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Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich"—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen zum Grundkurs der GPA-djp Niederösterreich
Renate Gabi mta/Juni 2007

2 Die erbarmungsloseste Waffe ist die gelassene Darlegung der Fakten (Raymond Barre)

3 Arbeitszeiten: Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und
Montag: 10:00 bis 12:30 Uhr und :00 bis 19:30 Uhr Dienstag bis Donnerstag: 08:30 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Freitag: 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag ab 15:00: aktuelle Stunde Mittwoch ab 19:30 - falkultativ Film “we feed the world” Donnerstag Abend: gemütlicher Abend mta/Juni 2007

4 Essenszeiten Frühstück ab 7:00 Uhr Mittagessen um 12:30 Uhr in Buffetform Abendessen um 18:00 Uhr in Buffetform Sonderwünsche bitte direkt bei der Rezeption bekanntgeben ! Bei organisatorischen Fragen stehen wir gerne zur Verfügung. mta/Juni 2007

5 Wichtig ! mta/Juni 2007

6 Vorstellrunde wie lange bin ich im BR wie lange bin ich im Betrieb
welche Funktion habe im im BR (BRV, STV, Kassa….) aus welchem Viertel komme ich mta/Juni 2007

7 Kursablauf Inhaltes (Programmübersicht)
methodischen Ablaufes Gruppenarbeit, Aktivgruppen, Rollenspiele, Plenum (Video) Intensität bzw. des Umfanges, eigene Erfahrungen mit einbringen. mta/Juni 2007

8 Welche Erwartungen habe ICH an diese Woche
Welche Erwartungen habe ICH an diese Woche ? Welche Themen Möchte ICH diese Woche bearbeiten ? Brainstorming (auf Karten festhalten) Jeweils eine Frage oder ein Problem pro Karte Jede(r) für sich mta/Juni 2007

9 Gruppenarbeit: Mit welchen Erwartungen sind BetriebsrätInnen konfrontiert? Wer stellt diese Erwartungen? (AN, AG, BR….) 4 Gruppen durchzählen Ergebnis auf Flip-Chart-Papier festhalten und durch Gruppensprecher(in) präsentieren mta/Juni 2007

10 AG BR BR AG BR Wo steht der Betriebsrat – Beispiel – Frau ist grauslich u. Mobbt, AG will sie kündigen Auf Zuruf hin un herschieben mta/Juni 2007

11 Die Rolle und das Selbst-verständnis der betrieblichen Interessenvertretung
Aufgaben des BR (§ 38 ArbVG) Worauf muss BR achten (§ 39 ArbVG) Nachfragen an versch. Stellen – AK, Gew., WB, BWK usw. Kann sein, dass dann angeblich 4 versch. Auskünfte kommen. Interpretation! ÖGH gilt - ARD (AG Seite – freundlich für AG) Diskussion – Dienstverhinderung Beispiel Interpretation – selbes Thema - OGH 2 mal Unterschiedlich entschieden. mta/Juni 2007

12 Aufgaben und Rolle des Betriebsrates
Wirtschaftlichen Sozialen Gesundheit-lichen Kulturellen Betriebsrat Interessen der AN im Betrieb wahrnehmen und fördern mta/Juni 2007

13 Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs 4 ArbVG
BR AG ÖGB AK Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs 4 ArbVG Beiziehung zu den periodischen Beratungen mit dem Arbeitgeber ÖGB AK WKO mta/Juni 2007

14 Rolle des Arbeitnehmers im Betrieb
Benachteiligungsverbot AG AN Arbeitsvertrag Betriebs- Gruppen Versammlung Betriebsrat mta/Juni 2007

15 Wie kann ich als Mitglied in der GPA-djp mitwirken
Wie kann ich als Mitglied in der GPA-djp mitwirken ? Organisation der GPA-djp (Regionen, WBs, Plattformen) mta/Juni 2007

16 ÖGB - AK KV-Monopol Betriebsbetreuung Gesamtschau Allround
Volkswirtschaft Betriebswirtschaft Konsumentenschutz Mietrecht Umfassende Rechtspolitik Freie Mitgliedschaft Pflichtmitgliedschaft Verantwortlich gegenüber Mitgliedern Politische Kontrolle Vereinsfreiheit Einfaches Bundesgesetz mta/Juni 2007

17 BUNDESKONGRESS Präsidium Referate und Abteilungen Kontroll-Kommission
Bundesvorstand Frauenabteilung Jugendabteilung BUNDESKONGRESS Pensionisten- abteilung 8 Landes-exekutiven Fachgewerk- schaften Vorstände- konferenz mta/Juni 2007

