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Entwurf eines Kinderförderungsgesetzes

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Präsentation zum Thema: "Entwurf eines Kinderförderungsgesetzes"—  Präsentation transkript:

1 Entwurf eines Kinderförderungsgesetzes
Entwurf der Landtagsfraktionen der CDU und der F.D.P.

2 Im Entwurf genannte Ziele:
Rechtsanwendung vereinfachen bisherige Regelungen vereinheitlichen und überschaubarer und nutzerfreundlicher ausgestalten. Beitrag zur Sicherung und Verbesserung der Qualität in der frühkindlichen Bildung in Hessen Gestaltungsfreiheit der Träger stärken – flexiblerer und bedarfsgerechterer Rahmen

3 Wesentliche Änderungen
Die bisherige gruppenartspezifische Betrachtung der Mindeststandards und die Festlegung von Gruppengrößen und Fachkraftschlüssel hierfür (jeweils für Krippe, Kindergarten, Hort, altersübergreifende Gruppe) werden aufgegeben und durch eine kindbezogene Betrachtung ersetzt. Um die Einsetzbarkeit weiterer Berufsgruppen in Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, wird außerdem der bisherige Fachkraftkatalog für Fachkräfte zur Mitarbeit um fachfremde geeignete Personen erweitert.

4 Gruppengröße Die Gruppengröße in einer Tageseinrichtung darf höchstens 25 gleichzeitig anwesende Kinder betragen. Bei dieser Berechnung (und nur hier!) gilt: Ein Kind bis zum wird als … Kinder vollendeten … gerechnet Lebensjahr 2. 2,5 3. 1,5 ab 3. 1,0

5 Berechnungsformel für Fachkraftstunden
Anzahl der Kinder in der Gruppe x Fachkraftfaktor Betreuungsmittelwert + %-Wert für „Ausfallzeiten“ (15 %?) = Fachkraftstunden für die Gruppe

6 Fachkraftfaktor? Er beträgt für 1 Kind bis zum vollendeten 3. Lebensjahr …………………………0,20 danach bis zum Schuleintritt …………………………0,07 nach Schuleintritt……………………….0,06

7 Betreuungsmittelwert?
Es wird nicht die tatsächliche Betreuungszeit bei der Berechnung des Personalbedarfs berücksichtigt, sondern ein 3-stufiger Betreuungsmittelwert. Tatsächliche Betreuungszeit Betreuungsmittelwert bis 25 Std ,5 Std. mehr als 25 bis 35 Std Std. mehr als 35 Std ,5 Std.

8 Platz-Sharing § 25 c Abs. 2: „Teilen sich mehrere Kinder einen Platz, gelten diese für die Errechnung des personellen Bedarfs als ein Kind, sofern die Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder 50 Stunden nicht überschreitet. Der Fachkraftfaktor bestimmt sich nach dem Alter des jeweils jüngsten Kindes und der Betreuungsmittelwert nach der Summe der wöchentlichen Betreuungszeiten der einzelnen Kinder.“

9 Aufschlag für „Ausfallzeiten“?
§ 25 c Abs. 1 des Gesetzentwurfs: „Der personelle Bedarf einer Tageseinrichtung ergibt sich aus der Summe der nach Abs. 2 er- mittelten Bedarfe der in der Einrichtung ver- traglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder, zuzüglich 15 Prozent dieser Summe zum Ausgleich von Ausfallzeiten durch Krankheit, Urlaub und Fortbildung.“

10 Berechnungsformel für Fachkraftstunden
Anzahl der Kinder in der Gruppe x Fachkraftfaktor Betreuungsmittelwert + %-Wert für „Ausfallzeiten“ (15 %?) = Fachkraftstunden für die Gruppe

11 Kindergartengruppe mit 25 Kindern und unterschiedlicher Betreuungszeit
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Anzahl Kinder 25 Faktor 0,07 tatsächliche Betreuungszeit 40 42,5 45 50 Betreuungsmittelwert Zwischenergebnis 74,38 Aufschlag „Ausfallzeiten“ 15 % 11,16 Fachkraftstunden 85,54 Fachkraftschlüssel * 2,14 2,01 1,9 1,71 * = bezogen auf die tatsächliche Betreuungszeit

12 Kindergartengruppe mit 20 Kindern und unterschiedlicher Betreuungszeit
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Anzahl Kinder 20 Faktor 0,07 tatsächliche Betreuungszeit 40 42,5 45 50 Betreuungsmittelwert Zwischenergebnis 59,50 Aufschlag „Ausfallzeiten“ 15 % 8,93 Fachkraftstunden 68,43 Fachkraftschlüssel * 1,71 1,61 1,52 1,37 * = bezogen auf die tatsächliche Betreuungszeit

