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5. Februar 2013 Frau M. Bärtschi -Reist Dr. R. Misteli

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Präsentation zum Thema: "5. Februar 2013 Frau M. Bärtschi -Reist Dr. R. Misteli"—  Präsentation transkript:

1 5. Februar 2013 Frau M. Bärtschi -Reist Dr. R. Misteli
Themenabend Kirchgemeinden Zunzgen-Tenniken Diegten-Eptingen Patientenverfügung 5. Februar 2013 Frau M. Bärtschi -Reist Dr. R. Misteli Danke für das Erscheinen und das Interesse. Vielleicht muss ich sie enttäuschen und sie haben mehr Fragen als vor dem Vortrag. Danke für das Ermöglichen eines solchen Anlasses Leni Hug und Ueli Dällenbach und der Vorbereitungsgruppe. M. Bärtschi für Ihre Unterstützung und ihre prompte Zusage. Und das Überlassen einiger Unterlagen. H. Gudat ebenfalls für die Überlassung einiger Folien. Danke den Heinzelmännchen im Hintergrund P. Giger …

2 Patientenverfügung Programm Vorstellung
Einführung Allgemeines zur Patientenverfügung GA: einzelne Patientenverfügungen analysieren Ergebnisse, Fragen und Bemerkungen aus GA Patientenverfügung in speziellen Situationen Zusammenfassung Für mich ein Thema welches schlecht allein in einem Vortrag abgehandelt werden kann und soll. Wir möchten gerne Informationen liefern, damit nachher bei den Zuhörern ein Prozess angestossen wird. Ihre Mitarbeit ist gefragt. Jeder kann soviel er will und kann. Evtl. 2. Teil gekürzt oder weggelassen. (Zeiteinsparung) 5. Februar 2013 Patientenverfügung

3 Frau M. Bärtschi Pflegeexpertin HöFa II
Leiterin Pflegedienst Spitex Sissach Palliative Care Onkologie Gerontologie Engagierte Palliative Care Vertreterin baute palliative Pflege im Spitex Sissach auf ….. Arbeitet nicht nur im strategischen Hintergrund sondern auch an der Front sprich am Patienten Sie erarbeitet zusammen mit Patienten PV und weitere Verfügungen. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

4 Dr. R. Misteli Facharzt FMH Allgemeinmedizin Hausarztpraxis in Zunzgen
Spezielle Interessen: Psychosomatik - Ausbildung junger Hausärzte Palliative Care - Netzwerk eHealth 5. Februar 2013 Patientenverfügung

5 So finden sie die weiteren Unterlagen zum heutigen Abend.
Ohne Internet melden sich bei mir in der Praxis. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

6 Einleitung Als der Patient ins Spital eingeliefert wird, ist er bewusstlos. Sein Zustand ist kritisch. Die behandelnden Ärzte wissen nicht, ob er es schaffen wird. Seine Lebenspartnerin macht die Ärzte darauf aufmerksam, dass er einmal gesagt habe, er wolle nicht um jeden Preis am Leben gehalten werden, wenn ihm etwas Schlimmes zustosse. Die herbeigeeilten Eltern des Patienten sind allerdings anderer Meinung. Sie verlangen von den Ärzten, alle lebenserhaltenden medizinischen Massnahmen auszuschöpfen. Ein wüster Streit zwischen Eltern und Lebenspartnerin entsteht. Die Nerven aller Beteiligten liegen blank.   Die Szene ist erfunden, aber alltäglich. Vielleicht eine Situation welche sie hier im Saal allenfalls vermeiden möchten. Eine Situation in welcher wir Behandelnden froh sind, wenn wir eine Willenskundgebung des Patienten vor uns haben. Eine PV bringt wesentlich mehr als eine mündliche Aussage. Massnahmen v.a. medizinische nicht zu machen ist häufig viel schwieriger als alles möglich zu unternehmen. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

7 Patientenverfügung PV
Allgemeines / Juristisches Rechtsverbindliches, schriftliches Festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall von Urteilsunfähigkeit zustimmen und welche sie ablehnen. Art 370ff ZGB Möglichkeit im Fall der Urteilsunfähigkeit eine selbstbestimmte Person (zB Familienangehörige, Freund, Lebenspartner…) und Ersatzpersonen, als sogenannte Vertrauensperson zu bevollmächtigen alle wichtigen Entscheide im Sinne des Patienten zu fällen. Der Arzt muss diese Vertrauensperson über die Umstände und geplante medizinische Massnahmen informieren sowie über Folgen, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Diese Person gibt dann in Vertretung rechtsgültig die Zustimmung oder lehnt Behandlungen oder Massnahmen ab. Die bevollmächtigte Person ist an die in der Patientenverfügung gemachten Aussagen gebunden. Die bevollmächtigte Person soll über das Vorhandensein und den Inhalt der Patientenverfügung informiert sein. Die Vertrauensperson kann das Recht erhalten, die Krankengeschichte einzusehen. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

