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Fachplanung in Verfahren

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Präsentation zum Thema: "Fachplanung in Verfahren"—  Präsentation transkript:

1 Fachplanung in Verfahren
1. Fachplanungsverfahren 2. Gesamtplanungsverfahren Prüfverfahren Raumordnungsverfahren „Raumverträglichkeitsprüfung“ Eingriffsregelung UVP, SUP FFH-/Natura-2000-Prüfung China Wer nicht spurt, bekommt Besuch :42 Uhr Von Peer Junker In China werden massenhaft Wohnungen enteignet – dabei kommt es immer wieder zu Gewalt. Es ist mitten in der Nacht, als eine Gruppe Schläger in das Haus eindringt. Plötzlich stehen etwa zehn Männer in der Wohnung von Wu Wenyuan. Die Männer sind mit Holzknüppeln bewaffnet. Sie beginnen sofort auf Wu und seinen Nachbarn Meng Fugui einzuschlagen, der in dieser Nacht bei seinem Freund übernachtet. Die beiden ahnten, dass der Abrisstrupp kommen wird. Sie sind unzufrieden mit den Entschädigungsleistungen für den Zwangsabriss ihrer Wohnungen, wollten ihr Hab und Gut verteidigen. Doch gegen die brutalen Eindringlinge haben sie keine Chance. „Schlagt sie, bis sie tot sind“, hört Wu einen der Männer sagen, wie er später berichtet. Sein Nachbar erliegt im Krankenhaus seinen Verletzungen. Der Vorfall ereignete sich vor wenigen Tagen im Dorf Guzhai in der Nähe der nordchinesischen Stadt Taiyuan. Deren Stadtverwaltung will eine Hauptstraße ins Zentrum ausbauen – dafür müssen die Dorfbewohner weichen. Gewalttätige Vertreibungen und Zwangsabrisse von Wohnungen wie in Guzhai sind in China kein Einzelfall mehr. Wirtschaftswachstum und zunehmende Urbanisierung lassen die Millionenstädte der Volksrepublik aus allen Nähten platzen. Der Bedarf an Bauland ist riesig, Immobilienspekulanten heizen die Situation an. Mit Hilfe korrupter Funktionäre eignen sich Immobilienfirmen Bauland an. Dafür werden massenhaft Menschen aus ihren Wohnungen vertrieben. Entschädigungen, wenn sie gezahlt werden, fallen meist gering aus. Wer sich wehrt und seine Wohnung nicht verlassen möchte, muss damit rechnen, dass es ihm so wie Wu Wenyuan und Meng Fugui ergeht. In der nordöstlichen Provinz Heilongjiang zündete sich ein verzweifelter Mann aus Protest gegen den bevorstehenden Abriss seines Hauses selbst an. Ein chinesischer Internetnutzer hat nun ein Projekt ins Leben gerufen, das sich „Landkarte der blutigen Wohnungen“ nennt. Auf einer interaktiven Karte sind Orte markiert, an denen es bei Zwangsenteignungen zu gewalttätigen Übergriffen kam. Das Projekt nutzt das Programm „Google Maps“, um über weiterführende Links Hintergrundinformationen zu den verschiedenen Ereignissen zu verbreiten. Unterschiedliche Symbole geben Auskunft über die Art der Vorfälle oder darüber, ob in den Medien schon darüber berichtet wurde. Jeder der will, kann Zwangsenteignungen melden, die nach einer Überprüfung auf der Karte eingetragen werden. „Es ist wichtig, neue Wege zu finden, die Sorgen der Menschen wiederzugeben und das Problem der Zwangsenteignungen einzudämmen“, sagte der Initiator der Landkarte der staatlichen Nachrichtenagentur Xinhua. Obwohl die Karte erst seit Anfang Oktober online ist, wurden schon über 70 Fälle eingetragen. In der Diskussion über die Zwangsenteignungen, geraten vor allem die gesetzlichen Regelungen in die Kritik. Mehrfach haben Rechtsexperten die Regierung aufgefordert, die Gesetze zu überarbeiten, die es den lokalen Behörden und Bauunternehmen zu einfach machen, Hausbewohner zu enteignen. Lokalregierungen müssen lediglich öffentliches Interesse anmelden, um Enteignungen vorzunehmen. Eine Reform zur Stärkung von Eigentumsrechten steht schon länger an, wurde aber bisher nicht umgesetzt. Experten vermuten, dass sich die Lokalpolitiker gegen die Reform stemmen, weil sie an den Landverkäufen verdienen. Behörden und Baufirmen engagieren professionelle Abrissunternehmen, denen jedes Mittel recht ist, um Bewohner zu vertreiben. Der Vorfall im Dorf Guzhai wird mittlerweile von der Polizei untersucht. Laut chinesischen Medienberichten wurden fünf Personen verhaftet. Behördenvertreter versuchten, mit dem Sohn des Opfers über eine Entschädigung zu verhandeln. Doch dieser beharrte auf der Aufklärung des Vorfalls. 1 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

2 Fachplanungsverfahren
vorbereitende Fachplanung verbindliche Fachplanung gebietsbezogene Fachplanung Nutzungsregelung, Schutzgebiete Vorhaben-bezogene Fachplanung Planfeststellung 2 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

3 1. + 2. Vorbereitende Fachplanung (ggf. verbindlich)
Planentwurf Behörde TÖB-Beteiligung Genehmigung der übergeordneten Fachbehörde, bzw. Erlass Fachminister 2. Ggf. Verbindlicherklärung als RVO durch Fachminister Bekanntmachung 3 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

4 gebietsbezogene Nutzungsregelung
Verfahren der Unterschutzstellung BbgNatSchG § 28 Entwurf Schutzgebietsverordnung Beteiligung betroffene Gemeinden und Behörden, Einholung von Stellungnahmen 1 Monat öffentliche Auslegung bei unteren Naturschutzbehörden und betroffenen Ämtern, Bekanntmachung zwei Wochen vorher (automatische Veränderungssperre) Bedenken, Anregungen während Auslegungsfrist Gesetz über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - BbgNatSchG) Vom 25. Juni 1992 (GVBl.I/92 S.208) zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl.I/97 S.124, 140) § 28 Verfahren der Unterschutzstellung (1) Vor dem Erlaß der Rechtsverordnungen nach den §§ 21 bis 24 ist den Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, und den beteiligten Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Entwürfe der Rechtsverordnungen und die dazu gehörenden Karten sind einen Monat bei den unteren Naturschutzbehörden und den Ämtern im Sinne des § 1 Abs. 1 der Amtsordnung für das Land Brandenburg, deren Gebiet betroffen ist, öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens zwei Wochen vorher im Amtsblatt für das Land Brandenburg und in mindestens zwei im betroffenen Gebiet verbreiteten Tageszeitungen mit dem Hinweis bekannt zu machen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist von jedermann vorgebracht werden können. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Auslegung gilt § 27 Abs. 3 für das betroffene Gebiet entsprechend. (3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange von der vorgesehenen Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung innerhalb einer zu bestimmenden Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzubringen. (4) Die für den Erlaß der Rechtsverordnung zuständige Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis den Betroffenen mit. (5) Die auf Grund dieses Abschnitts erlassenen Rechtsverordnungen müssen mit hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Teile von Natur und Landschaft geschützt sind und welche Grundstücke zu einem Schutzgebiet gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen. Die Abgrenzung eines Schutzgebiets ist in der Rechtsverordnung a) zu beschreiben, wenn es sich mit Worten zweifelsfrei erfassen läßt, oder b) grob zu beschreiben oder zu bezeichnen und in Karten darzustellen, die einen Bestandteil der Rechtsverordnung bilden oder bei der erlassenden Naturschutzbehörde und bei einer oder mehreren unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden können. (6) Eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Rechtsverordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) die Rechtsverordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Naturschutzbehörde, die die Rechtsverordnung erlassen hat, zuvor unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden. Bei der Verkündung der Rechtsverordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Rechtsverordnungen des für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministers zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile nach § 24 Abs. 3. (8) Bei der Änderung einer Rechtsverordnung nach den §§ 21 bis 24 durch Ausgliederung von Flächen aus dem Schutzgebiet (Ausgliederungsverfahren) entfällt die Beteiligung nach Absatz 1, soweit diese durch die Gemeinde im Rahmen der Aufstellung von städtebaulichen Satzungen (Satzungen nach den §§ 30, 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches sowie nach § 4 Abs. 2 a und 4, § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch) erfolgt ist. Die der Gemeinde dabei zugegangenen Stellungnahmen sind an die zuständige Naturschutzbehörde zu übergeben. Die Gemeinde hat vor Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches bei der zuständigen Naturschutzbehörde einen Ausgliederungsantrag zu stellen und diesen gleichzeitig durch Vorlage insbesondere des Aufstellungsbeschlusses der Satzung sowie weiterer beurteilungsfähiger Unterlagen zu begründen. Prüfung der B+A Mitteilung des Ergebnisses Bezeichnung der Grundstücke (im Zweifelsfall nicht betroffen) Rechtsverordnung durch oberste bzw. untere Landesbehörde, Verkündung 4 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

5 Vorhaben-bezogene Fachplanung
„Ohne Planfeststellungs-verfahren wäre bei raumbedeutsamen Fachplanungen eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich“ Planfeststellung I § 73, 74 VerwVG Träger des Vorhabens reicht Plan ein Anhörungsbehörde leitet Anhörung ein (bis einen Monat nach Eingang des vollständigen Plans) Stellungnahmeaufforderung an TÖB; Frist max. 3 Monate Zuleitung an Gemeinden Bekanntmachung der Auslegung „Ohne das Planfeststellungsverfahren wären bei größeren Projekten, so genannten übergeordneten raumbedeutsamen Fachplanungen, eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen Einzelverfahren (z. B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Baugesetzbuch) durchzuführen, so dass eine effiziente und konsistente Planung nahezu unmöglich wäre. Es werden allerdings ausschließlich öffentlich-rechtliche Beziehungen rechtsgestaltend geregelt. In diesem Sinne ersetzt die Planfeststellung alle anderen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen.“ (Konzentrationswirkung) Planfeststellung: Verwaltungsverfahrensgesetz § 73, 74  vorgelagerte Verfahren: Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG i.V. mit 6a ROV), ggf. Linienbestimmungsverfahren (Trassen für Verkehr, Elt) ggf. Genehmigung (Flugplätze § 6 LuftVG)  Träger des Vorhabens reicht Plan ein bei Anhörungsbehörde leitet Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Plans ein Stellungnahmeaufforderung an TÖB Fristsetzung, max. 3 Monate, spätere müssen nicht berücksichtigt werden Zuleitung an Gemeinden, Bekanntmachung der Auslegung, 1 Monat Auslegung in betroffenen Gemeinden Einwendungsfrist bis 2 Wochen nach Auslegung - Bekanntmachung Erörterung (1 Woche vorher bekanntzugeben, aber keine öffentliche Veranstaltung s. unten)  Erörterungstermin zu Stellungnahmen und Einwendungen (innerhalb von 3 Monaten nach Ende Einwendungsfrist abschließen): VwVfG § 73 Anhörungsverfahren: 6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. (Anm.: d.h. genau bestimmter Kreis von Erörterungsbeteiligten, keine öffentliche, jedermann zugängliche Veranstaltung). Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. - Anhörungsbehörde gibt Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens (mit Stellungnahmen Behörden und nicht erledigten Einwendungen) 1 Monat nach Erörterung Planfeststellungsbehörde entscheidet über o.g. Einwendungen, stellt Plan fest (Planfeststellungsbeschluss), ggf. mit Auflagen für Vorhabenträger  Fachgesetze: „Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange in der Abwägung“ Verwaltungsverfahrensgesetz: Auflagen an Vorhabenträger zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Sind Vorkehrungen mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld   Wirkung: Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange; weitere Genehmigungen nicht erforderlich, alle Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Veränderungssperre In Fachgesetzen teilweise zur Sicherung des Verfahrens Möglichkeit zur Veränderungssperre Plangenehmigung statt Planfeststellung, wenn -           Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder -           Betroffene sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben -           Benehmen mit TÖB, deren Aufgabenbereich berührt wird, Rechtswirkung einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Planfeststellung und Plangenehmigung können entfallen: andere öffentliche Belange nicht berührt, behördliche Entscheidungen stehen dem Plan nicht entgegen Rechte anderer nicht betroffen oder Vereinbarung getroffen. 1 Monat Auslegung in betroffenen Gemeinden, Einwendungsfrist: 2 Wochen nach Auslegung Erörterung: Anhörungsbehörde mit Vorhabenträger, Behörden, Betroffenen, und Personen, die Einwendungen erhoben haben (kein öffentlicher Erörterungstermin) (ortsübliche Bekanntgabe 1 Woche vorher, Benachrichtigung der Beteiligten); 3 Monate nach Ende Einwendungsfrist abschließen 5 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

6 Vorhaben-bezogene Fachplanung
Planfeststellung II § 73, 74 VerwVG Stellungnahme Anhörungsbehörde zu Ergebnis Anhörung 1 Monat nach Erörterung (STN Behörden, nicht erledigte Einwendungen) Planfeststellungsbehörde entscheidet über o.g. Einwendungen, stellt Plan fest (Planfeststellungsbeschluss), ggf. Auflagen für Vorhabenträger Planfeststellung: Verwaltungsverfahrensgesetz § 73, 74  vorgelagerte Verfahren: Raumordnungsverfahren (§ 15 ROG i.V. mit 6a ROV), ggf. Linienbestimmungsverfahren (Trassen für Verkehr, Elt) ggf. Genehmigung (Flugplätze § 6 LuftVG)  Träger des Vorhabens reicht Plan ein bei Anhörungsbehörde leitet Anhörung innerhalb eines Monats nach Eingang des vollständigen Plans ein Stellungnahmeaufforderung an TÖB Fristsetzung, max. 3 Monate, spätere müssen nicht berücksichtigt werden Zuleitung an Gemeinden, Bekanntmachung der Auslegung, 1 Monat Auslegung in betroffenen Gemeinden Einwendungsfrist bis 2 Wochen nach Auslegung Bekanntmachung Erörterung (1 Woche vorher bekanntzugeben)  Erörterungstermin zu Stellungnahmen und Einwendungen (innerhalb von 3 Monaten nach Ende Einwendungsfrist abschließen) Anhörungsbehörde gibt Stellungnahme zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens (mit Stellungnahmen Behörden und nicht erledigten Einwendungen) 1 Monat nach Erörterung Planfeststellungsbehörde entscheidet über o.g. Einwendungen, stellt Plan fest (Planfeststellungsbeschluss), ggf. mit Auflagen für Vorhabenträger   Fachgesetze: „Berücksichtigung öffentlicher und privater Belange in der Abwägung“ Verwaltungsverfahrensgesetz: Auflagen an Vorhabenträger zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Sind Vorkehrungen mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld   Wirkung: Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle berührten öffentlichen Belange; weitere Genehmigungen nicht erforderlich, alle Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Veränderungssperre In Fachgesetzen teilweise zur Sicherung des Verfahrens Möglichkeit zur Veränderungssperre Plangenehmigung statt Planfeststellung, wenn -           Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder -           Betroffene sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts einverstanden erklärt haben -           Benehmen mit TÖB, deren Aufgabenbereich berührt wird, Rechtswirkung einer Planfeststellung mit Ausnahme der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Planfeststellung und Plangenehmigung können entfallen: andere öffentliche Belange nicht berührt, behördliche Entscheidungen stehen dem Plan nicht entgegen Rechte anderer nicht betroffen oder Vereinbarung getroffen. Zustellung an V-Träger, Betroffene, Einwender 50: öffentliche Bekanntmachung (Amtsblatt, Tageszeitung) Auslegung in Gemeinden (2 Wochen) 6 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

7 Planfeststellungsbeschluss Ausbau B 29
Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau der Bundesstraße B 29 zwischen Essingen und Aalen mit landschaftspflegerischen Maßnahmen auf den Gemarkungen Essingen und Aalen sowie UVP. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat mit Beschluss vom den Plan ...aufgrund von § 17 Bundesfernstraßengesetz... festgestellt. Der festgestellte Plan umfasst neben dem rund 3,50 km langen Abschnitt der B 29 die beiden Anschlussstellen Essingen und Aalen-West, mehrere Überführungswerke, sowie Nebenstrecken von rund 1,25 km, Anpassungen des nachgeordneten Straßen- und Wegenetzes, eine 595 m lange und 4,50 m hohe Lärmschutzwand auf der Nordseite der B 29, ein Regenklärbecken mit Hochwasserrückhaltung und naturschutzrechtliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Die Zusagen bezüglich Naturschutz, Wasserwirtschaft, landwirtschaftlichem Wegenetz sowie gegenüber den Versorgungsunternehmen, der Wehrbereichsverwaltung, der DB Netz AG und dem Eisenbahnbundesamt (EBA) sind Bestandteil dieses Beschlusses. Der Beschluss enthält Nebenbestimmungen zum Lärmschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Geotopschutz, zur Raumordnung sowie zur Ausweisung als Kraftfahrtstraße. Die gegen die Planung erhobenen Einwendungen wurden zurückgewiesen, soweit sie nicht zurückgenommen wurden oder ihnen entsprochen wurde.... Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes, zur öffentlichen Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus wie folgt:... Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Auslegung... gegenüber den Betroffenen und Einwendern als zugestellt. ... Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Klage beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg...erhoben werden. Auf der Bundesstraße 29 herrscht ein sehr starkes Verkehrsaufkommen; unter anderem benutzen viele LKW und PKW die B 29 um von der Anschlussstelle der A 7 Aalen/Westhausen direkt in den Großraum Stuttgart zu fahren. Da die B 29 von Aalen/Westhausen bis Schwäbisch Gmünd nur zweispurig ausgeführt ist, führt entstehen dort vor allem während des Berufsverkehrs kilometerlange Staus. Ein besonderes Nadelöhr ist hierbei der 870 m lange, nur zweispurige Rombachtunnel. Auf der B 29 haben sich – vor allem im zweispurigen nicht baulich getrennten Bereich – bereits sehr viele schwere und tödliche Verkehrsunfälle ereignet. 7 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

