zurück (§ 30 Abs 1 Z 3 KO). Die Begünstigungsabsicht ist vom Anfechtenden zu beweisen (selten).

26 Insolvenz aus Gläubigersicht
Achtung: Zahlungen vom (künftigen) Gemeinschuldner können unwirksam bzw anfechtbar sein. Wichtig: Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Zahlungen an den Gemeinschuldner (Zahlungen sind unwirksam, es besteht die Gefahr nochmals an die Masse zahlen zu müssen; § 3 KO) Verspätete Anmeldungen (Anmeldefrist im Konkursedikt/Ausgleichs- edikt beachten!) sind möglich, es drohen aber Kostenfolgen (sämtliche Kosten der Gerichtsverhandlung). Ein (Zwangs-) Ausgleich bezieht sich auch auf nicht angemeldete Forderungen.

27 Insolvenz aus Gläubigersicht
Rechtskräftige Urteile bleiben aufrecht. Exekution nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ist möglich. Eine unbestrittene Anmeldung ersetzt ein rechtskräftiges Urteil; das bedeutet: Verjährung in 30 Jahren (anstelle von 3 Jahren). Ein neuerliches Gerichtsverfahren ist nicht notwendig; nach Beendigung des Konkurses könnte sofort exekutiert werden. Durch die Festsetzung der Konkursquote geht die Restforderung – anders als beim (Zwangs-) Ausgleich - nicht verloren (Verjährung: 30 Jahre) Die Zurückziehung des Konkursantrags führt ebenso wenig zur automatischen Einstellung eines Konkursverfahrens wie die Bezahlung der offenen Forderung des Antragsstellers (§ 70 Abs 4 KO)! Ein Konkursantrag ist also kein Druckmittel zur Eintreibung offener Forderungen (Anfechtung!)

28 Sanierung des Unternehmens im Konkurs
Zweck des Konkurses: Veräußerung des Unternehmens bzw der Unternehmensbestandteile Kauf aus der Konkursmasse erfolgt schuldenfrei (keine Haftung gemäß § ABGB, § 38 UGB, § 14 BAO, § 67 ASVG oder AVRAG) Kauf des Unternehmens durch die eigene Nachfolge-GmbH möglich, da Konkurseröffnung kein Gewerbeausschlussgrund mehr ist (§ 13 GewO) In der Praxis nur sinnvoll mit genauer Planung und Begleitung durch Unternehmensberater/Anwalt KC-Merkblatt: „Auffanggesellschaft–Ein Weg aus der Unternehmenskrise?“

29 Zwangsausgleich, Ausgleich
Antrag auf Zwangsausgleich sollte bis spätestens 90 Tage nach Konkurs- eröffnung gestellt werden; danach droht eine (automatische) Unternehmensschließung durch den Masseverwalter (§ 114a; § 91a KO). Mindestquoten: Zwangsausgleich: 20 % in 2 Jahren Ausgleich: 40 % in 2 Jahren Absonderungs- und Aussonderungsrechte sind voll zu befriedigen; diese geben kein Stimmrecht Die Quote gilt auch für nicht angemeldete Forderungen, diese gewähren allerdings kein Stimmrecht Mehrheiten (Zustimmungserfordernis): ½ Mehrheit der anwesenden Köpfe ¾ Mehrheit der „anwesenden“ Forderungen

30 Zwangsausgleich, Ausgleich
Achtung: Bei (Teil-) Verzug mit einer Quote lebt die ursprüngliche Forderung im Verhältnis der nicht bezahlten Quote zur vollen Quote wieder auf (14-tätige Nachfrist). Der Konkurs wird bereits nach Annahme des Zwangsausgleichs aufgehoben (meist mit Erlag einer Barquote); jeder Gläubiger muss sich daher selbst um den Zahlungseingang kümmern. KC-Infoblatt: „Insolvenzrecht (Konkurs/Ausgleich)“ Beispiele für Wiederaufleben: Broschüre Krisenbewältigung, Punkt 2.3.7 Rechtsfolgen des nicht erfüllten Ausgleichs

31 Privatkonkurs Es handelt sich um ein Konkursverfahren mit erleichtertem Zwangsausgleich (Zahlungsplan) und – falls dieser scheitert - mit endgültiger Entschuldungsmöglichkeit („Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung“) für natürliche Personen; daher auch für Einzelunternehmer möglich (§ 181 KO). Unter „Schuldenregulierungsverfahren“ versteht man juristisch nur solche Konkursverfahren vor dem Bezirksgericht, bei denen der Schuldner eine Privatperson ist (§ 182 KO). Der Begriff „Privatkonkurs“ wird in der Praxis verwendet, ist aber kein juristischer Begriff.

