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Veröffentlicht von:Tederich Borg Geändert vor über 10 Jahren
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Integration von Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben
Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V. Hotel Eichenhof,
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Inhalte Grundzüge des SGB IX Arbeitgeberpflichten
Prävention / Betriebliches Eingliederungsmanagement besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX Beratungsangebot Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung im Arbeitsleben Leistungen an Arbeitgeber
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Grundzüge des SGB IX Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) enthält die
Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit einer Schwerbehinderung in Deutschland. Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft.
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Zweck des SGB IX Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung
und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit einer Behinderung und für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, zu fördern und dadurch Benachteiligungen zu vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken.
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Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem SGB IX?
Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX Prüfpflicht, Benachteiligungsverbot und behinderungsgerechte Beschäftigung nach § 81 SGB IX Prävention nach § 84 SGB IX besonderer Kündigungsschutz nach § 85 ff SGB IX
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Prävention Prävention ist die Summe aller Maßnahmen um zu vermeiden.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheit und arbeitsplatzbezogene Gesundheitsgefahren zu vermeiden.
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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Hintergründe und Zielsetzung des § 84 Abs. 2 SGB IX
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Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung
Wir werden weniger – und älter!
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Kündigungsfälle wegen Krankheit / Leistungsminderung
(39,0%) von im Jahr 2011 abgeschlossene Kündigungsschutz-verfahren beim LWL-Integrationsamt Westfalen aus personenbedingten Gründen
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Volkswirtschaftliche Kosten*
Krankheitstage: pro beschäftigter Person: 12,8 Arbeitstage entspricht bei 35,88 Mio. Beschäftigten: 459,2 Mio. Ausfalltage = 1,25 ausgefallene Erwerbsjahre geschätzte Produktionsausfallkosten anhand der Lohnkosten: 1,25 Erwerbsjahre x € durchschnittl. Arbeitnehmerentgelt = 43 Mrd. € * Im Jahr 2009, laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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Zielsetzung des Gesetzgebers zu § 84 Abs. 2 SGB IX
durch Gesundheitsprävention dauerhafte Sicherung des Arbeitsverhältnisses Rehabilitation statt Entlassung Vermeidung von Frühverrentung
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§ 84 Abs. 2 SGB IX Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres
länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig klärt der Arbeitgeber mit dem BR / PR – bei sbM mit der SV – mit Zustimmung und Beteiligung der/des Betroffenen
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§ 84 Abs. 2 SGB IX die Möglichkeiten
wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
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Ziele des BEM Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
Vorbeugung vor erneuter Arbeitsunfähigkeit Erhalt des Arbeitsverhältnisses
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weitere Ziele des BEM betriebliche Gesundheitsprävention – über
den Einzelfall hinaus Erhaltung der Arbeitsleistung erfahrener Beschäftigter Entlastung der Sozialversicherungssysteme
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BEM ist Aufgabe des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung aber: Betriebsrat und ggf. Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen BEM ist eine Teamaufgabe!
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Was bringt BEM für den Arbeitgeber ?
Lohnfortzahlungskosten sparen Lohnkosten für Vertretungskräfte sparen Qualitätsstandard bleibt erhalten motivierte und zufriedene Mitarbeiter Anerkennung als fairer Arbeitgeber evt. nicht vermeidbare Kündigungsverfahren beschleunigen
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Was bringt BEM dem Arbeitnehmer ?
rechtzeitige Durchführung notwendiger Maßnahmen technische Arbeitsplatzgestaltung leidens- / behindertengerechte Veränderung des Arbeitsplatzes Versetzung auf anderen Arbeitsplatz Reha / Wiedereingliederung frühzeitige Beteiligung externer Partner Ziel: Erhaltung des Arbeitsplatzes statt krankheitsbedingter Kündigung!
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Allgemeiner / Besonderer Kündigungsschutz
Allg. Kündigungsschutz Besonderer Kündigungsschutz Kündigungsschutzgesetz SGB IX für alle Arbeitnehmer für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern unabhängig von der Zahl der Arbeitnehmer Kündigung nach Anhörung betrieblicher Stellen (z.B. BR / PR) Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt
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Neueingangene Anträge auf Zustimmung zur Kündigung
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Entscheidungspraxis Im Jahr 2011 waren 61,6 % der abgeschlossenen Verfahren unstreitig, ,4 % waren streitig. Von den streitigen Verfahren konnte in fast der Hälfte der Fälle (53,8 %) der Arbeitsplatz erhalten werden.
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Was sind begleitende Hilfen im Arbeitsleben?
Beratung und/oder Geldleistungen für Arbeitgeber und Menschen mit einer Schwerbehinderung Geldleistungen werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX
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Welches Ziel wird verfolgt?