8 1. Vorbereit. Fachplanung
Behörde TÖB-Beteiligung Genehmigung übergeordnete Fachbehörde, Erlass Fachminister Ggf. verbindlich erklärt (RVO) 2. Nutzungsregelung Behörde Behörden-Beteiligung (u.a. Gemeinde) Auslegung 1 Monat = Einwendungsfrist Überprüfung B+A, Mitteilung Erlass RVO Verkündung vereinfachtes Verfahren: nur TÖB, keine Auslegung wenn Betroffene bekannt, Gelegenheit zu Einsichtnahme, Stellungnahme 3. Planfeststellung Vorhabenträger Anhörungsbehörde Behörden-Beteiligung (u.a. Gemeinde § 38 BauGB) Auslegung 1 Monat Einwendungsfrist: plus 2 Wochen Erörterung Beschluss (VA) Zustellung an Betroffene, Einwender (> 50 Bekanntmachung) Bekanntgabe Auslegung 2 Wochen vereinfachtes Verfahren: Plangenehmigung: Betroffene einverstanden, Benehmen mit TÖB unwesentliche Planänderung: 1. P-Verfahren ohne Anhörungsverfahren u. Bekanntgabe (Zustimmung Betroffener) 2. kein PlV (Zustimmung Betroffener) 8 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

9 2. Gesamtplanungsverfahren
Flächennutzungsplan/B-Plan Raumordnungsplan I Fachplanung gegenüber überörtlicher Gesamtplanung Bindung an Erfordernisse der Raumordnung 1. Raumordnungsklauseln allgemeine RO-Klausel § 4 (und § 5) ROG, sog. „spezielle RO-Klauseln“ in Fachgesetzen unterschiedlich formuliert; -          Anknüpfungspunkte ("Ziele", "Grundsätze", "Erfordernisse", "Belange" der Raumordnung) -          Bindungsgrad ("beachten", "berücksichtigen", "anpassen", "übereinstimmen", "gewahrt werden", "nicht widersprechen", "entsprechen", "Rechnung tragen", "nicht entgegenstehen", "in Einklang bringen"). Maßgeblich: allgemeine Auslegungsgrundsätze und allgemeine Regelungen der §§ 3 und 4 ROG. 2. Gemeinwohlklauseln: (verborgene RO-Klausel) Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung lassen sich aufgrund von Gemeinwohlklauseln in Fachgesetzen ("öffentliches Wohl", "öffentliche Belange", "öffentliche Interessen", "Wohl der Allgemeinheit") ableiten. bei Formulierung "öffentlich-rechtliche Vorschriften" indirekte RO-Klausel: über Umweg eines anderen Fachgesetzes mit RO-Klausel (wenn das einschlägige Fachgesetz selbst keine Raumordnungsklausel enthält). weitergehende Bindungswirkungen nach § 4 ROG (§ 4 Abs. 5 ROG) ...aufgrund von Fachgesetzen bleiben unberührt: § 1 Abs. 4 BauGB: hinausreichende Bindungswirkung: Anpassungspflicht = nicht nur die Beachtung der Ziele bei erstmaliger Aufstellung von Bauleitplänen oder bei Änderung bzw. Ergänzung vorhandener Bauleitpläne, sondern auch -          nachträgliche Anpassung. -          erstmalige Aufstellung von Bauleitplänen, wenn dies zur Zielverwirklichung erforderlich ist. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB (Außenbereichsvorhaben) Zielbeachtenspflicht für alle Bauvorhaben, also auch für alle Bauvorhaben privater Träger angeordnet wird. ebenso § 6 Abs. 2 LuftVG (Raumordnungsklausel) „Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.“ Bleiben Raumordnungsklauseln angeordneten Bindungswirkungen hinter § 4 ROG zurück, gilt ROG (Umkehrschluß aus § 4 Abs. 5 ROG). Abstimmungsregel § 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Es ist vorzusehen, dass die öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut­samen Planungen und Maß­nahmen aufeinander und unterein­ander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte raumbedeutsame Planun­gen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die Raum­ordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln. s. ROV nach § 15  allgemeine Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung. § 4 Ziele der Raumordnung beachten - auch bei Genehmigungen, Planfeststellungen (Personen des Privatrechts nur bei Planfeststellung und Plangenehmigung) o       Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum­ordnung in der Abwägung oder bei der Ermessens­ausübung berück­sichtigen. o       Erfordernisse zu berücksichtigen (z.B. in Aufstellung befindliche Ziele, ROV, lapla Stellungnahme) o       Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum­ordnung auf Grund von Fachgesetzen möglich Erfordernisse: Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele, ROV, landesplanerische Stellungnahme) Grundsätzlich (Ausnahme: besondere Bundesmaßnahmen s.u.) Beachtensregel „Ziele der Raumordnung sind zu beachten“ Ziele: -          öffentliche Stellen (sowie Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und überwiegende öffentliche Förderung): alle Zulassungsverfahren: -          Personen des Privatrechts: nur Planfeststellung und Plangenehmigung (nicht sonstige behördliche Entscheidungen) Untersagung möglich: unbefristet und befristet (in Aufstellung befindliche Ziele) §12 Abs. 1 ROG Berücksichtigungsregel „Grundsätze und sonstige Erfordernisse bzw. „Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“ Grundsätze und sonstige Erfordernisse: -          öffentliche Stellen: alle Zulassungsverfahren Erfordernisse -          Personen des Privatrechts: alle Zulassungsverfahren, u.a. BimSchG-Genehmigungen für öffentlich zugängliche Abfall­beseitigungsanlagen Sicherung: bei behördlichen Entscheidungen befristete Untersagung (max. 2 Jahre), sofern Ziele rechtserheblich sind § 12 Abs. 2) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum­ordnung auf Grund von Fachgesetzen möglich Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen § 5 (wenn keine anderen geeigneten Fläche vorhanden Abs. 3 Satz 2) besondere Zweckbestimmung erfordert best. Standort oder Linienführung auf Grundstücken nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Schutzbereichsgesetz o       Bundesfernstraßenge­setz, o       Allgemeinen Eisenbahngesetz, o       Magnetschwebebahnplanungs­gesetz, o       Bundeswasser­straßengesetz, o       Luftverkehrsgesetz, o       Atomgesetz o       Personenbeförderungsgesetz Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 beteiligt worden ist, b) der einvernehmliche Lösungsversuch (Abs. 2) zu keiner Einigung geführt hat und c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Mo­naten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Lösungsversuch: Nach Mitteilung von Bedenken bzw. öffentlichen Belangen im Beteiligungsverfahren (die späteren Widerspruch rechtfertigen würden), einvernehmlicher Lösungsversuch: o        Träger der Planung (z.B. Regionalplanung) o       oberste Laplabehörde o       BM für Raumordnung o       Fachplanungsträger (Festsetzung des strittigen Ziels durch Planungsträger) Widerspruch hebt Bindungswirkung auf (innerhalb von 2 Monaten nach Zielverbindlichkeit), sofern o       fehlerhafte Abwägung oder o       mit Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang, Vorhaben kann nicht auf einer anderen Fläche durch­geführt werden. nachträglicher Widerspruch durch Planungsträger mit Zustimmung der nächst höheren Behörde jederzeit (aber innerhalb von 6 Monaten nach veränderter Sachlage), ggf. bei Übernahme der Raumordnungsplan-Änderungskosten Integration fachplanerischer Ziele in Raumordnungspläne: § 7 Vorschriften über Raumordnungspläne s. Powerpoint für Projekt Pflicht und Kür: (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwer­punkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, z.B. stand­ortgebundene Rohstoffen, (Koordination von Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Wasserschutz) c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Festlegungen zum Eingriffausgleich an anderer Stelle möglich. (3) Raumordnungspläne sollen Festlegun­gen zu Planungen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts enthalten, sofern geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Dar­stellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundes­naturschutzgesetzes; die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes, 3. Abfallwirt­schaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 4. Vorpla­nung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Kür (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebie­te bezeichnen, 1. andere raumbedeutsame Nut­zungen ausschließen, soweit nicht vereinbar (Vor­ranggebiete), 2. raumbe­deutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beimessen (Vorbehaltsge­biete), 3. innerhalb nach § 35 Baugesetzbuch, außerhalb aus­schließen (Eignungs­gebiete). Vorranggebiete mit Eignungsgebie­tsfunktion möglich. (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteili­gung der öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzu­sehen. (6) Es kann vorgesehen werden, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzuse­hen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Pla­nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemein­schaftlicher Be­deutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bun­desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kom­mission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie). (8) Es ist vorzusehen, dass den Raumordnungsplänen eine Begrün­dung beizufügen ist. 9 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

10 Fachplanung u. FNP 1. nachrichtliche Übernahme 2. Vermerk
3. Verhandlung 4. Widerspruch der FP 5. Konfliktlösungen unvereinbar vereinbar Änderung FP Quelle: Flächennutungsplan und Schutzgebiete, Amtsblatt Bbg 1998 Nr 24 II örtliche Gesamtplanung gegenüber Fachplanung (Lit. Dieter Weiblen, 2001; Amtsblatt Bbg: F-Plan und Schutzgebiete) Fakt: widersprechende Planungsaussagen verschiedener Planungsträger in Bezug auf dieselbe Fläche nicht zulässig (BverwG 1988) Beispiele: Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Baugebiete Planungsträger: -          privilegierte Planungsträger nach § 38 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben nach eigenen Verfahren) -          sonstige öffentliche Planungsträger nach § 4 BauGB Festgesetzte Planung und Nutzungsfestlegung keine Abwägung, Anpassungspflicht der örtlichen Gesamtplanung, kein Widerspruch nach § 7 BauGB notwendig in Aufstellung befindliche (gekoppelt mit Veränderungssperre/ Untersagung) Planung und Nutzungsfestlegung: keine Abwägung, Anpassungspflicht der örtlichen Gesamtplanung, Widerspruch der Fachplanung notwendig Grundvoraussetzung Beteiligung: Sonderbehandlung der TÖB: -          nicht im Rahmen der Bürgerbeteiligung und Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) sondern durch Stellungnahmeeinholung (der Plan kommt zum TÖB, nicht der TÖB zum Plan wie bei Bürgerbeteiligung) § 4 BauGB (TÖB-Liste auflegen) -          Beteiligung sichert Koordination § 7 BauGB -          Beteiligung sichert Widerspruchsfreiheit der Planziele und führt zur Anpassungspflicht, Einordnung der Fachplanung -          nachträglicher Überordnungsversuch zulasten des TÖB Konfliktlösung: o       planerisch (einvernehmlich): Verhandlung ggf. unter Vermittlung o       Vorrangentscheidung: § 7 (Widerspruch oder Anpassung, bei Nichtanpassung keine Genehmigung) § 29 Abs. 2 (öffentlich-rechtliche Vorschriften unberührt) § 38 BauGB (privilegierte Fachplanung, sofern Gemeinde beteiligt) Entscheidungen des „Verordnungsgebers“ (Fachplanungsträger) auf Antrag der Gemeinde: Ausgliederungserklärung (Ausgliederung von Teilfläche gem. § 28 Abs. 8 BbgNatSchG im Zusammenhang mit Satzungen) Vereinbarkeitserklärung auf B-Planebene Vorratsplanung für Tag X (Freigabeerklärung, Entwidmung, Funktionslosigkeit) 10 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

11 Planfeststellungs- und B-Plan-Verfahren
Gemeinsamkeiten Behörden-/ Öffentlichkeitsbeteilig. Abwägung Abschließender Beschluss Öffentliche Bekanntmachung zur Herbeiführung der Wirksamkeit Christina Schlawe in: MSWV-aktuell, 3/2004 Unterschiede 11 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

12 Fachplanung und Raumordnungsplan
1. Raumordnungsklauseln Allgemeine RO-Klausel (§ 4 ROG) sog. „spezielle RO-Klauseln“ in Fachgesetzen (verschiedene Bezüge: Ziele bis Belange der RO, Bindungsgrade: beachten, berücksichtigen) Gemeinwohlklauseln (verborgene RO-Klausel: "öffentliche Belange") maßgeblich: §§ 3 und 4 ROG (falls Bindungswirkung aus Fachgesetz schwächer) 2. Bundesfreundliches Verhalten gegenüber Länderraumordnung I Fachplanung gegenüber überörtlicher Gesamtplanung Bindung an Erfordernisse der Raumordnung 1. Raumordnungsklauseln allgemeine RO-Klausel § 4 (und § 5) ROG, sog. „spezielle RO-Klauseln“ in Fachgesetzen unterschiedlich formuliert; -  Anknüpfungspunkte ("Ziele", "Grundsätze", "Erfordernisse", "Belange" der Raumordnung) -  Bindungsgrad ("beachten", "berücksichtigen", "anpassen", "übereinstimmen", "gewahrt werden", "nicht widersprechen", "entsprechen", "Rechnung tragen", "nicht entgegenstehen", "in Einklang bringen"). Maßgeblich: allgemeine Auslegungsgrundsätze und allgemeine Regelungen der §§ 3 und 4 ROG. 2. Gemeinwohlklauseln: (verborgene RO-Klausel) Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung lassen sich aufgrund von Gemeinwohlklauseln in Fachgesetzen ("öffentliches Wohl", "öffentliche Belange", "öffentliche Interessen", "Wohl der Allgemeinheit") ableiten. bei Formulierung "öffentlich-rechtliche Vorschriften" indirekte RO-Klausel: über Umweg eines anderen Fachgesetzes mit RO-Klausel (wenn das einschlägige Fachgesetz selbst keine Raumordnungsklausel enthält). weitergehende Bindungswirkungen nach § 4 ROG (§ 4 Abs. 5 ROG) ...aufgrund von Fachgesetzen bleiben unberührt: § 1 Abs. 4 BauGB: hinausreichende Bindungswirkung: Anpassungspflicht = nicht nur die Beachtung der Ziele bei erstmaliger Aufstellung von Bauleitplänen oder bei Änderung bzw. Ergänzung vorhandener Bauleitpläne, sondern auch -          nachträgliche Anpassung. -          erstmalige Aufstellung von Bauleitplänen, wenn dies zur Zielverwirklichung erforderlich ist. § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB (Außenbereichsvorhaben) Zielbeachtenspflicht für alle Bauvorhaben, also auch für alle Bauvorhaben privater Träger angeordnet wird. ebenso § 6 Abs. 2 LuftVG (Raumordnungsklausel) „Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind.“ Bleiben die in Raumordnungsklauseln angeordneten Bindungswirkungen hinter § 4 ROG zurück, gilt ROG (Umkehrschluß aus § 4 Abs. 5 ROG). Abstimmungsregel § 14 Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen. Es ist vorzusehen, dass die öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeut­samen Planungen und Maß­nahmen aufeinander und unterein­ander abzustimmen haben. Inhalt und Umfang der Mitteilungs- und Auskunftspflicht über beabsichtigte raumbedeutsame Planun­gen und Maßnahmen und die Mitwirkung der für die Raum­ordnung zuständigen Behörden bei der Abstimmung sind zu regeln. s. ROV nach § 15  allgemeine Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung. § 4 Ziele der Raumordnung beachten - auch bei Genehmigungen, Planfeststellungen (Personen des Privatrechts nur bei Planfeststellung und Plangenehmigung) o       Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raum­ordnung in der Abwägung oder bei der Ermessens­ausübung berück­sichtigen. o       Erfordernisse zu berücksichtigen (z.B. in Aufstellung befindliche Ziele, ROV, lapla Stellungnahme) o       Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum­ordnung auf Grund von Fachgesetzen möglich Erfordernisse: Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse (in Aufstellung befindliche Ziele, ROV, landesplanerische Stellungnahme) Grundsätzlich (Ausnahme: besondere Bundesmaßnahmen s.u.) Beachtensregel „Ziele der Raumordnung sind zu beachten“ Ziele: -          öffentliche Stellen (sowie Mehrheitsbeteiligungen des Bundes und überwiegende öffentliche Förderung): alle Zulassungsverfahren: -          Personen des Privatrechts: nur Planfeststellung und Plangenehmigung (nicht sonstige behördliche Entscheidungen) Untersagung möglich: unbefristet und befristet (in Aufstellung befindliche Ziele) §12 Abs. 1 ROG Berücksichtigungsregel „Grundsätze und sonstige Erfordernisse bzw. „Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“ Grundsätze und sonstige Erfordernisse: -          öffentliche Stellen: alle Zulassungsverfahren Erfordernisse -          Personen des Privatrechts: alle Zulassungsverfahren, u.a. BimSchG-Genehmigungen für öffentlich zugängliche Abfall­beseitigungsanlagen Sicherung: bei behördlichen Entscheidungen befristete Untersagung (max. 2 Jahre), sofern Ziele rechtserheblich sind § 12 Abs. 2) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raum­ordnung auf Grund von Fachgesetzen möglich Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen § 5 (wenn keine anderen geeigneten Fläche vorhanden Abs. 3 Satz 2) besondere Zweckbestimmung erfordert best. Standort oder Linienführung auf Grundstücken nach dem Landbeschaffungsgesetz oder Schutzbereichsgesetz o       Bundesfernstraßenge­setz, o       Allgemeinen Eisenbahngesetz, o       Magnetschwebebahnplanungs­gesetz, o       Bundeswasser­straßengesetz, o       Luftverkehrsgesetz, o       Atomgesetz o       Personenbeförderungsgesetz Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung gilt nur, wenn a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 beteiligt worden ist, b) der einvernehmliche Lösungsversuch (Abs. 2) zu keiner Einigung geführt hat und c) die Stelle oder Person innerhalb einer Frist von zwei Mo­naten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat. Lösungsversuch: Nach Mitteilung von Bedenken bzw. öffentlichen Belangen im Beteiligungsverfahren (die späteren Widerspruch rechtfertigen würden), einvernehmlicher Lösungsversuch: o        Träger der Planung (z.B. Regionalplanung) o       oberste Laplabehörde o       BM für Raumordnung o       Fachplanungsträger (Festsetzung des strittigen Ziels durch Planungsträger) Widerspruch hebt Bindungswirkung auf (innerhalb von 2 Monaten nach Zielverbindlichkeit), sofern o       fehlerhafte Abwägung oder o       mit Zweckbestimmung des Vorhabens nicht in Einklang, Vorhaben kann nicht auf einer anderen Fläche durch­geführt werden. nachträglicher Widerspruch durch Planungsträger mit Zustimmung der nächst höheren Behörde jederzeit (aber innerhalb von 6 Monaten nach veränderter Sachlage), ggf. bei Übernahme der Raumordnungsplan-Änderungskosten Integration fachplanerischer Ziele in Raumordnungspläne: § 7 Vorschriften über Raumordnungspläne Pflicht und Kür: (2) Die Raumordnungspläne sollen Festlegungen zur Raum­struktur enthalten, insbesondere zu: 1. der anzustrebenden Siedlungsstruktur, hierzu können gehören a) Raumkategorien, b) Zentrale Orte, c) besondere Gemeindefunktionen, wie Entwicklungsschwer­punkte und Entlastungsorte, d) Siedlungsentwicklungen, e) Achsen, 2. der anzustrebenden Freiraumstruktur, hierzu können gehören a) großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz, b) Nutzungen im Freiraum, z.B. stand­ortgebundene Rohstoffen, (Koordination von Fremdenverkehr, Natur- und Landschaftsschutz, Wasserschutz) c) Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen, 3. den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur, hierzu können gehören a) Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern, b) Ver- und Entsorgungsinfrastruktur. Festlegungen zum Eingriffausgleich an anderer Stelle möglich. (3) Raumordnungspläne sollen Festlegun­gen zu Planungen von öf­fentlichen Stellen und Personen des Privatrechts enthalten, sofern geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich und durch Ziele oder Grundsät­ze der Raumordnung gesichert werden können. Neben den Darstellungen in Fachplänen des Verkehrsrechts sowie des Wasser- und Immissionsschutzrechts gehören hierzu insbe­sondere: 1. die raumbedeutsamen Erfordernisse und Maßnahmen des Natur­schutzes und der Landschaftspflege in Landschafts­programmen und Landschaftsrahmenplänen auf Grund der Vorschriften des Bundes­naturschutzgesetzes; die Raumord­nungspläne können auch die Funk­tion von Landschaftspro­grammen und Landschaftsrahmenplänen übernehmen, 2. der forstlichen Rahmenpläne auf Grund der Vorschriften des Bundeswaldgesetzes, 3. Abfallwirt­schaftsplanung nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, 4. Vorplanung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Gemeinschaftsauf­gabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes". Kür (4) Die Festlegungen nach den Absätzen 2 und 3 können auch Gebie­te bezeichnen, 1. andere raumbedeutsame Nut­zungen ausschließen, soweit nicht vereinbar (Vor­ranggebiete), 2. raumbe­deutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beimessen (Vorbehaltsge­biete), 3. innerhalb nach § 35 Baugesetzbuch, außerhalb aus­schließen (Eignungs­gebiete). Vorranggebiete mit Eignungsgebie­tsfunktion möglich. (5) Für die Aufstellung von Zielen der Raumordnung ist die Beteili­gung der öffentlichen Stellen und Personen des Privat­rechts, für die eine Beachtenspflicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 begründet werden soll, vorzu­sehen. (6) Es kann vorgesehen werden, dass die Öffentlichkeit bei der Aufstellung der Raumordnungspläne einzubeziehen oder zu beteiligen ist. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzuse­hen, dass die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Pla­nungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemein­schaftlicher Be­deutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bun­desnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kom­mission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richt­linie). (8) Es ist vorzusehen, dass den Raumordnungsplänen eine Begrün­dung beizufügen ist. 12 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