18 Organigramm der – gültig seit 23. Mai 2007
Regionalgeschäftsstellen Wien RGF Barbara Teiber RGF Peter Stattmann Bgld. RGF Josef Hermann Stmk. RGF Norbert Schunko Kärnten RGF Jutta Brandhuber RGF Andreas Stangl Salzburg RGF Walter Steidl Tirol RGF Gerhard Schneider Vbg. RGF Bernhard Heinzle BUNDESGESCHÄFTSFÜHRUNG Bundesfrauenabteilung Vorsitzender Wolfgang Katzian Bundesgeschäfts- führerin Dr. Dwora Stein Europa / Konzerne und internationale Beziehungen stv. Bundes- geschäftsführer Karl Proyer stv. Bundes- geschäftsführer Günther Trausznitz stv. Bundes- geschäftsführer Gerhard Hennerbichler Öffentlichkeitsarbeit IT & Print-Management Geschäftsbereich Interessenvertretung GBL Mag. Claudia Kral-Bast Geschäftsbereich Grundlagen GBL Mag. Ingrid Reischl Geschäftsbereich Bildung & GEP GBL Sabina Toth Back-office / intern Grundlagenabteilung Bildungsabteilung Bundesjugendabteilung GPA-Servicecenter Arbeit und Technik Gewerkschafts- und Personalentwicklung Marketing Buchhaltung, Budget- erstellung u. -vollzug Rechtsabteilung Betriebsrat Hauptkassa mta/Juni 2007

19 Struktur der Wirtschafts- und Sozialpartnerschaft
Österreichischer Gewerkschaftsbund Landwirtschaftskammern Vollversammlung der Paritätischen Kommission für Lohn- und Preisfragen Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen Unterausschuss für Internationale Fragen Lohnunter- ausschuss Preisunter- ausschuss „Präsidentenvorbesprechung“ der Präsidenten der vier Verbände Arbeiterkammern Handelskammern mta/Juni 2007

20 Aufwärmrunde: Was haben wir gestern gehört ? gelernt ? besprochen?
mta/Juni 2007

21 Diskusssion zum Film: Was wir ersehnen von der Zukunft fernen
Ist der Film noch aktuell? Was hat sich seither verändert? Warum hat sich was verändert? Was macht am meisten betroffen? mta/Juni 2007

22 Organe der AN-Schaft (§§ /ArbVG)
BR ZBR (§ 80 ArbVG) Konzernvertretung (88a ArbVG) EU BR (§ 191 – 203) Mehrere Unternehmen können einen Betrieb bilden. Betriebsrat ist immer für einen Betrieb nach ArbVG zuständig. Betriebsbegriff – nach Aktiengesetz oder ArbVG Bespiel Baufirma an 5 bis 6 Orten – Baustelle = Arbeitsstätte – nicht aber Betrieb, wo er arbeitet. Um BR wählen zu können, muss Betrieb vorhanden sein, Arbeitsstätte ist kein Betrieb – Mehrere Betriebe - ZBR (wird von BR gewählt – jedes BR Mitglied hat gewichtetet Stimme nach Anzahl der Mitarbeiter die er vertritt – nur 5 MA weniger Stimme als großer Betrieb) NICHT: ZBR für mehrere Betriebe zuständig. Zuständig ist ZBR -= Gemeinnschaft von BR – der von den einzelnen BT gewählt wird, in meisten Fällen nur dann tätig werden kann, wenn BR Zustimmung gibt, tätig zu werden. ZBR hat nur wenige Ausnahmen, wo er alleine tätig werden kann. VS ist nur Sprachrohr nach aussen, hat Beschlüsse nach aussen zu vertreten, auch wen im die Beschlüsse nicht gefallen muss er sich an Beschlüsse halten. bei gleicher /unentschiedenen Stimmenausgang – dann kann VS sich entscheiden, wofür er ist. Guter BR teilt Arbeiten auf, Bespiele – Frauenanliegen von Frau – BR Ausflug von jemanden, der gut organiseren kann. Konzernvertretung: = wird entsendet!!!! - mta/Juni 2007

23 Betriebsbegriff (§§ 34, 35 ArbVG)
Arbeitsstätte Organisatorische Einheit Physische, juristische Person oder Personengemeinschaft Technische oder immaterielle Mittel Bestimmte Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt unabhängig von Erwerbsabsicht Mehrere Unternehmen können einen Betrieb bilden. Betriebsrat ist immer für einen Betrieb nach ArbVG zuständig. Betriebsbegriff – nach Aktiengesetz oder ArbVG Bespiel Baufirma an 5 bis 6 Orten – Baustelle = Arbeitsstätte – nicht aber Betrieb, wo er arbeitet. Um BR wählen zu können, muss Betrieb vorhanden sein, Arbeitsstätte ist kein Betrieb – Mehrere Betriebe - ZBR (wird von BR gewählt – jedes BR Mitglied hat gewichtetet Stimme nach Anzahl der Mitarbeiter die er vertritt – nur 5 MA weniger Stimme als großer Betrieb) NICHT: ZBR für mehrere Betriebe zuständig. Zuständig ist ZBR -= Gemeinnschaft von BR – der von den einzelnen BT gewählt wird, in meisten Fällen nur dann tätig werden kann, wenn BR Zustimmung gibt, tätig zu werden. ZBR hat nur wenige Ausnahmen, wo er alleine tätig werden kann. VS ist nur Sprachrohr nach aussen, hat Beschlüsse nach aussen zu vertreten, auch wen im die Beschlüsse nicht gefallen muss er sich an Beschlüsse halten. bei gleicher /unentschiedenen Stimmenausgang – dann kann VS sich entscheiden, wofür er ist. Guter BR teilt Arbeiten auf, Bespiele – Frauenanliegen von Frau – BR Ausflug von jemanden, der gut organiseren kann. Konzernvertretung: = wird entsendet!!!! - Betriebsbegriff - Feststellung (§ 34 ArbVG) mta/Juni 2007

