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Dritte im Schuldverhältnis
§ 14 Dritte im Schuldverhältnis
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Einführung
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Einbeziehung Dritter in das SV
Verträge zugunsten Dritter (VzD) Echter VzD (§ 328 Abs.1) Unechter VzD Verträge mit Schutzwirkung für Dritte (VSD) Drittschadensliquidation (DSL) Übergang von Rechten und Pflichten auf Dritte insb.: Abtretung (§§ 398 ff.)
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Vertrag zugunsten Dritter
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Vertrag zugunsten Dritter
Regelungsprogramm §§ 328 ff. Beispiele Echter Vertrag zugunsten Dritter A schließt eine Lebensversicherung ab und setzt seine heimliche Geliebte (G) unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein. Eigenes Forderungsrecht der G (§ 159 Abs.3 VVG) Unechter Vertrag zugunsten Dritter A bestellt in der Buchhandlung des B ein Buch und fordert B auf, das Buch an den Dritten D auszuliefern. Kein eigenes Forderungsrecht des G Erfüllung durch Leistung an den Dritten §§ 362 Abs.2, 185
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
§§ 328 ff.
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Deckungsverhältnis Versprechender Versprechensempfänger (Schuldner) (Gläubiger & Schuldner) Valutaverhältnis Eigene Forderung § 328 I Dritter (Doppelgläubiger)
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Beispiel Reich schenkt seinem Enkel E ein neues Porsche Cabrio (rot) für den Sommer. Er kauft das Cabrio bei Porsche- Händler V und vereinbart mit V, dass der Lieferungsanspruch auch dem E zustehen soll.
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Kaufvertrag (§§ 433 ff.) Versprechender Versprechensempfänger V (Schuldner) R (Gläubiger/Schuldner) Schenkung (§§ 516 ff.) §§ 433 I, 328 I E Dritter (Doppelgläubiger)
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Das Deckungsverhältnis begründet die Forderung des Dritten gegen den Versprechenden. Das Valutaverhältnis beantwortet die Frage, warum der Versprechensempfänger der Dritten durch Vertrag mit dem Versprechenden etwas zuwendet.
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Beachte Deckungs- und Valutaverhältnis sind grds. voneinander unabhängig Ist die Schenkung R – E (form-)unwirksam, steht E aufgrund des Kaufvertrags H – R i.V.m. der Drittbegünstigungsabrede trotzdem ein Lieferungsanspruch gegen H zu! […] stehen aber nicht beziehungslos nebeneinander § 334
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Echter Vertrag zugunsten Dritter
Beachte Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragsschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. § 335 Der Dritte kann das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweisen § 333
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
Neuer gegen H auf Lieferung des BMW gem §§ 433 Abs.1, 328 Abs.1 Kaufvertrag zugunsten Dritter Einigung Drittbegünstigungsabrede (§§ 133, 157, 328 Abs.2)? KV wird erkennbar im Interesse des Dritten geschlossen Indiz für einen echten VzD Einrede des nichterfüllten Vertrags (§ 320 Abs.1), die H gem. § 334 nicht nur dem Versprechensempfänger (B) sondern auch dem Dritten (Neuer) entgegenhalten kann
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 Schuldverhältnis Schuldhafte Pflichtverletzung (§ 286) Selbst wenn die Abnahmepflicht (§ 433 Abs.2) auch den Dritten treffen sollte (Recht und Pflicht zur Abnahme?), entfiele eine Haftung Neuers im Hinblick auf das fehlende Verschulden (§§ 280 Abs.1 Satz 2, 276 Abs.1) – Nichtabnahme wegen der Knieverletzung! Ergebnis
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
Fallabwandlung Nr.1 H gegen Neuer auf Bezahlung von 5,- Euro/Tag gem. § 304? K/L, Fall Nr.111: "Mit einer Gläubigerstellung sind stets unlösbar gewisse Pflichten gegenüber dem Schuldner verbunden. Eine von allen Begleitpflichten isolierte Gläubigerstellung des Dritten anzunehmen besteht kein Anlass, da der Dritte ja die Möglichkeit hat, das Recht zurückzuweisen." […] ohne Rücksicht auf ein Vertretenmüssen Ergebnis
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr.1, 439 Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache Rechte des Käufers bei Mängeln Darf der Dritte den Nacherfüllungsanspruch geltend machen oder steht dieser (nur) dem Versprechensempfänger zu? Nacherfüllungs- als modifizierter Erfüllungsanspruch steht konstruktiv dem Dritten zu! Ergebnis
