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Rechtliche Aspekte der Integrierten Förderung

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Aspekte der Integrierten Förderung"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Aspekte der Integrierten Förderung
Fachtagung Schulische Integration – autismus deutsche schweiz – 14. November Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin, Winterthur Rechtliche Aspekte der Integrierten Förderung 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

2 Grundrechte z.B. Art. 19 BV Bundesgesetze z.B. IV, KV, BehiG
Kantonales Recht 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

3 I. Grundrechte Anspruch auf kostenlosen Grundschulunterricht (Art. 19 BV) Gleichheitsgebot/ Diskriminierungsverbot (Art. 8 BV) Willkürverbot (Art. 9 BV) 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

4 1. Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht
Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet. (+ Artikel 62 BV: Zuständigkeit im Schulwesen) 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

5 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig.
Art. 62 Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3 Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. 4 ……..(subsidiäre Zuständigkeit des Bundes für die Harmonisierung des Schulwesens) …………. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

6 Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-unterricht :
Kein allgemeines Recht auf Bildung, nur öffentliche Grundschule Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, nicht aber die Mittelschulen Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Kinder zu erteilen ist einklagbarer verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche Leistungen 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

7 Ausreichender Grundschulunterricht Allgemeiner Standard
Unterricht soll intellektuelle und soziale Persönlichkeitsentwicklung ermöglichen und muss auf ein selbstverantwortliches Leben im Alltag vorbereiten. Neun Jahre genügen. Ausbildung des Kindes muss Chancengleichheit wahren und Lerninhalte vermitteln, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

8 Besondere Bedürfnisse der berechtigten Kinder und Jugendlichen
Ausreichender Grundschulunterricht Besondere Bedürfnisse der berechtigten Kinder und Jugendlichen Behinderte Kinder: Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten angepasste unentgeltliche Grundschulausbildung. Bildungsschwache, nur praktisch bildungsfähige, hochbegabte Kinder: Anspruch auf besonderen Unterricht 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

9 Gehalt des Grundrechts auf Grundschul-unterricht :
Kein allgemeines Recht auf Bildung Betrifft nur Primar – und Sekundarschule, nicht aber die Mittelschulen Unterricht ist grundsätzlich am Wohnort der Kinder zu erteilen ist einklagbarer verfassungsmässiger Anspruch auf staatliche Leistungen 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

10 2. Gleichheitsgebot/ Diskriminierungsverbot
Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. ……………. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

11 Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG, SR 151.3):
Eine Benachteiligung liegt vor (Art. 2 Abs. 1 BehiG), wenn Behinderte rechtlich oder tatsächlich anders als nicht Behinderte behandelt und dabei ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt werden als diese, oder wenn eine unterschiedliche Behandlung fehlt, die zur tatsächlichen Gleichstellung Behinderter und nicht Behinderter notwendig ist. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

12 Benachteilung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung
Benachteiligungen beim Zugang zu einer Baute etc. (Art. 2 Abs. 3 BehiG) Benachteilung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung (Art. 2 Abs. 5 BehiG) Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz werden erschwert; Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen sind den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

13 Verfahren ist kostenlos
Ansprüche nach BehiG bei Dienstleistungen: Bei Benachteiligung durch das Gemeinwesen (Art. 8 Abs. 2 BehiG): Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch Grenze : Nutzen steht in einem Missverhältnis insbesondere: a. zum wirtschaftlichen Aufwand; b. zu Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes; c. zu Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit. Bei Diskriminierung durch einen Privaten (Art. 8 Abs. 3 BehiG): Entschädigung (maximal Fr. 5‘000.--) Verfahren ist kostenlos 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

14 Art. 20 BehiG: Auftrag an die Kantone
1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. 3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

15 --} Hat ein behindertes Kind aufgrund des Diskriminierungsverbotes das Recht, am Wohnort die Einführungsklasse zu besuchen statt einer auswärtigen Sonderschulung ? --} Darf eine Gemeinde als einzige Sonderschulung eine religiös ausgerichtete Sonderschule anbieten? 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

16 Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben
3. Willkürverbot Art. 9 BV Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