13 2. Gesamtplanungsverfahren
Fachplanung und Gesamtplanung 2. Gesamtplanungsverfahren Nachträglicher Widerspruch ggü GP § § 5 13 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

14 2. Gesamtplanungsverfahren
Fachplanung und Gesamtplanung 2. Gesamtplanungsverfahren 1. Anpassung der Gesamtplanung 2. Berücksichtigung durch Fachplanung „Raumordnungsklauseln“, „Städtebauklauseln“ in Fachplanungsgesetzen, BauGB und ROG Anpassung der Fachplanung, wenn GP nicht widersprochen Nachträglicher Widerspruch „kostenpflichtig“ Grenzen raumbedeutsamer Festlegungen: Ausgleich, Moderation konkurrierender fachplanerischer Raumansprüche = Raumordnung – alles am richtigen Platz (Schulte in Spannowsky S. 6) fachliche Belange o        nicht eigenständig formulieren (Sache der Fachplanung) o        von Fachplanung ermitteln und als vorgegeben hinnehmen auf der 2. Stufe der Aufgabenwahrnehmung o      gegebene Belange verschiedener Fachplanungen räumlich ausformen, abwägend optimieren (Koordinierungsauftrag) Grenze: wo bereits explizit ausgeformt ist. „Raumordnung keine Superkompetenz“ Runkel Spannowsky S. 6: Ziele mit Bedarfsfeststellung für Bundesverkehrsweg von A nach B unzulässig Ronellenfisch Spannwsky S. 6: Linienbestimmung wirkt verbindlich gegenüber Straßenbehörde und Orts- und Landesplanung. Grenzen fachplanerischer Festlegungen Ergebnis: Spannowsky S. 44: Länder können bei Bundesverkehrswegen keine Bindungswirkung durch Ziele der RO auslösen was Bedarf, Priorität, Zeitplan und Finanzplan betrifft. (Planungshoheit des Bundes, widersprechende Ziele verstoßen gegen Kompetenzordnung, Bundesangelegenheit, Geltung gegenüber anderen Landesfachbehörden unbenommen) Spielraum der Länder: raumbedeutsamen Planungen im Sinne § 3 Nr. 2, 6; § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 ROG: Bedarfsplanung und Verkehrswegeplanung gehört nicht unmittelbar dazu aber Linienbestimmung und Planfeststellung bzw. –genehmigung: Landes- und Regionalplanung kann Zielbindung bei Grob- und Feintrassierung auslösen. lt. Bedarfsplan aufgenommener „vordringlicher Bedarf“ kann durch Ziele der Raumordnung, was Linienführung (Koordinationsauftrag) bzw. räumliche Standortfestlegung betrifft, näher bestimmt werden, Bund wird aufgrund der Pflicht zum bundesfreundlichen Verhalten darauf Rücksicht nehmen (Berücksichtigungsklausel in Ausbaugesetzen: bei Überprüfung der Bedarfsplanung Raumordnungsbelange einbeziehen. Vermeidung der Zielbindung durch Bund nur bei Widerspruch nach § 5 Abs. 3 ROG, Bei Untersagungsverfügung durch Landesplanungsbehörde Anfechtungsklage des Bundes möglich. Literatur: Literatur: Willy Spannowsky, Grenzen raumordnerischer Festlegungen gegenüber Bundesverkehrswegeplanungen. 2000, ISBN Stüer, Raumordnung und Fachplanung im Widerstreit, Fachplanung Speyer 02 Beispiel:  Koordination von Fachplanung und Gesamtplanung bei Landesstraßen Brandenburg (§ 35 BbgStrG) -          Beachtung der Ziele der Raumordnung. Berücksichtigung der Grundsätze und sonstigen Erfordernisse -          bestimmte Planung und Linienführung ist im Flächennutzungsplan zu vermerken. bei regionaler oder überregionaler Bedeutung ist die Planung im LEP oder RP kenntlich zu machen. 14 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

15 3. Prüfverfahren Raumordnungsverfahren „Raumverträglichkeitsprüfung“
Eingriffsregelung UVP Umweltverträglichkeitsprüfung FFH-/Natura 2000-Prüfung 15 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

16 Schnittmenge Prüfverfahren
Merkmale: keine unmittelbare Rechtswirkung, unselbständiger Teil behördlicher Planung oder Zulassung (Huckepack-Prinzip) Zuviel Aufwand? Arbeit für Planer! Starke und schwache Verfahren FFH-Schutzgebiete (FFH-Verträglichkeit) UVP/SUP (Umweltverträglichkeit) Menschen Kulturgüter sonst. Sachgüter § 2 UVPG Tiere, Pflanzen Boden, Wasser, Luft, Klima Landschaft Wechselwirkung zw. Schutzgütern Eingriffsregelung (Naturhaushalt- und Landschaftsbildverträglichkeit) Biologische Vielfalt § 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB § 2 BNatSchG Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zur Änderung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. BauGB § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ... 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, BauGB § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden. BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Raumordnungsgesetz (ROG) § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stellungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). (8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. (9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung öffentlich bekannt zu machen ist. (10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind. ROV (Raumverträglichkeit) + UVP: Raumstruktur, Siedlungsentwicklung, Zentralörtliche Gliederung, Schwerpunktorte, Freiraumfunktionen, soz./techn. Infrastruktur, Wirtschaft, Land- und Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft, RO-Grundsätze 16 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

17 EAG Bau 2004 Erleichterung kommunaler Planungspraxis § 2 Abs. 4 BauGB: BauGB-(S)UP konzentriert in „Umweltprüfung“ als Trägerverfahren(bisher nebeneinander stehende Umweltverfahren) Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben-UVP nach UVPG FFH-Verträglichkeitsprüfung Eingriffsregelung (naturschutzrechtlich) Scoping: Gemeinde legt für jeden Bauleitplan Umfang u. Detaillierungsgrad für Ermittlung der Belange für Abwägung fest (nur was nach gegenwärtigem Wissensstand u. allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann) Keine Doppelprüfung, sondern Abschichtung: Bei gleichzeitiger oder nachfolgender weiterer UP für Plangebiet in RO-Plan-, FNP- oder B-Planverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken Vorhandene Bestandsaufnahmen nutzen: Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in Umweltprüfung heranziehen Ergebnis in Abwägung zu berücksichtigen Regelfall-UP: Prüfung aller Bauleitpläne (FNP, B-Plan) und Innenbereichssatzungen, ausgenommen sind Bebauungspläne und Klarstellungssatzungen im Bestand Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zur Änderung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. BauGB § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ... 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, [Anm.: Eingriffsregelung, UVP] b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, (Anm.: FFH) c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, BauGB § 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind nach § 1 Abs. 7 in der Abwägung zu berücksichtigen. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden. BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Raumordnungsgesetz (ROG) § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stellungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). (8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. (9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung öffentlich bekannt zu machen ist. (10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind. 17 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

18 Raumordnungsverfahren – Wann? RoV
Folgende Planungen, Maßnahmen, wenn im Einzelfall raumbedeutsam u. überörtliche Bedeutung, weitere (P+M, rb, üB) nach Landesrecht möglich: 1.  BimSch-Anlage (§ 4 BimSchG) im Außenbereich, Nr. 1-10, Anlage 1 UVPG 2.  kerntechnische Anlage 3. Endlagerung radioaktiver Abfälle 4.  Deponie 5.  Abwasserbehandlungsanlage 6.  Rohrleitungsanlage 7.  Gewässerausbau, Häfen ab 100 ha, Deiche/Dämme, Landgewinnung Meer 8.  Bundesfernstraße 9.  Schienenstrecken Bund, Rangierbahnhöfe, KLV-Terminals 10.  Versuchsanlage für spurgeführten Verkehr 11.  Bundeswasserstraße 12.  Flugplatz 13.  (aufgehoben) 14.  HS-Freileitungen ab 110 kV, Gasleitungen ab 300 mm 15.  Feriendörfer, Hotelkomplexe, Beherbergung, Freizeitanlagen 16.  bergbauliche Vorhaben 17.  Abbau oberflächennahe Rohstoffe ab 10 ha Fläche 18.  Magnetschwebebahnen 19.  Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe Vorhabenbezogene Fachplanungen - Planfeststellung Geschichte des ROV: - In den Bundesländern von jeher üblich im Zusammenhang mit überörtlich raumbedeutsamen Projekten - Im Bund erst durch Zwang zur Umsetzung der UVP-Richtlinie 1989 in ROG 1989: ROV mit integrierter UVP EKZ: BauNVO: i.d.R. bei Überschreitung von m² BGF (ca. 900 m² VKF); BVerwG: nicht wesentlich+/-700 m² VKF (ca. 950 m² BGF) § 14 ROG – Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen -          öffentliche Stellen und Private (mit Bundesbeteiligung) aufeinander und unterein­ander -          Mitteilungs- und Auskunftspflicht -          Mitwirkung der Raumordnung. § 15 ROG Raumordnungsverfahren. Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen untereinander und mit Erfordernissen der Raumordnung (Ziele, Grundsätze, sonstige Erfordernisse – lapla. Stellungnahme, eingeleitete Ziele, ROV-Ergebnisse) Zentraler Bestandteil Raumverträglichkeitsprüfung, Feststellung: - ob Vorhaben mit Erfordernissen (Ziele und Grundsätze, sonstige Erfordernisse) der Raumordnung (d.h. Raum- und Siedlungsstruktur) übereinstimmt - wie ist Abstimmung und Durchführung der Planung und Maßnahme raumverträglich möglich? Optimierung, Standort- oder Trassenalternativen? Minimum: Bezug auf Grundsätze des ROG Anerkannt hoher Stellenwert des ROV, da Moderation und Modulation im Vorfeld des fachlichen Zulassungsverfahrens möglich ist (Reibungswiderstände können noch abgebaut werden) Wortlaut ROG § 15 Raumordnungsverfahren (1) Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind in einem besonderen Verfahren untereinander und mit den Erfordernissen der Raumordnung abzustimmen (Raumordnungsverfahren). Durch das Raumordnungsverfahren wird festgestellt, 1. ob raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmen und 2. wie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen unter den Gesichtspunkten der Raumordnung aufeinander abgestimmt oder durchgeführt werden können (Raumverträglichkeitsprüfung). Im Raumordnungsverfahren sind die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder Maßnahme auf die in den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 genannten Belange unter überörtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die Feststellung nach Satz 2 schließt die Prüfung vom Träger der Planung oder Maßnahme eingeführter Standort- oder Trassenalternativen ein. Landesplanungsvertrag Berlin-Brandenburg: Landesstraße 18 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

19 Raumordnungsverfahren – Wann nicht?
Vgl. § 15 ROG:  1. Planung, Maßnahme entspricht oder widerspricht Zielen der Raumordnung F-Plan oder B-Plan (an Ziele der RO angepasst, kein Planfeststellungsverfahren, Bsp. EKZ) 2. Anderes gesetzliches Abstimmungsverfahren unter Beteiligung Landesplanungsbehörde (z.B. UVP) Hauptbedeutung des ROV: Nach der Wende Hauptbedeutung: Nach der Wende (Grundsätze oder eingeleitete Ziele, keine räumlich konkreten Ziele, Vorranggebiete) 19 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

20 Prüfung auf Notwendigkeit ROV
In RoV bzw. Landesplanungsgesetz aufgeführt? ja raumbedeutsam, überörtlich, ernsthaft beabsichtigt? aus gesetzlichen Gründen Absehen möglich? Nein ROV-Durchführung 20 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

21 Raumordnungsverfahren
1. Überörtlich raumbedeutsames Vorhaben? 2. Antragskonferenz: Erörterung Untersuchungsrahmen (Scoping), Erstellung ROV-Verfahrensunterlage, Vollständigkeitsprüfung (Verfahrens-Beschleunigung) 3. Einleitung: auf Antrag bzw. von Amts wegen; Beginn 6 Monats-Frist 4. Beteiligungsverfahren: Verfahrensunterlage vom Träger der Planung, öffentliche Auslegung in betroffenen Gemeinden, Ämtern, Kreisen und Bezirken von Berlin, Verteilung an die TÖB zur Stellungnahme 5. Prüfung der Raum- und Umweltverträglichkeit Grundlage: Verfahrensunterlage, Stellungnahmen aus Beteiligungsverfahren, Recherchen, ggf. Erörterungstermin. Bewertung durch Landesplanung (Ziele, Grundsätze und sonst. Erfordernisse der RO) Verordnung über die einheitliche Durchführung von Raumordnungsverfahren für den gemeinsamen Planungsraum Berlin - Brandenburg (Gemeinsame Raumordnungsverfahrensverordnung - GROVerfV), vom 24. Januar 1996 (GVBl. II/96, S. 82, 579), 1. Vorbereitung Antragskonferenz durch Träger Unterlage: Träger des Vorhabens stellt Unterlage mit Vorhabenbeschreibung zur Antragskonferenz zusammen Inhalt: Vorschläge zu den zu behandelnden Sachgebieten der Raumordnung, zu Untersuchungsräumen und Umweltschutzgüter sowie Inhalt und Methode der untersuchungen.  2. Landesplanungsabteilung lädt zur ROV-Antragskonferenz Teilnehmer: Gastgeber: Landesplanungsabteilung; Vorhabenträger und Gutachter, Landesministerien und nachgeordnete Behörden, soweit berührt, Zulassungsbehörde; Gemeinden, Ämter, Landkreise soweit berührt; Regionale Planungsstellen, soweit berührt; § 29 BNatschG anerkannte Naturschutzverbände. Zweck: Gegenstand und Untersuchungsrahmen sowie Inhalt und Methode der Raumverträglichkeitsprüfung und der Umweltverträglichkeitsprüfung. Antragskonferenz schließt den bei UVP erforderlichen Scoping-Termin ein.  Bsp. Flughafen-ROV: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, Nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen Festlegungsprotokoll: Landesplanung legt durchzuführende Untersuchungen fest und teilt den Verfahrensbeteiligten mit. ROV-Verfahrensunterlage Zweck: Verfahrensunterlage ist Grundlage der Prüfung der Raumverträglichkeit und der Umweltverträglichkeit des Vorhabens durch die gemeinsame Landesplanungsabteilung und der schriftlichen Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit. Inhalt  -          Beschreibung Vorhaben: Zeitrahmen, räumliche Lage, Flächenverbrauch.   -          Begründung der ausgewählten Varianten, für jede Variante Karten zur räumlichen Einordnung,  -          Ermittlung, Bewertung der Auswirkungen auf Raumordnung (Raumverträglichkeitsstudie)  -          Umweltschutzgüter (Umweltverträglichkeitsstudie)  -          ggf. Gebiete mit europäischem Schutzstatus (FFH-Verträglichkeitsstudie)  -          Maßnahmen zur Verringerung der Auswirkungen  -          allgemein verständliche Zusammenfassung. Rechtswirkung der landesplanerischen Beurteilung: keine unmittelbare Rechtswirkung, ersetzt nicht Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen Entscheidungen 6. Abschluss: landesplanerische Beurteilung (sonstiges Erfordernis d. RO) Feststellung, ob wie geplant, mit Maßgaben oder nicht vereinbar (Rechtswirkung?) 7. Unterrichtung: Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit 21 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