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Fall Nr.1 [Fußballfreunde]
Fallabwandlung Nr.2 Neuer gegen H auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung gem. §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1, 3, 281Abs.1 Kaufvertrag Mangel der Kaufsache (§ 434 Abs.1) Erheblichkeit des Mangels (§ 281 Abs.1 Satz 3) Schadensersatz statt der ganzen Leistung Einwand Inanspruchnahme auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung wirkt sich auf das Deckungsverhältnis aus, das zur Disposition der Parteien, nicht aber zur Disposition des Dritten stehen soll. Ergebnis
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Unechter Vertrag zugunsten Dritter
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Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
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Begriff und Funktion
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Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
BGHZ 176, 281: "Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird … . Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten … . Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist … ."
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Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
Leistungsnähe des Dritten [dass] "der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt" Einbeziehungsinteresse des Gläubigers [dass] "ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht" Erkennbarkeit und Zumutbarkeit des Haftungsrisikos [dass] "den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird Schutzbedürftigkeit des Dritten [dass] "der Dritte schutzbedürftig ist"
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Fall Nr.2 [Treppengeländer]
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Fall Nr.2 [Treppengeländer]
Werkvertrag (§§ 631 ff.) E M Schadensersatzanspruch? S §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 i.V.m. den Grundsätzen über den VSD
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Fall Nr.2 [Treppengeländer]
S gegen M auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2 [i.V.m. VSD] Schuldverhältnis S – M Nein! E – M Ja! (Werkvertrag) Entfaltet der Werkvertrag E – M Schutzwirkung zugunsten des S?
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Fall Nr.2 [Treppengeländer]
Entfaltet der Werkvertrag E – M Schutzwirkung zugunsten des S? Leistungsnähe Einbeziehungsinteresse des Gläubigers BGH, NJW 2004, 3035: "[…] Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren Wohl und Wehe anvertraut ist." Erkennbarkeit Schutzbedürftigkeit des Dritten Pflichtverletzung Vertretenmüssen Schaden Kausalität Ergebnis
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Rechtsgrundlage
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Tatbestandsvoraussetzungen
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Leistungsnähe
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Leistungsnähe Kommt der Dritte bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung? BGHZ 133, 168 Materialien [283]
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Einbeziehungsinteresse d. Gläubig.
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Gläubigernähe
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Gläubigernähe BGH, NJW 2004, 3035: "Ausgangspunkt der Rspr. des BGH zum VSD sind Fallgestaltungen, in denen einem Vertragspartner gegenüber Dritten eine gesteigerte Fürsorgepflicht obliegt, ihm gleichsam deren "Wohl und Wehe" anvertraut ist. Schon das RG hat in solchen Fällen bspw. Familienangehörigen und Hausangestellten des Mieters, die durch ein Verschulden eines vom Vermieter mit einer Reparatur am Haus beauftragten Handwerkers Schaden erlitten haben, im Rahmen dieses Werkvertrages einen eigenen vertraglichen Schadensersatzanspruch zuerkannt Diese Rspr. hat Dritte in den Schutzbereich des Vertrages zunächst nur dann einbezogen, wenn sich die vertraglichen Schutzpflichten des Schuldners nach Inhalt und Zweck des Vertrages nicht nur auf den Vertragspartner beschränkten, sondern - für den Schuldner erkennbar - solche Dritte einschlossen, denen der Gläubiger seinerseits Schutz und Fürsorge schuldet. Dies ist insb. angenommen worden, wenn zwischen dem Gläubiger und dem Dritten eine Rechtsbeziehung mit privatrechtlichem Einschlag, das heißt etwa ein familienrechtliches, arbeitsrechtliches oder mietvertragsrechtliches Verhältnis, bestand ... ."