32 Privatkonkurs Einzelunternehmer Private
Landesgericht (Formulare für Zwangsausgleich unter (Service, Gerichtsformulare) Masseverwalter In der Praxis oft Kostenvorschuss Außergerichtlicher Ausgleichsversuch nicht erforderlich Schuldnerberatungsstelle nicht erforderlich Private Bezirksgericht (Formulare für Schuldenregulierungsverfahren und Zahlungsplan unter (Service, Gerichtsformulare); Zuständigkeit meist Rechtspfleger In der Regel Selbstverwaltung Kein Kostenvorschuss, wenn bei Antragstellung Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren mit beantragt Zwingend vorgeschalteter außergerichtlicher Ausgleichsversuch Zwingende Kontaktaufnahme mit Schuldnerberatungsstelle; diese ist vertretungsbefugt

33 Privatkonkurs Verfahren: Konkursantrag
Zwangsausgleich (nicht zwingend) Vermögensverwertung Zahlungsplan (x-Prozent in 5 Jahren); selbe Mehrheiten wie beim Zwangsausgleich; nachträglicher Vermögenszuwachs wird nicht berücksichtigt; nicht angemeldete Forderungen werden nur berücksichtigt, wenn Einkommenslage des Schuldners dadurch nicht gefährdet wird; § 197 KO) Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung: mindestens 10 % in 7 Jahren inklusive Erlös aus der Vermögensverwertung; nur alle 20 Jahre möglich; Zustimmung der Gläubiger nicht erforderlich; Vermögenszuwächse sind zu berücksichtigen; gesamtes Einkommen wird 7 Jahre lang abgeschöpft (§§ 199 ff KO)

34 Privatkonkurs In der Praxis wird daher ein Privater besser gestellt sein als ein Unternehmer. In den meisten Fällen empfehlen sich daher folgende Maßnahmen: Unternehmen schließen (Dienstnehmer dürfen nicht mehr vorhanden sein) Gewerbeberechtigungen löschen Schuldnerberatungsstelle als Privater aufsuchen (Vertretungsmöglichkeit) Von der Schuldnerberatungsstelle bestätigen lassen, dass stiller Ausgleich sinnlos ist (bei Sozialversicherungsrückständen wird dies vermutet) Antragstellung beim Bezirksgericht

35 Privatkonkurs Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren sind daher in der Regel nur sinnvoll, wenn entweder kein Vermögen vorhanden ist oder dieses aufgegeben werden kann (Wohnsituation beachten!) und ein regelmäßiges Einkommen vorliegt; selbstständige gewerbliche Tätigkeit ist möglich, da kein Gewerbeentziehungsgrund

36 Konsequenzen für Vertragspartner
(Zweiseitige) Verträge (§ 21 KO) Hat der Gemeinschuldner voll erfüllt, so muss der andere Vertragspartner voll an die Masse leisten (Problem: Gewährleistung) Hat der Vertragspartner des Gemeinschuldners voll erfüllt, so kann dieser seine Forderung (nur) als Konkursforderung anmelden. Bei von beiden Seiten noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hat (ausschließlich) der Masseverwalter das Recht, nach seiner Wahl auf Erfüllung zu bestehen oder vom Vertrag zurückzutreten. teilbare Leistungen: Leistungen vor Konkurseröffnung: Konkursforderung offene Leistungen: je nach Reaktion des Masseverwalters

37 Konsequenzen für Vertragspartner / ABGB
(Zweiseitige) Verträge (§ 1052 ABGB) Der Vertragspartner selbst kann also bei einem noch nicht oder noch nicht vollständig erfüllten Vertrag nur bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht, nicht aber wegen der Konkurseröffnung an sich vom Vertrag zurücktreten. Er kann aber, wenn er zur Vorleistung verpflichtet ist, von seinem Zurückhaltungsrecht nach § 1052 ABGB Gebrauch machen, wenn sich die Vermögensverhältnisse nach Vertragsabschluss (nachweisbar!) wesentlich verschlechtert haben und dies dem Vertragspartner nicht schon bei Vertragsabschluss bekannt sein musste (zB mehrere bekannte Exekutionen!)