8 Patientenverfügung Wie muss die Verfügung verfasst sein?
Sie sollten Ihre Patientenverfügung datieren und selbst unterschreiben. (PV-Mustervorlagen verschiedener Quellen, kann aber auch selbst abgefasst werden) Sie muss nicht von einem Arzt unterschrieben oder von einem Notar beglaubigt werden. Mit einer Beglaubigung können Sie allenfalls verhindern, dass die Echtheit Ihrer Unterschrift angezweifelt wird. Es ist sinnvoll, die Verfügung mit einer Vertrauensperson und/oder dem Hausarzt zu besprechen. So lässt sich am ehesten verhindern, dass im Ernstfall Zweifel an Ihrem Willen aufkommen. Empfehlenswert ist es auch, das gemeinsame Gespräch von der Vertrauensperson bestätigen zu lassen und die nächsten Angehörigen darüber zu informieren. Das Original können Sie zu Hause aufbewahren. Eine Kopie sollten Sie Ihrem Arzt und einer Vertrauensperson übergeben. Auch gibt es weitere Aufbewahrungsmöglichkeiten (MNZ, GGG, SRK...) Einen schriftlichen Vermerk, wo sich die Verfügung befindet, sollten Sie im Portemonnaie immer mit sich führen. So können Sie sicher sein, dass die Patientenverfügung im Ernstfall gefunden und Ihrem Willen entsprechend gehandelt wird. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

9 Patientenverfügung Was kann in der PV festgehalten werden:
Bei chronischen Krankheiten können sie bestimmen welche Behandlungen in welchem Stadium gewünscht oder unerwünscht sind. Für Gesunde eher bekannt geben der generellen Überzeugung zu Behandlung bei Krankheit und Sterben. Lebensverlängernde Massnahmen: künstliche Beatmung, Reanimation Ja / Nein?? Medikamente, Dialyse Patientengeheimnis: wer darf über ihren Gesundheitszustand informiert werden? Pflegebedürftigkeit, Pflegeort Persönliche + spirituelle Überzeugung und Begleitung Sterbebegleitung, Sterbeort Forschung, Organspende, Obduktion Einsicht in die Krankengeschichte Bestattungswünsche 5. Februar 2013 Patientenverfügung

10 Patientenverfügung Verbindlichkeit Alle urteilsfähigen Personen können eine PV abfassen. Ärzte müssen sich an die darin enthaltenen Wünsche halten. Gültigkeit Die PV ab der Unterzeichnung sofort gültig und gilt unbefristet. Eine erneute Bestätigung der Gültigkeit durch unterschreiben und datieren ca. alle 2 Jahre ist sinnvoll. Sie können die Anordnungen auch jederzeit widerrufen. Es reicht das Vernichten der Verfügung oder das Schreiben einer Neuen. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

11 Welche brauche ich ? Patientenverfügung 5. Februar 2013

12 Patientenverfügung Mindestens 100 Vorlagen Chance die passende Lösung zu finden. Orientierung schwierig Je nach Verfasser unterschiedliche Zielrichtung Ärztegesellschaften: Knapp und allgemein In aussichtslosen Situationen auf lebensverlängernde Massnahmen darf verzichtet werden. Meist ohne Aufzählung konkreter medizinischer Massnahmen, in welche eingewilligt oder abgelehnt wird. Hoher Spielraum bei der Interpretation 5. Februar 2013 Patientenverfügung

13 Patientenverfügung Je nach Verfasser unterschiedliche Zielrichtung (2)
Patientenorganisationen Suizidbeihilfe-Organisationen Selbstbestimmungsrecht Sind häufig geprägt von einem Abwehrcharakter gegenüber medizinischen Massnahmen. Gehen oft von Schreckensszenarien aus. Aus der Formulierung kann selten der konkrete Patientenwille eruiert werden (z.Bsp. „Ich will keine Apparatemedizin“) radikal Kirchen und konfessionelle Organisationen Grundsatz, es darf nur dann von lebenserhaltenden Massnahmen abgesehen werden, wenn diese nur noch eine Leidensverlängerung oder das Sterben verlängern würden. Die Beihilfe zum Suizid wird meist problematisiert. Nichteinleiten einer künstlichen Ernährung, etc. stehen diese Organisationen kritisch gegenüber. moralisierend 5. Februar 2013 Patientenverfügung