24 Gleichstellung (§ 35 ArbVG)
Mehr als 50 Arbeitnehmer Entfernung Eigenständigkeit § 35 lässt zu, wenn Merkmale nicht vorliegen, dass Gericht einen Nicht-BT unter den Voraussetzungen des § 35 geleichstellen kann. Zu voriger Folie: Organisatorische Einheit – wie weit an Zentrale gebunden oder überlebensfähig. ) mit AG absprechen oder 2.) Feststellungskage bei ASG Klagen kann: Betriebsinhaber, BR – von so vielen AN, als BR-Mitglieder zu wählen wären, Gewerkschaft / AK (GPA wird nicht klagen, wenn AK, denn kann sein, dass dann keine Leute da sind, die für BR Wahl zur Verfüng stehen. Nicht gut – mit Gewalt einen BR zu installieren manchmal aber notwendig – Beispiel KIK Stronach gutes Beispiel – Vertrauenspersonen anstelle von BR eingesetzt. Wir haben keine Chane gehabt. BRs zu installieren. Gibt dem MA ein Recht, auch KÜ-Schutz, wettert gg. Gewerkschaft – aber Vertrauensperson – mit KÜ-Schutz - - irgendwann hat ihm das jemand geflüstert, jetzt in allen Stronach BT BetriebsrätInnen BR sind abwählbar, mussen immer wieder neu gewählt werden. Bei Vorliegen eines Klagsberechtigt sind in diesem Verfahren der Betriebsrat, mindestens so viele Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige Gewerkschaft oder Arbeiterkammer. mta/Juni 2007

25 BR Wahl Ab 5 AN ist BR zu wählen
Angestellten, Arbeiter oder gem. BR ist möglich Problem, persönliche Interessen, z.B. Bauarbeiter – will nicht 1 Mo Kü-Frist, Arbeitergewerkschaften auf uns böse, - Arbeiter verlieren gute Funktionäre an uns Ang., weil sie von Arb. Ang. Werden, wenn sie guten Umgangston usw. haben. Betriebsausschuss: § 35 lässt zu, wenn Merkmale nicht vorliegen, dass Gericht einen Nicht-BT unter den Voraussetzungen des § 35 geleichstellen kann. Zu voriger Folie: Organisatorische Einheit – wie weit an Zentrale gebunden oder überlebensfähig. ) mit AG absprechen oder 2.) Feststellungskage bei ASG Klagen kann: Betriebsinhaber, BR – von so vielen AN, als BR-Mitglieder zu wählen wären, Gewerkschaft / AK (GPA wird nicht klagen, wenn AK, denn kann sein, dass dann keine Leute da sind, die für BR Wahl zur Verfüng stehen. Nicht gut – mit Gewalt einen BR zu installieren manchmal aber notwendig – Beispiel KIK Stronach gutes Beispiel – Vertrauenspersonen anstelle von BR eingesetzt. Wir haben keine Chane gehabt. BRs zu installieren. Gibt dem MA ein Recht, auch KÜ-Schutz, wettert gg. Gewerkschaft – aber Vertrauensperson – mit KÜ-Schutz - - irgendwann hat ihm das jemand geflüstert, jetzt in allen Stronach BT BetriebsrätInnen BR sind abwählbar, mussen immer wieder neu gewählt werden. Bei Vorliegen eines mta/Juni 2007

26 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten: Arbeitnehmer im Sinne des II. Teiles sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten Personen einschließlich der Lehrlinge und der Heimarbeiter ohne Unterschied des Alters. Leiharbeiter auch AN eines Betriebes, wenn sie im Unternehmen beschäftigt sind, nicht Marischka – wo täglich andere Personen sind, Wenn sie - … Monate beschäftigt sind. Leiharbeiter – wo zahlen sie BR Umlage? Leiharbeiter – beim Überlasser oder beim Beschäftiger wahlbereichtigt sein, Als was BR Umlage betrifft, von AK prüfen lassen steht das gleiche Soziale wie anderen AN zu ? – JEIN!!! Wenn im Überlasser auch BR – dann dieser BR zuständig, Arbeitszeit aber beim Beschäftigter Betrieb mta/Juni 2007

27 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: In Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (zB.: Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH). Aufgehoben (BGBl. 47/1979) – betraf Familienangehörige (Erkenntnis VfGH vom 31. Jänner 1971). mta/Juni 2007

28 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: Leitende Angestellten, denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (diese Ausnahme ist aber eng zu verstehen; darunter fallen nur Personen, die zumindest auf einem Teilgebiet der Betriebsführung echte Unternehmerfunktion haben. Auf Titel oder Rangbezeichnung kommt es nicht an. Auch die Prokura gibt dem Prokuristen nicht in jedem Fall maßgebenden Einfluss auf die Betriebsführung. Sie kann mit Beschränkung verknüpft sein, sodass kein maßgebender Einfluss auf die Betriebsführung angenommen werden kann).). mta/Juni 2007