22 ROV-Anträge in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001 Anträge gesamt: Verzicht auf ROV: (Bedeutung d. Absehensregel) davon Zustimmung: 477 Ablehnung: ROV positiv: ROV negativ: Antrag zurückgezogen: 125 Laufende ROV: Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 13 22 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

23 Abgeschlossene ROV in Berlin-Brandenburg
1990-6/2001 Abgeschlossene ROV: 289 94 % positiv 17 ROV negativ Positive landesplanerische Beurteilung „fast immer mit Maßgaben verbunden“ Bsp. Flughafen, Magnetbahn, Schnellbahntrasse Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 27 Bundes- und Landesstraßen: darunter viele Ortsumgehungen Einzelhandel: 34 positiv, 5 negativ: weitere 300 Vorhaben > 700 m² VKF angezeigt und landesplanerisch beurteilt Bsp. Flughafen-ROV 1994: 45 Wortmeldungen, 64 Stellungnahmen: 527 Einzelforderungen nach zusätzlichen Untersuchungen, nach Prüfung Liste mit 175 Forderungen; Seiten, 700 Karten Antragsunterlage, vgl. Landesplanerische Beurteilung Flughafen Berlin Brandenburg International, , MUNR Land Brandenburg Beispiel: ROV Magnetschwebebahn: -          Errichtung einer Instandhaltungs- und Betriebsleitzentrale (Entschädigung für geforderten Haltepunkt in Wittenberge) -          Verlängerung zum neuen Flughafen Maßgaben für die Südtrasse: Reduzierung der Geschwindigkeit in Dallgow-Döberitz, Nauen, Paulinenaue 23 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

24 ROV-Trassenvarianten
B 167 Umgehung Finowfurt-Eberswalde-Hohenfinow Quelle: Raumordnungsverfahren im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg, S. 30 24 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

25 Eingriffsregelung § 18-20 BNatSchG
BNatSchG: Abschnitt 3 allgem. Schutz von Natur und Landschaft § 18 Eingriffe in Natur und Landschaft = Änderungen ... Gestalt oder Nutzung von Grundflächen Grundwasserspiegel mit Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Wirkungsgefüge zwischen ihnen, Landschaft, biolog. Vielfalt (§ 2 BNatSchG, § 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB) kein Eingriff: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei bei „guter fachlicher Praxis“ (§ 17 Abs. 2 BBodSchG) 1976 BNatSchG (vorhabenbezogen; Bestandsschutzprinzip/Verschlechterungsverbot (Vorsorgeprinzip), Verursacherprinzip; Genehmigungsverfahren) 1993 planungsbezogen (Invest.- u. Wohnbaulandgesetz), aber auf Kosten der Vorhabenträger, z.B. durch öffentliche Last auf Grundstück (§ 135a BauGB) 1998 räumliche Entkopplung Eingriff und Ausgleich (§ 1a Abs. 3 BauGB, § 7 Abs. 2 ROG) Gute fachliche Praxis: z.B. Feldraine, Flurgehölze, Hecken, Fruchtfolge, organische Düngung, leichte Bodenbearbeitung Eingriffausgleich: Umsetzung in Gesamtplanung Bauleitplanung: § 1a Abs. 3 BauGB FNP: Darstellungen nach § 5 als Flächen zum Ausgleich B-Plan: Festsetzungen nach § 9 als Flächen o. Maßnahmen zum Ausgleich. Verschlechterungsverbot: Eingriffausgleich auf Kosten der Vorhabenträger: BauGB § 135a Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung (1) Festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 sind vom Vorhabenträger durchzuführen. (2) 1Soweit Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken nach § 9 Abs. 1a zugeordnet sind, soll die Gemeinde diese an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen bereitstellen, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. 2Die Maßnahmen zum Ausgleich können bereits vor den Baumaßnahmen und der Zuordnung durchgeführt werden. (3) 1Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. 2Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwands für Maßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag. 3Die Erstattungspflicht entsteht mit der Herstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. 4Der Betrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. (4) Die landesrechtlichen Vorschriften über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelungen sind entsprechend anzuwenden. BauGB § 135b Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung Soweit die Gemeinde Maßnahmen zum Ausgleich nach § 135a Abs. 2 durchführt, sind die Kosten auf die zugeordneten Grundstücke zu verteilen. Verteilungsmaßstäbe sind 1. die überbaubare Grundstücksfläche, 2. die zulässige Grundfläche, 3. die zu erwartende Versiegelung oder 4. die Schwere der zu erwartenden Eingriffe. Die Verteilungsmaßstäbe können miteinander verbunden werden. BauGB § 135c Satzungsrecht Die Gemeinde kann durch Satzung regeln 1. Grundsätze für die Ausgestaltung von Maßnahmen zum Ausgleich entsprechend den Festsetzungen eines Bebauungsplans, 2. den Umfang der Kostenerstattung nach § 135a; dabei ist § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 entsprechend anzuwenden, 3. die Art der Kostenermittlung und die Höhe des Einheitssatzes entsprechend § 130, 4. die Verteilung der Kosten nach § 135b einschließlich einer Pauschalierung der Schwere der zu erwartenden Eingriffe nach Biotop- und Nutzungstypen, 5. die Voraussetzungen für die Anforderung von Vorauszahlungen, 6. die Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrags. BauGB § 9 Abs. (1a) 1Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. BGB § 436 Öffentliche Lasten von Grundstücken (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des Grundstücks von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung in das Grundbuch nicht geeignet sind. „Öffentliche Lasten werden nicht in das Grundbuch eingetragen. Beispiele für öffentliche Lasten sind grundbezogene kommunale Abgaben wie Erschließungs- und Anliegerbeiträge. Ob und in welchem Umfang die Kommune diese erhebt, regelt sie in Satzungen, zu deren Erlass sie durch Abgabengesetze des jeweiligen Bundeslandes ermächtigt wird. Beim Grundstücksverkauf ist der Verkäufer gemäß § 436 BGB verpflichtet, den Erwerber von der Zahlung öffentlicher Lasten für Maßnahmen freizuhalten, die bis zum Vertragsschluss bautechnisch begonnen sind. Die Vertragsparteien können aber auch eine abweichende Regelung treffen.“ BVerwG, B 7.06 Flächennutzungsplan; Windenergieanlage; Konzentrationszone; Eingriff in Natur und Landschaft; Eingriffsregelung; Ausgleich; Abwägung. Weist ein Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen aus, ist es im Allgemeinen mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar, die Regelung des Ausgleichs der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft dem Verfahren der Vorhabengenehmigung und, wenn die Bereitstellung der für den Ausgleich erforderlichen Flächen nicht auf andere Weise gesichert ist, der Aufstellung eines Bebauungsplans vorzubehalten. Ausgleichsverlagerung: Eingriffausgleich kann auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen (soweit mit geordneter städtebaulicher Entwicklung und Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar) Vertraglicher Ausgleich: Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen gemäß § 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. Raumordnung § 200a Ersatzmaßnahmen nach den Landesnaturschutzgesetzen Darstellungen für Flächen zum Ausgleich und Festsetzungen für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 umfassen auch Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze. Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist. Auflösung im ROG § 7 Abs. 2: In RO-Plänen kann bei Festlegungen für die anzustrebende Freiraumstruktur kann auch bestimmt werden, dass unvermeidbare Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes an anderer Stelle ausgeglichen werden. gilt auch bei Eingriff ohne erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, so soll die zuständige Naturschutzbehörde die Einstellung des Vorhabens und die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Ist die Wiederherstellung nicht möglich, finden die §§ 12, 14 und 15 Anwendung. 25 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

26 Eingriffsregelung § 18-20 BNatSchG
Rangfolge (u.a. BNatSchG, Rechtsprechung BVerwG) 1. Vermeidung Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen 2. Verminderung (Vorprägung, Vorbelastung) 3. Ausgleich unvermeidbarer Beeinträchtigung (Wiederherstellung, Neugestaltung je nach Wertigkeit der Flächen (Übung)) 4. Ersatz Ersatzmaßnahme: gleichwertiger Ersatz, Neugestaltung Landschaftsbild Ersatzzahlung: bei zuzulassenden Eingriffen Ersatz in Geld Eingriffsverbot wenn nicht erfolgte bzw. Abwägungsvorrang Natur- und Landschaft Ausnahme: zwingendes öffentliches Interesse an Vorhaben (vgl. FFH) Wertigkeit der Flächen: Flächennutzungstypen A0-A10, Wertzahlen für Flächenfunktion B1-B7 A0: bebaut, voll versiegelt= Wertzahl 0 A1: wasserdurchlässig befestigt: Schotter, Pflaster, Rasengitter, übererdete Tiefgarage = 0,1 A2: begrünte Flächen in Nähe von Bauwerken, Dachbegrünung, Straßen- und Eisenbahnanlagen = 0,2 A3: Intensiv-Ackerbau = 0,3 A4: Gärten, Obstplantagen, Baumschulen, Intensivweinbau, -grünland, Grünanlagen ohne alten Baumbestand = 0,4 A5: begradigte oder künstlich befestigte Fließgewässer, Staugewässer mit geringer Flachwasser- und Ufervegetation = 0,5 A6: naturferner Wald = 0,6 A7: extensive Landnutzung (Extensivgrünland, -weinbau, -äcker, Sukzessionsflächen)= 0,7 A8: naturnaher Wald = 0,8 A9: strukturreiche Fließ- und Stillgewässer einschließlich Ufervegetation = 0,9 A10: Biotope = 1,0 B1 (Grünland in Flussauen, Teiche in Urstromtäler) = 0,2 B6 kulturhistorisch bedeutsame (Nieder- und Mittelwälder) = 0,2 B7 Dachbegrünung im Innenbereich= 0,2 vgl. Naturschutz-Ausgleichsverordnung Sachsen 1995 zitiert nach Müller Städtbau 1995 S. 677 Bei Ersatzmaßnahmen Festsetzungen der Landschaftsprogramme, Landschaftsrahmenpläne und Landschaftspläne berücksichtigen  zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses an Vorhaben bei FFH-Prüfung, Analogie: Gesundheit des Menschen, öffentliche Sicherheit, einschließlich Landesverteidigung und Schutz der Zivilbevölkerung, maßgeblich günstige Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt Zuwiderhandlung: Bei Nichterfüllung der Auflagen (Nebenbestimmungen), Widerruf der Zulassung, Widerherstellung der vorigen Zustandes auf Kosten des Verursachers BbgNatSchG Abschnitt 5 Gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft § 31 Alleen Alleen dürfen nicht beseitigt, zerstört, beschädigt oder sonst beeinträchtigt werden. § 32 Schutz bestimmter Biotope (1) Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind unzulässig: 1. naturnahe, unverbaute Bach- und Flußabschnitte, Feuchtwiesen, Kleingewässer, seggen- und binsenreiche Naßwiesen, Quellbereiche, Schwimmblattgesellschaften und Röhrichte der Verlandungszonen und Gewässerufer, 2. Moore und Sümpfe, 3. Salzstellen, Borstgras- und Trockenrasen, Binnendünen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden, 4. Gebüsche und Baumbestände trockenwarmer Standorte, Magerrasen, Lesesteinhaufen und Streuobstbestände, 5. Bruch-, Moor-, Au- und Hangwälder sowie andere Restbestockungen von natürlichen Waldgesellschaften. (2) Schädliche Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope und der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, den Naturhaushalt nachteilig zu beeinflussen. (3) Die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege führt ein Verzeichnis der gesetzlich geschützten Biotope. Sie hat die Eigentümer betroffener Grundstücke unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen. Ist der Eigentümer nicht zu ermitteln oder stößt die Ermittlung auf erhebliche Schwierigkeiten, so genügt die ortsübliche Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde. Das Verzeichnis kann von jedermann eingesehen werden. § 33 Horststandorte (1) Zum Schutz der Horststandorte der Adler, Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche, Kraniche und Uhus ist es verboten, 1. im Umkreis von hundert Metern um den Horststandort Bestockungen abzutreiben oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern, 2. im Umkreis von dreihundert Metern um den Horststandort in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. August land- und forstwirtschaftliche Maßnahmen unter Maschineneinsatz durchzuführen, 3. im Umkreis von fünfhundert Metern um den Horststandort jagdliche Einrichtungen zu bauen oder zu nutzen. Satz 1 gilt nicht für Fischadler, deren Horst sich auf Masten in der bewirtschafteten Feldflur befindet, sowie für Kraniche und Rohrweihen, die in der bewirtschafteten Feldflur nisten. (2) Auf Antrag des Eigentümers, Nutzungsberechtigten oder Jagdausübungsberechtigten hat die untere Naturschutzbehörde nach Beratung durch die Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege eine Schutzzone nach Absatz 1 zu überprüfen und zu verkleinern oder sonst zu verändern, sofern die Standortverhältnisse das zulassen. (3) Der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Fachminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Regelung der Absätze 1 und 2 auf den Schutz der Horststandorte weiterer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten auszudehnen. § 34 Nist-, Brut- und Lebensstätten Es ist unzulässig, 1. Bäume, Gebüsch, Ufervegetation oder ähnlichen Bewuchs außerhalb des Waldes in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden, zu fällen, zu roden oder auf andere Weise zu beseitigen, 2. die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Wegrändern abzubrennen oder mit chemischen oder anderen nichtmechanischen Mitteln niedrig zu halten oder zu vernichten, 3. Bäume oder Felsen mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen oder Bäume mit Horsten zu fällen, 4. Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räumlichkeiten, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März unbefugt aufzusuchen. § 35 Gewässer (1) Alle öffentlichen Planungsträger haben bei wasserwirtschaftlichen Planungen und Maßnahmen auf die Erhaltung eines dem Gewässertyp entsprechenden möglichst naturnahen Zustandes der Gewässer und eine natur- und landschaftsgerechte Ufer- und Dammgestaltung hinzuwirken. Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können. (2) Durch die Gewässerunterhaltung dürfen die vorhandenen Pflanzen- und Gehölzbestände an Ufern und Böschungen nicht nachhaltig beeinträchtigt werden; ausgebaute Gewässer sind so zu unterhalten, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt. § 38 des Bundesnaturschutzgesetzes bleibt unberührt. § 36 Ausnahmen (1) Auf Antrag kann von den Verboten der §§ 31 bis 35 eine Ausnahme zugelassen werden, wenn a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes geringfügig sind oder b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind; hierbei können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder die Zahlung einer Ausgleichsabgabe angeordnet werden. (2) Die Ausnahmegenehmigung erteilt die untere Naturschutzbehörde; in den Fällen der §§ 32, 33 und 34 Nr. 4 entscheidet in kreisfreien Städten die oberste Naturschutzbehörde. Hat der Beirat bei der unteren Naturschutzbehörde einer beabsichtigten Ausnahmegenehmigung widersprochen, ist für deren Erteilung die Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. Diese gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten anders entschieden wird. (3) § 17 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (4) Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Abschnitts unberührt. 26 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