38 Konsequenzen für Vertragspartner
Bestandverträge (Miete, Pacht, § 23 KO) Gemeinschuldner als Mieter/Pächter: so lange der Mietzins/Pachtzins bezahlt wird, hat der Bestandgeber keinen Kündigungsgrund (außer dies ist vertraglich vereinbart, was aufgrund des MRG in der Regel nur bei Pachtverträgen zulässig ist). Der Masseverwalter kann den Bestandvertrag unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglich kürzerer Kündigungsfristen kündigen ohne an einen Kündigungstermin gebunden zu sein Gemeinschuldner als Vermieter/Verpächter: Der Masseverwalter tritt in den Vertrag ein. Der Masseverwalter hat kein Sonderkündigungsrecht. Ein MRG-Schutz bleibt auch bei Verkauf des Gebäudes erhalten.

39 Konsequenzen für Vertragspartner
Aufrechnung (§ 19 KO) Wenn die Forderung eines Gläubigers einer Gegenforderung des Gemeinschuldners bereits vor Konkurseröffnung aufrechenbar gegenüber gestanden ist, so muss die Forderung nicht als Konkursforderung angemeldet werden. Es genügt eine Aufrechnungserklärung gegenüber dem Masseverwalter. Die Aufrechnung erfolgt dann in vollem Umfang (nicht nur in Höhe der Quote). Dies gilt auch dann, wenn eine oder beide Forderungen vor Konkurseröffnung noch nicht fällig waren (mit Konkurseröffnung werden Forderungen automatisch fällig; § 14 KO).

40 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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42 Begünstigung eines Gläubigers
§ 158 StGB: Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit einen Gläubiger begünstigt und dadurch die anderen Gläubiger oder wenigstens einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren zu bestrafen.

43 § 159 StGB Alte Fassung: Fahrlässige Krida
(1) 2. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren ist zu bestrafen, wer als Schuldner mehrerer Gläubiger in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung seiner Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere dadurch, dass eine neue Schuld eingeht, eine Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht, das Ausgleichsverfahren oder die Öffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt. Grobfahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (1) Wer grob fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeiführt, dass er kridaträchtig handelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr zu bestrafen. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit grob fahrlässig die Befriedigung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt oder schmälert, dass er kridaträchtig handelt.

44 Kridaträchtiges Handeln § 159 Abs. 5 StGB
Kridaträchtig handelt, wer entgegen Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens einen bedeutenden Bestandteil seines Vermögens zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verschleudert oder verschenkt, durch ein außergewöhnlich gewagtes Geschäft das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, durch Spiel- oder Wette übermäßig hohe Beträge ausgibt, übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen oder seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand treibt Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlässt oder so führt, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird, oder sonstige geeignete und erforderliche Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschaffen, unterlässt oder Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlässt oder auf eine solche Weise oder so spät erstellt, dass ein zeitnaher Überblick auf seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wird.

45 Prüfpflichtige Gesellschaften
Eine Gesellschaft ist nicht prüfpflichtig („kleine GmbH“), wenn sie mindestens 2 der folgenden Merkmale an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet (§ 221 HGB): EUR 3,65 Mio Bilanzsumme EUR 7,3 Mio Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt, berechnet nach der Arbeitnehmeranzahl an den jeweiligen Monatsletzten innerhalb des vorangegangenen Kalenderjahres Werden mindestens 2 dieser Merkmale überschritten, so ist die Gesellschaft prüfpflichtig KC-Infoblatt: „Unternehmensreorganisation“


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