29 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: Personen, die vorwiegend zu ihrer Erziehung, Behandlung, Heilung oder Wiedereingliederung beschäftigt werden, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen, die in Vollziehung einer Haftstrafe oder dergleichen beschäftigt werden. mta/Juni 2007

30 Arbeitnehmerbegriff (§ 36 ArbVG)
Als Arbeitnehmer gelten aber nicht: bestimmt sind, sofern sie nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Personen die zu Schulungs- und Ausbildungszwecken kurzfristig beschäftigt werden (zB.: Volontäre, Ferialpraktikanten). mta/Juni 2007

31 Die Gruppenzusammensetzung bleibt für den Rest der Woche aufrecht
Gruppenbildung Vorgabe: 1 Teilnehmer desselben Betriebes pro Gruppe Frauen/Männer gleich aufteilen Mix aus Betrieben/Größe/Branchen (gleich auf Gruppen verteilen) Gleiche Gruppengröße Die Gruppenzusammensetzung bleibt für den Rest der Woche aufrecht mta/Juni 2007

32 Präsentation auf Flipchart
Gruppenarbeit Findet einen Gruppennamen und ein Gruppensymbol! Legt eure Funktionen fest! Gruppenname: Gruppensymbol: BRV: BRV-Stv.: KA: Schriftführer: weitere BR-Mitglieder: Präsentation auf Flipchart mta/Juni 2007

33 Betrieb – Unternehmen - Konzern
Beispiel: Unternehmen: Mehrere Betriebe – wirtschaftliche Einheit – zentral verwaltet. Konzern: Mindestens zwei rechtlich selbständige Unternehmen unter einheitlicher Leitung Fa. Maschinen AG Wien Betrieb Graz Maschinen Handel Austria GesmbH Maschinen Austria AG Betrieb Salzburg Betriebsstätte Wien Betrieb Graz Niederlassung Wien Niederlassung Linz Konzern Betrieb Salzburg Unternehmen Fa. Baustoff GesmbH & Co KG Betrieb mta/Juni 2007

34 Organe der Arbeitnehmerschaft
Betriebsrat R E C H N U G S P Ü F Ang. BR Arb. BR gem. BR W A H L V O R S T N D Betriebs- ausschuss Zentralbetriebsrat BR BR BR BR Jugendvertretung Jugendver- trauensrat Zentral-JVR Konzernvertretung Zentralbetriebsräte Euro - Betriebsrat SE - Betriebsrat mta/Juni 2007

35 Kompetenzen – Kompetenzübertragung (§§ 113, 114 ArbVG, § 53 BRGO)
Um die Kompetenzen zwischen den einzelnen Körperschaften die zur Vertretung der Arbeitnehmer im Betrieb bzw. Unternehmen berufen sind, abzugrenzen, hat das ArbVG auch diesbezüglich gesetzliche Bestimmungen, gemäß nachstehender Übersicht. Zuständig ist Angelegenheit betrifft Rechtsgrundlage der/die für Mitbestimmung BR der Arbeiter oder nur Arbeiter oder nur §§ ArbVG der Angestellten Angestellte eines Betriebes Betriebsausschuss bzw. Arbeiter und Angestellte eines §§ 89-92a, 94-97 gemeinsamer BR eines Betriebes , 179, 180, , 190, 193 und 206 ArbVG Zentralbetriebsrat die Arbeitnehmerschaft mehrerer §§ 89 Z 3, 90-92a, 94,95, 97 (1) Z 1b, Betriebe eines Unternehmens 179, 180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Konzernvertretung die Arbeitnehmerschaft von mehr als §§ 89 Z 3, 90-92, 94, 95, einem Unternehmen im Konzern (6b), 179,180, 189, 190, 193 und 206 ArbVG Vorraussetzung für die Wirksamkeit der Übertragung einer Kompetenz des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses an den Zentralbetriebsrat ist Übertragungsbeschluss des Betriebsrates bzw. Betriebsausschusses oder des/der Zentralbetriebsrates/räte; Annahmebeschluss des Zentralbetriebsrates/der Konzernvertretung; Verständigung des Betriebsinhabers von Übergangs- und Annahmebeschluss. mta/Juni 2007

36 Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes
Um die Tätigkeit als Betriebsratsmitglied effizient ausüben zu können, sieht das ArbVG im 4. Hauptstück einen Abschnitt zur Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates vor. Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitgliedes Betriebsratsmandat-Ehrenamt Betriebsratsmandat-freies Mandat Verschwiegenheits- pflicht Beschränkungsverbot Benachteiligungs- verbot Besonderer Kündiguns- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung Normale Bildungsfreistellung Erweiterte Bildungsfreistellung mta/Juni 2007