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Parteivereinbarung
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Fall Nr.3 [Der Bausachverständige]
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Fall Nr.3 [Der Bausachverständige]
§§ 433, 311b I Eigentümer E Käufer K § 631 Schadensersatz? Bausachverständiger B
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Fall Nr.3 [Der Bausachverständige]
K gegen B auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 Schuldverhältnis Evtl.: Stillschweigender Auskunftsvertrag Ergebnis K gegen B auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1 i.V.m. VSD Entfaltet der Werkvertrag E – B Schutzwirkungen auch für den Käufer K?
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Fall Nr.3 [Der Bausachverständige]
BGH VersR 1987, 262 Materialien [Rn.286] Einbeziehungsinteresse aufgrund der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner (Interessenlage) […] trotz gegenläufiger Interessen!
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Fall Nr.3 [Der Bausachverständige]
K gegen B auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 241 Abs.2, 311 Abs.3 Sachwalterhaftung
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Erkennbarkeit
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Schutzbedürftigkeit des Dritten
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Schutzbedürftigkeit des Dritten
BGHZ 133, 168 Eine Einbeziehung des Dritten ist ... abzulehnen, wenn ein Schutzbedürfnis des Dritten nicht besteht. Sie ist im allgemeinen dann zu verneinen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche – gleich gegen wen – zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen."
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Rechtsfolgen
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Drittschadensliquidation
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Begriff und Funktion
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Drittschadensliquidation
Grundkonstellation Vertragliches Schuldverh. Schuldner Gläubiger (Schädiger) Dritter (Geschädigter)
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Drittschadensliquidation
Voraussetzungen Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschädigter ohne Anspruch Typische Schadensverlagerung
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Drittschadensliquidation
BGH, NJW 1996, 2735 Materialien [Rn.288] A B Dritter (Geschädigter)
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Fallgruppen
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Drittschadensliquidation
Fallgruppen Mittelbare Stellvertretung Obligatorische Gefahrentlastung Obhut für fremde Sachen
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Mittelbare Stellvertretung
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Fall Nr.4 [Rohstoffe]
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Mittelbare Stellvertretung
Fall Nr.4 [Rohstoffe] § 433 Abs.1 K B §§ 280 Abs.1, 2, 286? U (Geschädigter) §§ 280 Abs.1, 2, 286 X
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Mittelbare Stellvertreteung
U gegen K auf Schadensersatz gem. § 280 Abs.1? Keine schuldhafte Pflichtverletzung des K U gegen B auf Schadensersatz gem § 280 Abs.1 Kein Schuldverhältnis U gegen B auf Schadensersatz gem. § 823 Abs.1 Keine Rechtsgutsverletzung
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Mittelbare Stellvertretung
K gegen B auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286? Schuldverhältnis Pflichtverletzung Verzug (§ 286) Schaden [-] K gegen B auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs.1, 2, 286 i.V.m. DSL? Anspruchsinhaber ohne Schaden Geschädigter ohne Anspruch Typische Schadensverlagerung Mittelbare Stellvertretung (Kommission)
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Obligatorische Gefahrentlastung
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Obligatorische Gefahrentlastung
Fall Nr. 5 [Bitter Lemon] Kaufvertrag Spreequelle B Schadensersatz? Kaufvertrag T X Dritter
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Obligatorische Gefahrentlastung
B gegen D gem. § 823 Abs.1 Keine Eigentumsverletzung B war noch nicht Eigentümer des Mineralwassers Spreequelle gegen T gem. § 280 Abs.1 Beförderungsvertrag […] aber keine schuldhafte Pflichtverletzung
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Obligatorische Gefahrentlastung
Spreequelle gegen D gem. §823 Abs.1 Rechtsgutsverletzung Schaden Kein Schaden! Denn […] Spreequelle steht gem. § 433 Abs.2 ein Kaufpreisanspruch gegen B zu, der trotz Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 Abs.1) nicht gem. § 326 Abs.1 erloschen ist. Denn die Preisgefahr ist gem. § 447 bereits übergegangen! Spreequelle gegen D gem. § 823 Abs.1 i.V.m. DSL Ja!