13 U-3-Gruppe mit 10 Kindern und unterschiedlicher Betreuungszeit
Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Beispiel 4 Anzahl Kinder 10 Faktor 0,20 tatsächliche Betreuungszeit 40 42,5 45 50 Betreuungsmittelwert Zwischenergebnis 85,00 Aufschlag „Ausfallzeiten“ 15 % 12,75 Fachkraftstunden 97,75 Fachkraftschlüssel * 2,44 2,3 2,17 1,96 * = bezogen auf die tatsächliche Betreuungszeit

14 Fachkraft? § 25 b Abs. 1: Mit der Leitung einer Tageseinrichtung oder einer Kindergruppe können folgende Fachkräfte betraut werden: - staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, - Sozialpädagoginnen grad. und Sozialpädagogen grad., Sozialarbeiterinnen grad. und Sozialarbeiter grad., - Diplom-Sozialpädagoginnen und Diplom-Sozialpädagogen (BA) oder (FH), - Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplom-Sozialarbeiter (FH), - Diplom-Heilpädagoginnen und Diplom-Heilpädagogen (FH), - Diplom-Pädagoginnen und Diplom-Pädagogen, - Personen mit der Befähigung zur Ausübung des Lehramtes an Grund- oder Förderschulen, - Personen mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss im früh- oder allgemeinpäda- gogischen sowie sozialpflegerischen Bereich oder auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und - Personen mit einer Ausbildung im In- oder Ausland, die das für das Schulwesen oder Hochschulwesen zuständige Ministerium als gleichwertig anerkannt hat. In Tageseinrichtungen, die Kinder mit Behinderung aufnehmen, können auch Personen mit einem berufsqualifizierenden Abschluss als staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin oder staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger mit der Leitung betraut werden.

15 Fachkraft? § 25 b Abs. 2: Mit der Mitarbeit in einer Kindergruppe können darüberhinaus folgende Fachkräfte betraut werden: 1. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einschlägiger berufsbegleitender Ausbildungen, befristet bis zur Vorlage des Prüfungsergebnisses, 2. Personen mit fachfremder Ausbildung im In- oder Ausland und einschlägiger Berufserfahrung bei gleichzeitiger Auflage, eine sozialpädagogische Ausbildung aufzunehmen, 3. Personen, die im Rahmen der Ausbildung / des Studiengangs ein Anerkennungsjahr absolvieren und 4. Personen mit fachfremder Ausbildung , deren Einsatz als Fachkraft der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugestimmt hat und die a) über Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern und mindestens über einen mittleren Bildungsabschluss und eine abgeschlossene Fachschulausbildung oder gleichwertige Abschlüsse verfügen, b) für die Erfüllung der Aufgabe in der Tageseinrichtung nach deren Zweckbestimmung geeignet sind und c) sich zeitnah nach Aufnahme der Tätigkeit fachlich weiterbilden.

16 Fachkraft? Begründung zu Abs. 2 Nr. 4: „… erfolgt mit dem Ziel, den Trägern mehr Flexibilität bei dem Betrieb von Kindertageseinrichtungen einzuräumen und die Möglichkeit des Einsatzes multiprofessioneller und multidisziplinärer Teams in Kindertageseinrichtungen zu erhöhen, eine Öffnung des Fachkraftkatalogs zur Mitarbeit für andere Berufsgruppen.“

17 Fachkraft? Begründung zu Abs. 2 Nr. 4: „ Die nach Buchst. a vorausgesetzte Erfahrung in der Bildung, Erziehung und Betreuung setzt eine Praxiserfahrung mit Kindern voraus, die auch erzieherische und bildende Inhalte hat. Hiervon erfasst ist eine Tätigkeit in einer Kindertages- einrichtung oder Kindertagespflege, aber z.B. auch die Arbeit mit Kindern in Vereinen oder auf Ferienfreizeiten, im Rahmen von ehrenamtlichen Tätigkeiten, Praktika, des Berufsfrei- willigendienstes oder eines Sozialen Jahres. Eine entsprech- ende Tätigkeit sollte für einen Zeitraum von mindestens ins- gesamt 6 Monaten ausgeübt worden sein.“

18 Fachkraft? Besonderheit bei Fachkräften nach § 25 b Abs. 2 Nr. 4: Sie können mit bis zu 50 Prozent ihrer wöchentlichen Arbeitszeit auf den personellen Bedarf der Tageseinrichtung angerechnet werden. Der Anteil von Fachkräften nach § 25b Abs. 2 Nr. 4 soll höchstens 20 Prozent des personellen Bedarfs einer Tageseinrichtung betragen.

19 Landesförderung für Tageseinrichtungen
Träger von Tageseinrichtungen erhalten jährliche Zuwendungen zur allgemeinen Betriebskosten- förderung im Wege der Festbetrags- finanzierung. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum 1. März eines jeden Jahres! Die Zuwendungen setzen sich aus der Grundpauschale und 4 möglichen Zusatz- pauschalen zusammen.