37 ZIEL STÄRKE STRATEGIE klären einschätzen rechtlich wirtschaftlich
sozial STRATEGIE festlegen mta/Juni 2007

38 Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb
Um die Arbeit des Betriebsrates/der Organe der Arbeitnehmerschaft im Betrieb/Unternehmen/Konzern TRANSPARENT zu machen, gibt es auch die Gesetzlichen Instrumente zur Kommunikation im Betrieb gesetzliche Grundlage Beschluss- erfordernisse Versammlungsart Einberufer Vorsitz Teilnehmer Aufgaben Gruppe der Angestellten/ Arbeiter GRUPPEN- versammlung §§ 40, 41, ArbVG Angestellten-/ Arbeiter BR BRV oder Stellvertreter § 42 (1) und (2) ArbVG § 49 ArbVG BETRIEBS- versammlung §§ 40, 41, ArbVG Gemeinsamer BR BRV oder Stellvertreter alle Beschäftigten § 42 (1) ArbVG § 49 ArbVG Vorsitzender oder Stellvertreter BETRIEBSHAUPT- versammlung §§ 40, 41, ArbVG Betriebsaus- schuss alle Beschäftigten § 42 (3) ArbVG § 49 ArbVG TEILversammlung wie bei GRUPPEN- BETRIEBS- BETRIESBHAUPT- Versammlungen Alle BR-Mitglieder im Unternehmen BETRIEBSRÄTE- versammlung Zentral- betriebsrat ZBRV oder Stellvertreter § 97 ArbVG § 78 (2) – (5) ArbVG §§ 40, 78 ArbVG §§ 88a, 88b, ArbVG §§ 31a-31c BRGO Vorsitzende/r der Konzern- vertretung o. ein ZBR/BR Vorsitzende/r der Konzern- vertretung Delegierte aus dem ZBR/der BR §§ 88a, 88b, ArbVG und einige GO §§ 31a – 31c BRGO und einige GO KONZERN- versammlung mta/Juni 2007

39 Rechtsstellung des Betriebsrates / der Betriebsratsmitglieder
Gruppenarbeit mta/Juni 2007

40 Rechte und Pflichten des BR
§§ 115 (1-4), 116, 117, 118, 119, 120 mta/Juni 2007

41 Betriebsvereinbarung
schlechter NEIN besser JA Einzeldienstvertrag Betriebsvereinbarung Kollektivvertrag arbeitsrechtliche Sondergesetze zB.: AngG, UrlG, MschG, … Bundesgesetz der allgemeinen Norm zB.: ABGB GESETZE IM VERFASSUNGSRANG ÖSTERREICHISCHE BUNDESVERFASSUNG mta/Juni 2007

42 Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Arbeitnehmervertretung (ÖGB) Arbeitgebervertretung (WKÖ) Kollektivvertrag AG Aufgrund der Außenseiterwirkung gemäß § 12 ArbVG Arbeitnehmer (Mitglieder) Arbeitnehmer (auch Nichtmitglieder) mta/Juni 2007

43 Rechtswirkung des Kollektivvertrages
Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Unabdingbarkeit Normwirkung Erlöschen Nachwirkung neuer KV mta/Juni 2007

44 Gruppenarbeit Kollektivvertrag
Vergleicht wesentliche Punkte der einzelnen KV´s anhand konkreter Vorgaben: AZ, Gehälter, Einstufung Sekretariatstätigkeit im 1. VwGRJahr was gibt es gemeinsames, trennendes? Warum ist das so? mta/Juni 2007

45 Rollenspiel Kollektivvertrag
Drei individuelle Forderungen an die nächste Kollektivvertragsrunde mta/Juni 2007

46 Rollenspiel Kollektivvertrag
Die Gruppe reduziert die Forderungen auf je drei Forderungen pro Gruppe, Festlegung des Gruppenverhandlers mta/Juni 2007

47 Rollenspiel Kollektivvertrag
Beobachter mta/Juni 2007

48 Die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betriebsalltag
2.Teil Die Arbeitnehmer und der Betriebsrat im Betriebsalltag Inhalte: Ein Dienstverhältnis beginnt Das tägliche Leben Das Dienstverhältnis endet mta/Juni 2007

49 Vertragsrecht Ein Vertrag entsteht durch Willensübereinstimmung
AN Vertrag Verträge können geschlossen werden: mündlich schriftlich konkludent (§ 863 ABGB) Ein Dienstvertrag ist ein zweiseitig verbindliches Rechtsgeschäft und kann einseitig nicht abgeändert werden. mta/Juni 2007

50 Gegenüberstellung Dienstvertrag - Werkvertrag
Kriterien Dienstvertrag AN Werkvertrag „Unternehmer“ des AG Betriebsmittel eigene persönlich Arbeitsleistung auch Gehilfen durch AG Weisungsrecht keines eingeteilt Arbeitszeit frei nur durch DNHG Haftung für Erfolg Was ist überwiegend ? mta/Juni 2007

51 Strafsanktionen § 160 ArbVG
Information über den künftigen Personalbedarf AG § 98 ArbVG Vorschlagsrecht AG Allgemeine Informationen über beabsichtigte Einstellungen (Anzahl, Verwendung, usw. …) AG Beratung auf Verlangen Detailinformationen AG § 99 ArbVG AG + BR Gemeinsame Beratung Strafsanktionen § 160 ArbVG AG Einstellung Verständigung von der Neuaufnahme BR mta/Juni 2007