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Obligatorische Gefahrentlastung
B gegen Spreequelle auf Abtretung des Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs.1 i.V.m. DSL gem. § 285 Schadensersatzanspruch als stellvertretendes commodum!
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Obhutsverhältnis
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Obhutsverhältnis BGH, NJW-RR 2001, 1612 Materialien (Rn.292)
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Übergang von Rechten & Pflichten
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Einführung
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Übergang von Rechten und Pflichten
Auswechslung des Gläubigers Kraft Rechtsgeschäfts Abtretung (§§ 398 ff.) Vertragsübernahme Kraft Gesetzes Legalzession Beispiel: § 774 Abs.1 Satz 1 Kraft Hoheitsaktes Beispiel: § 835 ZPO [Überweisung einer Geldforderung durch das Vollstreckungsgericht] (1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Erfüllungs statt zum Nennwert zu überweisen.
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Übergang von Rechten und Pflichten
Auswechslung des Schuldners Schuldübernahme Erweiterung des Kreises der Schuldner Schuldbeitritt
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Abtretung §§ 398 ff.
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Begriff und Funktion
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Abtretung Begriff Beispiel Rechtsfolgen § 398 S.1 Fall Nr.6 § 398 S.2
Forderung der L, nicht mehr des K (§ 398 S.2) Erfüllung (§ 362 Abs.1) durch Leistung an L, nicht mehr durch Leistung an K
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Abtretung § 433 Abs.1 (Bisheriger Gläubiger) (Schuldner)
K M (Bisheriger Gläubiger) (Schuldner) Schenkung Abtretung §§ 516 ff. § 398 §§ 433 Abs.2, 398 D (Neuer Gläubiger)
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Abtretung Terminologie Bisheriger Gläubiger Neuer Gläubiger Abtretung
= Altgläubiger = Zedent Neuer Gläubiger = Neugläubiger = Zessionar Abtretung = Zession
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Abtretung Rechtsnatur Abtretung als Verfügung Kausalgeschäft
[…] führt unmittelbar eine Rechtsänderung herbei! Kausalgeschäft Foderungskauf (§§ 433, 453) Schenkung (§§ 516 ff.) Beachten Sie das Trennungs- und das Abstraktionsprinzip Beispiel Kreditvertrag Bank (B) – K. B verkauft den Kreditanspruch gegen K an den Dritten D und tritt ihn an D ab. B ficht den Kaufvertrag unter Berufung auf einen Erklärungsirrtum (§ 119 Abs.1) an.
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Abtretung Prüfungsschema I. Abtretungsvertrag (§ 398 S.1)
II. Berechtigung des Abtretenden III. Bestimmtheit der Forderung IV. Abtretbarkeit der Forderung 1. Kein vertraglicher Abtretungsausschluss (§ 399 Alt.2) 2. Kein gesetzlicher Abtretungsausschluss a) Keine Abtretung bei Inhaltsänderung (§ 399 Alt.1) b) Keine Abtretung bei Unpfändbarkeit (§ 400)
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Voraussetzungen
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Einigung Abtretungsvertrag
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Berechtigung Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden
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Fall Nr.7
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Berechtigung Fall Nr.7 R gegen L gem. §§ 488 Abs.1 Satz 2, 398 auf Rückzahlung des (vermeintlichen) Darlehens? Bestehen der abgetretenen Forderung in der Person des Abtretenden Kein Rückzahlungsanspruch K gegen L aus § 488 Abs.1 Satz 2 Gutgläubiger Erwerb der abgetretenen Forderung? Nein! Begründung: Kein Rechtsschein […] anders als bspw. bei §§ 923 ff. (Besitz)
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Berechtigung Grundsatz Ausnahme Kein gutgläubiger Erwerb
D.h. bei Mehrfachabtretungen: Prioritätsprinzip Ausnahme Eingeschränkter Gutglaubensschutz gem. § 405 […] nur bei verbrieften Forderungen Merke: §§ 398, 405 wirken im Falle eines Scheingeschäfts konstitutiv. Denn durch die Abtretung entsteht eine vorher nur zum Schein anerkannte, also gar nicht existierende Forderung.