20 Grundpauschale pro Kind öffentlicher Träger privater Träger
bis vollendetes 3. L J Betreuungszeit bis 25 Std. 2.070 Betreuungszeit bis 35 Std. 3.100 Bei mehr als 35 Std. 4.130 danach bis Schuleintritt 330 500 440 660 580 880 danach 280 420 380 570 750 Für Kinder ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden, gibt es keine Grundpauschale

21 Zusätzliche Pauschale
für die Einhaltung der Prinzipien Hess. Bildungsplans Pro Kind 100 € (nicht für Kinder, ab Schuleintritt, die in einer Hortgruppe betreut werden)

22 Zusätzliche Pauschale
Für Tageseinrichtungen, in denen der Anteil der Kinder, in deren Familie vor- wiegend nicht deutsch gesprochen wird, mindestens 22 Prozent beträgt, wird zur Unterstützung der Sprachförderung Förderung der Gesundheit, der sozialen, kulturellen und interkulturellen Kompetenzen der Kinder, Förderung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft nach § 26 Abs. 1 Satz 4 oder Unterstützung der Vernetzung der Tageseinrichtung im Sozialraum eine Pauschale in Höhe von bis zu 390 € pro Kind, das mindestens eines der Merkmale erfüllt, gewährt.

23 Zusätzliche Pauschale
Zur Unterstützung der gemeinsamen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderung bis zum Schuleintritt wird eine Pauschale in Höhe von bis zu Euro für jedes Kind mit Behinderung, gewährt.

24 Zusätzliche Pauschale
Für jede Tageseinrichtung, in der die Anzahl der vertraglich oder satzungsgemäß aufgenommenen Kinder insgesamt die Größe einer Gruppe nach § 25d Abs. 1 bis 3 nicht überschreitet, wird eine Pauschale in Höhe von bis zu Euro gewährt.

25 Zusätzliche Landesförderung
Zur Förderung der Freistellung vom Teilnahme- oder Kostenbeitrag im letzten Kindergartenjahr erhalten die Gemeinden eine jährliche Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung. Die Zuwendung beträgt bis zu Euro für jedes in der Gemeinde gemeldete Kind, das bis zum 30. Juni des Zuwendungsjahres das sechste Lebensjahr vollendet.

26 ver.di-Positionen Das Gesetz sollte Bildung und Erziehung in den Vordergrund stellen. Dieser Leitgedanke geht dem Entwurf völlig ab. Zunehmende pädagogische Anforderungen werden bei der Personalberechnung nicht berücksichtigt. Der Anteil „fachfremder Personen“ soll weiter steigen. Damit werden keine besseren Qualitätsstandards erreicht und auch der Aufwertung des Berufsbildes entgegen gearbeitet.

27 ver.di-Positionen (2) Dem Gedanken der Inklusion von Kindern mit schwierigen Bedingungen wird in keiner Weise Rechnung getragen. Die Abkehr von der gruppenbezogenen Personalbemessung widerspricht jeder fachlichen Empfehlung für eine hochwertige pädagogische Arbeit

28 ver.di-Positionen (3) Wegen der Stichtagsregelung (1.3.) wird es nicht mehr möglich sein, einen Platz freizuhalten, denn nur eine voll belegte Gruppe bekommt die erforderliche Personalausstattung finanziert. Die Berechnung für das sogenannte Kita-Platz-Sharing wird abgelehnt, da die Anwesenheitszeiten der Kinder sehr flexibel sind

29 ver.di-Positionen (4) Der finanzielle Ausgleich für die Umsetzung des Bildungs- und Erziehungsplans ist viel zu gering. Die Pauschalen für eine Förderung von Kindern mit Sprachschwierigkeiten, Migrationshintergrund oder Behinderungen orientieren sich nicht an den Erfordernissen

30 ver.di-Positionen (5) Der Entwurf berücksichtigt keine bzw. nicht ausreichende Zeiten für die Vor- und Nachbereitung, für Leitungsaufgaben, Weiterbildung und die zunehmenden Beratungstätigkeiten. Auch der Ansatz zur Entwicklung von Familienzentren findet hier keinen Niederschlag. Vor dem Hintergrund der finanziellen Situation der Kommunen handelt das Land unverantwortlich, wenn es keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.

31 ver.di-Positionen (6) Bildungs- und Erziehungsfähigkeit von Kindern wächst nur in kleinen Gruppen. Sie werden nur in kleinen Gruppen individuell gefördert, wo sie sich einbringen können und jedes einzelne von den Fachkräften gesehen wird. Die pädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten in den Kindertageseinrichtungen haben sich eine hochwertige Bildung, Erziehung und Entwicklung von Kindern zum Ziel gesetzt. Dafür brauchen sie Anerkennung und Wertschätzung, ausreichend Zeit, eine gute Ausbildung und eine gute Bezahlung.

32 Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens
Anhörung im Landtag zum Gesetzentwurf: 2./3. Lesung im Landtag am 19. –


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