52 Arten der Betriebsvereinbarungen (gemäß ArbVG/ABGB)
Notwendige/Zustimmungspflichtige §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG Notwendige Erzwingbare/Ersetzbare Zustimmung §§ 96a, 97 (1) Z 24 ArbVG Erzwingbare § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG Freiwillige § 97 (1) Z 7 bis 23a, 25, 26 ArbVG Freie §§ 863, 881 ABGB mta/Juni 2007

53 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Zustimmungspflichtige Maßnahmen § 96 (1) Z 1 bis 4 ArbVG Betriebliche Disziplinarmaßnahmen – Z 1 Personalfragebögen – Z 2 Kontrollmaßnahmen – Z 3 Leistungsentgelte – Z 4 Jederzeit Kündbar – auch ohne Frist Keine Nachwirkung mta/Juni 2007

54 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 96, 97 (1) Z 24 ArbVG
Ersetzbare Zustimmung § 96a (1) Z 1 und 2 ArbVG Automationsunterstützte Personenbezogene Daten (Ermittlung, Übermittlung, Verarbeitung) – Z 1 Beurteilung von Arbeitnehmern – Z 2 Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

55 Inhalte der Betriebsvereinbarung § 97 (1) Z 1 bis 6a ArbVG
Erzwingbare Maßnahmen Allgemeine Ordnungsvorschriften – Z 1 Arbeitskräfteüberlassung – Z 1a Mitarbeitervorsorgekasse – Z 1b Arbeitszeit – Z 2 Auszahlung der Bezüge – Z 3 „Sozialpläne“ – Z 4 Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Verwaltung – Z 5 Betriebsmittel – Z 6 Nachtschwerarbeit/Unfälle/Berufskrankheiten – Z 6a Schlichtungsstelle Nicht Kündbar mta/Juni 2007

56 Schlichtungsstelle (§§ 144 bis 146 und 149 ArbVG)
1. Verhandlung über Angelegenheiten §§ 96a, 97 Abs. 1 Z 1-6a ArbVG AG BR 2. Bei Nichteinigung Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung d. Mitglieder der Schlichtungsstelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellungen durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichtes Vorsitzenden: Berufsrichter Beisitzer: je EINER FREI je EINER AUS LISTE (liegt bei ASG auf) mta/Juni 2007

57 Inhalte der Betriebsvereinbarungen/1 §§ 97 (1) Z 7 bis 23a und 26 ArbVG
Freiwillige Werkwohnungen – Z 7 Unfallverhütung – Z 8 Menschengerechte Arbeitsgestaltung – Z 9 Erholungsurlaub – Z 10 Betriebsversammlung – Z 11 Aufwandentschädigungen – Z 12 Vorübergehende Arbeitszeitänderungen – Z 13 Vorschlagswesen – Z 14 Betriebliche Zuwendungen – Z 15 Gewinnbeteiligung – Z 16 Maßnahmen zur Sicherung eingebrachter Gegenstände – Z 17 mta/Juni 2007

58 Inhalte der Betriebsvereinbarungen/2
Fortsetzung der Freiwilligen BV Pensions- und Ruhegeldleistungen – Z 18 Pensionskassen – Z 18a Schulungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (Planung) – Z 19 Beschwerdewesen – Z 20 Rechtsstellung bei Krankheit und Unfall – Z 21 Kündigungsfristen/Beendigung von Arbeitsverhältnissen – Z 22 KV-Fachlicher Geltungsbereich – Z 23 BR-Zuständigkeitsbereich – Z 23a Frauen/Familien – Z 25 Übertrittsmöglichkeiten zur Abfertigung - NEU – 26 „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

59 Inhalte der Betriebsvereinbarung §§ 881, 863 ABGB
Freie Zulagen und Zuschläge Freiwillige Sozialleistungen Lohnordnungen/Gehaltsschema/Verwendungsgruppen Entgeltanspruch bei Arbeitsverhinderung Vordienstzeiten Anrechnung Gehaltsvorschuss - Darlehen Ausweitung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrates „Kündbar“ Nachwirkung mta/Juni 2007

60 Im 3. Hauptstück – BEFUGNISSE der ARBEITNEHMERSCHAFT - §§ 89 bis 112 ArbVG, sind die Details geregelt. In der weiteren Folge des Seminars wird auf die einzelnen Bestimmungen laufend und teilweise Problem- und Themen überschreitend noch eingegangen. Um einen besseren Überblick zu erhalten, ordnet die nachstehenden Begriffe zu: Mitwirkungsangelegenheiten 1. Allgemeine Befugnisse 2. sozial 3. personell 4. wirtschaftlich Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Betriebsvereinbarung Personelles Informationsrecht, Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern Überwachung Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Staatliche Wirtschaftskommission Beratung Mitwirkung bei Betriebsänderungen Mitwirkung im Aufsichtsrat Mitwirkung bei Beförderungen Anfechtungen von Kündigungen Anfechtung von Entlassungen Intervention Allgemeine Information Mitwirkung bei Versetzungen Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen Zustimmungspflichtige Maßnahmen Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der AN Mitwirkung in Angelegenheiten d. betrieblichen Berufsausbildung u. Schulung Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes Arbeitsschutz X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X mta/Juni 2007