27 Eingriffsregelung – Wann?
genehmigungs-/anzeigepflichtiges Vorhaben „Huckepack-Prinzip“ § 20 (1) BNatSchG Vorhaben im Außenbereich Bauleitplan (Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich gem. §§ 5 und 9 BauGB) Ergänzungs-/Abrundungssatzung B-Plan, der Planfeststellung ersetzt Fachplan (landschaftspflegerischer Begleitplan bzw. Eingriffs-/Ausgleichplan als Bestandteil des Fachplans: Planfeststellungen, u. a. Straße, Flurbereinigung, Gewässer, Deponie, Bergbau) nicht bei Vorhaben:  im B-Plangebiet, oder während Aufstellung (bereits ausgeglichen durch B-Plan) im Innenbereich (Ausnahme: erhebliche Eingriffe in Natura-2000-Gebiete der EU, § 29 Abs. 3 BauGB, FFH-Prüfung) Vorwegnahme von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Bauleitplanung widerspricht nicht Bestandsschutzprinzip und Verursacherprinzip: 135a BauGB Ergänzungs- und Abrundungssatzung: Hereinnahme von Außenbereichsgrundstücken in den Innenbereich, § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB § 20 BNatSchG, Verfahren (1) Voraussetzung für die Verpflichtung nach § 19 ist, dass der Eingriff einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedarf oder von einer Behörde durchgeführt wird. (2) Die für die Entscheidung, die Entgegennahme einer Anzeige oder die Durchführung eines Eingriffs zuständige Behörde trifft zugleich die Entscheidungen nach § 19 im Benehmen mit der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde, soweit nicht eine weitergehende Form der Mitwirkung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. (3) Soll bei Eingriffen in Natur und Landschaft, denen Entscheidungen nach § 19 von Behörden des Bundes vorausgehen oder die von Behörden des Bundes durchgeführt werden, von der Stellungnahme der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde abgewichen werden, so entscheidet hierüber die fachlich zuständige Behörde des Bundes im Benehmen mit der obersten Landesbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgesehen ist. (4) Bei einem Eingriff, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger die zur Vermeidung, zum Ausgleich und zur Kompensation in sonstiger Weise nach § 19 erforderlichen Maßnahmen im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan in Text und Karte darzustellen. Der Begleitplan ist Bestandteil des Fachplans. Landschaftspflegerischer Begleitplan - Eingriffs-/Ausgleichsplan Der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) als Fachbeitrag zur Planfeststellungsunterlage bzw. der Eingriffs-/Ausgleichsplan (E/A-Plan) als Planwerk zur Erlangung der naturschutzrechtlichen Zustimmung zur Baugenehmigung wird bei Eingriffen in Natur und Landschaft erforderlich, z.B. für Trassenplanungen, wasserbauliche Vorhaben oder raumrelevante Planungen. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) stellt dabei die gesetzliche Planungsgrundlage dar, die durch die Naturschutzgesetze und Verordnungen der Länder konkretisiert wird. Für dieses Arbeitsgebiet stellen wir interdisziplinär arbeitende Projektteams zur Verfügung, die folgendes Leistungsprofil anbieten: Durchführung und Koordination von Kartierungen Aufstellen eines vorhabenspezifischen Umweltprofils Ermitteln der Eingriffserheblichkeit Konzeption von Vermeidungs- bzw. Minimierungsmaßnahmen Eingriffsbilanzierung Erarbeitung eines naturschutzfachlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmenkonzeptes Genehmigungsmanagement Mit dem oben beschriebenen Leistungsprofil eines landschaftspflegerischen Begleitplanes bzw. Eingriffs-/Ausgleichplanes kann der Vorhabenträger die naturschutzrechtliche Genehmigung erhalten. Im Zuge der strenger werdenden Umweltgesetzgebung wird seitens der Naturschutzbehörden der Nachweis der materiellen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch den Vorhabenträger gefordert. Dies bedeutet, dass die Darlegung der Besitzverhältnisse der von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen betroffenen Grundstückseigentümer nun nicht mehr ausreicht, sondern dass es erforderlich wird, die nachhaltige Sicherung der geplanten Maßnahme auf privaten oder öffentlichen Grundstücken durch Flächenkauf oder Pacht durch den Vorhabenträger nachzuweisen. Diesen Nachweis oder die Umwandlung der entstehenden Herstell- und Pflegekosten in eine Ausgleichsabgabe (länderspezifische Vorgehensweise) durch gesonderte Verhandlungen mit den Naturschutzbehörden können jeweils als Sonderleistungen erbracht werden. Dabei werden zuvor mit dem Vorhabenträger abgestimmte Gestattungsverträge zur Eintragung einer persönlich beschränkten Grunddienstbarkeit entwickelt und mit den betroffenen Grundstückseigentümern Verhandlungsgespräche zur Erreichung der materiellen Sicherung und der Entschädigung der Betroffenen geführt. 27 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

28 Eingriffsregelung – Wer?
Beteiligte: Planungsträger (öffentl./priv. Verursacher) Zulassungsbehörde Naturschutzbehörde Erweiterung Haldenkapazität Zielitz 70 ha, Gesamthöhe 120 m Untersuchungsgebiet 462 km², Rückstände Kaligewinnung, bergrechtliches Planfeststellung und UVU = Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) 28 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

29 LBP Deponie Rosenow (MV)
intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen in Umgebung zu naturnahen Bereichen entwickelt Landschaftspflegerischer Begleitplan Gesamtfläche ca. 152 ha Aufforstung ha Mahd ha Beweidung Schafe ha Beweidung Rinder ha Naturnahe Biotope ha Pflanzungen Heckenpflanzung ca m Sträucher und Heister (s.u.) ca Stk. Bäume ca Stk. Bei Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können je nach Schwere des Eingriffs bis 5 % der Baukosten als Ausgleichsabgabe festgesetzt werden. Vgl. Müller Städtebau 1995, S. 677 Heister (Pflanze) aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie Heister (abgeleitet vom mittelhochdeutschen heister = junger Buchenstamm) ist eine in der Fachsprache der Forstwirtschaft und im Gartenbau verwendete Pflanzenklassifizierung. Sie steht für (meistens in Baumschulen herangezogene) junge, jedoch bereits zweimal verpflanzte, 1,25 bis 2,50 m hohe Laubbäume. Heister weisen zwar seitliche Äste, aber noch keine Krone auf. Sie müssen jedoch einen geraden Leittrieb aufweisen (bei manchen Arten sind auch mehrere erlaubt) und die Seitentriebe sollten bereits verzweigt sein, ihre Entwicklung muss jedenfalls arttypisch ausgebildet sein. Die maximale Standzeit in der Baumschule nach dem letzten Verpflanzen darf nach den einschlägigen Qualitätsbestimmungen drei Jahre nicht überschreiten. Heister werden nach Größe oft unterteilt in Viertelheister (1,25 bis 1,50 m), Halbheister (1,50 bis 2,00 m), Vollheister (2,00 bis 2,50 m) und Starkheister (über 2,50 m). Heister, welche über 2,50 m hoch sind und bereits dreimal verpflanzt wurden, werden als Stammbusch bezeichnet und müssen mindestens nach jedem 4. Standjahr verpflanzt werden. Heister, welche eine unterdurchschnittlich ausgeprägte Verzweigung der Seitentriebe aufweisen, werden als leichte Heister bezeichnet. 29 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

30 Braunkohle-Tagebau Lausitz
Renaturierung von elf Kilometern Spreeaue mit 400 ha Fläche als Ausgleich für Abbaggerung der Lakomaer Teiche 30 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

31 Dilemma der Landschaftspflege
Investor (Landschaftszerstörer) wichtigster Arbeitgeber für Landschaftsplaner: „Symbiose“ von Naturschützer und Naturzerstörer durch Eingriffsregelung Landschaftsaufbau, Naturschutzmaßnahmen ganz wesentlich über Kompensation finanziert Uppenbrink, Präsident BfN 1999 Problem des räumlichen Zusammenhangs Florian Marten: „Ich hasse Biotope“, taz Die Tragik des Landschaftsplaners: Man studiert aus Überzeugung, um die Landschaft, die Natur zu schützen, weil man dem Raubbau an der Freifläche ein Ende machen will, und dann findet man nur Arbeit in einem Planungsbüro, dass Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Autobahnen konzipiert. GPM 3/97 - Planer von „Ausgleichsmaßnahmen“ verdienen an der Naturzerstörung. Zugegeben. Es hat gedauert. Ob Bundesimmissionsschutzgesetz (1974), Bundesnaturschutzgesetz (1976) oder das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (1990) – der Eintritt der Umwelt in das deutsche Planungsrecht kam spät. Doch heute haben wir ein feines Umweltrecht. Mit „Umweltverträglichkeitsprüfungen“ (UVP), „Ausgleichsmaßnahmen“, „Landschaftsplänen“ und „naturschutzpflegerischen Begleitmaßnahmen“. Kein Eingriff ohne Ausgleich, kein Großprojekt ohne UVP, kein Planungsprozeß ohne Berücksichtigung der Ökologie. Planerisch, so scheint es, haben wir die Umwelt fest im Griff. Umwelt schafft Arbeitsplätze? Aber sicher: Parallel zur umweltrechtlichen und umweltplanerischen Aufrüstung der deutschen Exekutive schossen und schießen die Planerbüros mit dem grünen Daumen nur so aus dem Boden. Ihre segensreichen Werke sind allgegenwärtig: Bunt schillernde Libellen schwirren durch frühlingsmattes Schilf des Teichbiotops, welches den nahe gelegenen Autobahnzubringer „ausgleicht“. Ein Naturlehrpfad entlang des Bächleins punktet erfolgreich gegen den „Eingriff“ durch ein neues Sozialwohnungssilo auf der grünen Wiese. Naturzerstörende Projekte verbessern per UVP ihre planerische Gleitfähigkeit. Der Transrapid, so verrät uns das landschaftspflegerische Begleitgutachten, ist „raumverträglich“, die standortgerechte Gehölzreihe verhübscht das flache neue Genlabor, eine Grashaube deckelt die Lkw-Halle. Das Denken in Zusammenhängen oder die Frage nach dem Sinn ist den Ökoplanern längst ausgetrieben. Statt dessen gieren viele geradezu nach Naturzerstörung, weil sie anschließend ihr Geschäft mit der Planung von Ausgleichsmaßnahmen betreiben können. In der Regel erhöhen diese Maßnahmen noch den Flächenverbrauch. Natürlich ginge es auch ganz anders: Statt die Naturzerstörung zu begrünen, müßten die Planer Wirtschaft und Ressourcenverbrauch neu organisieren. Die beste Straße ist immer noch die, die durch intelligente Verkehrskonzepte überflüssig gemacht wird. Planung muß wieder Dialog zwischen Planern und Beplanten sein. Und das Ergebnis darf nicht schon zu Beginn feststehen. *Vom Autor erscheint in diesen Tagen im Campus-Verlag „Kaputtgeplant – das Elend der Raum- und Stadtplanung“, 308 Seiten, 48 Mark 31 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

32 Umwelt(verträglichkeits)prüfung – U(V)P
Unselbständiger Teil behördlicher Planung und Zulassung: Ende 60er Jahre: USA – EIA 1971 Bund SPD/FDP, Aufbruchstimmung Widerstand: BMBau, Kom. Spitzenverbände Kompromiss: Grundsätze UVP bei Bundes-Verkehrsprojekten Für Vorhaben: 1985 EU UVP-Richtlinie 1985, nationales Recht 1988 1989 ROV mit UVP im ROG 1989 1990 UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) Für Pläne und Programme: SUP/UP 2001 RL 2001/42/EG (sog. Plan-UP-RL oder SUP-RL) UP Programme/Pläne 2004 EAG Bau (BauGB, ROG); allg. Öffentlichkeitsbeteiligung bei RO-Plan 2005 UVPG Quellen: Handwörterbuch der Raumordnung, Hannover 1995, S. 1000ff; USA Ende 60er Jahre: Environmental Impact Assessment: erfolgreiche, der Genehmigung vorgeschaltete Umweltwirkungsprüfung von Projekten in kurzer Zeit Bund 1971: Ankündigung Bundesregierung, UVP einzuführen (im Rahmen der Vorlage des Umweltprogramms an den Bundestag) Sozialliberale Koalition (Aufbruchstimmung in Sachen Umweltpolitik) 10 verschiedene Gesetzentwürfe, schließlich Scheitern des Gesetzesvorhabens am Widerstand von BMBau und kommunalen Spitzenverbänden Argument: keine zusätzliche Regelung: Umweltauswirkungen bereits bei Bauleitplanung und Landes- und Regionalplanung ermittelt und bewertet. Gesamtplanungen dienen dem Zweck der Schadensminimierung, umfassende Koordinierung öffentlicher Belange bezogen auf den Raum. Furcht vor Eingriff in kommunale Selbstverwaltung. Ergebnis: statt Gesetz Kabinettbeschluss über Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit bei Maßnahmen des Bundes (Wirkung nur bei Bundesverkehrsprojekten) Bewegung durch EU: UVP-Richtlinie 1985 (EU-einheitlich um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden), nationale Umsetzung bis 1988 Ergebnis: 1. Einführung des ROV mit UVP im ROG 1989 durch Bund Erlass UVPG 2001 Richtlinie 2001/42/EG zur (strategischen) Umweltprüfung von Programmen und Plänen   Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zur Änderung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Baugesetzbuch (BauGB) § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ... 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d, BauGB § 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluß, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekanntzumachen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. Raumordnungsgesetz (ROG) § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne ... (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. (6) Es ist vorzusehen, dass den öffentlichen Stellen und der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans und seiner Begründung sowie zum Umweltbericht zu geben ist. Wird die Durchführung eines Plans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, so ist dessen Beteiligung entsprechend den Grundsätzen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. (7) Für die Aufstellung der Raumordnungspläne ist vorzusehen, daß die Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen sind. Der Umweltbericht nach Absatz 5 sowie die Stellungnahmen nach Absatz 6 sind in der Abwägung zu berücksichtigen. Sonstige öffentliche Belange sowie private Belange sind in der Abwägung zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind. In der Abwägung sind auch die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen; soweit diese erheblich beeinträchtigt werden können, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit oder Durchführung von derartigen Eingriffen sowie die Einholung der Stellungnahme der Kommission anzuwenden (Prüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie). (8) Es ist vorzusehen, daß den Raumordnungsplänen eine Begründung beizufügen ist. Die Begründung hat hinsichtlich der Umweltprüfung Angaben darüber zu enthalten, wie Umwelterwägungen, der Umweltbericht sowie die abgegebenen Stellungnahmen im Plan berücksichtigt wurden und welche Gründe nach Abwägung mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten für die Festlegungen des Plans entscheidungserheblich waren. Ferner sind die vorgesehenen Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt zu benennen. (9) Es ist vorzusehen, dass der Raumordnungsplan mit seiner die Umweltprüfung betreffenden Begründung öffentlich bekannt zu machen ist. (10) Es ist vorzusehen, dass die erheblichen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt zu überwachen sind. 32 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

