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scook – die Plattform für Lehrer und ihre Schüler

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Präsentation zum Thema: "scook – die Plattform für Lehrer und ihre Schüler"—  Präsentation transkript:

1 scook – die Plattform für Lehrer und ihre Schüler
Im heutigen Webinar geht es um die Aufsichtspflicht, ein Thema, das für viele Lehrkräfte mit großen Unsicherheiten verbunden ist. Deshalb werde ich versuchen, Ihnen gleich in verständlicher Form die wichtigsten Aspekte der Aufsichtspflicht zu vermitteln, damit Sie im schulischen Alltag gewappnet sind und keine schwerwiegenden Fehler begehen. scook – die Plattform für Lehrer und ihre Schüler Cornelsen Akademie, Webinar: SchulRecht Das heutige Thema: Aufsichtspflicht Dr. jur. G. Hoegg

2 … auch eine Möglichkeit
scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

3 Gliederung Stufen der Schuld Kriterien der Aufsichtsdichte
Gefahrgeneigte Tätigkeiten Aufsicht auf dem Schulgelände Unterrichtsgänge / Tagesfahrten Klassen- und Kursfahrten Sie sehen oben die wichtigsten Aspekte, mit denen wir uns im Folgenden befassen werden. Wir beginnen mit einer grundsätzlichen Klärung der sog. „Stufen der Schuld“, danach geht es um den juristischen Begriff der „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten . Bei den konkreten Situationen zur Aufsichtspflicht werden wir auf dem Schulgelände beginnen, später geht es um Unterrichtsgänge bzw. Tagesfahrten, und schließlich folgen – ein Schwerpunkt – die Klassen- oder Kursfahrten, wobei auch auf die Problematik von volljährigen Schülern behandelt wird. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

4 Stufen der Schuld Vorsatz Bedingter Vorsatz
Grobe FLK: Es wird schon gut gehen, AH ⇒ Regress Leichte FLK: Lehrer denkt sich nichts, AH ⇒ Amtshaftung Wenn Juristen von „Schuld“ sprechen, muss man dem Betreffenden einen Vorwurf machen können. Wer also bei einem Herzinfarkt umfällt und dadurch etwas zerstört, handelt nicht schuldhaft (und muss nicht zahlen), weil ihn kein Vorwurf trifft. Die Schuld kann unterschiedlich groß sein, ich nenne das die „Stufen der Schuld“. Die schwerste Schuld trifft jemanden, der vorsätzlich handelt, bei dem „Wissen und Wollen“ vorliegen. Wenn jemand weiß, dass er mit einem Gewehr jemanden erschießen kann und dies auch will (und auch tut), so handelt er vorsätzlich. Der „bedingte Vorsatz“ liegt bei einem Einbrecher vor, der von einem Polizisten verfolgt wird und auf diesen schießt, um ihn abzuschütteln. Das Ziel des Einbrechers war jetzt nicht, den Polizisten zu töten, sondern er wollte nicht erwischt werden. Aber wenn er dazu auf den Polizisten schießen muss, so ist ihm das auch egal. 80 % aller Fälle finden sich auf der nächsten Stufe, der groben Fahrlässigkeit. Der Gedanke im Kopf des Täters lautet: „Es wird schon gut gehen, es wird schon nichts passieren“. Trotzdem passiert etwas. Die Folgen für die Lehrkraft: Zuerst greift die sog. „Amtshaftung“, der Dienstherr ersetzt den Schaden. Dann jedoch wird von der Lehrkraft zurückgefordert, weshalb man eine Berufshaftpflichtversicherung haben sollte. Die geringste Schuld liegt bei der leichten Fahrlässigkeit vor. Die Lehrkraft sieht die Gefahr nicht, trotzdem kommt es zu einem Schaden und ein Gericht würde feststellen: „Diese Gefahr hätte die Lehrkraft aber erkennen können“. Bei dieser Stufe der Schuld zahlt der Dienstherr, ohne dass er etwas zurückgefordert. Sie können sich vorstellen, dass bei Schadensfällen immer darum gestritten wird, ob es die 3. oder 4. Stufe ist. Bei einem Schadensfall dürfen Sie gerne sagen, auf welcher Stufe der Schuld Sie eingeordnet werden möchten – aber das entscheiden nicht Sie, sondern das Gericht. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

5 Kriterien der Aufsichtsdichte
Was bedeutet eigentlich: „Die Schüler müssen nicht ständig beaufsichtigt werden, sie müssen sich nur beaufsichtigt fühlen“? Reife der Schüler? Übersichtlichkeit des Aufsichtsbereichs? Gefahrgeneigte Tätigkeit? Klären wir zunächst, was mit dem gerne zitierten Satz der Gerichte: „Die Schüler müssen nicht ständig beaufsichtigt werden, sie müssen sich nur beaufsichtigt fühlen“ eigentlich gemeint ist. Wenn Sie im Deutschunterricht ein Theaterstück proben lassen, dann können Sie dafür eine Hälfte der Klasse in die Pausenhalle schicken, um dort laut zu deklamieren. Sie dürfen allerdings nicht die gesamte Zeit über bei einer Hälfte der Klasse bleiben, sondern Sie müssen in unregelmäßigen Abständen zwischen beiden Gruppen hin und her pendeln. Die Schüler müssen also ständig damit rechnen, dass Sie im nächsten Moment bei ihnen auftauchen könnten, sie müssen sich beaufsichtigt fühlen. Kommen wir nun zu den Kriterien für die Aufsichtsdichte: Es gibt kein festgelegtes Zahlenverhältnis, auf wie viele Schüler eine Lehrkraft einzusetzen ist. Das wäre auch nicht sinnvoll, weil es wichtigere Kriterien gibt, von denen die Aufsichtspflicht abhängt. Der erste Punkt ist die Reife (nicht das Alter!) der Schüler, wobei eine siebte Klasse manchmal vernünftiger sein kann als eine achte. Der nächste Punkt betrifft die Übersichtlichkeit des Aufsichtsbereiches. Wenn auf dem Pausenhof Hunderte von Schülern durcheinanderwuseln, dann müssen hier natürlich mehr Aufsichten eingesetzt werden als auf dem Flur im dritten Stock des Schulgebäudes, der zur Zeit der großen Pause fast menschenleer ist. Der letzte Punkt ist die Frage, ob es sich bei dem, was die Schüler machen, um eine gefahrgeneigte Tätigkeit handelt, die fast lückenlos überwacht werden muss. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

6 „gefahrgeneigt“ bedeutet gefährlich gefahrgeneigte Fächer
(mit speziellen Sicherheitsbestimmungen) gefahrgeneigte Tätigkeiten, können in jedem Fach auftreten Jetzt mein Beispiel: der Kunstunterricht Was schlagen Sie vor? Bitte im Chat eingeben. Der wohlklingende Begriff „gefahrgeneigt“ meint nichts anderes als „gefährlich“, klingt nur deutlich gebildeter. In der Schule gibt es bestimmte gefahrgeneigte Fächer, das sind Sport, Physik, Chemie oder Fächer wie Technik, in denen mit Maschinen gearbeitet wird. Für diese Fächer gibt es spezielle Sicherheitsbestimmungen, die auf Punkt und Komma eingehalten werden müssen, bei denen es keinen Spielraum gibt. Daneben aber können selbst in harmlosen Fächern (wie Kunst) punktuell gefahrgeneigte Tätigkeiten auftreten, z. B. wenn Linolschnitt durchgeführt wird. Stellen wir uns einmal vor, dass eine Kollegin mit ihren Schülern Linolschnitt macht und plötzlich merkt, dass sie dringend auf die Toilette muss. Was kann man in dieser Situation von ihr verlangen? Interessant ist, was immer - und was fast nie vorgeschlagen wird: Immer vorgeschlagen wird, das ist natürlich richtig, die Anweisung an die Schüler, die Messer hinzulegen und nicht mehr zu schneiden. Häufig wird der Vorschlag gemacht, auch das ist richtig, im Nebenraum die Kollegin zu bitten, kurz nach den eigenen Schüler zu schauen, weil man auf die Toilette muss. Fast nie wird der Vorschlag gemacht, zwei vertrauenswürdige Schüler (Klassensprecher?) einzuteilen, die Anweisung zu überwachen. Das Argument, diese Schüler könnten sich nicht durchsetzen, greift letztlich nicht. Denn in dieser Situation müssen Sie alles in die Wege leiten, was geeignet ist, die Gefahr zu reduzieren. Und wenn das nicht funktioniert (womit immer zu rechnen ist), dann trifft Sie keine Schuld. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

7 Auf dem Schulgelände Vorsicht! Theo der Aufsichtsschwänzer und seine Ausrede: der Toilettengang Das wird nicht funktionieren, denn … In unserem Fall ging es um einen Kollegen, der regelmäßig seine Aufsicht schwänzt und meint, er könne sich mit der Ausrede eines Toilettengangs entschuldigen. Das wird nicht funktionieren, weil hinterher ermittelt wird. Man wird die Schüler in dem entsprechenden Aufsichtsbereich fragen, ob denn der Kollege Theo auf dem Pausenhof gewesen sei. Dabei wird sich schnell herausstellen, dass er nicht nur zur Zeit des Unfalls nicht dort war, sondern dass er nie in seinem Aufsichtsbereich war. Wenn Sie jedoch regelmäßig in ihrem Aufsichtsbereich sind, wird sich das ebenfalls bei den folgenden Ermittlungen herausstellen. Dann ist es auch kein Problem, wenn sie einmal nicht dort waren, weil sie auf die Toilette mussten. Aber umgekehrt geht es nicht. Sie können sich nicht aus einem fiktiven Toilettengang eine Ausrede zaubern, um nicht ihre Aufsicht wahrzunehmen. Das wird immer rauskommen. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

8 BGH und Beweislastumkehr
Fall: Die unauffällige Kollegin Wichtiges Urteil des BGH: „Umkehr der Beweislast“, das bedeutet: Schüler muss nur beweisen, dass er sich verletzt hat, aber Lehrkraft muss nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Die Kollegin, die unauffällig wie eine graue Maus in der Pausenhalle steht, nimmt zwar ihre Aufsicht wahr, aber sie macht es denkbar ungeschickt. Denn die Kollegin hat nicht begriffen, was das Urteil des BHG zur „Beweislastumkehr“ für Lehrkräfte bedeutet. Früher war es so, dass ein Schüler nicht nur nachweisen musste, dass er sich verletzt hatte, sondern er musste auch nachweisen, dass die Lehrkraft die Aufsichtspflicht vernachlässigt hat. Das hat sich grundlegend geändert: Der Schüler muss nur noch nachweisen, dass er sich verletzt hat (das wird im leicht fallen) – und die Lehrkraft muss nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Und wer so unauffällig seine Aufsicht wahrnimmt, der macht sich das Leben schwer, weil er riskiert, dass sich niemand später an ihn erinnert. Sie müssen also dafür sorgen, dass Sie während Ihrer Aufsicht von den Schülern wahrgenommen werden und im Gedächtnis bleiben. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

9 Wie löst man das Dilemma? Bilokation?
Ein typisches Dilemma Ihre Stunde endet um 9.30 Uhr. Aber um 9.30 Uhr beginnt auch Ihre Aufsicht am anderen Ende des Schulgrundstücks. Wie löst man das Dilemma? Bilokation? Ein typisches Dilemma besteht darin, dass Ihre Unterrichtsstunde bis 9.30 Uhr dauert, genau zur gleichen Zeit aber Ihre Pausenaufsicht am ganz anderen Ende des Schulgrundstücks beginnt. Wie löst man dieses Dilemma? Die Katholiken kennen zwar dem Grundsatz der Bilokation, das heißt, die Fähigkeit, an zwei Orten gleichzeitig zu sein. Aber diese Fähigkeit wird nur Heiligen zugesprochen, normale Lehrkräfte können dies leider nicht. Ihr korrektes Verhalten sieht also wie folgt aus: Sie beenden den Unterricht und 9.30 Uhr, und dann begeben Sie sich auf kürzestem Wege (Sie brauchen nicht zu rennen!) zum Bereich Ihrer Aufsicht. Und wenn in dieser Zeit dorthin, die wir einmal 3-4 Min. annehmen wollen, auf dem Pausenhof etwas passiert, dann ist das bedauerlich. Aber es trifft sie keine Schuld. Sie dürfen allerdings nicht, wenn Sie Aufsicht haben, noch ins Lehrerzimmer gehen, sich dort in die Schlange vor der Kaffeemaschine einreihen und sich ganz in Ruhe einen Kaffee zapfen. Sie dürfen das tun, was zwingend notwendig ist, also auf die Toilette gehen, auf Ihren Kaffee müssen Sie verzichten – oder Sie müssen sich eine Thermoskanne mitbringen. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

10 bei zu kollegialem Verhalten
Ein typisches Dilemma Vorsicht! bei zu kollegialem Verhalten Die Situation: Nicht nur Ihre Klasse steht wartend vor ihrem Klassenraum, sondern auch die Nachbarklasse. Wenn Sie die andere Klasse ebenfalls in den Raum lassen, dann ... Was bedeutet das juristisch? Bitte im Chat antworten. Einige Kollegen sind sehr kollegial, allerdings juristisch an der falschen Stelle. Denn wenn Sie nicht nur Ihre Klasse hinein lassen, die wartend vor den Klassenraum steht, sondern auch die Nachbarklasse, die wieder einmal auf den Kollegen wartet, der zu spät kommt, dann haben Sie ein Problem. Es sollte Ihnen klar sein, was diese Handlung juristisch bedeutet: Durch das Aufschließen der Klassenraumtür und das Hineinlassen der Nachbarklasse übernehmen Sie die Aufsicht bzw. die Verantwortung für diese Klasse. Denn diese Klasse ist jetzt vom Flur verschwunden, sie ist also nicht mehr vom Gang aus zu sehen (das wissen die Schüler auch!), so dass die Gefahr von Fehlverhalten steigt. Um es einmal ganz hart zu formulieren: Ich würde es mir als Lehrkraft dreimal überlegen, ob ich die Unpünktlichkeit eines Kollegen dadurch decke, dass ich mir die Aufsicht für seine Klasse mit an den Hals hole. Aber: Etwas anderes ist es, wenn die Schulleitung die Anweisung gibt, dass (z. B. vor dem Beginn des Unterrichts) die Klassenräume aufzuschließen sind. Damit ist das Hineinlassen natürlich zulässig. Es muss dann nur noch eine Lehrkraft eingeteilt werden, die über die Gänge geht, um gelegentlich nach dem Rechten zur schauen. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

11 Unterrichtsgänge / Tagesfahrten
Versicherung der Schüler (GUV) auf allen Schulwegen (Körperschäden) Stadtbummel bei Tagesfahrt Einwilligung der Eltern Mitnahme im Pkw (als letzte Möglichkeit) versichert sind: Körperschäden, nicht aber Schmerzensgeld und der eigene Pkw Die gute Nachricht zuerst: Schüler sind auf dem Weg zur Schule und von dort zurück immer versichert (über den GUV) . Gleiches gilt für den Weg zu schulischen Veranstaltung von dort wieder zurück. Versichert sind allerdings nur die Körperschäden (immerhin!), nicht der bei einem Unfall zerrissene Pullover. Beim geplanten Stadtbummel einer Tagesfahrt wenn Sie vermutlich alles richtig machen. Sie werden sich von den Eltern sinngemäß unterschreiben lassen: „Hiermit bin ich damit einverstanden, dass mein Kind sich in einer kleinen Gruppe in Entenhausen frei bewegen darf.“ Wenn Sie sich so etwas unterschreiben lassen, sind Sie auf der sicheren Seite. Kommen wir nun zur Mitnahme im Pkw der Lehrkraft (oder der Eltern) und stellen wir uns dazu folgende Situation vor: Nach einer Klassenfahrt werden fast alle Schüler abgeholt, nur nicht Jerome-Maurice. Seine Eltern sind auch telefonisch nicht zu erreichen. Allerdings hat Jerome einen Schlüssel für die Wohnung und diese liegt auf Ihren Nachhauseweg. Also nehmen sie den Schüler mit. Auf der Straße ist Glatteis, der Wagen kommt von der Straße ab, überschlägt sich und der Schüler ist verletzt. Ist der Schüler versichert? Ja, Schüler sind auf dem Weg zur Schule und zurück immer versichert (s.o.). Allerdings sind nur die Körperschäden versichert, aber das ist ja der wichtigste Punkt. Falls Sie jedoch während der Fahrt grob fahrlässig gehandelt haben, zum Beispiel mit dem Handy telefoniert haben, dann müssen Sie etwaiges Schmerzensgeld aus eigener Tasche zahlen. Und auch der Schaden am Auto wäre nicht über den Dienstherrn versichert, sondern Sie müssen ihn privat so abwickeln, als hätten sie keinen Schüler im Auto gehabt. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

12 Klassenfahrt Mitnahme von Problemschülern?,
Zurückschicken von der Klassenfahrt Ständig im Dienst? Mein Beispiel: Skikurs + Klettergarten + Schwimmbad Pauschale Einwilligung zulässig? Gesundheitsbogen Medikamentengabe?  (Auftrag ≠ Gefälligkeit) Problemschüler kann man von der Klassenfahrt ausschließen, wenn Sie vorher gewarnt wurden. Dieser Ausschluss kann aber, da es ein Verwaltungsakt ist, nur von der Klassenkonferenz verhängt werden. Beim Zurückschicken eines Schülers von einer Klassenfahrt brauchen Sie die Zustimmung der Schulleitung, denn diese ersetzt den notwendigen Konferenzbeschluss. Sie sind auf einer Klassenfahrt nicht ständig im Dienst, sondern auch für Sie gibt es „Bereiche der privaten Lebensführung“ ( Freizeit). Wenn also um 23:00 Uhr Zapfenstreich ist, müssen Sie warten, bis alles ruhig ist - und dann haben auch Sie Freizeit. Bei unserem Beispiel geht es um einen Skikurs (deutsche Alpen) , wobei am Ort auch ein Klettergarten ein Schwimmbad sind. Da eine pauschale Zustimmung der Eltern („Ich bin einverstanden mit allem, was mein Kind macht“) nicht zulässig ist, muss in der Einverständniserklärung der Eltern jede gefahrgeneigte Tätigkeit einzeln aufgelistet sein. Sie können sich merken, dass es zwei Bereiche gibt, die immer gefahrgeneigt sind: Alles was mit Klettern und Bergen zu tun hat und alles was mit Wasser zu tun hat. Der Klettergarten ist also eine gefahrgeneigte Tätigkeit, so dass er in Ihrer Einverständniserklärung auftauchen und von den Eltern genehmigt werden muss. Selbst wenn Sie keine Sportlehrkraft sind und keinen Rettungsschein haben, dürften die Schüler (Voraussetzung: Jugendschwimm- schein Bronze) ins Schwimmbad. Dafür reicht es jedoch nicht, dass ein Bademeister (Schwimmmeister) da ist, Sie müssen mit ihm eine Absprache treffen, quasi einen mündlichen Vertrag schließen, in dem er Ihnen zugesichert, auch Ihre Gruppe mit beaufsichtigen zu können. Vermutlich lassen Sie sich von den Eltern einen Gesundheitsbogen ausfüllen, auf dem diese erklären, dass ihr Kind gesund ist oder irgendwelche Krankheiten hat. Diese Informationen müssen Sie (Datenschutz!) natürlich vertraulich behandeln. Aber wenn Schüler und Eltern Sie auf diesem Bogen anlügen, so ist das nicht Ihr Problem, wenn später ein Schüler unter körperlicher Belastung zusammenbricht. Bei der Medikamentengabe sind zwei Varianten zu unterscheiden: Unzulässig ist es, dem Schüler ein Medikament zu geben, das nicht ärztlich verschrieben wurde. Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Schüler Asthma hat und seine Mutter Sie bittet, ihm doch das Asthmaspray zu geben. Jetzt sind Diagnose (Asthma) und Dosierung (1 Hub) klar. Wenn Sie hier immer noch Bedenken haben, legen Sie das Medikament vor dem Schüler auf dem Tisch und sagen: „Nimm es dir!“. Das „Geben“ wäre jetzt nur eine Erinnerung an den Schüler, selbst das Medikament zu nehmen. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