17 Weitere Verfassungsbestimmungen (nicht einklagbar)
Art. 11 BV Schutz und Förderung der Kinder und Jugendlichen Art. 47 lit. f und g BV: Förderung von Bildung, Aus- und Weiterbildung Art. 13 und 14 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I; SR ) Art. 28 des Übereinkommens über die Rechte der Rechte der Kinder (Kinderrechtskonvention, SR.0.107) 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

18 Art. 11 BV Schutz der Kinder und Jugendlichen
1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. 2 Sie üben ihre Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit aus. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

19 Art. 41 BV 1 Bund und Kantone setzen sich in Ergänzung zu persönlicher Verantwortung und privater Initiative dafür ein, dass: ….. f. Kinder und Jugendliche sowie Personen im erwerbsfähigen Alter sich nach ihren Fähigkeiten bilden, aus- und weiterbilden können; g. Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen gefördert und in ihrer sozialen, kulturellen und politischen Integration unterstützt werden. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

20 II. Bundesgesetze Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG, SR 151.3) Invalidenversicherungsgesetz (IVG, SR ) Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (BBG, SR ) ………… 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

21 III. Kantonales Recht Ist eine sonderpädagogische Massnahme
Integrierte Förderung Ist eine sonderpädagogische Massnahme (nebst Sonderschulung, Therapie, Aufnahmeunterricht und Besondere Klassen) Ist die zusätzliche Unterstützung von Schülerinnen und Schülern durch eine Förderlehrperson (Heilpädagoge/in) in der Regelklasse Kann auch im Rahmen der integrierten Sonderschulung erfolgen, wobei hier der Unterricht nur teilweise in der Regelklasse stattfindet und die Förderlehrperson der Sonderschule angehört 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

22 Integrierte Förderung umfasst
Beratung und Unterstützung der Lehrperson bei der Unterrichtsplanung und -durchführung, im Umgang mit der spezifischen Problematik der Schülerin / des Schülers oder bei schwierigen Schulsituationen Teamteaching zusammen mit der Lehrperson (mindestens ein Drittel des Pensums) Förderung von Schülerinnen und Schülern in Fördergruppen oder einzeln. 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

23 Ausgestaltung der integrierten Förderung
Die Lektionentafel ist auch für Schülerinnen und Schüler mit IF verbindlich. Grundsätzlich kann daher keine völlige Befreiung von einzelnen Unterrichtsfächern (z.B. Sprachen) erfolgen Lern- und Förderziele, das Angebot und die Unterstützung werden im Einzelfall festgelegt Therapien können ergänzend angeordnet werden (logopädische Therapie, psychomotorische Therapie, Psychotherapie) 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

24 Integrierte Förderung ist nicht unbeschränkt möglich
Auf der Primarstufe muss jede Schulgemeinde für die integrierte Förderung ein bestimmtes Pensum einsetzen (pro 100 Schüler die Hälfte der der Gemeinde dafür zugeteilten Vollzeiteinheiten) Kein im Voraus bestimmter Anspruch auf bestimmte Förderungsstunden 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

25 Voraussetzungen der integrierten Förderung
besonderes pädagogisches Bedürfnis des Kindes Eignung des Schultypus, Kindeswohl Förderung des Kindes im Rahmen der IF möglich und seinen Fähigkeiten angepasst Genügende Vorbildung beziehungsweise Bildungsfähigkeit Keine Sonderschulung mit Regelschulunfähigkeit Evtl. bedingte oder befristete Einschulung 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

26 Verfahren der Zuweisung zur integrierten Förderung
Standortgespräch Es bestehen noch Unklarheiten Beteiligte sind sich einig: Schulleitung entscheidet Beteiligte sind sich nicht einig Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung (Sonderschulung: Mitwirkung der Schulpflege erforderlich) Keine Einigung: Schulpflege entscheidet: Wohl des Kindes und Auswirkung auf Schulbetrieb sind entscheidend 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