33 U(V)P – Wann? Plan-(S)UP 2. Vorhaben-UVP nach UVPG
obligatorisch: (Anlage 3 UVPG) gem. 14 b Abs. 1 Nr. 1 UVPG, Anlage 3 Nr. 1: Verkehrswegeplanungen des Bundes einschließlich Bedarfspläne gem. Ausbaugesetzen, Ausbaupläne nach § 12 Luftverkehrsgesetz, Hochwasserschutzpläne § 31d WHG, Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG, RO-Pläne, Eignungsgebiete nach § 3a SeeanlagenVO, Bauleitpläne ( gem. § 6 und 10 BauGB: FNP und B-Plan, nicht: B-Plan der Innenentwicklung § 13 a BauGB); Landschaftspläne; Bei Rahmensetzung für Zulassungsentscheidungen von Anlage-1-Vorhaben: gem. 14 b Abs. 1 Nr. 2 UVPG/ Anlage 3 Nr. 2: Lärmaktionspläne, Luftreinhaltepläne, Abfallwirtschafts-konzepte und deren Fortschreibung, Abfallwirtschaftspläne; Anforderungen UP: Anhang I RL 2001/42/EG 2. Vorhaben-UVP nach UVPG Anlage-1-Vorhaben: „Stufe-1-Verfahren“, „Stufe-2-Verfahren“ „B-Plan der Innenentwicklung“ wird vereinfacht und beschleunigt (als Anreiz gegen Flächenverbrauch auf der grünen Wiese). Bei der Vereinfachung wird Bezug auf das Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB genommen, das bisher nur für geringfügige Änderungen von Bauleitplänen und für Änderungen von B-Plänen in § 34er-Gebieten, die die Eigenart der näheren Umgebung nicht wesentlich veränderten (Art und Maß der Nutzung), reserviert war. Demgegenüber kann ein „B-Plan der Innenentwicklung“ nach dem neuen § 13a BauGB durchaus wesentliche Änderungen der Nutzung bezwecken („Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“) Die Vereinfachung bezieht sich vor allem auf den Wegfall der Umweltprüfung (bei bis zu m² zulässiger Grundfläche, bis zu m² zulässiger Grundfläche „Vorprüfung des Einzelfalls“) sowie der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen TÖB-Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 BauGB, die sonst übliche Auslegungs- und Stellungnahmefrist für die förmliche Beteiligung von Öffentlichkeit und TÖB kann (muss aber nicht) auf eine „angemessene“ Frist verkürzt werden. Es muss keine allgemeine Öffentlichkeitsbeteiligung mehr durchgeführt werden, es reicht, der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. BauGB § 13 Abs. 2 Im vereinfachten Verfahren kann 1. von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 abgesehen werden, 2. der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 durchgeführt werden, 3. den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Abs. 2 durchgeführt werden.) Die Beschleunigung kommt dadurch zustande, dass der B-Plan der Innenentwicklung den FNP regelmäßig „überholen“ darf, wenn er diesem widerspricht, d. h. hier reicht jetzt eine nachträgliche Anpassung des FNP an den B-Plan (Der Regelfall sieht umgekehrt vor, dass der B-Plan aus dem FNP zu entwickeln ist, zumindest aber ein Parallelverfahren durchgeführt wird. Der vorzeitige B-Plan war bisher bei dringenden Gründen erlaubt.) BauGB § 13a Abs. 2 Im beschleunigten Verfahren 1. gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend; 2. kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen; 3. soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden; 4. gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Material zu den weiteren Änderungen: UVPG Anlage 3 Liste "SUP-pflichtiger Pläne und Programme" Nr. Plan oder Programm 1. Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 1.1 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene einschließlich Bedarfspläne nach einem Verkehrswegeausbaugesetz des Bundes 1.2 Ausbaupläne nach § 12 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes, wenn diese bei ihrer Aufstellung oder Änderung über den Umfang der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes wesentlich hinausreichen 1.3 Hochwasserschutzpläne nach § 31d des Wasserhaushaltsgesetzes 1.4 Maßnahmenprogramme nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes 1.5 Raumordnungsplanungen nach den §§ 8 und 9 des Raumordnungsgesetzes 1.6 Raumordnung des Bundes in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone nach § 18a des Raumordnungsgesetzes 1.7 Festlegung der besonderen Eignungsgebiete nach § 3a der Seeanlagenverordnung 1.8 I Bauleitplanungen nach den §§ 6 und 10 des Baugesetzbuchs 1.9 Landschaftsplanungen nach den §§ 15 und 16 des Bundesnaturschutzgesetzes 2. Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 14b Abs. 1 Nr. 2 2.1 Lärmaktionspläne nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.2 Luftreinhaltepläne nach § 47 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 2.3 Abfallwirtschaftskonzepte nach § 19 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.4 Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte nach § 16 Abs. 3 Satz 4, 2. Alternative des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes 2.5 I Abfallwirtschaftspläne nach § 29 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, einschließlich von besonderen Kapiteln oder gesonderten Teilplänen über die Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungsabfällen SUP, § 17 Abs. 2 UVPG Unterscheidung in Umweltprüfung von Plänen und Programmen und Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben (vgl. § 2 Abs. 1 und 4 UVPG) Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau Das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 zur Änderung des Baugesetzbuchs und des Raumordnungsgesetzes ist am 20. Juli 2004 in Kraft getreten. Das Gesetz wurde am 30. Juni 2004 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 31 S verkündet. Den Gesetzestext können Sie auf den Seiten Eine Neubekanntmachung des Baugesetzbuchs ist aus diesem Anlass geplant. Unmittelbarer Anlass für die Arbeiten am Baugesetzbuch war die Verpflichtung zur Umsetzung der EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. Plan-UP-Richtlinie). Das europaweit eingeführte Instrument der Umweltprüfung wird für Bauleitplanverfahren nutzbar gemacht und in die bestehenden Verfahrensschritte der Bauleitplanung integriert. Zur Erleichterung der kommunalen Planungspraxis wird die Umweltprüfung im Rahmen des Baugesetzbuchs als Trägerverfahren zur Vereinheitlichung der bislang nebeneinander stehenden planungsrechtlichen Umweltverfahren (Umweltverträglichkeitsprüfung, Verträglichkeitsprüfung nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, naturschutzrechtliche Eingriffsregelung) genutzt. Die Umsetzung der Richtlinie richtet das nationale Baurecht auf das europäische Recht neu aus. Es werden Vereinfachungen des Planungsrechts vorgenommen, so durch die Umgestaltung der Vorschriften über die Teilung von Grundstücken und die Einführung eines vereinfachten Umlegungsverfahrens. Darüber hinaus werden u. a. weitere aktuelle städtebauliche Fragen aufgegriffen und einer Lösung zugeführt. So wird der Ausbau und die Erneuerung von Gewerbe- und Handwerksbetrieben im nicht beplanten Innenbereich erleichtert und es werden die Grundlagen für flexiblere Fristen für die Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich geschaffen. Mit den neuen Regelungen insbesondere zu Biomasseanlagen liegt ein angemessener Ausgleich zwischen dem Anliegen der Förderung der Landwirtschaft und der erneuerbaren Energien einerseits und dem Schutz des Außenbereichs und der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung andererseits vor. Weiter werden den Gemeinden die rechtlichen Grundlagen für die Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen und Maßnahmen der "Sozialen Stadt" gegeben. Neben dem Recht der Bauleitplanung wird auch das Recht der Raumordnung geändert und an die Vorgaben des europäischen Rechts angepasst. Darüber hinaus wird das Raumordnungsgesetz um Regelungen ergänzt, die sich auf die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone beziehen und es ermöglichen, für einzelne raumordnerische Funktionen in dieser Zone Ziele und Grundsätze der Raumordnung aufzustellen. Weitere Informationen finden Sie in den Bundestagsdrucksachen 15/2250 und 15/2996, die Sie über das gemeinsame Informationssystem von Bundestag und Bundesrat (DIP) einsehen können. Nr. 184/04 Berlin, Bundeskabinett beschließt Umwelt-TÜV für Planungen Strategische Umweltprüfung beschlossen Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Strategischen Umweltprüfung beschlossen. Nach dem Gesetz sollen bestimmte Pläne und Programme zukünftig einer systematischen und vertieften Überprüfung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt unterzogen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass nachteilige Umweltauswirkungen einer Planung bereits frühzeitig im Planungsprozess erkannt und berücksichtigt werden. Gleichzeitig werden die Beteiligungsrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie der Verbände gestärkt. Mit dem Gesetz wird eine europäische Umweltrichtlinie ("Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme") umgesetzt. Zugleich wird das Bundesrecht an weitere internationale Rechtsvorschriften, beispielsweise das UN-ECE-Protokoll über die Strategische Umweltprüfung, angepasst. Eine Strategische Umweltprüfung ist danach künftig bei umweltbedeutsamen Planungsverfahren durchzuführen. Hierzu zählen etwa die Bundesverkehrswegeplanung, Abfallwirtschaftspläne, Planungen im Bereich der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes sowie bestimmte wasserwirtschaftliche Pläne und Programme. Zentrales Element ist der zu erstellende Umweltbericht, in dem die ermittelten Umweltauswirkungen des Plans oder Programms sowie Planungsalternativen beschrieben und bewertet werden. Umweltbehörden und Öffentlichkeit sind an der Planung zu beteiligen. Der Entwurf des Plans, der Umweltbericht sowie weitere Planungsunterlagen sind jeweils öffentlich auszulegen. Die Stellungnahmen der Umweltbehörden und der Öffentlichkeit sind bei der weiteren Planaufstellung einzubeziehen. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Plan zur Einsicht auszulegen. Dabei muss erläutert werden, wie der Umweltbericht und die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und weshalb dem angenommenen Plan der Vorzug vor den geprüften Alternativen gegeben wurde. Weitere Informationen: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung UVPG § 2 Begriffsbestimmungen (1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf 1. Menschen, Tiere und Pflanzen, 2. Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, 3. Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie 4. die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Wird über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Rahmen mehrerer Verfahren entschieden, werden die in diesen Verfahren durchgeführten Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung aller Umweltauswirkungen zusammengefasst. (2) Ein Vorhaben ist 1. nach Maßgabe der Anlage 1 a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, b) der Bau einer sonstigen Anlage, c) die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme, 2. die Änderung, einschließlich der Erweiterung, a) der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, b) der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, c) der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme. (3) Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind 1. Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, 2. Linienbestimmungen und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren, die für anschließende Verfahren beachtlich sind, 3. Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. Stufe 1 vorgelagerte Verfahren Stufe 2 nachfolgende Zulassungsverfahren Raumordnungsverfahren (optional) Linienbestimmung Bebauungsplan (ohne FNP; als Umweltprüfung durchführen, s. o. 1. Plan-UP) Planfeststellung Plangenehmigung (Bau)Genehmigung Bewilligung Erlaubnis Bergrechtliches Verfahren Flurbereinigungsverfahren 33 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

34 SUP und UVP? Strategische Umweltprüfung (RL 2001/42/EG)
Umweltbericht bei Aufstellung von LEPro, LEP: Landesentwicklungsprogramm/-plan Bsp. LEPro-Entwurf 2006 Berlin-Brandenburg (14 zu 18 Seiten) Regionalplänen Bauleitplänen Warum SUP neben UVP? (vgl. § 3 Abs. 1a UVPG) „Die bisherige UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung) setzt „auf Projektebene und damit am Ende von Planungs- und Entscheidungsprozessen häufig zu spät“ ein. „Aufgabe der „Strategischen Umweltprüfung“ ist es demgegenüber, bereits lange vor der Entscheidung über konkrete Einzelprojekte, Strategien und Planungen hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit zu durchleuchten...Dies gilt vor allem bei Plänen und Programmen in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung.“ UVPG: EU-Richtlinie: Bsp. Gemeinsame Landesplanung Berlin-Brandenburg: LEPro 2006: 14 Seiten Festlegungen (Grundsätze und Begründungen), 18 Seiten Umweltbericht 34 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

35 SUP – Bestandteile im Umweltbericht
Anhang I zu Richtlinie 2001/42/EG: „ermitteln – beschreiben – bewerten“ 1. Einleitung a) Kurzdarstellung Inhalt u. wichtigste Ziele des Bauleitplans, Beschreibung der Festsetzungen mit Angaben über Standorte; Art, Umfang u. Bedarf an Grund und Boden geplanter Vorhaben b) Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese ...berücksichtigt wurden, 2. Beschreibung/Bewertung der Umweltauswirkungen, die in UP nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, a) Bestandsaufnahme ...des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die ...erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über Entwicklung des Umweltzustands bei Durch- bzw. Nichtdurchführung der Planung c) geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Ausgleich nachteiliger Auswirkungen d) in Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgende zusätzliche Angaben a) Beschreibung der ... technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei Zusammenstellung ... aufgetreten sind... b) Beschreibung geplanter Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt (Monitoring) c) allgemein verständliche Zusammenfassung („nichttechnisch“) Quelle: Anhang I RL 2001/42/EG v gem. Artikel 5 Absatz 1 der RL; BauGB-Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a RICHTLINIE 2001/42/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ANHANG I Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Die Informationen, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 2 und 3 vorzulegen sind, umfassen a) eine Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Plans oder Programms sowie der Beziehung zu anderen relevanten Plänen und Programmen; b) die relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustands und dessen voraussichtliche Entwicklung bei Nichtdurchführung des Plans oder Programms; c) die Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden; d) sämtliche derzeitigen für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme unter besonderer Berücksichtigung der Probleme, die sich auf Gebiete mit einer speziellen Umweltrelevanz beziehen, wie etwa die gemäß den Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG ausgewiesenen Gebiete; e) die auf internationaler oder gemeinschaftlicher Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Plan oder das Programm von Bedeutung sind, und die Art, wie diese Ziele und alle Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms berücksichtigt wurden; f) die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (1), einschließlich der Auswirkungen auf Aspekte wie die biologische Vielfalt, die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, Boden, Wasser, Luft, klimatische Faktoren, Sachwerte, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze, die Landschaft und die Wechselbeziehung zwischen den genannten Faktoren. g) die Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen aufgrund der Durchführung des Plans oder Programms zu verhindern, zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen; h) eine Kurzdarstellung der Gründe für die Wahl der geprüften Alternativen und eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung vorgenommen wurde, einschließlich etwaiger Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen (zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse); i) eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung gemäß Artikel 10; j) eine nichttechnische Zusammenfassung der oben beschriebenen Informationen. Kriterien für die Bestimmung der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 Merkmale der Pläne und Programme, insbesondere in bezug auf - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm für Projekte und andere Tätigkeiten in bezug auf Standort, Art, Größe und Betriebsbedingungen oder durch die Inanspruchnahme von Ressourcen einen Rahmen setzt; - das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne und Programme – einschließlich solcher in einer Planungs- oder Programmhierarchie - beeinflußt; - die Bedeutung des Plans oder des Programms für die Einbeziehung der Umwelterwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung; - die für den Plan oder das Programm relevanten Umweltprobleme; - die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung der Umweltvorschriften der Gemeinschaft (z.B. Pläne und Programme betreffend die Abfallwirtschaft oder den Gewässerschutz). Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in bezug auf - die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen; - den kumulativen Charakter der Auswirkungen; - den grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen; - die Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt (z.B. bei Unfällen); - den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geographisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen); - die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund folgender Faktoren: = besondere natürliche Merkmale oder kulturelles Erbe, = Überschreitung der Umweltqualitätsnormen oder der Grenzwerte, = intensive Bodennutzung; - die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftlich oder international geschützt anerkannt ist. BauGB Anlage (zu § 2 Abs. 4 und § 2a) Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus 1. einer Einleitung mit folgenden Angaben: a) Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und b) Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden, 2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der a) Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden, b) Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung, c) geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und d) in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, 3. folgenden zusätzlichen Angaben: a) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, b) Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und c) allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage. ROG § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne (5) Es ist vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) durchgeführt wird. In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs I der Richtlinie 2001/42/EG zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Der Umweltbericht kann als gesonderter Teil in die Begründung des Raumordnungsplans nach Absatz 8 aufgenommen werden. Die öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, sind bei der Festlegung des Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts zu beteiligen. Es kann vorgesehen werden, dass geringfügige Änderungen von Raumordnungsplänen nur dann einer Umweltprüfung bedürfen, wenn gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/42/EG nach den Kriterien ihres Anhangs II festgestellt wurde, dass sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Diese Feststellung ist unter Beteiligung der öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen berührt werden kann, zu treffen. Sofern festgestellt wurde, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, sind die zu diesem Ergebnis führenden Erwägungen in den Entwurf der Begründung der Planänderung aufzunehmen. Es kann vorgesehen werden, dass bei Regionalplänen die Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu beschränken ist, wenn der Raumordnungsplan für das Landesgebiet, aus dem die Regionalpläne entwickelt werden, bereits eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG enthält. Ebenso kann vorgesehen werden, dass die Umweltprüfung sowie andere, auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften erforderliche Verfahren zur Prüfung von Umweltauswirkungen gemeinsam durchgeführt werden. 35 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

36 Vorhaben-UVP – Wann? Gesetz über die UVP (UVPG) – Anlage 1
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie 2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe 3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschl. Verarb. 4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffinat 5. Oberflächenbehandlung von Kunststoffen 6. Holz, Zellstoff 7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirt. Erzeugn 8. Verwertung, Beseitigung von Abfällen und sonst. Stoffen 9. Lagerung von Stoffen und Zubereitungen 10. Sonstige Industrieanlagen 11. Kernenergie 12. Abfalldeponien 13. Wasserwirt. Vorh. mit Benutzung oder Ausbau Gewässer 14. Verkehrsvorhaben 15. Bergbau 16. Flurbereinigung 17. Forstliche Vorhaben 18. Bauplanungsrechtliche Vorhaben 19. Leitungsanlagen und andere Anlagen 36 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

37 SUP LEPro-Entwurf 2006 37 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

38 Gesetz über die UVP - UVPG
UVP – Wann? Gesetz über die UVP - UVPG 38 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

39 Bauplanungsrechtliche Vorhaben (Anlage 1 Ziffer 18 UVPG)
UVP – Wann? Bauplanungsrechtliche Vorhaben (Anlage 1 Ziffer 18 UVPG) B-Planverfahren, bisheriger Außenbereich, nur Stufe 1-UVP (Aufstellungsverfahren, s. § 17 Abs. 1 UVPG) Obligatorische UVP für B-Pläne werden als (S)UP durchgeführt, Vorprüfung des Einzelfalls entfällt. B-Pläne zu anderen Anlage-1-Vorhaben immer mit zweistufiger UVP, ohne Doppelarbeit: Prüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken, Teilprüfungen zu einer Gesamtbewertung zusammenfassen (vgl. § 17 UVPG) UVP Vorprüfung Feriendorf, Hotel Betten; Zimmer > 300; > 200 ; Campingplatz Stellplätze > 200 50-200 Freizeitpark Grundfläche > 10 ha 4-10 ha Industriefläche 2-10 ha Städtebauprojekt Einkaufszentrum Geschossfläche > m² Parkplatz > 1 ha 0,5-1 ha UVPG § 17 Aufstellung von Bauleitplänen (1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3, insbesondere bei Vorhaben nach den Nummern 18.1 bis 18.9 der Anlage 1, aufgestellt, geändert oder ergänzt, wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 1 bis 3 sowie den §§ 3 bis 3f im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Abweichend von Satz 1 entfällt eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung des Einzelfalls, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs, die zugleich den Anforderungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durchgeführt wird. (2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. (3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden. 39 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

40 UVP – Wie? Antragsunterlagen: Ermittlung, Beschreibung und Bewertung unmittelbarer u. mittelbarer Auswirkungen des Vorhabens Lebewesen: 1. Menschen, Tiere und Pflanzen Medien: 2. Boden, Wasser, Luft, Klima Güter: 3. Landschaft 4. Kulturgüter, sonst. Sachgüter 5. Wechselwirkung zwischen o.g. Schutzgütern Schwerpunkt UVP: Bewertung Umweltverträglichkeit Schwerpunkt ROV: Bewertung Raumverträglichkeit    „UVP ...Hier haben sich viele Hoffnung nicht erfüllt.“ Steinberg/Berg/Wickel: Fachplanung, 3. Auflage 2000, S. 6. Sebi: 2000/3896 40 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

41 UVP-Verfahren Beteiligungsverfahren Behörden zur Stellungnahme
UVP pflichtiges Vorhaben? „Screening“ Antragskonferenz - Scoping Erörterung Untersuchungsrahmen, Erstellung Verfahrensunterlage Beteiligungsverfahren Behörden zur Stellungnahme Stufe 1-UVP: öffentliche Auslegung, Stellungnahmemöglichkeit Stufe 2-UVP: s.o aber mit Anhörung wie bei Planfeststellung Screening § 3a-f UVPG (sreen, engl.: Sieb, screening: „Durchsiebung“)  -          Träger des Vorhabens reicht geeignete Angaben zum Vorhaben ein  -          Feststellung der UVP-Pflicht; Ausnahme: zwingende Gründe der Verteidigung oder zwischenstaatlicher Verträge ; jährliche Unterrichtungspflicht BMV an BMU über Anwendung der Befreiungsklausel. -          unterbleibt UVP, ist Bekanntmachung zwingend, -          bei Auslegung Mitteilung: UVP, ja oder nein?  „Scoping“ – „Scoping-Termin“ (scope, engl.: Rahmen, Reichweite, Bereich, Umfang, Weite, Wirkungsbereich) (Rahmen und Inhalt der Untersuchung abgrenzen) Träger des Vorhabens reicht geeignete Angaben zum Vorhaben ein Zuständige Behörde gibt Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Unterrichtung des Vorhabenträgers durch Behörde über Inhalt und Umfang der Unterlagen. Antragsunterlagen -          Einbeziehung der Öffentlichkeit (vgl. BauGB) -          Ergebnis der UVP ist zu berücksichtigen (vgl. ROV) -          UVP ist unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Entscheidung über Zulässigkeit von Vorhaben -          Behördliche Verfahren (§ 2 UVPG) Bewertung Umweltauswirkungen Grundlage: zusammenfassende Darstellung (Verfahrensunterlage, behördliche Stellungnahmen, Äußerungen Öffentlichkeit, ggf. Erörterungstermin), Berücksichtigung des Ergebnisses bei Entscheidung Unterrichtung Vorhabenträger, Beteiligte und Öffentlichkeit 41 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