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Berechtigung Vorausabtretung?
Künftige Forderung können nach allg. Meinung abgetreten werden. sog. "antizipierter Abtretung"
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Bestimmtheit o. Bestimmbarkeit
[…] der abgetretenen Forderung
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Bestimmtheitsgrundsatz
Abtretung als Verfügung! Bestimmtheit, d.h. Klarheit über die Identität der abgetretenen Forderung Forderungsinhaber und -gegner Entstehungsgrund der Forderung Höhe der Forderung
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Bestimmtheitsgrundsatz
Bestimmbarkeit bei der Vorausabtretung Fall Nr.8 [Kartoffelpuffer] Kaufpreisanspruch B gegen X aus §§ 433 Abs.2, 398 Vorausabtretung Bestimmbarkeit? […] die Forderung muss im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar sein (std. Rspr.: BGH, NJW 2000, 276, 278)
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Übertragbarkeit der Forderung
Abtretbarkeit
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Abtretbarkeit Abtretungsverbote Auslegungsregeln AT
§§ 399 f. – siehe unten! BT [Einzelne Schuldverhältnisse] § 473 Satz 1 § 717 Satz 1 Auslegungsregeln § 613 S.1
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Vertraglicher Abtretungsausschluss
§ 399 Alt.2
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Vertraglicher Abtretungsausschluss
Normalfall Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen ist (§ 399 Alt.2) – sog. "pactum de non cedendo" Sonderfall § 354a HGB
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Gesetzlicher Abtretungsausschluss
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Gesetzlicher Abtretungsausschluss
[…] bei Inhaltsänderung (§ 399 Alt.1) Prüfstein Rechtfertigt es das inviduelle Interesse des Schuldners an der persönlichen Identität des Gläubigers eine Abtretung, d.h. eine Auswechslung des Gläubigers ohne Einwilligung des Schuldners zu untersagen? Beispiel: ärztliche Behandlung!
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Gesetzlicher Abtretungsausschluss
[…] bei Unpfändbarkeit (§ 400) §§ 850 ff. ZPO. Merke § 400 dient dazu, das Existenzminimum des Schuldners auch gegen seinen Willen zu erhalten (BGH, NJW 1995, 323)
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Rechtsfolgen […] insb.: Schuldnerschutz
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Rechtsposition des Neugläubigers
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Rechtsposition des Neugläubigers
Erwerb der Forderung (§ 398 Satz 2) Erwerb der akzessorischen, d.h. an die Forderung gekoppelten Sicherheiten (§ 401 Abs.1) Hypotheken Pfandrechte Bürgschaften Erwerb eines Auskunftsanspruchs (§ 402) Datenschutz? BVerfG NJW 2007, 3707 Im Bankverkehr kein Problem! Im Bereich ärztlicher Honorarforderungen […] dürfen vertrauliche Informationen nicht ohne Einwilligung des Patienten weitergegeben werden
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Rechtsposition des Neugläubigers
Rechte bei Leistungsstörungen §§ 311a Abs.1, 280 Abs.1, 3, 283 bei Nichtleistung wegen Unmöglichkeit §§ 280 Abs.2, 286 bei Nichtleistung i.S. verspäteter Leistung Gem. § 401 Abs.1 analog kann der Neugläubiger ggf. auch mahnen! §§ 280 Abs.1, 3, 281 bei Nichtleistung i.S. verspäteter Leistung und bei Schlechtleistung […] aber kein Schadensersatz statt der ganzen Leistung! Kein Rücktritt!