61 Allgemeine Befugnisse (§§ 89 – 93 ArbVG)
Überwachung Intervention Allgemeine Information Beratung Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten (§§ 94 – 97 ArbVG) Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen Zustimmungspflichtige Maßnahmen Ersetzbare Zustimmung Betriebsvereinbarungen (erzwingbare und freiwillige) Mitwirkung in personellen Angelegenheiten (§§ 98 – 107 ArbVG) Personelles Informationsrecht Mitwirkung bei der Einstellung von Arbeitnehmern Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall Mitwirkung bei Versetzungen Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Mitwirkung bei Vergabe von Werkswohnungen Mitwirkung bei Beförderungen Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen Anfechtung von Kündigungen Anfechtung von Entlassungen Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 108 – 112 ArbVG) Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte Mitwirkung bei Betriebsänderungen Mitwirkung im Aufsichtsrat Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Staatliche Wirtschaftskommission mta/Juni 2007

62 Mitwirkung des Betriebsrates bei Versetzungen (§ 101 ArbVG)
AG Verständigung vor jeder dauernden Versetzung wenn mit Verschlechterung verbunden keine Zustimmung BR AG Zustimmung ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung durch AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzung entsprechen Zustimmung muss Versetzung entsprechen AG Versetzung mta/Juni 2007

63 Zum Entgelt gehören/gehört:
Gehalt/Fixum/Garantie Provision Variable Bezüge wie zB.: leistungsbezogene Zahlungen, Prämien u.ä. Überstunden (regelmäßig) Zulagen Naturalbezüge (Deputate) Sonderzahlungen – hier kann es bei der Berücksichtigung unterschiedliche An- bzw. Berechnungsmethoden geben. Nicht als Entgelte gelten: Aufwandsentschädigungen – wie zB.: Fahrtkosten, Tag- und Nächtigungsgelder, nicht regelmäßige zweckgebundene Zulagen mta/Juni 2007

64 Entgeltarten: Krankenentgelt Urlaubsentgelt
Entgelt bei Dienstverhinderungen (§ 8 (3) AngG) Fortzahlung bei Dienstfreistellung Abfertigung Urlaubsentschädigung/Urlaubsabfindung mta/Juni 2007

65 Krankenentgeltanspruch
Dienstzeit Anspruch bis 5 Jahre 6 Wochen voll 8 Wochen Unfall 4 Wochen halb 5 bis 15 Jahre 8 Wochen voll 15 bis 25 Jahre 10 Wochen voll Über 25 Jahre 12 Wochen voll dann KRANKENGELD – KASSE 52 Wochen ASVG KANN durch Satzung bis 78 Wochen betragen mta/Juni 2007

66 Anrechungsbestimmungen
Maximal 4 Jahre Schulzeiten über die Pflichtschule hinaus (auch ohne Abschluss) Anrechungsbestimmungen ACHTUNG Vordienstzeiten max. 5 Jahre auf KV-Bestimmungen Schulzeiten max. 4 Jahre Schul- und Vordienstzeiten max. 7 Jahre Erfgr. Abge. Studium 5 Jahre Alles zusammen höchstens 12 Jahre mta/Juni 2007

67 Urlaubsvereinbarungen
Betriebe mit Betriebsrat Betriebe ohne Betriebsrat Urlaubswunsch Urlaubswunsch für mind. 12 Werktage spätestens 3 Monate vor Urlaubsantritt Urlaubswunsch weniger als 12 Werktage oder längerer Urlaubswunsch innerhalb von 3 Monaten vor Urlaubsantritt Nichteinigung Nichteinigung Weitere Verhandlungen unter Beziehung des Betriebsrates eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko Keine Einigung Klage beim ASG durch den AN Klage des AG beim ASG (eingebracht nicht mehr als 8 und nicht weniger als 6 Wochen vor gewünschten Urlaubsantritt) Keine Klage des AG = eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne Entlassungsrisiko Eigenmächtiger Urlaubsantritt = Entlassungsrisiko mta/Juni 2007

68 Weitere Verhinderungsgründe
Gegenüberstellung Pflegefreistellung § 16 UrlG Dienstverhinderung § 8 Abs 3 AngG Erkrankung und Pflegebedürftigkeit erforderlich nur für nahe Angehörige gemeinsamer Haushalt nötig maximal 1 Woche pro Arbeitsjahr!!! unter besonderen Voraussetzungen auch eine zweite Woche (bei Kindern unter 12 Jahren) günstigere Regelungen bleiben aufrecht (AngG, KV, …) keine Erkrankung erforderlich auch andere, persönlich wichtige Gründe kein gemeinsamer Haushalt nötig 1 Woche pro Ereignis !!! Verschulden ist zu prüfen mta/Juni 2007

69 Verhinderungsgründe gemäß § 8 (3) AngG
Familiäre Angelegenheiten Öffentliche Pflichten und Rechte Pflichten nach RECHT SITTE HERKOMMEN Tatsächliche Verhinderung Konsumation WOCHEN TAGE STUNDEN Wichtig !? WEISE mta/Juni 2007

70 Mitwirkung bei Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG)
plant Einschränkungen, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw. AG Information zum ehest möglichen Zeitpunkt Aufsichtsrat BR Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Nachteilen AG u. BR Einspruch über 200 AN Beratung Sozialplan Branchenkommission BV Schlichtungs- stelle über 400 AN Normwirkung staatliche Wirtschaftskommission mind. 20 AN AV §§ 111 und 112 ArbVG mta/Juni 2007

71 Entsendungsvorgang von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
Entsendungsbeschluss des Zentralbetriebsrates Betriebsrates Betriebsausschusses Konzernvertretung 1. Schritt Aufforderung an die Fraktionen, vom Nominierungsrecht Gebrauch zu machen 2. Schritt 3. Schritt Nominierung durch die Fraktionen (Listen) Beschluss des entsendenden Organs unter Bindung an die Vorschläge der Fraktionen beziehungsweise der Listen 4. Schritt 5. Schritt Entsendung der Arbeitnehmervertreter mta/Juni 2007

72 Mitwirkung des Betriebsrates bei einvernehmlichen Lösungen (§ 104 ArbVG)
AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2 Arbeitstage Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich 1 Woche Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich mta/Juni 2007

73 Arten der Stellungnahme
BR stimmt der Kündigung zu 2/3 Mehrheit BR gibt keine Stellungnahme ab BR erhebt Widerspruch Mehrheitsbeschluss nur bei „Motivkündigung“ Anfechtung durch AN sonst keine Anfechtung möglich AN kann innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Kündigung selbst beim ASG anfechten (§ 107 ArbVG) BR kann binnen einer Woche ab Verständigung vom Ausspruch auf Verlangen des AN anfechten Kommt der BR dem Verlangen nicht nach, so kann der AN binnen Wochenfrist nach Ablauf der BR-Frist selbst beim ASG anfechten. mta/Juni 2007

74 Kündigungsschutz - Entlassungsschutz
Übersicht Kündigungsschutz - Entlassungsschutz allgemeiner besonderer Werdende Mütter KarenzurlauberInnen Mutterschutzgesetz ElternkarenzurlaubsG. Zustimmung des ASG alle Arbeitnehmer § 105 ArbVG BR - Anfechtung Präsenzdiener ArbPISG Zustimmung des ASG Betriebsratsmitglieder §§ 120, 121, 122 ArbVG Zustimmung des ASG Behinderte (nur Kündigungsschutz) BEinstG Zustimmung des Behindertenausschusses mta/Juni 2007

75 Das Dienstverhältnis endet
Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses mit Fristeinhaltung mit sofortiger Wirkung Sonderformen Kündigung durch den AG Kündigung durch den AN Entlassung begründeter vorzeitiger Austritt unbegründeter vorzeitiger Austritt Tod des AN durch Zeitablauf einvernehmliche Lösung mta/Juni 2007

76 Kündigungsanfechtung Anfechtungsgründe
wegen verpönten Motiven (Motivkündigung) wegen Sozialwidrigkeit § 105 Abs 3, Z 1 wegen Beitrittes zur Gewerkschaft wegen Tätigkeit in Gewerkschaften wegen Einberufung der Betriebsversammlung wegen Tätigkeit im Wahlvorstand, Wahlkommission oder als Wahlzeuge früherer Bewerbung oder Tätigkeit als BR wegen Tätigkeit in der Schlichtungsstelle Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson, Sicherheitsfachkraft, Arbeitsmediziner, oder als Fachkraft oder Hilfspersonal von Sicherheitsfachkräften oder Arbeitsmediziner wegen bevorstehender Einberufung zum Präsenzdienst wegen Geltendmachung offenbar nicht unbe- rechtiger Forderungen an den Arbeitgeber wegen Sprechertätigkeit betr. EURO-BR § 105 Abs 3, Z 2 Sozialwidrigkeit liegt vor, wenn wesentliche Interessen des AN nachteilig berührt werden. (Lebensumstände, Einkommenseinbuße, Vermittelbarkeit, etc. …) Sozialwidrigkeit liegt nicht vor: Wenn die Kündigung durch Umstände, die in der Person des AN liegen und die Interessen des Betriebes nachteilig berühren, begründet ist; Wenn betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. mta/Juni 2007

77 Bei Entlassung Ausspruch der Entlassung durch den Arbeitgeber
Unverzügliche Verständigung des Betriebsrates von erfolgter Entlassung Beratung mit dem AG auf Verlangen des BR Stellungnahme des BR durch Beschluss Betriebsrat – keine Stellungnahme AN kann die Entlassung beim ASG anfechten Bestimmung des § 107 ArbVG sind anzuwenden Betriebsrat stimmt ausdrücklich der Entlassung zu Anfechtung durch den AN nur bei „verpöntem Motiv“ möglich Betriebsrat erhebt Widerspruch BR kann auf Verlangen des AN die Entlassung beim ASG anfechten mta/Juni 2007

78 Es gibt vieles, für das es sich lohnt, organisiert zu sein.

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