Menschen mit einer Schwerbehinderung sollen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken sollen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können sollen sich im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung behaupten können
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Beratungsangebot Gezielte Beratung von Arbeitgebern, betrieblichen Aufgabenträgern und Menschen mit einer Schwerbehinderung bei Problemen im Arbeitsleben einschließlich der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
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Wer kann Sie beraten? Sachbearbeiter/-innen im
LWL-Integrationsamt Westfalen örtliche Träger des Schwerbehindertenrechts Integrationsfachdienste Ingenieurfachdienst für behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung Fachdienst für hörbehinderte Menschen Fachdienst für sehbehinderte Menschen Psychosozialen Fachdienst Fachdienst für Suchtprävention
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Integrationsfachdienst
sind Dienste Dritter die bei der Durchführung der Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden. Zu Ihren Aufgaben gehört es: beruflich besonders betroffene Schwerbehinderte zu beraten, zu unterstützen und zu vermitteln Arbeitgeber zu informieren, zu beraten und Hilfe zu leisten
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Ingenieurfachdienst für behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
Beratung bei der Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen Analyse der Organisation von Arbeitsabläufen Sicherheitstechnische und betriebswirtschaftliche Optimierung im Sinne einer behinderungsgerechten Anpassung von Arbeitsplätzen
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Fachdienst für hörbehinderte Menschen
Beratung von gehörlosen, ertaubten und schwerhörigen Arbeitnehmer/innen Beratung bei der hörbehindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen Beratung bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen Planung und Umsetzung von kommunikationsverbessernden Maßnahmen Kommunikationsseminare für gehörlose Arbeitnehmer/innen und deren hörende Kollegen Planung arbeitsplatzbezogener Fortbildungen
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Fachdienst für sehbehinderte Menschen
Unterstützung und Beratung für blinde und sehbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen Beratung bei berufsbegleitenden Schulungen und Fortbildungen im Umgang mit den eingesetzten Hilfsmitteln Beratung zu Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Kenntnisse
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Fachdienst für psychosoziale und arbeitspädagogische Begleitung
Beratung über die Auswirkungen psychischer und neurologischer Erkrankungen, sowie geistiger Behinderungen und Lernbehinderungen auf die im Arbeitsleben erforderlichen Fähigkeiten Betreuung psychisch, geistig und lernbehinderter Arbeitnehmer/innen durch - Krisenmanagement - sozialpädagogische Anleitung - Arbeitstraining
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Fachdienst für betriebliche Suchtprävention
Beratung von Arbeitgebern, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen beim Aufbau eines betrieblichen Suchtpräventionskonzeptes Ausbildungsangebot zum Betrieblichen Ansprechpartner-Sucht Einzelfallberatung
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Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Ziel Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile im Arbeitsleben für Arbeitgeber und Menschen mit einer Schwerbehinderung akzeptable und individuelle Lösungen schaffen fachlich fundiert technisch und organisatorisch realisierbar ggf. mit finanzieller Unterstützung
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Technische Arbeitshilfen
sind Hilfen, die nicht ins Eigentum des Arbeitgebers übergehen Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten Erst- und Ersatzbeschaffung Wartung, Instandhaltung Ausbildung im Gebrauch Rechtsgrundlage: § 19 SchwbAV
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Arbeitsassistenz Hilfstätigkeit, um die geschuldete Arbeitsaufgabe erfüllen zu können nicht nur gelegentliche Handreichungen sondern regelmäßig wiederkehrende Unterstützung nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten Geldleistung für selbstbeschaffte Hilfestellung am Arbeitsplatz, keine Organisation durch das Integrationsamt Rechtsanspruch: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe
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Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen behinderungsbedingt notwendige Qualifizierung bzw. behinderungsbedingter Mehraufwand bei Maßnahmen Rechtsgrundlage: § 24 SchwbAV
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Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
Einstellung von schwerbehinderten Menschen, durch einen Arbeitgeber ohne oder mit erfüllter Beschäftigungspflicht Einstellung von schwerbehinderten Menschen, die besonders betroffen sind Einstellung von schwerbehinderten Menschen, nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten
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Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Werkstattbeschäftigung zur Abwendung einer sonst drohenden Kündigung etwa bei Umsetzung Rechtsgrundlage § 15 SchwbAV
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Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Gestaltung des Arbeitsplatzes Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen organisatorische Veränderungen modifizierte Arbeitsabläufe Anpassung an technische Entwicklung
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Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Zuschuss oder Darlehen bis zur Höhe der notwendigen Kosten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Rechtsgrundlage § 26 SchwbAV
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Betreuungsaufwand und Minderleistungsausgleich
sind Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen Höhe und Dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles Rechtsgrundlage: § 27 SchwbAV
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Betreuungsaufwand Übernahme von Personalkosten in Höhe des Zeitaufwandes für einen Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft zur Unterstützung z.B. von blinden oder gehörlosen Beschäftigten, Rollstuhlfahrern, Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen
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Minderleistungsausgleich
wenn die Arbeitsleistung des behinderten Mitarbeiters wesentlich unter dem Durchschnitt bleibt Zuschuss in 3 Bedarfsstufen möglich nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten wie z.B.: Gestaltung des Arbeitsplatzes oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
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Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht besonders betroffene schwerbehinderte Jugendliche und junge Erwachsene zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten. Rechtsgrundlage: § 26a SchwbAV
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Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
Einstellung zur Berufsausbildung von jungen Erwachsenen oder behinderter Jugendlicher, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen gem. § 68 Abs.4 SGB IX gleichgestellt sind Rechtsgrundlage: § 26b SchwbAV
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