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Rechtsposition des Schuldners
BGH, NJW 1956, 257: Schuldnerschutz
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Einwendungen […] gegen die abgetretene Forderung § 404
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Einwendungen gegen die abgetretene Forderung (§ 404)
Einwendungen i.S. von § 404 […] rechshindernd Beispiel: § 134 […] rechtsvernichtend Beispiel: §§ 119 f., 142 […] rechshemmend (= Einreden) Beispiel: §§ 214, 194 ff.
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Aufrechnung […] gegenüber dem neuen Gläubiger § 406
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Aufrechnung ggü. dem Neugläubiger
Unterscheide Hat der Schuldner noch vor der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger aufgerechnet, so erlöschen die Forderungen soweit sie sich decken (§ 389). Rechtsvernichtende Einwendung, die der Schuldner dem Neugläubiger gem. § 404 entgegen halten kann
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Aufrechnung ggü. dem Neugläubiger
Unterscheide Hat der Schuldner nach der Abtretung mit einer Forderung gegen den alten gegenüber dem neuen Gläubiger aufgerechnet, so müsste die Aufrechnung eigentlich an § 387 scheitern! Gegenforderung G S Abtretung § 398 §§ 433 Abs.2, 398 als Hauptforderung D
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Fall Nr.9 [Aufrechnung]
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Aufrechnung ggü. dem Neugläubiger
Fall Nr.9 [Aufrechnung] Kann L gegenüber M gem. §§ 387 ff. aufrechnen? § 406 Grundsatz: Ja Ausnahme? § 406 Alt.1 § 406 Alt.2
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Aufrechnung Aufrechnung vor Abtretung
gegenüber dem 'bisherigen' Gläubiger § 404 Aufrechnung nach Abtretung mangels Kenntnis der Abtretung gegenüber dem bisherigen Gläubiger § 407 Abs.1 in Kenntnis der Abtretung gegenüber dem neuen Gläubiger § 406
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Rechtshandlungen […] gegenüber dem bisherigen Gläubiger § 407
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Rechtshandlungen i.S. von § 407
Befreiende Leistung an den bisherigen Gläubiger §§ 362 Abs.1, 407 Abs.1 Rechtsgeschäfte mit dem bisherigen Gläubiger Stundung Erlassvertrag Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs statt u.s.w.
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Besondere Erscheinungsformen
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Sicherungszession
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Sicherungszession Die Sicherungsabtretung dient dazu, eine Forderung des Sicherungsnehmers (Zessionar) gegen den Sicherungsgeber (Zedent) dadurch abzusichern, dass sich der Sicherungs nehmer ggf. aus der abgetretenen Forderung befriedigen kann.
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Sicherungszession Beispiel: G steht ein Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs.2) gegen S zu, der am fällig wird. Als er D am um ein Darlehen bittet, besteht D darauf, dass ihm G den Kaufpreisanspruch gegen S zur Sicherheit abtritt. § 433 Abs.2 G S § 488 Abs § 398 Kaufpreisanspruch aus abgetretenem Recht §§ 433 Abs.2, 398 D
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Sicherungszession Motivlage?
Warum Sicherungsabtretung G – D anstelle der im BGB vorgesehenen Bestellung eines Pfandrechts zugunsten des D an der Forderung G gegen S? § 1280!
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Inkassozession
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Inkassozession Erleicheichterte Durchsetzung von Forderungen
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Schuldübernahme §§ 414 ff.
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Schuldübernahme Palandt/Grüneberg, Überblick vor § 414, Rn.1:
Die befreiende Schuldübernahme ist das Gegenstück zur Abtretung. Sie führt unter Wahrung der Identität der Schuld zu einem Schuldnerwechsel. Der Übernehmer ("Dritte") tritt an die Stelle des Schuldners.
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Schuldbeitritt
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Schuldbeitritt Palandt/Grüneberg, Überblick vor § 414, Rn.2
Beim Schuldbeitritt tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein; beide werden Gesamtschuldner i.S. der §§ 421 ff.
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