14 Gruppenarbeit Was bezwecken Sie mit dem Erstellen einer PV?
Analysieren sie die beiliegenden 5 Varianten einer PV in Ihren Unterlagen. Welche dieser 5 Vorlagen erfüllt Ihren Willen am Besten? Was fehlt? Was würden Sie sonst noch gerne wissen, diskutieren. Welche Unklarheiten bestehen weiterhin? (spezielle PV kommen später) So nun wollen wir uns einmal einige PV ansehen. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

15 Gruppenarbeit Berichte aus den einzelnen Gruppen
Zusammenfügen der Ergebnisse Weitere Bemerkungen zu den unterschiedlichen PV? Haben Sie genug Information um zu wissen in welche Richtung sie IHRE Verfügung erstellen wollen? Weitere Fragen? Diskussion 5. Februar 2013 Patientenverfügung

16 Die Perspektive der Betroffenen „Warum eine Patientenverfügung?“
Selbstbestimmung bis zum Schluss 57% Angst vor Leiden % Niemandem zur Last fallen % Anderen keine Kosten verursachen 26% Angst, dass Ärzte zuviel tun % Angst, dass Ärzte zu wenig tun % Deutsche Hospiz-Stiftung

17 Patientenverfügung PV in speziellen Situationen
bei speziellen Krankheiten: Krebs Demenz Neurologische Leiden Aus speziellen Anlässen (Pflegeheimeintritt, vor Operation…) 5. Februar 2013 Patientenverfügung

18 Weiteres Ausser der PV gibt es noch folgende möglichen Verfügungen:
Vorsorgeauftrag: umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen inkl. Betreuung des Zahlungsverkehrs Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Eingehen und Auflösen von Verträgen Pflege- und Betreuungsauftrag Bestattungsverfügung Ordnen der letzten Dinge 5. Februar 2013 Patientenverfügung

19 Letzte Dinge Fürs Lebensende vorsorgen - mit Todesfällen umgehen
Vorwort Teil 1: Vorsorgen für den Pflege- und den Todesfall 1. Die Liebsten absichern 2. Vorsorgen für den Pflegefall 3. Selber bestimmen beim Sterben 4. Die Beerdigung ordnen Teil 2: Leitfaden für Angehörige 5. Einen Angehörigen pflegen 6. Todesfall – das kommt auf Sie zu 7. Nach der Beerdigung Erben, Rechtliches … 8. Zeit für die Trauer Anhang 5. Februar 2013 Patientenverfügung

20 Checkliste für Ihre Patientenverfügung (www.Beobachter.ch)
Zusammenfassung Checkliste für Ihre Patientenverfügung ( Welche medizinische Behandlung will ich im Endstadium einer Krankheit oder nach einem Unfall ohne reelle Aussicht auf Genesung? Sollen die Ärzte alles medizinisch Machbare ausschöpfen? Welche Behandlungen lehne ich wann ab? Wenn Sie an einer tödlich verlaufenden Krankheit leiden, sollten Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt besprechen, welche Behandlungen in welchem Krankheitsstadium nicht mehr ausgeführt werden sollen. Besprechen Sie die eigenen Vorstellungen mit den nächsten Angehörigen. Besorgen Sie sich eine Muster-Patientenverfügung, mit deren Hilfe Sie die eigenen Vorstellungen festhalten. Hinterlegen Sie ein zusätzliches Exemplar Ihrer Patientenverfügung beim Arzt und eines bei einer Vertrauensperson. Führen Sie stets eine Karte mit sich (am besten im Portemonnaie), mit dem Hinweis, dass Sie eine Patientenverfügung erstellt haben und wo sich diese befindet. Bevollmächtigen Sie allenfalls noch zusätzlich eine Vertrauensperson mit dem Vollzug der Patientenverfügung. Prüfen Sie mindestens alle zwei Jahre die Patientenverfügung und deren Richtigkeit und bestätigen Sie sie mit aktuellem Datum und Unterschrift. 5. Februar 2013 Patientenverfügung

21 5. Februar 2013 Patientenverfügung

22 Verständnis des Instruments
Persönliche Werthaltung Lebensqualität Krankheit Abhängigkeit Sterben Bewusstes Mitgestalten Existentiell-persönliche Auseinandersetzung Soziale und emotionale Anliegen Geborgenheit Vertrauen Angst vor Kontrollverlust