42 FFH-Verträglichkeitsprüfung
EU-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebens- räume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen von 1992 Fauna(Tiere)-Flora(Pflanzen, „Florist“)-Habitat (Lebensraum)-Richtlinie (Umsetzung in Deutschland: 1998, BNatSchG-Novelle) Ziel: biologische Vielfalt in einem europaweiten ökologischen Verbundsystem besonderer Schutzgebiete (Natura 2000), natürliche Ausbreitung und Wiederbesiedlung Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung - FFH Europäische Vogelschutzgebiete Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom , S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 vom , S. 1) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) Eingriffe im FFH-Gebiet [Bearbeiten] Protest gegen die Ausweisung Eiderstedts als FFH-Gebiet Bei Eingriffen im FFH-Gebiet muss nun zuvor eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden (§ 34 Abs. 1, 2 BNatSchG). Hier gilt ein grundsätzliches Verschlechterungsverbot. Diese Verträglichkeitsprüfung wird unabhängig von einer eventuell zusätzlich erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVPG durchgeführt. Auch die Abarbeitung der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. dessen Umsetzung in der jeweiligen Landesgesetzgebung wird unabhängig davon durchgeführt. Ergibt die Verträglichkeitsprüfung, dass das Projekt zu Beeinträchtigungen eines FFH-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es zunächst unzulässig. Diese Unzulässigkeit des Projekts kann nur überwunden werden, wenn im Rahmen einer Alternativenprüfung (§ 34 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) nachgewiesen werden kann, dass es keine Projekt- und Standortalternative gibt, die unter zumutbaren Bedingungen realisiert werden kann und das Gebiet nicht oder geringer beeinträchtigen als das eigentliche Vorhaben. Außerdem muss als weitere kumulative Zulassungsvoraussetzung ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden. Dieses muss im Einzelfall höher wiegen als das öffentliche Interesse am Schutz des betroffenen Gebietes. Wird durch den Eingriff ein so genannter prioritärer Lebensraum betroffen, ist bei bereits eingetragenen FFH-Gebieten die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich. Ist der Eingriff nach dem Bundesnaturschutzgesetz in einer Natura 2000-Fläche zulässig, muss dafür ein Ausgleich geleistet werden. Bundesamt für Naturschutz, Prüfung der FFH-Verträglichkeit Für Pläne (z.B. einen Bebauungsplan) oder Projekte (z.B. eine Bundesfernstraßenplanung), die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Gebiet des Netzes "Natura 2000" (FFH-Gebiete und EU-Vogelschutzgebiete) erheblich beeinträchtigen können, schreibt Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes die Prüfung der Verträglichkeit dieses Projektes oder Planes mit den festgelegten Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes vor. Insofern ist für Pläne und Projekte zunächst in einer FFH-Vorprüfung i.d.R. auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu klären, ob es prinzipiell zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes kommen kann. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nachweislich auszuschließen, so ist eine vertiefende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Die Entscheidung ist lediglich nachvollziehbar zu dokumentieren. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Sind erhebliche Beeinträchtigungen nicht mit Sicherheit auszuschließen, muss zur weiteren Klärung des Sachverhaltes eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 ff. BNatSchG durchgeführt werden. Grundsätzlich gilt im Rahmen der Vorprüfung ein strenger Vorsorgegrundsatz, bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung löst die Pflicht zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung aus. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt auf der Basis der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand einer FFH-VP sind somit die: Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie: biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind. Den entscheidenden Bewertungsschritt im Rahmen der FFH-VP stellt die Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen dar. Die Erheblichkeit kann immer nur einzelfallbezogen ermittelt werden, wobei als Kriterien u.a. Umfang, Intensität und Dauer der Beeinträchtigung heranzuziehen sind. Rechtlich kommt es darauf an, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen führen kann, nicht darauf, dass dies nachweislich so sein wird. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintretens erheblicher Beeinträchtigungen genügt, um die Unzulässigkeit eines Projekts oder Plans auszulösen. In der Praxis stellt dennoch die Bestimmung der Erheblichkeit ein zentrales Problem dar. Das Bundesamt für Naturschutz hat daher zu diesem Thema ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vergeben (FKZ ), in dem konkrete Hinweise zur Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen im Sinne des § 34 BNatSchG erarbeitet wurden. Führt ein Projekt bzw. ein Plan einzeln oder aber erst im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen, ist eine abweichende Zulassung im Rahmen einer FFH-Ausnahmeprüfung nach § 34 Abs. 3-5 BNatSchG nur möglich, soweit: das Projekt bzw. der Plan aus den gesetzlich geforderten Gründen eines öffentlichen Interesses zwingend notwendig ist und die konkret betroffenen Natura 2000-Belange nachweislich überwiegt zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt bzw. Plan verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind und die in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Hinsicht fachlich erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Natura 2000-Netzes qualitativ und quantitativ in hinreichender Form vorgesehen bzw. umgesetzt wurden. Da der Artikel 6 bei der Verwaltung der Gebiete eine entscheidende Rolle spielt, hat die Europäische Kommiss einen  Interpretationsleitfaden für diesen Artikel herausgegeben. 42 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

43 FFH-Verträglichkeitsprüfung – Wann?
Projekte (=Vorhaben und Maßnahmen) Pläne (Bauleit-, Regional- u. Landespläne) Linienbestimmungen (Vorbereitung für Planfeststellungen bei Straße u. Wasserweg) §§ 34, 35 BNatSchG; § 1a BauGB; § 7 Abs. 7 ROG; Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag Projekte: Vorhaben und Maßnahmen, sofern sie einer behördlichen Entscheidung oder einer Anzeige an eine Behörde bedürfen oder von einer Behörde durchgeführt werden LEP GR Berlin-Brandenburg, 2. Entwurf vom , S. 55: „Gemäß Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen. In Brandenburg wird diese Bestimmung durch die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f BNatSchG (jetzt §§ 32 – 38) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL (veröffentlicht im Amtsblatt vom 18. Juli 2000) konkretisiert.“ 43 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

44 FFH-Verträglichkeitsprüfung
§ 34 BNatSchG: 1. Natura 2000-Gebiete betroffen? (Flächeninanspruchnahme oder Einwirkung auf Flächen) Ja! erhebliche Beeinträchtigungen = unzulässig Ausnahme: zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses (auch sozialer oder wirtschaftlicher Art), zumutbare Alternativen nicht gegeben 2. Prioritäre Biotope/Arten betroffen? Seegraswiesen, Lagunen (Strandseen), Salzwiesen im Binnenland, Salzsteppen, Gipssteppen, Graudünen mit krautiger Vegetation, Braundünen, Dünenwälder, Dickichte des Küstenbereichs mit Wacholder, Heidegebiete, naturnahe Hochmoore, kalkreiche Niedermoore, Moorwälder, Schlucht- und Hangmischwälder, kalkreiche Schutthalden Ausnahme: zwingende Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses dann nur noch: Gesundheit, öffentliche Sicherheit, Verteidigung und Zivil-Schutz, günstige Umweltwirkungen, sonstige Ausnahmegründe (s. o.) nur nach Stellungnahme der Kommission über BMU. Grundsätzlich ist es dabei jedoch nicht relevant, ob der Plan oder das Projekt direkt Flächen innerhalb des NATURA-2000-Gebietes in Anspruch nimmt oder von außen auf das Gebiet einwirkt. Prioritäre Biotope/Arten: Anhang I Richtlinie 92/43/EWG mit * 44 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