13 Auslandsfahrt / Volljährige
Im Ausland gilt ausländisches Recht! Für Volljährige gibt es auf Kursfahrten keine „Buffetwahl“! Aber Sie müssen vorher ... Schüler machen sich häufig nicht klar, dass durch eine Auslandsfahrt sich die Rechtsgrundlagen ändern. Denn wer nach Ephesus (Türkei) fährt, der unterliegt dort türkischem Recht. Dieses legt fest: Wer von den antiken Stätten einen Marmorbrocken mitnimmt, der geht für 2 Jahre ins Gefängnis, und zwar ohne Bewährung. Sie müssen also Schülern (und Eltern) über die rechtlichen Regeln fremder Ländern informieren. Diese Information gibt es beim Auswärtigen Amt. Volljährige Schüler glauben, eine Kursfahrt sei für sie so etwas wie ein Buffet, bei dem sich die Teile aussuchen können, die ihnen gefallen - und alles andere lassen sie links liegen. So gab es z. B. einen Schüler, der sich in Paris aus der Gemeinschaftsunterkunft abmeldete, weil er in der Stadt der Liebe eine jung Frau gefunden hatte, bei der er nächtigen konnte und wollte. Das ist natürlich nicht zulässig, sondern volljährige Schüler können entscheiden, ob sie an einer Ausfahrt teilnehmen wollen – oder nicht. Wenn Sie sich jedoch für die Teilnahme entscheiden, dann sind sie an alle Regeln gebunden, die auch für die anderen gelten. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass Sie als Lehrkraft den Schülern vorher Ihre Regeln bekannt geben. Jetzt können die volljährigen Schüler entscheiden, ob diese Regel zu streng sind und sie zu Hause bleiben oder ob sie bereit sind, unter diesen Regeln die Kursfahrt mit Ihnen anzutreten. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

14 zum Abschluss, dieser Übungsfall:
Eine Kollegin macht mit ihrer 8. Klasse einen Badeausflug zu einem Badesee. Dazu lässt sie sich von den Eltern unterschreiben: „Mein Kind xyz kann schwimmen.“ Trotzdem ertrinkt ein Kind. Die Kollegin wird verurteilt. Weshalb? Welchen Fehler hat sie gemacht? Bitte Vorschläge im Chat machen! Der Kollegin wurde zum Verhängnis, dass sie sich mit einer solchen pauschalen Erklärung zufrieden gab. Denn was heißt das schon „schwimmen können“? Kann das Kind zwei Züge schwimmen oder vielleicht sogar drei, eventuell sogar vier? Was man hier von Lehrkräften erwartet, ist das Abfragen der amtlichen Schwimmabzeichen, wobei die Grundvoraussetzung in den meisten Bundesländern beim Jugendschwimmabzeichen Bronze liegt. Dafür muss man 200 m in 15 Min. schwimmen können. Das können die meisten Schüler am Ende der Grundschulzeit, aber leider nicht alle. scook Webinar: Dienstag, „SchulRecht"

15 Cornelsen Akademie, Webinar: SchulRecht
alles.einfach.scook. Cornelsen Akademie, Webinar: SchulRecht Das war’s auch schon! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Ihre Beteiligung. Vielleicht sehen wir uns ja einmal live. Dr. jur. G.Hoegg Tja, das war‘s auch schon. Ich hoffe, dass dieses Schulrechts-Webinar Ihren Kenntnisstand erweitert hat. Nun noch ein wenig Werbung in eigener Sache: Die Cornelsen-Akademie veranstaltet von Zeit zu Zeit in deutschen Großstädten sog. „offene“ Schulrechtsseminare (ganztägig oder halbtägig), zu denen jeder kommen kann. Aktuell haben wir folgende Termine für Sie im Angebot: am in Düsseldorf und am in Berlin. Alle Informationen dazu finden Sie hier: Daneben kann man bei der Akademie schulinterne Fortbildungen anfordern, bei denen ich an die Schule komme, um die Kollegen mit Schulrecht zu beglücken. Aufgrund der starken Nachfrage habe ich allerdings eine Vorlaufzeit von etwa einem halben Jahr. Vertiefende Informationen dazu finden Sie hier: Wer mehr über das Schulrecht wissen möchte, für den habe ich hier ein paar Empfehlungen: Schulrecht für die Grundschule, Cornelsen Scriptor ( ) Praxisbuch Schulrecht: kurz und bündig Die 50 wichtigsten Urteile, Cornelsen Scriptor ( ) 99 Tipps zum Schulrecht Sek I (erscheint Jan. 2016), Cornelsen Scriptor ( )


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