27 Durchführung einer schulpsychologischen Abklärung
Bei Unklarheiten oder wenn sich Beteiligte nicht einig sind Immer bei Sonderschulung Darf nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Auch gegen den Willen der Eltern Keine Rekursrecht, aber Recht gegen Person der Schulpsychologin Einwände vorzubringen Zusätzliche Berichte von Fachpersonen (z.B. Logopäde/Logopädin, Psychotherapeut/-in, besondere Fachstellen) müssen mitberücksichtigt werden 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

28 Stellung der Eltern Verpflichtung, mitzuwirken und an vorbereitenden Gesprächen wie den Standortgesprächen teilzunehmen Rechte Abklärungen müssen den Eltern vorgelegt werden und sie haben selbst die Möglichkeit, Abklärungen zu beantragen oder Berichte einzureichen (z.B. solche des behandelnden Psychotherapeuten/der behandelnden Psychotherapeutin). Vor dem beabsichtigten Entscheid müssen die Eltern informiert und dazu angehört werden. Auf Einwände der Eltern muss die Schulpflege eingehen (rechtliches Gehör). 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

29 Wie weiter nach Entscheid Schulpflege
Rekursmöglichkeit an Bezirksrat Gründe, z.B. Sonderschulung statt IF angeordnet keine Massnahme verfügt, obwohl eine geboten wäre IF wurde verfügt, war aber nicht geboten IF wurde verfügt, aber nicht als integrierte Sonderschulung Weiterzug an kantonales Verwaltungsgericht ggf. an Bundesgericht 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

30 Checklist für mögliche Fehler bei der Anordnung der IF :
Gab es ein Standortgespräch? Ist die verfügte Schulung geeignet ? Trägt die Schulung den Schwächen und Stärken des Kindes und seinem Förderbedarf aufgrund des konkreten Leidens Rechnung? Ist die Begründung einleuchtend oder sind möglicherweise andere Gründe als die genannten massgebend? Ist der Kerngehalt des Anspruchs auf Grundschulung gewahrt? Ist eventuell ausschliesslich eine Privatschulung geeignet? Liegt bei der verfügten Schulung eine Diskriminierung oder sonstige Benachteiligung vor ? Insbesondere: Wurde die IF geprüft? (20 II BehiG) Falls IF abgelehnt wurde: Nachvollziehbar? Mit Art. 20 II BehiG vereinbar ? 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

31 Sind die Voraussetzungen klar, insbesondere:
Checklist ….. Fortsetzung Sind die Voraussetzungen klar, insbesondere: Existierte eine schulpsychologische Abklärung? Wenn ja, ist diese noch aktuell? Ist diese Abklärung nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig? Wurden die Berichte und Meinung von anderen Fachleuten (insbesondere Therapeuten, behandelnde Ärzte etc.) berücksichtigt? Wurden die Eltern vorgängig informiert und wurde auf ihre Einwände eingegangen? Ist die Unterstützung genügend (Hilfsmittel, Anpassung des Unterrichts)? Braucht es noch zusätzliche Unterstützung (Therapien, Coaching der SHP) Wurde evtl eine Probeeinschulung gewährt ? 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

32 Ungeeignetheit der verfügten Schulung beziehungsweise Eignung der IF
--} mögliche Rügen bei Rekursen: . Ungeeignetheit der verfügten Schulung beziehungsweise Eignung der IF Unklarheit über die Voraussetzungen / ungenügende, unklar oder veraltete Abklärungen, keine Berücksichtigung von Meinungen von Fachleuten Benachteiligung oder Diskriminierung des Kindes durch die verfügte sonderpädagogische Massnahme Verletzung von Art. 19 BV oder Art. 62 Abs. 2/3 BV Keine Gewährung des rechtlichen Gehörs 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

33 Überprüfung des Entscheids durch Schule /Schulpflege
Nach ½ Jahr bei IF Nach 1 Jahr bei Zuteilung zur Sonderschule Änderung des Entscheids je nach Umständen Verfahren wie beschrieben (Standortgespräch, evtl. weitere Abklärungen) 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin

34 14. November 2009 Fachtagung autismus deutsche schweiz Dr. Elisabeth Glättli, Rechtsanwältin


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