45 FFH-Verträglichkeitsprüfung
keine Prüfung von Vorhaben (da sonst Doppelprüfung) in B-Plangebieten (§ 30 BauGB), bei B-Planaufstellung (§ 33 BauGB)   Prüfung: Innenbereich § 34 BauGB Außenbereich § 35 BauGB Vermutungsregel: i. d. R. keine Beeinträchtigung: Lückenschließung Hoferweiterung Gartenbaubetrieb Jagd Aber: Motorsportveranstaltung  Beurteilungsgrundlage Landschaftsplanung: Landschaftsplanung für Beurteilung FFH-Verträglichkeit heranzuziehen. § 14 BNatSchG Verwaltungsvorschrift der Landesregierung zur Anwendung der §§ 19a bis 19f Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Brandenburg, insbesondere zur Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie Dieser Erlass dient ausschließlich der Anwendung der §§ 19a - 19f BNatSchG im Land Brandenburg. Er ist auf alle von der Brandenburgischen Landesregierung gemeldeten FFH-Gebiete und die in Brandenburg liegenden Europäischen Vogelschutzgebiete anzuwenden (im folgenden "Natura 2000"-Gebiete). Nicht erfasst werden Landschaftselemente nach Art. 10 der FFH-Richtlinie. 1. Vorbemerkungen 1.1 Allgemeines Durch die §§ 19 a bis 19f BNatSchG wurde die Richtlinie des Rates zur Erhaltung der natürlichen[1] Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in deutsches Recht [2] umgesetzt. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, ein kohärentes europäisches ökologisches Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung "Natura 2000" zu errichten und zu erhalten. Hauptziel dieser Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Das gemäß dieser Leitlinie zu entwickelnde Netz besteht aus Gebieten gemeinschaftlicher Bedeutung, die die natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I sowie die Habitate der Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie umfassen; es muß den Fortbestand eines günstigen Erhaltungszustandes dieser Lebensraumtypen und Habitate der Arten gewährleisten. Das Netz "Natura 2000"[3] umfaßt auch die von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesenen besonderen Schutzgebiete.[4] 1.2 Rechtsgrundlagen Die Vorschriften des BNatSchG gelten teilweise unmittelbar, teilweise müssen sie in Landesrecht umgesetzt werden. Unmittelbar gelten folgende Vorschriften: - § 19a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 bis 4, - § 19b Abs.1 Satz 2 und 3, - § 19d Satz 1 Nr.1 und Satz 2, - § 19e - § 19f Abs. 1 § 19a Abs.2 enthält die grundlegenden Begriffsdefinitionen, § 19b befasst sich mit der Auswahl der Gebiete und ihrem Schutz durch die Länder, § 19d enthält die Regelungen für Pläne, § 19e stellt die Sonderregelung für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und stoffliche Belastungen dar, § 19f regelt das Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften. Folgende Vorschriften gelten für eine Übergangszeit bis zur Umsetzung in Landesrecht, längstens bis zum 08. Mai 2003, unmittelbar (§39 Abs. 1): - § 19b Abs.5, - § 19c, - § 19d Satz 1 Nr.2. § 19b Abs. 5 regelt den vorläufigen Schutz von Natura 2000-Gebieten, § 19c befasst sich mit der Verträglichkeits- und Ausnahmenprüfung und ihren Rechtsfolgen, § 19d Satz 1 Nr. 2 führt die Verträglichkeitsprüfung für Pläne ein. Außerhalb des BNatSchG sind noch folgende in anderen Gesetzen enthaltene Vorschriften, die die FFH-Richtlinie ebenfalls umsetzen, maßgebend: - § 6 Abs.2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Versagung von wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung -, - § 1a Abs.2 Nr.4 Baugesetzbuch (BauGB) - Umweltschützende Belange in der Bauleitplanung - - § 29 Abs.3 BauGB - Beeinträchtigung von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäischen Vogelschutzgebieten durch Vorhaben im unbeplanten Innenbereich -, - § 34 Abs.4 Satz 5 BauGB - Anwendung des § 1a BauGB auch auf Satzungen nach § 34 Abs.4 Satz 1 Nr.3 BauGB-, - § 7 Abs.7 Raumordnungsgesetz (ROG) - Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne - 1.3 Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift; Rechtswirkungen Die Liste der FFH-Gebiete wird als Ergebnis der Kabinettsentscheidung für die Meldung an die EU-Kommission zusammen mit Karten und Gebietsinformationen im Amtsblatt für das Land Brandenburg veröffentlicht. Mit der zweiten Tranche kommt das Land Brandenburg seiner Pflicht nach, eine vollständige und abschließende Liste von FFH-Gebieten vorzulegen. Durch die Veröffentlichung sind die FFH-Gebiete genau bekannt und wird insofern Rechtssicherheit hergestellt. Zeitgleich mit der Veröffentlichung tritt diese Verwaltungsvorschrift (VV) in Kraft. Zusätzlich macht das BMU die FFH-Gebiete, die die Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen hat, und die Vogelschutzgebiete nach § 19a Abs. 4 im Bundesanzeiger bekannt. Wegen unmittelbarer Rechtswirkungen der FFH-Richtlinie hat der[5] dann einsetzende vorläufige gesetzliche Schutz nach § 19b Abs. 5 keine eigenständige Bedeutung mehr. Für die gemeldeten Gebiete besteht ein Verschlechterungsverbot, kein generelles Veränderungs- verbot, auch kein Verbesserungsgebot. Die gemeldeten Gebiete können in unterschiedlicher Weise unter Schutz gestellt werden: Durch Schutzgebietsausweisungen, durch vertragliche Vereinbarungen und durch Schutzmaßnahmen nach anderen Fachgesetzen (§ 19b Abs.2 bis 4); hierfür steht der Zeitraum bis zum Jahre 2004 zur Verfügung. Unter den Voraussetzungen des § 19c Abs.3 bis 5 sind Ausnahmen vom Gebietsschutz möglich (vgl. 4.). 1.4 Verträglichkeitsprüfung; Verhältnis zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Nach § 19c Abs. 1 Satz 1 ist vor der Zulassung oder Durchführung eines Projektes im Sinne des § 19a Abs. 2 Nr. 8 dessen Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines "Natura 2000"-Gebietes zu untersuchen. Die Untersuchung zur Verträglichkeit ist regelmäßig in die gutachterlichen Ausarbeitungen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie oder eines landschaftspflegerischen Begleitplans integrierbar. Die über diese Ausarbeitungen hinausgehende Untersuchung zur Verträglichkeit beschränkt sich auf die weitergehenden speziellen Erhaltungsziele des jeweiligen "Natura 2000"- Gebiets. Die Prüfung, ob für das zur Entscheidung anstehende Projekt eine Verträglichkeitsprüfung (VP) erforderlich ist, und das Ergebnis der VP sind gesondert darzustellen. Abweichend von § 12 UVPG entfaltet das Ergebnis der VP eigene Rechtswirkungen nach § 19c Abs. 2. Die VP ersetzt nicht die Anwendung der Eingriffsregelung (ER) nach den §§10 ff. BbgNatSchG und die Vorschriften über die Integration der ER in die Bauleitplanung nach § 8a (vgl. § 19f Abs. 3 BNatSchG). 2. Prüfschritte für Projekte Bei der Prüfung von Vorhaben und Maßnahmen auf ihre Zulässigkeit nach den FFH-Vorschriften sind folgende Prüfschritte zu unterscheiden: - Prüfung, ob ein Projekt im Sinne der Legaldefinition des § 19a Ziff.8 vorliegt. Diese Prüfung schließt die Frage ein, ob das Vorhaben (nach den Fallgruppen der Buchstaben a) bis c) des § 19a Abs. 2 Nr.8) überhaupt geeignet ist, ein "Natura 2000"-Gebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich zu beeinträchtigen (Vorprüfung, vgl. 2.1) - Verträglichkeitsprüfung (vgl. 3.); hier ist die Frage zu erörtern, ob das Projekt angesichts des konkreten Einzelfalls tatsächlich zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen kann und damit unverträglich ist (vgl. 3.1). - ggf. Prüfung, ob Ausnahmen möglich sind (vgl. 4.). 2.1 Projektbegriff Die Projektdefinition in § 19a Abs. 2 Nr. 8 untergliedert sich in 3 Fallgruppen (Buchstaben a), b) und c)). Ein Vorhaben kann mehrere dieser Varianten erfüllen. Buchstabe a) erfasst antrags- und anzeigepflichtige sowie von einer Behörde durchgeführte Vorhaben und Maßnahmen innerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes. Buchstabe b) erfasst zulassungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne von § 10 BbgNatSchG. Buchstabe c) erfasst nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und Gewässerbe- nutzungen, die nach dem WHG einer Erlaubnis oder einer Bewilligung bedürfen. Die Buchstaben b) und c) können ausnahmsweise auch auf Projekte zur Anwendung kommen, die außerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes liegen, das Gebiet aber erheblich beeinträchtigen können. Der Projektbegriff ist nur erfüllt, wenn die o. g. Vorhaben der Fallgruppen a), b) und c) überhaupt geeignet sind, ein "Natura 2000"-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Im Einzelfall können auch Summenwirkungen, d.h. das Zusammenwirken mehrerer Projekte, zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen (§ 19a Abs. 2 Nr. 8). Hinsichtlich der Eignung ist eine überschlägige Einschätzung vorzunehmen. Sind auf Grund dieser Einschätzung erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu erwarten, ist der Projektbegriff nicht erfüllt und keine VP erforderlich. Kriterien für diese Einschätzung sind die Größe der Maßnahme, die Empfindlichkeit der Schutzgüter sowie die Schwere und Dauer der Auswirkungen. Die Eignung, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen, kann bereits dann verneint werden, wenn sich dies unter Zugrundelegung bisheriger Erfahrungswerte (ohne genauere Untersuchungen) aufdrängt. Folgende Vorhaben und Maßnahmen sind nach der o.g. Vermutungsregel regelmäßig nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen: - privilegierte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.1 Nr.1 und 2 BauGB im räumlichen Zusammenhang mit der vorhandenen Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder des Gartenbaubetriebes; - Tätigkeiten oder Maßnahmen der täglichen Wirtschaftsweise in der Land- und Fischereiwirtschaft nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sowie Tätigkeiten und Maßnahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, wenn sie keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an die Behörde bedürfen; - begünstigte Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs.4 BauGB; - die Schließung von Baulücken im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB; - die Ausübung von zulassungs- oder anzeigefreien Sport-, Freizeit- und Erholungstätigkeiten sowie die sachgerechte Jagdausübung; für anzeige- bzw. genehmigungspflichtige Sportveranstaltungen, die bisher durchgeführt wurden, gilt Bestandsschutz. Dies gilt nicht für Sportveranstaltungen, die dem Motorsport zuzurechnen sind; - Sanierungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr nach dem BBodSchG sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben, soweit sie nicht nach anderen Fachgesetzen einer behördlichen Gestattung bedürfen oder anzeigepflichtig sind; - Melkstände und Weidezäune (Weideeinrichtungen) unabhängig davon, ob sie nach anderen Fachgesetzen einer behördlichen Entscheidung bedürfen; - bauliche Anlagen im Sinne § 2 Abs. 1 BauOBbg außerhalb eines "Natura 2000"-Gebietes bei Einhaltung eines Mindestabstandes von 300 Metern. Sollen bauliche Anlagen innerhalb des Mindestabstandes von 300 Metern errichtet werden, ist, insbesondere bei Abgrabungen, im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebiete vorliegen kann; - bei Wohnbebauung , Sportanlagen und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in der Umgebung von FFH-Gebieten ist von einer erheblichen Beeinträchtigung regelmäßig nicht auszugehen; - Forschungs- und Entwicklungsaufgaben an Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die regelmäßig genehmigungs- und anzeigefrei sind; - Vorhaben, die von außen auf ein "Natura 2000"-Gebiet durch Faktoren wie Lärm, Erschütterung, Bewegung, Licht und nicht gefährdende Stäube einwirken (die Gebiete wurden vorrangig zum Schutz von Lebensräumen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ausgewählt, die durch diese Umweltfaktoren in der Regel nicht beeinträchtigt werden; außerdem sind die "Natura 2000"-Gebiete in der Regel so abgegrenzt, dass die maßgeblichen Bestandteile der Lebensraumtypen nach Anhang I und die Habitate der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie bzw. die Vogelarten nach der Vogelschutzrichtlinie durch ausreichende räumliche Entfernung von unmittelbaren Einwirkungen aus der Umgebung abgeschirmt sind); Vorhaben, die grundsätzlich einer Planfeststellungspflicht unterliegen, sind regelmäßig Projekte i.S.d. § 19a Abs. 2 Nr. 8. Ausgenommen davon sind Planfeststellungsverfahren nach § 31 WHG, soweit es sich um wasserbauliche Vorhaben in Ausführung rechtsverbindlicher Braunkohlen- und Sanierungspläne handelt. Die Unterhaltung, Instandsetzung, Überwachung und Grunderneuerung von Verkehrsinfrastruktur (z.B. Entwicklung von Verkehrsknoten, Abbiegespuren), von Ver- und Entsorgungsleitungen/- anlagen, Sportanlagen, Feld- und Waldwegen sowie gemeindlichen Reit-, Rad- und Wanderwegen stellen keine Projekte dar und bedürfen dementsprechend keiner Prüfung auf Verträglichkeit gemäß den §§ 19a bis 19f. 2.2 Anwendbarkeit der VP im Verhältnis zu anderen Rechtvorschriften Liegt ein Projekt i.S.v. § 19 a Abs.2 Ziff.8 BNatSchG vor, ist die Verträglichkeit zu prüfen. Das in § 19f geregelte Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften ist zu beachten. a) beplanter Innenbereich (§ 19f Abs. 1 Satz 1) Für die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 BauGB innerhalb des Geltungsbereiches von rechtsverbindlichen Bebauungsplänen ist eine VP nicht erforderlich (vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Vor der Erteilung von Baugenehmigungen nach § 33 BauGB ist ggf. die vorherige Durchführung der VP im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans erforderlich, ansonsten fehlt die erforderliche Planreife. b) unbeplanter Innenbereich, Außenbereich sowie planfeststellungsersetzende Bebauungspläne (§ 19f Abs. 1 Satz 2) Vorhaben im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB, die als Projekte einzustufen sind, unterfallen einer VP (§ 29 Abs. 3 BauGB). Vorhaben im baulichen Außenbereich nach § 35 BauGB, sofern sie Projekte darstellen, sowie eine Planfeststellung ersetzende Bebauungspläne sind ebenfalls einer VP zu unterziehen (§ 19f Abs. 1 Satz 2). c) Regelungen durch andere naturschutzrechtliche Vorschriften (§ 19f Abs. 2) Andere naturschutzrechtliche Ge- und Verbotsvorschriften sind insoweit anzuwenden, als sie strengere Anforderungen stellen als die §§ 19c und 19e (§ 19f Abs. 2 Satz 1). Allerdings bleiben die Pflichten zur Beteiligung bzw. Unterrichtung der Kommission unberührt (§ 19f Abs. 2 Satz 2). Sollte bereits aus anderen naturschutzfachlichen Gründen eine Befreiung oder Ausnahmegenehmigung versagt werden müssen, erübrigt sich eine VP. 3. Verträglichkeitsprüfung Die Maßstäbe für die Prüfung der Verträglichkeit eines Projektes sind die Erhaltungsziele für das jeweilige Gebiet (§ 19c Abs.1 S.1). 3.1 Erhebliche Beeinträchtigungen (§ 19c Abs.2) a) allgemeine Aussagen Nach § 19c Abs.2 ist ein Projekt unzulässig, wenn es zu erheblichen Beeinträchtigungen eines "Natura 2000"-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Erheblich ist die Beeinträchtigung, wenn die Veränderungen oder Störungen in ihrem Ausmaß oder ihrer Dauer dazu führen, daß ein Gebiet seine Funktionen in Bezug auf die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck gar nicht mehr oder nur noch in deutlich eingeschränktem Umfang erfüllen kann. Für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung ist die Störungsempfindlichkeit der Arten, um derentwillen das besondere Schutzgebiet eingerichtet wurde, ein wesentliches Kriterium. Besondere Bedeutung hat der Schutz von prioritären Biotopen und prioritären Arten. Prioritäre Biotope und Arten sind nur in den Anhängen I bzw. II der FFH-Richtlinie enthalten und mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet (§ 19a Abs. 2 Nr. 5 und 6). Die Bewertung hat sich an dem betroffenen Schutzgebiet zu orientieren; über die Betrachtung des einzelnen Gebietes hinaus sind nicht die Auswirkungen auf das Natura 2000-Netz insgesamt abzuprüfen. Projekte, die sich in der Umgebung des "Natura 2000"-Gebiets befinden, dürften nur durch Veränderungen des Wasserhaushaltes oder durch Stoffeinträge emittierender Anlagen ausnahmsweise Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele für das "Natura-2000"-Gebiet auslösen können. b) Erheblichkeitseinschätzung, Verfahrensablauf und Beurteilungsgrundlagen In der Regel werden erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder der für den Schutzzweck wesentlichen Bestandteile eines Gebietes nur durch größere Vorhaben oder Planungen - ausgenommen bei kleineren Schutzgebieten - ausgelöst werden können. Der situationsangepaßte Darlegungs- und Prüfaufwand verteilt sich regelmäßig wie folgt: 1.) Darlegungen durch die Behörde - Soweit eine Schutzgebietsausweisung im Sinne der §§ 19ff. BbgNatSchG vorliegt, ergeben sich nach § 19c Abs.1 Satz 2 die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem darin genannten Schutzzweck. Der Schutzzweck wird in den Schutzerklärungen entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und den erforderlichen Gebietsabgrenzungen bestimmt (§ 19 b Abs. 3 Satz 1). In den Schutzerklärungen soll dargestellt werden, ob prioritäre Biotope oder Arten zu schützen sind (§ 19 b Abs.3 Satz 2). Sollten die "Natura 2000"-relevanten Erhaltungsziele noch nicht in eine Schutzgebietsverordnung aufgenommen worden sein, sind diese durch die Behörde vorzugeben. Die Behörde leitet diese aus dem vorliegenden Datenbestand ab, insbesondere aus den Standarddatenbögen oder Gebietssteckbriefen sowie vorhandenen Schutzgebietsgutachten. - Im Rahmen der Prüfung von Beeinträchtigungen einer bestimmten Art oder eines bestimmten Lebensraums sind nur diejenigen Bestandteile des Schutzgebiets maßgeblich, die einen günstigen Erhaltungszustand der jeweiligen Art oder des jeweiligen Lebensraums sicherstellen sollen. Gesamtschutzgebietsbezogene Daten über die naturräumliche Ausstattung werden von der Behörde zur Verfügung gestellt. - Bestimmung des Untersuchungsrahmens durch die Behörde nach Abstimmung mit dem Vorhabenträger (ggf. im Rahmen eines Scoping-Verfahrens), bei der unter anderem der Wirkraum des Projekts näher bestimmt wird. 2.) Darlegungen durch den Vorhabenträger Situationsangepasst können die inhaltlichen Prüfschritte nach folgenden Maßstäben - bei Bedarf im Rahmen einer Studie - erfolgen: - Bildung von Beeinträchtigungsbändern um den Projekt- oder den Planungsstandort herum, differenziert nach unterschiedlich starken (z.B. starken, mittleren und schwachen) Beeinträchtigungen; - Darlegung, ob die gemäß den Schutzgebietsausweisungen der Meldeliste als Erhaltungsziele genannten Arten und Lebensräume beeinträchtigt werden können. Untersuchung, ob sich diese Arten oder Lebensräume im beeinträchtigten Bereich (Wirkraum) befinden und wie empfindlich diese Arten oder Lebensräume angesichts der Beeinträchtigungen einzustufen sind (stark, mittel, wenig empfindlich); - Abgleich, in welchem anteiligen Maß das Verbreitungsgebiet der zu schützenden Populationen oder Lebensräume im gesamten Schutzgebiet beeinträchtigt wird. Soll die Trennungswirkung eines Projekts untersucht werden, ist die insoweit möglicherweise beeinträchtigte Population zu untersuchen; das Ausmaß derartiger Untersuchungen muß in angemessenem Verhältnis zum Eingriff stehen. Werden wesentliche Anteile des Verbreitungsgebietes der zu schützenden Art oder des zu schützenden Lebensraumes im Schutzgebiet beeinträchtigt, ist der günstige Erhaltungszustand nach Art. 1 Buchst. e) bzw. i) FFH-Richtlinie nicht mehr gewährleistet. - Im Rahmen der Prüfung, ob die Beeinträchtigung erheblich ist, können Änderungen des Projekts zur Minderung der Eingriffsfolgen nach § 12 Abs. 1 BbgNatSchG berücksichtigt werden und im Ergebnis dazu führen, eine erhebliche Beeinträchtigung auszuschließen. Auf das Vorhaben bezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 12 Abs. 2 BbgNatSchG, die bereits zum Zeitpunkt des Eingriffs ihre kompensatorische Wirkung entfalten, können ebenfalls in der Erheblichkeitsprüfung berücksichtigt werden. Nicht berücksichtigt werden können spätere Ausgleichsmaßnahmen nach § 12 Abs. 2 Bbg- NatSchG. Eine Ausnahme hiervon stellt insoweit die Vorschrift des § 19e dar, die speziell für Anlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz die Berücksichtigung von Kompensationsmaßnahmen nach § 8 Abs.2 ausdrücklich ermöglicht. 3.) Prüfung der Studie bzw. der vorgelegten Unterlagen durch die Behörde 3.2 Prüfergebnis Ergibt die Prüfung, daß das Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann, ist es unzulässig nach § 19c Abs. 2. Gleichwohl kann das Projekt auf Grund der Ausnahmeregelungen des § 19c Abs. 3 und 4 zugelassen werden. 4. Ausnahmen vom Verbot des § 19c Abs.2 Wenn ein Projekt unzulässig ist, weil es zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines "Natura 2000"-Gebietes führen kann, darf es nur zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die im folgenden unter 4.1 und 4.2 erläuterten Voraussetzungen kumulativ vorliegen, wobei eine Prüfungsreihenfolge nicht vorgegeben ist: 4.1 Fehlen von zumutbaren Alternativen (§19c Abs.3 Nr.2) Diese Voraussetzung liegt vor, wenn der mit dem Projekt verfolgte Zweck an einem anderen Standort oder durch eine andere Ausführung ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen nicht erreicht werden kann, d. h. eine zumutbare Standort - oder Ausführungsalternative nicht gegeben ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Eine wesentliche Voraussetzung der Alternativenprüfung ist, daß der Vorhabenträger hinreichend detaillierte Unterlagen für mehrere Standorte bzw. Trassen vorlegt. Bei der Prüfung, ob eine Alternative vorhanden ist, ist von den Zielen auszugehen, die mit dem Projekt erreicht werden sollen. Aus dem Kreis der Alternativen ist unter Beachtung des Gebots der Verhältnismäßigkeit (Zumutbarkeit) die dem Schutz des Natura 2000-Gebietsnetzes am ehesten gerecht werdende auszuwählen. Um eine Alternative als unverhältnismäßig bzw. unzumutbar ausschließen zu können, muss der erhöhte Aufwand bei der Realisierung der Alternative in Relation zu der Schwere der ansonsten auftretenden Gebietsbeeinträchtigungen gesetzt werden. In diesem Zusammenhang sind wirtschaftliche Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Betriebswirtschaftliche Erwägungen allein sind für die Bewertung der Angemessenheit nicht ausreichend. Eine zumutbare Alternative ist zu verwirklichen, sie ist einer Abwägung nicht zugänglich. Im Falle einer Alternative, die den mit dem Vorhaben verfolgten Zweck ohne bzw. ohne erhebliche Beeinträchtigungen erreicht, wird dem Projekt ohne weitere Prüfung nach 4.2 zugestimmt. Wurde eine Alternative gefunden, die zu geringeren aber immer noch erheblichen Beeinträchtigen führt, oder konnte keine Alternativlösung gefunden werden, muß das Projekt darüberhinaus aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig sein (siehe 4.2). 4.2 zwingende Gründe als Rechtfertigung (§ 19c Abs.3 Nr.1) Neben dem Fehlen von Alternativlösungen ist weitere Zulassungsvoraussetzung, dass das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist. Öffentliche Interessen können auch vorliegen, wenn ein Unternehmen wirtschaftlicher Art erweitert werden soll und mittels der Durchführung von Investitionen Arbeitsplätze geschaffen oder erhalten werden. Private, nicht zugleich öffentlichen Interessen dienende Gründe scheiden als Rechtfertigung für die Zulassung von Ausnahmen aus. Das öffentliche Interesse, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, das mit dem Projekt verfolgt wird, muß im Einzelfall gewichtiger sein als das Interesse am Erhalt der Lebensraumtypen und/oder Arten, die im konkreten Fall betroffen und durch die Erhaltungsziele geschützt sind (überwiegendes öffentliches Interesse); dem Erhalt der Lebensraumtypen und Arten werden auf europäischer Ebene ein sehr hohes Gewicht beizumessen.[6] Auch sollte bei der Prü- 6 fung der Zulassung eines Projektes, das mit erheblichen Beeinträchtigungen eines Schutzgebiets verbunden ist, die vom Gesetzgeber festgelegte Gewichtung für solche Vorhaben bei der Konkretisierung des überwiegenden öffentlichen Interesses mitberücksichtigt werden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist z.B. bei gefahrenabwehrbezogenen Maßnahmen im Rahmen einer Altlastensanierung anzunehmen. Darüberhinaus muss das Projekt auch aus zwingenden Gründen erforderlich sein. Ein bloßes Überwiegen reicht danach nicht aus. 5. Prioritäre Biotope und prioritäre Arten (§ 19c Abs.4) Befinden sich in dem vom Projekt betroffenen Gebiet prioritäre Biotope und/ oder prioritäre Arten und werden diese auch erheblich beeinträchtigt, ist die Zulassung von Ausnahmen an strengere Regelungen gebunden. Die Vogelschutz-RL sieht keine prioritären Vogelarten vor, sodaß sich die strengere Vorschrift des § 19c Abs. 4 nicht auf Vogelschutzgebiete bezieht (zur Definition der prioritären Biotope und Arten vgl. Nr. 3.1 a)). Ohne Beteiligung der EU-Kommisssion können die nationalen Behörden über Ausnahmen dann entscheiden, wenn ganz bestimmte Gründe für das Projekt geltend gemacht werden: Es muss sich insofern um (zwingende) Gründe (des überwiegenden öffentlichen Interesses) im Zusammenhang mit - der Gesundheit des Menschen, - der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes des Zivilbevölkerung oder - den maßgeblich günstigen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt handeln. Werden andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, geltend gemacht, hat die Zulassungsbehörde vor der Zulassung das MLUR zu beteiligen und über das BMU eine Stellungnahme der EU-Kommission einzuholen (§ 19c Abs.4). Eine Prüfung der Unterlagen durch das MLUR erfolgt im Einzelfall a) bezogen auf die Auswirkungen des Projektes (ggf. im Zusammenwirken mit anderen Projekten) auf die Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustandes des FFH-Gebietes insgesamt sowie b) bezogen auf die Sicherung der Kohärenz des Gebietssystems durch geeignete Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 19c Abs. 5 BNatSchG. