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Sachverständigenwesen

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Präsentation zum Thema: "Sachverständigenwesen"—  Präsentation transkript:

1 Sachverständigenwesen
Einführung Zertifizierung von Sachverständigen Organisationen der Sachverständigen Vertragsbeziehung zum Auftraggeber Pflichten des Sachverständigen Das Gutachten Schiedsgutachten Schiedsgericht und Schiedsspruch Haftung von Sachverständigen Das Honorar des Sachverständigen Der Sachverständige im Zivilprozeß – das Gerichtsgutachten Durchführung einer Ortsbesichtigung im Rahmen eines Zivilprozesses Sonstiges

2 Das Gerichtsgutachten
Das Gerichtsverfahren - Grundkenntnisse Beweise im Gerichtsverfahren Der Beweisbeschluß Vorgehen des Sachverständigen nach Erhalt des Auftrags Zusammenarbeit mit dem Gericht Verhalten gegenüber den Parteien Das Gutachten Stil des Gerichtsgutachtens Durchführung einer Ortsbesichtigung Vorbereitung auf ein mündliches Gutachten Sonstiges

3 Der Zivilprozeß Gericht Partei Partei Streit- gegen- stand
Die Parteien haben im Verfahren eine sehr starke Position. Sie bestimmen, worüber gestritten wird (Klage). Daraus ergeben sich Grenzen für den Richter und natürlich auch für den Sachverständigen.

4 § Tatbestand Rechtsnorm Rechtsfolge
Die Rechtsnorm ist die Anspruchsgrundlage des Antragstellers. Er begehrt ein Urteil, das ihm die Rechtsfolge sichert. Beispiel: Schadenersatz für eine Beschädigung Im Zivilprozeß müssen die Antragsteller beweisen, daß der behauptete Sach- verhalt der Wahrheit entspricht Rechtsnorm Tatbestand Rechtsfolge Es genügt nicht, einen Anspruch zu erheben, man muß auch den Beweis antreten können.

5 Der Verhandlungsgrundsatz
Der Zivilrichter ermittelt nicht. Es ist den Parteien überlassen, die Tatsachen vorzutragen, auf der die gerichtliche Entscheidung aufbauen soll. Der Richter darf nur die Tatsachen bei der Urteilsfindung berücksichtigen, die die Parteien vorgetragen haben. Weiß er selbst zufällig mehr, darf er das nicht verwerten.

6 streitig oder unstreitig?
„Unstreitig“ ist für das Gericht, was die Parteien übereinstimmend als wirklich geschehen oder wirklich seiend vortragen. „Streitig“ ist, was eine Partei nicht gelten lassen will. Es kommt dabei nur auf die Parteien an, nicht darauf, wie es aus Sicht eines Dritten (Sachverständiger) wirklich ist.

7 Was ist unstreitig? Wenn der Sachvortrag beider Parteien übereinstimmt. Wenn eine Partei etwas vorträgt, und die andere es nicht bestreitet. Floskeln wie: „Soweit im folgenden Tatsachen nicht ausdrücklich zugestanden werden, werden sie bestritten.“ reichen nicht. Das Bestreiten muß konkret und substantiiert erfolgen.

8 beweiserhebliche Tatsachen
Beweiserheblichkeit beweiserhebliche Tatsachen gehören zum Tatbestand über andere Dinge braucht nicht Beweis erhoben zu werden. und sind streitig

9 Beweisantrag Grundsätzlich bestimmen die Parteien, ob und wie Beweis erhoben wird, nicht der Richter. Das Gericht kann die Parteien darüber belehren, daß sie den Antrag auf Beweiserhebung stellen können. Wenn eine Partei versäumt, Beweis über eine Tatsache erheben zu lassen, die für sie günstig ist, wird der Richter die Konsequenz zuungunsten der Partei ziehen, die den Beweis zu erbringen hat.

10 Subsumption Tatbestand Rechtsfolge Sachverhalt Gesetzbuch, Vertrag
Urteil Entspricht der Sachverhalt dem Tatbestand?

11 1. Instanz Amtgericht oder Landgericht Klage
Urteil Berufung 2. Instanz Landgericht oder OLG Urteil Revision 3. Instanz OLG oder BGH Zurückverweisung

12 Zeuge, sachverständiger Zeuge oder Sachverständiger?
Der Zeuge berichtet über seine Wahrnehmungen. Der sachverständige Zeuge hat seine Wahrnehmungen kraft besonderer Sachkunde gemacht. Sachverständiger ist, wer nur wegen seiner besonderen Sachkunde vernommen wird. Auf die Unterscheidung kommt es wegen der Höhe der Entschädigung an.

13 Zeuge oder Sachverständiger
Ausnahme: Augenscheinsgehilfe oder „Beweismittler“ Ein Zeuge berichtet über Wahrnehmungen, die er nicht im Auftrag des Gerichts gemacht hat, sondern mehr oder weniger zufällig während seiner Anwesenheit bei bestimmten Geschehnissen. Es muß sich nicht um Zufalls-Wahrnehmungen handeln. Sachverständige sind austauschbar, sie können wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, Zeugen nicht. Ein abgelehnter Gerichtsgutachter kann Wahrnehmungen ggf. als Zeuge aussagen. vgl. Bayerlein, 2002, S. 264

14 Beweise im Zivilprozeß

15 Der Sachverständige im Zivilprozeß
die klassischen 5 Beweismittel Augenschein Zeugenvernehmung Urkunden Parteivernehmung Sachverständigengutachten Der Sachverständige ist Gehilfe des Richters bei der Beschaffung der Tatsachengrundlage für das Urteil Bayerlein sieht Gefahren in der Bezeichnung Gehilfe Bayerlein, 2002, S. 263 Die Beweismittel dienen der Feststellung des wahren Sachverhalts.

16 Das Beweisverfahren dient der Feststellung der relevanten Tatsachen
Beweisen bedeutet im Zivilprozeß, dem Gericht die Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer Behauptung über Tatsachen zu ver- schaffen. Irrtümer sind nie absolut ausgeschlossen, weshalb der hohe Grad an Wahrscheinlichkeit ausreicht, der bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der Mittel zur Erkenntnis entsteht.

17 freie Beweiswürdigung
Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

18 Beweis des ersten Anscheins
Ein Satz der Lebenserfahrung wirkt ohne förmliche Beweisaufnahme so überzeugungskräftig, daß die beweispflichtige Partei sich mit seiner Hilfe der ihr obliegenden Beweislast entledigen kann. Der muß es gewesen sein.

19 offenkundige Tatsachen
Reisekostenrechnung Reise am Nürnberg-München gefahrene Kilometer: 450 Der muß ja über Salzburg gefahren sein

20 Beweis durch Augenschein
besser: Wahrnehmungsbeweis Ortsbesichtigung Hier dringt Wasser ein! Das Fenster ist undicht! In der Wohnung stinkt es unerträglich! Der Lärm ist ja unerträglich!

21 Zeugenbeweis der häufigste, aber unzuverlässigste Beweis
Zeuge kann jeder sein, der nicht Partei ist. Herr Richter, und dann habe ich genau gesehen, wie das grüne Männchen aus dem UFO kletterte.

22 Urkundenbeweis § 415 Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen (1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges. (2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig. Die Urkunde muß vorgelegt werden. Das Angebot, die Urkunde vorzulegen, reicht nicht.

23 frühere Gerichtsgutachten als Urkundenbeweis
Ein Gerichtsgutachten aus einem parallelen Verfahren kann ggf. als Urkundenbeweis herangezogen werden. Gerichtsgutachten über die Auswirkungen der Grundwasserabsenkung auf das Waldwachstum auf dem Grundstück Gemarkung Niederolm Flurstück 3/180 Wenn es jetzt um das Nachbargrundstück geht, kann auf das Gutachten zurückgegriffen werden.

24 Privaturkunden § 416 Beweiskraft von Privaturkunden
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

25 Beweis durch Parteivernehmung
§ 445 Vernehmung des Gegners; Beweisantritt Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. (2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.

26 Der Sachverständigenbeweis
§ 403 Beweisantritt Der Beweis wird durch die Bezeichnung der zu begutachtenden Punkte angetreten. Gutachten Unbedingt beachten! Der Sachverständige darf ohne vorherige Rückfrage bei Gericht niemals von einem Beweisbeschluß abweichen! Bayerlein, 2002, S. 273

27 Der Sachverständigenbeweis
§ 404 Sachverständigenauswahl (1) 1Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen. (2) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern. (3) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden. (4) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

28 Der Sachverständigenbeweis
Der Sachverständige hilft dem Richter auf seinem Fachgebiet. Sachverständige sollten auch nur dann herangezogen werden, wenn besonderes Fachwissen zur Feststellung der Tatsachen notwendig ist. Kommt es nur darauf an, ob Risse in der Wand sind, kann das auch vom Richter festgestellt werden. Kommt es auf die Ursache an (Senkung des Geländes oder Überschallknall eines Jets), muß ein Sachverständiger zugezogen werden.

29 Einfluß der Parteien auf die Wahl des Gerichtsgutachters
Wenn sich die Parteien auf einen Sachverständigen einigen, ist das Gericht daran gebunden. Hat das Gericht aber Zweifel an dem Sachverständigen, kann es von sich aus ggf. einen weiteren Gutachter beauftragen. Das wird nur ausnahmsweise geschehen, denn das Gericht wird den Parteien seine Zweifel mitteilen. vgl. Bayerlein 2002, S. 290

30 Gutachten wegen mangelnden Sachverstandes des Gerichts
Im Normalfall fordern die Parteien ein Gutachten als Beweismittel. In diesem Fall müssen sie dann einen Vorschuß leisten, damit das Gutachten bezahlt werden kann. Es gibt aber auch den Fall, daß das Gericht von sich aus ein Gutachten in Auftrag gibt. Dies dient jedoch nicht dem Beweis von Tatsachen, sondern soll den mangelnden Sachver- stand des Gerichts ausgleichen.

31 Darf der Sachverständige Vorschläge zur Beweiserhebung machen?
Amtsermittlungsgrundsatz Beibringungsgrundsatz Ja, aber mit Einschränkungen, soweit der Streitstand vom Antrag einer Partei bestimmt ist. Hier dürfen Gericht und SV nicht über den Klageantrag hinausgehen. Der SV darf gegenüber dem Richter solche Vorschläge vorbringen. Der Richter hat die Pflicht, einen klaren Beweisantritt bezüglich der beweisbedürftigen Parteibehauptungen seitens der Parteien herbeizuführen. Der SV kann also anregen, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen oder einen anderen, spezialisierten SV mit der Klärung eines Sachverhalts zu beauftragen. vgl. Ulrich 2007, S. 221 f.

32 Der Beweisbeschluß Einweisungstermin Anknüpfungstatsachen

33 typischer Ablauf evtl. Einwei- sungs- termin Klage Schrift- sätze
Beweis- beschluß Gut- achten mdl. Verhandlung Erläuterung des Gutachtens Urteil oder Vergleich evtl. Orts- termin

34 Einweisungstermin 404a Abs. 5 ZPO (eingefügt 1991)
Der Einweisungstermin dient der Einweisung des Gutachters in den Auftrag. Das soll helfen, einen präzisen Beweisbeschluß abzufassen.

35 Herr Richter, ich bin mir nicht ganz sicher, ob ich den Schaden nur nach der Aktenlage bewerten soll, oder ob ich eine Ortsbesichtigung mit den Parteien durchführen soll. Fragen Sie im Zweifel bei Gericht nach, ob Sie einen Ortstermin vereinbaren sollen. Erläutern Sie dem Richter, warum das ggf. notwendig ist oder ggf. warum darauf auch verzichtet werden kann. Gelegentlich ist zwischen dem Ereignis und der Verhandlung soviel Zeit vergangen, daß man vor Ort nichts mehr erkennen kann.

36 unklare und unglückliche Beweisbeschlüsse
Beweisbeschlüsse werden regelmäßig von technischen Laien formuliert, und die Parteien nehmen Einfluß auf die Formulierungen. Manchmal gehen die Beweisbeschlüsse am Kern der Sache vorbei. Im Zweifel sollte der SV daher mit dem Richter Rücksprache nehmen. Entweder erreicht er Rückendeckung für sein geplantes Vorgehen, oder es kommt zu einer Ergänzung des Beweisbeschlusses. Falls Beweisbeschlüsse unglücklicherweise so formuliert sind, daß sie dem SV Rechtsfragen stellen, können diese zurückgegeben werden. Es gibt Grenzbereiche, z.B. im Hinblick auf die Feststellung einer Mietminderungsquote. Manche Gerichte halten das für eine Aufgabe des Sachverständigen.

37 ... hatte der Bauunternehmer die Pflicht, auf Bedenken
Kgl. Bay. Amtsgericht Beweisbeschluß ... hatte der Bauunternehmer die Pflicht, auf Bedenken hinzuweisen? ..... Kgl. Bay. Amtsgericht Beweisbeschluß ... konnte der Bauunternehmer die Planungsfehler und die Materialfehler erkennen? ..... vgl. Bayerlein, 2002, S. 307

38 Bei speziellen Fragen nur, wenn der Richter die Akten gut kennt.
Rufen Sie den Richter bzw. den Berichterstatter der Kammer ruhig an, wenn Sie Fragen haben. Herr Vorsitzender, nach dem Beweisbeschluß soll ich beurteilen, woran der Baum gestorben ist. Darf ich dazu ? Bei eher allgemeinen Fragen besteht eine gute Chance auf telefonische Antwort. Bei speziellen Fragen nur, wenn der Richter die Akten gut kennt. vgl. Bayerlein 2002, S. 313

39 Anknüpfungstatsachen
Das Gericht bestimmt die Anknüpfungstatsachen, die der SV verwenden darf. Anknüpfungstatsachen Befundtatsachen Ergänzende Informationen seitens einer Partei dürfen nur verwendet werden, wenn sie durch die gerichtliche Beweisaufnahme bestätigt oder unstreitig geworden sind. Im Zweifel muß der SV den Richter nach der Verwertbarkeit fragen. Ulrich, 2007, S. 204 f.

40 Verantwortlichkeit für die Anknüpfungstatsachen
Sind sie ihm vorgegeben, ist der Sachverständige prinzipiell nicht für die Richtigkeit der Anknüpfungstatsachen verantwortlich. Amtsgericht Murnau Legen Sie bei der Erstellung Ihres Gutachtens folgendes zugrunde: Bestandesalter 55 Bestockungsgrad 1,1 Sind die vorgegebenen Anknüpfungs- tatsachen technisch unmöglich, wird der Sachverständige darauf hinweisen. Es kommt natürlich auch vor, daß der Sachverständige damit beauftragt wird, Anknüpfungstatsachen selbst zu er- mitteln. Anknüpfungstatsachen im Gutachten festhalten!

41 Alternativgutachten Als Alternativgutachten wird ein Gutachten bezeichnet, bei dem die Anknüpfungstatsachen noch nicht sicher sind. Der SV kann den Auftrag erhalten, das Gutachten auf der Basis von zwei (oder mehr) Sets von Anknüpfungstatsachen zu erstellen. Eine solche Vorgehensweise kann zur Beschleunigung des Verfahrens dienen. Ohne eindeutigen Auftrag des Gerichts sollte ein Gutachter aber diesen Weg nicht wählen, sondern ggf. notwendige Anknüpfungs- tatsachen erst klären lassen.

42 Beweisbeschluß Der Sachverständige soll feststellen, ob der Schaden durch Trockenheit oder durch die Einwirkung von Pflanzenschutzmitteln entstanden ist. Der Sachverständige besieht sich das Objekt und stellt fest, daß es weder Trockenheit noch Pflanzen- schutzmittel waren, sondern der türkische Riesenbastkäfer die wirkliche Ursache ist. Der SV bewegt sich noch im Rahmen des Auftrags, wenn er ein Gutachten schriebt, in dem er nachweist, daß weder die Trockenheit noch die Pflanzenschutzmittel ursächlich gewesen sein können. vgl. Bayerlein, 2002, S. 317 f.

43 Erkennbar unrichtige oder technisch unmögliche Anknüpfungstatsachen
In Zivilprozessen werden manchmal Dinge unstreitig, die sich tatsächlich ganz anders zugetragen haben oder ganz anders zu erklären sind. Kläger K behauptet etwas, Beklagter B bestreitet das nicht. Dadurch wird der Sachverhalt unstreitig. Er kann sich aber so nicht zugetragen haben, oder er ist sicher nicht so zu erklären. Nun bekommt der Gutachter den Auftrag, auf dieser Grundlage ein Gutachten zu erstatten. Er erkennt aber, daß es so nicht gewesen sein kann. Was soll er tun? Er kann bei Zugrundelegung des zwar unstreitigen, aber unzutreffenden Sachverhalts kein zutreffendes Gutachten erstellen. Also muß er sich an das Gericht wenden und um Weisung bitten.

44 Vorgehen des Sachverständigen nach dem Erhalt des Auftrags

45 Checkliste für Aufträge des Gerichts
Vollständigkeit der Akten eigene Sachkompetenz Gründe für eine Ablehnung Klarheit der Beweisfrage Sind die notwendigen Unterlagen vorhanden? Reicht der Auslagenvorschuß? Ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder von bestimmten Stundensätzen angezeigt? Reicht die Zeit, kann der evtl. gesetzte Termin eingehalten werden? vgl. Bayerlein 2002, S. 315

46 Anfrage des Gerichts Fällt das gar nicht, nur zum Teil oder ganz in mein Fachgebiet? Wenn die Fragestellung das Fachgebiet bzw. die spezielle Sachkunde des Sachverständigen überschreitet, muß er anregen, einen zweiten Sachverständigen zu beauftragen. Mit Zustimmung des Gerichts kann er ggf. mit dem zweiten SV zusammenarbeiten (einheitliches Gutachten) oder in einer Teilfrage dessen Stellungnahme einholen.

47 Prüfung durch SV, auch im Hinblick auf den Kostenrahmen (Vorschuß)
Antrag auf SV-Auftrag Anforderung Vorschuß Eingang Vorschuß Anfrage an SV Prüfung durch SV, auch im Hinblick auf den Kostenrahmen (Vorschuß) Der SV muß auch prüfen, ob der von den Parteien gezahlte Vorschuß zur Deckung der Kosten des Gutachtens etwa ausreicht. Fällt die Rechnung später deutlich höher aus, ist das Honorar in Gefahr! Bestätigung durch SV

48 Sachverständige dürfen keine Zeugenvernehmung durchführen
Sachverständige dürfen keine Zeugenvernehmung durchführen. Benötigt ein SV Informationen von einem in den Akten benannten Zeugen, kann er diese ggf. von dem Zeugen einholen, aber nur nach Rücksprache mit dem Gericht.

49 Die Parteien dürfen der Beweisaufnahme beiwohnen
Unbedingt beide Parteien vom Ortstermin benachrichtigen. Besser ist es, den Termin mit beiden Parteien abzustimmen. Evtl. Rechtsanwälte und Parteien informieren. Das gilt auch, wenn der SV der Meinung ist, die Parteien könnten nichts zur Aufklärung beitragen. Nie nur mit einer Partei ein Objekt besichtigen! Merkblatt zur Durchführung einer Ortsbesichtigung vom Institut für Sachverständigenwesen angemessene Frist einhalten

50 telefonieren Sie nicht mit den Parteien
Frau Maier, bitte rufen Sie die Parteien wegen der Verschiebung des Termins auf nächsten Montag an. Herr Rechtsanwalt, Herr Perte bittet um Verschiebung des Termins auf Montag. Vermeiden Sie, in ein Gespräch über das Verfahren gezogen zu werden. Ruft eine Partei bei Ihnen im Büro an, lassen Sie sich verleugnen, wenn das möglich ist.

51 Zusammenarbeit mit dem Gericht

52 § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
(1) Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen. (2) Soweit es die Besonderheit des Falles erfordert, soll das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern. (3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll. (4) Soweit es erforderlich ist, bestimmt das Gericht, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist, inwieweit er mit den Parteien in Verbindung treten darf und wann er ihnen die Teilnahme an seinen Ermittlungen zu gestatten hat. (5) 1Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen. 2Findet ein besonderer Termin zur Einweisung des Sachverständigen statt, so ist den Parteien die Teilnahme zu gestatten.

53 notwendige Zeugenaussagen
Muß das Gutachten auf den Aussagen von Zeugen aufgebaut werden, muß das Gericht die Zeugenvernehmung vor Erstattung des Gutachtens durchführen. Es ist zweckmäßig, wenn der Sachverständige an der Beweisaufnahme teilnimmt. Er kann anregen, daß das Gericht den Zeugen zusätzliche Fragen stellt.

54 Unmögliches wird verlangt
Wieviel war der durch den Waldbrand völlig vernichtete Wald wert? Nicht selten gibt es Beweisfragen, die für den SV aus objektiven Gründen nicht eindeutig zu beantworten sind. Rückfragen und sich Anweisungen geben lassen. Dem Gericht möglichst alle in Frage kommenden Schätzungsumstände im Gutachten mitteilen. Das Gericht braucht Anhaltspunkte zur Anwendung von § 287 ZPO 287 ZPO gilt für das Gericht, nicht für den Sachverständigen

55 Ausräumung von Unklarheiten
Einweisungstermin 404a ZPO Ortsbesichtigung mit Anwesenheit des Gerichts Das kann der SV anregen.

56 unerwartet hohe Kosten
§ 407a Abs. 3 ZPO Schon bei voraussichtlichen Überschreitungen des Kostenvorschusses von 10% sollte der Sachverständige dem Gericht Mitteilung machen.

57 unerwartet hohe Kosten
Dr. K. Osten Gutachter Sehr geehrte Damen und Herren, nach Durchsicht der Akten halte ich zur Klärung der Beweisfrage eine Feinschicht-Durchsicht-Analyse für notwendig. Diese ist aber mit Kosten von etwa € verbunden. Dieser Betrag übersteigt nicht nur den Vorschuß, sondern steht möglicher- weise in einem Mißverhältnis zum Streitwert. Daher bitte ich um Weisung, wie ich weiter verfahren soll. Hochachtungsvoll Stellt sich während der Arbeiten heraus, daß diese den Vorschuß übersteigen werden, muß der SV die Arbeit ein- stellen, dem Gericht Meldung erstatten und die Weisung des Gerichts abwarten.

58 Ergänzungsgutachten kein Grund zum Ärgern
Gutachten zur Ergänzung des Gutachtens vom zur Schätzung des Verkehrswertes des Waldgutes Silberwald mangelhafte Instruktion des SV Auftreten neuer Gesichtspunkte nachträgliche Veränderung der Tatsachenlage unvollständige oder ungenaue Ausführung des Gutachtenauftrags Fragen der Parteien nach Durchsicht des Gutachtens (schriftliche Anhörung des SV) Manchmal auch von der 2. Instanz angefordert

59 Sachverständige sollten nicht direkt bei den Parteien Unterlagen (Urkunden o.ä.) anfordern, sondern über das Gericht. Eine solche Handlungsweise könnte die Gefahr der Ablehnung wegen Befangenheit begründen. An das Amtsgericht Freudenstadt Aktenzeichen Sehr geehrte Damen und Herren, bitte veranlassen Sie, daß mir die Klägerin die folgenden Unterlagen überläßt: 1. 2. Mit freundlichen Grüßen E.X. Perte Sachverständiger vgl. Ulrich 2007, S. 216

60 Rückgabe von Akten Amtgericht Obernburg
Selbstverständlich muß ein Sachverständiger mit ihm überlassenen Akten und anderen Dingen sorgfältig umgehen und diese umgehend zurückgeben, wenn er sie nicht mehr braucht oder sie vom Gericht angefordert werden. Sehr geehrter Herr SV, bitte schicken Sie um- gehend die Gerichts- akten zurück. Mit freundlichen Grüßen G. Recht Amtsrichter

61 zügige Bearbeitung Der gerichtliche Sachverständige ist verpflichtet, das Gutachten zügig zu erstatten. Es können ihm Fristen gesetzt werden. In der Praxis werden oft Absprachen zwischen den Gerichten und den Sachverständigen getroffen. vgl. Ulrich, 2007, S. 205 Selbstverständlich muß auch ein privat beauftragter SV so zügig arbeiten, daß für sein Gutachten wichtige Tatsachen nicht durch den Zeitverzug verlorengehen bzw. nicht mehr festgestellt werden können.

62 Verhalten gegenüber den Parteien

63 Es droht der Vorwurf der Befangenheit!
Der SV sollte keine Unterlagen von einer Partei anfordern, ohne die andere Partei darüber zu informieren. Unterlagen von einer Partei Es droht der Vorwurf der Befangenheit! Vermeiden Sie Telefonate mit einer Partei!

64 Anforderungen von Unterlagen und Sachen zur Untersuchung
Fordern Sie Unterlagen und zur Erstellung des Gutachtens notwendige Gegenstände schriftlich an. Da nicht immer klar ist, welche Partei was vorlegen muß, und bei fehlerhafter Anforderung durch den Sachverständigen ggf. ein Grund zur Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte, verwenden Sie gleichlautende Schreiben. Noch empfehlenswerter ist es, dem Gericht mitzuteilen, was benötigt wird. Dann fordert das Gericht die Unterlagen an. E.X. Perte Sachverständiger Verteiler Dreher ./. Schweißer hier Sehr geehrte Damen und Herren, zur Erstellung meines Gutachtens bitte ich höflich um Übersendung der folgenden Gegenstände und Unterlagen: 1) 2) Mit freundlichen Grüßen E.X. Perte

65 Besorgnis der Befangenheit
Die Parteien können einen Sachverständigen ablehnen. Es kommt nicht darauf an, ob der Gutachter befangen ist, sondern darauf, ob eine vernünftige Partei ihn für befangen halten kann. Die Partei, die den Gutachter ablehnt, hat den Ablehnungsgrund glaubhaft zu machen. Es kommt durchaus vor, daß Parteien über Gutachter einfach Behauptungen in die Welt setzen, wenn sie deren Hinzuziehung verhindern wollen. Wenn der SV früher einmal in einem ähnlichen Fall ein Gutachten erstattet hat, das für eine Partei einen ungünstigen Ausgang erwarten läßt, ist das kein Ablehnungsgrund. vgl. Heck in Bayerlein, 2002, S. 28

66 Was ist von Parteivorträgen zu halten?
Parteivorträge sind ihrer Natur nach parteilich. Den Parteien ist nur verboten, bewußt die Unwahrheit vorzutragen. In der Regel tragen nicht die Parteien vor, sondern Anwälte. Diese können sich immer darauf berufen, von den Parteien nicht richtig informiert worden zu sein. Die Parteien dürfen vermutete Umstände vortragen. Sie dürfen auch Tatsachen weglassen.

67 Reaktion auf Einwendungen der Parteien
Oft werden Gutachten von Parteien kritisiert. Das Gericht muß der Kritik nachgehen, auch wenn die Einwendungen laienhaft vorgetragen werden. Das Gericht kann den Sachverständigen um eine schriftliche Stellungnahme bitten. Wenn die Einwendungen berechtig sind, ändern Sie Ihre fachliche Beurteilung! Geben Sie keine Stellungnahmen zu Kritik ab, wenn Sie vom Gericht nicht dazu aufgefordert sind.

68 Das Gutachten

69 Bleiben Sie unbedingt im Rahmen des Beweisbeschlusses

70 Thema verfehlt! Statt einer „5“ gibt es kein Geld!
Ist ein Sachverständigengutachtachten unverwertbar, weil der SV sich nicht an den Beweisbeschluß gehalten hat und eine Ergänzung seines Gutachtens ablehnt, so stehen dem SV irgendwelche Gebühren nicht zu.

71 Keine Rechtsausführungen im Gutachten
Vor allem zur Frage des Verschuldens keine Stellung nehmen! Der Wasserschaden ist durch das über den Rand der Bade- wanne fließende Wasser verursacht worden. Der Mieter hat den Schaden durch das Überlaufenlassen der Badewanne verursacht. Ein SV, der auf Rechtsfragen eingeht, entwertet seine Arbeit.

72 Schlußfolgerungen nur auf der Basis von Tatsachen
wahrscheinliche Fakten streitige Erklärungen einer Partei Vermutungen Hypothesen Ereignisse vom Hörensagen reichen als Grundlage nicht aus

73 Umgang mit Zeugenaussagen
Wird das Gutachten eines SV auf der Grundlage von Zeugenaussagen angefordert, sollte der Beweisbeschluß die Aussage treffen, von welchen Tatsachen der SV ausgehen soll. Oft gibt es sich widersprechende oder widersprüchliche Aussagen. § 404a Abs. 3 Der SV muß ggf. zurückfragen Eine Würdigung der Zeugenaussagen durch den SV wäre eine Kompetenzüberschreitung. Das Gericht könnte sie auch später anders würdigen. Ausnahme: Der SV stellt fest, daß eine der sich widersprechenden Aussagen aus technischer Sicht nicht richtig sein kann. 404a(3) Bei streitigem Sachverhalt bestimmt das Gericht, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

74 Besser keine eidesgleiche Bekräftigung
Die Verwendung des Rundstempels steht einem Eid nicht gleich. Unterlassen Sie solche Formulierungen, wenn Sie nicht ausdrücklich verlangt werden. Dieses Gutachten wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen München, den E.X. Perte Vergessen Sie aber die Unterschrift nicht!

75 Wie beurteilt das Gericht das Gutachten?
Wurde die Beweisfrage verstanden? Beantwortet das Gutachten die Beweisfrage? Entsprechen die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen der SV ausgeht, dem Sach- und Streitstand? (unstreitige und bewiesene Tatsachen als Beurteilungsgrundlage) Sind die Folgerungen des SV logisch zwingend oder nur wahrscheinlich?

76 Stil des Gerichtsgutachtens

77 Stil des Gerichtsgutachtens
Akteninhalt nicht unnötig wiederholen. keine Schärfen keine Werturteile Verfasser von Privatgutachten nicht herabwürdigen. kein Eigenlob „nach gründlichem Studium der umfangreichen Akten ....“ Zurückhaltung keine Ratschläge und Empfehlungen an das Gericht Es droht ein Antrag auf Ablehnung. Kürze und Klarheit

78 Stil des Gerichtsgutachtens
unnötige Fachausdrücke vermeiden notwendige Fachausdrücke erläutern Schlußfolgerungen so darstellen, daß die Gedankenkette, die zu dem Ergebnis führt, vollständig mitgeteilt wird. Also die Gründe offenlegen. Das Gericht muß die Gründe in das Urteil übernehmen. Daran ist bei den Formulierungen zu denken. Ein Gutachten, das es dem Gericht nicht ermöglicht, den Gedankengängen des SV nachzugehen, sie zu prüfen und sich ihnen entweder anzuschließen oder sie abzulehnen, wird für den Rechtsstreit als unverwertbar angesehen. Es droht der Verlust des Entschädigungsanspruchs!

79 Stil des Gerichtsgutachtens
Photos dienen der Erläuterung der Sachverhalte, aber Gutachten sind keine Bilderbücher. Die in Worte gefaßten Anknüpfungstatsachen sollen den Lesern (Richter, Parteien) die Prüfung der Folgerichtigkeit ermöglichen. Sätze wie: „Die Problematik ergibt sich aus den beigefügten Fotos.“ sind völlig unzureichend. Ulrich 2007, S. 313

80 Stil des Gerichtsgutachtens
Das Gutachten muß sich auf das Beweisthema beschränken. Allgemeine akademische Betrachtungen, Kritik an Gesetzen, Ratschläge für künftige Fälle sind unangebracht. Ulrich, 2007, S. 321 Ein von einer Partei vorgelegtes Parteigutachten ist ein qualifizierter Parteivortrag. Das Gericht muß diesen zur Kenntnis nehmen und würdigen, ggf. auch für die Entscheidungsfindung heranziehen. Deshalb muß sich auch der Gerichtsgutachter mit dem Parteigutachten qualifiziert auseinandersetzen, muß die Ausführungen ernstnehmen und ggf. bei seiner Beurteilung berücksichtigen. Ist das Privatgutachten fehlerhaft, muß der SV klar aber sachlich sagen, was anders zu sehen ist und warum. vgl. Bayerlein, 2002, S. 362

81 Durchführung einer Ortsbesichtigung

82 Ergibt sich nicht aus den Umständen, daß der Beweisbeschluß eine Ortsbesichtigung erfordert, muß der Sachverständige durch Rückfrage beim Gericht klären, ob er eine Ortsbesichtigung mit den Parteien vornehmen soll. Die Verwertung der Ergebnisse einer unangemeldet durchgeführten „privaten Augenscheinseinnahme“ des Sachverständigen ist nicht zulässig. Ein gerichtlich beauftragter SV darf also beispielsweise nicht einen Wald durch eine privaten Spaziergang erkunden und seine Beobachtungen dann in einem Gutachten verwenden. vgl. Ulrich 2007, S. 225

83 Verhalten bei einer Ortsbesichtigung
kommen Sie pünktlich grundsätzlich müssen die Parteien oder ihre Vertreter anwesend sein prüfen Sie, ob die Ortsbesichtigung ausnahmsweise auch ohne eine nicht erschienene Partei durchgeführt werden kann treten Sie immer ruhig und sachlich auf klären Sie die Anwesenden über den Zweck der Begehung auf verlesen Sie ggf. den Beweisbeschluß halten Sie sich strikt an den Beweisbeschluß Sie können den Ablauf nach sachlichen Gesichtspunkten bestimmen brechen Sie ggf. die Begehung ab, wenn dazu Anlaß besteht, z.B. bei einem tätlichen Angriff einer Partei auf Sie Informieren Sie das Gericht über den Abbruch und den Grund dafür Geben Sie den Parteien keine Auskunft über die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse Beenden Sie den Ortstermin offiziell mit Zeitfeststellung schreiben Sie ein Protokoll zum Ablauf machen Sie sich dazu vor Ort Notizen

84 Merkblatt zur Durchführung einer Ortsbesichtigung
IHK

85 Herr Richter, muß ich auch den Herrn X über den Termin für die Ortsbsichtigung verständigen?
Erkundigen Sie sich ggf. beim Gericht, wen Sie über den Termin informieren müssen, und wer ein Recht zur Teilnahme hat.

86 § 357 Parteiöffentlichkeit
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen. (2) Wird die Beweisaufnahme einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

87 Verhalten beim Ortstermin
Bringt eine Partei einen technischen Berater mit, sollte sich der SV nicht auf Diskussionen mit diesem einlassen. Der Berater darf der Partei Hinweise geben, hat sonst aber keine Rechte. Ortstermine auf Grundstücken setzen das Einverständnis der berechtigten Personen voraus. Wird das Einverständnis verweigert, muß der SV das Gericht informieren und die gerichtliche Entscheidung abwarten. Dies gilt z.B. auch dann, wenn die eine Partei Grundeigentümer ist und der anderen Partei das Betreten des Grundstückes für die Ortsbesichtigung verwehrt. Der SV darf den Ortstermin nicht ohne die ausgeschlossene Partei durch- führen. siehe Ulrich, 2007, S. 229

88 Verhalten beim Ortstermin
Erscheint eine der Parteien nicht, kann der SV nach einer angemessenen Wartezeit (mind. 20 Minuten) mit der Ortsbesichtigung beginnen. Ulrich 2007, S. 230 Wenn Sie Photos machen, verwenden Sie einen Zollstock o.ä. Hilfsmittel, um die Proportionen deutlich zu machen. Fertigen Sie eine Niederschrift. Das Festhalten von Sachverhalten auf einem Tonträger kann hilfreich sein, nachteilig ist aber, daß die Parteien mithören, was der SV in sein Diktiergerät spricht. Äußern Sie sich nicht voreilig gegenüber den Parteien zu Ihren Schlußfolgerungen. Es droht Ablehnung wegen Befangenheit. Ulrich, 2007, S. 232

89 Was tun, wenn eine Partei beim Ortstermin erklärt, sie lehne den SV wegen Besorgnis der Befangenheit ab? Versuchen Sie, den Richter telefonisch zu erreichen. Sie müssen versuchen, den Richter entscheiden zu lassen. Erreichen Sie den Richter nicht, oder teilt der Richter mit, daß nicht sofort entschieden werden kann, dürfen Sie den Ortstermin fortsetzen. Versuchen Sie nicht sofort den Richter zu erreichen, kann dies einen neuen Ablehnungsgrund darstellen. Ulrich, 2007, S. 234

90 Rechte der Parteien beim Ortstermin
Die Parteien dürfen selbst Messungen vornehmen und die Messungen des SV überprüfen. Sie dürfen auch die Objekte fotografieren. Sie dürfen jedoch nicht den Sachverständigen mit einer Videokamera aufnehmen oder seine Äußerungen mit einem Tonbandgerät aufnehmen. Bayerlein 2002, S. 337

91 Inhalte einer Niederschrift über den Ortstermin
Datum und Ort der Niederschrift geladene und erschienene Personen Feststellung einer rechtzeitigen Ladung Datum, Ort und Zeit der Besichtigung streitige Erklärungen der Parteien, sofern diese sich nicht aus den Akten ergeben weitergehende wichtige Erklärungen der Parteien (gütliche Einigung, Ablehnung des SV wegen Besorgnis der Befangenheit) besondere Vorkommnisse besichtigte Gegenstände tatsächliche Feststellungen über die Gegenstände siehe Ulrich 2007, S. 233

92 Die Parteien haben nicht das Recht, in sämtliche vom Sachverständigen erstellte Unterlagen Einsicht zu nehmen. Dazu gehören z.B. seine während einer Ortsbesichtigung angefertigten Notizen

93 Anwesenheitsrecht der Parteien bei einem zweiten Ortstermin
Auch im Falle eines notwendigen zweiten Ortstermins haben die Parteien das Recht zur Anwesenheit. Der Gutachter muß also die Parteien verständigen, wenn er noch eine Besichtigung vornehmen muß, weil er z.B. vergessen hat, beim ersten Ortstermin eine notwendige Messung vorzunehmen. Allerdings ist in solchen Fällen eine Anfrage bei den Parteien vertretbar, ob sie ggf. auf eine Teilnahme verzichten. vgl. Bayerlein, 2002, S. 334

94 mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens
Darauf haben die Parteien ein Recht. Tischvorlage zu den Fragen des Klägers im Schriftsatz zu den Fragen des Beklagten im Schrift- satz vom .... a) b) ..... Das ist Ihr Platz Der Sachverständige darf eine Tischvorlage mitbringen oder auch vorher an die Parteien und das Gericht schicken. Das ist oft empfehlenswert.

95 Vorbereitung auf ein mündliches Gutachten
Oft schicken die Gerichte Kopien der Schriftsätze der Parteien, in denen Kritik am Gutachten geübt wird. Das ist aber nicht immer gewährleistet. Sie können ggf. mit dem Gericht einen Termin zur Akteneinsicht vor der mündlichen Verhandlung vereinbaren. Ggf. werden Ihnen die Akten auf Anforderung auch noch einmal übersandt. Nehmen Sie wichtige Unterlagen zur mündlichen Verhandlung mit, z.B. Tabellenwerke.

96 ehrverletzende Fragen in der Verhandlung
Jedem Idioten, also sogar Ihnen Herr Perte, muß es einleuchten, daß ein Blinder den Brandgeruch unmöglich wahrnehmen konnte. Deshalb frage ich Sie erneut, Warten Sie einen Moment, ob der Richter etwas dazu sagt. Wenn er nichts sagt, bitten Sie darum, die Frage wortwörtlich ins Protokoll aufzunehmen.

97 Was tun, wenn sich die Fragestellung des Gerichts nicht beantworten läßt?
Manchmal läßt sich das vom Gericht gewünschte Ergebnis nicht erzielen. Kann die Beweisfrage nicht mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden, muß der SV das im Gutachten klar herausarbeiten und natürlich begründen, warum das so ist. Liegt es am eigenen Fachwissen, daß der SV die Beweisfrage nicht beantworten kann, dann muß er den Auftrag zurückgeben. vgl. Ulrich, 2007, S. 322 Sind die Nadelverfärbungen auf die Fluoremission aus der Ziegelei des Beklagten zurückzuführen oder auf den heißen Sommer 2003? Die Frage mag sich im Jahr 2007 mangels gesicherter Beweise (Nadelproben) nicht mehr beantworten lassen. Ein Betriebswirt sollte sich dazu nicht äußern.

98 Sonstiges

99 Hinwirkung auf einen Vergleich
Beim Ortstermin Nur auf Wunsch der Parteien. Schriftlichen Vorschlag unterschreiben lassen. Sonst bleibt die Verpflichtung zur Abfassung des schriftlichen Gutachtens. Im Gutachten Wenn, dann optisch getrennt vom Gutachten. Nur empfehlenswert, wenn beide Parteien den Wunsch nach einem Vorschlag geäußert haben.

100 Schweigepflicht Der Inhalt von Gerichtsakten, Gutachten etc., von dem ein SV bei seiner Tätigkeit als Gerichtsgutachter Kenntnis erlangt, unterliegt der Schweigepflicht. Der SV muß sicherstellen, daß auch seine Hilfskräfte ggf. die Schweigepflicht beachten. Strafbarkeit kann sich nach verschiedenen Bestimmungen ergeben. Gegenüber der Bestellungskörperschaft kann sich der SV ggf. nicht auf die Schweigepflicht berufen, wenn diese sein Gutachten prüfen will. Die Bestellungskörperschaften haben den gesetzlichen Auftrag zur Überwachung der Sachverständigen. vgl. Ulrich, 2007, S. 206 f., 211

101 Besonderheiten des Strafprozesses
Im Strafprozeß kommt es auf das in der Hauptverhandlung Gesagte an. Daher ist ein Gutachten in erster Linie als mündliches Gutachten zu erstatten. Allerdings i.d.R. auf der Basis eines schriftlichen Gutachtens. Funktion eines schriftlichen Gutachtens ist es, dem Richter die Zusammen- hänge zu erläutern.


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