23 Herausgeber Ärztegesellschaften Knapp und allgemein
In aussichtslosen Situationen auf lebensverlängernde Massnahmen darf verzichtet werden. Meist keine Aufzählung konkreter medizinischer Massnahmen, in welche eingewilligt oder abgelehnt wird. hoher Spielraum bei der Interpretation In Aussicht: Akut- und Übergangspflege neue Pflegefinanzierung

24 Herausgeber Patientenorganisationen Right-To-Die“-Organisationen/Suizidbeihilfe-Organisationen Selbstbestimmungsrecht Sind geprägt von einem Abwehrcharakter gegenüber medizinischen Massnahmen. Gehen oft von Schreckensszenarien aus. Aus der Formulierung kann selten der konkrete Patientenwille eruiert werden (z.Bsp. „Ich will keine Apparatemedizin“) radikal In Aussicht: Akut- und Übergangspflege neue Pflegefinanzierung

25 Herausgeber Kirchen und konfessionelle Organisationen
Grundsatz, es darf nur dann von lebenserhaltenden Massnahmen abgesehen werden, wenn diese nur noch eine Leidensverlängerung oder das Sterben verlängern würden. Die Beihilfe zum Suizid wird meist problematisiert. Nichteinleiten einer künstlichen Ernährung, etc. stehen diese Organisationen kritisch gegenüber. moralisierend In Aussicht: Akut- und Übergangspflege neue Pflegefinanzierung

26 Fazit Die Patientenverfügungen geben die weltan-schauliche Überzeugung der Herausgeber wieder und vertreten Interessen und Anliegen des jeweiligen Anbieters. Zwangsläufig sind die Vorlagen sehr allgemein gehalten. Seit 2009 werden die Spitex-Organisationen von den Gemeinden getragen. Die stationären Einrichtungen wie Spital und Heime sind kantonal subventioniert, wobei die Ergänzungsleistungen für die HeimbewohnerInnen von den komunalen Behörden getragen werden. Die Krankenkasse zahlt zur Zeit für die Spitex Sissach 61% der Leistungen. Gesamtschweizerisch werden 45% über die Kasse abgerechnet. Hier gibt es Konfliktpotential. Die neue Pflegefinanzierung BL deklariert ambulant vor stationär. Ambulant sind die direkten Kosten für die Gemeinden am höchsten. Für die Kassen lohnt sich ein Heimeintritt ab 3 Pflegestunden täglich..

27 Fazit Individuelle Patientenverfügungen werden priorisiert.
Dazu braucht es eine hohe Kommunikations-kompetenz und das Wissen um die Behandlungsvarianten. Heute sterben die Leute nicht einfach, sondern aufgrund von Behandlungsentscheidungen. Um eine Verfügung verfassen zu können braucht es eine vorausgegangene Willensbildung.

28 Zwei verschiedene PV-Formen
Zielorientiert Massnahmenorientiert Allgemein verfasst Niederschwellig Für Alle Modulartig Kommentare zu Sonden, Beatmung, Ernährung etc. Bei besond. Krankheiten Optimale Palliative Care bei fehlenden Aussichten auf Heilung

29 Worum geht es? Lebensschutz Autonomie Fürsorge
In einer Lebensspanne, in der Heilung nicht mehr möglich ist

30 Autonomie, Individualität und Fürsorge
Lebensschutz Autonomie, Individualität und Fürsorge Schwer kranke Menschen haben individuelle Wünsche, aber sie sind nicht “autonom” (unabhängig). Sie brauchen die emotionale, strukturelle und finanzielle Unterstützung der Gesellschaft und von Fachleuten. ... aber

31 Autonomie, Individualität und Fürsorge
Lebensschutz Autonomie, Individualität und Fürsorge Schwer kranke Menschen haben individuelle Wünsche, aber sie sind nicht “autonom” (unabhängig). Sie brauchen die emotionale, strukturelle und finanzielle Unterstützung der Gesellschaft und von Fachleuten. ... aber

32 Die PV - ein Mosaikstein in der Entscheidungs-findung
Normen Prognose Gesetz Die PV - ein Mosaikstein in der Entscheidungs-findung Arzt PV Pflegende Bezugs-personen

33 Warum dann noch? Der Weg ist das Ziel Entscheidungshilfe für Betreuer + Angehörige Entlastung für Angehörige

34 „Wer kann mich beraten?“
Hausarzt: Kennt den Patienten Wahl des Zeitpunktes Vertrauen des Patienten Laien: Nach Schulung Fachkenntnis Motivationsgründe? Fachlich kompetente Beratungsstellen: Bei besonderen Wünschen Unabhängig von den Behandelnden

35 5. Februar 2013 Patientenverfügung


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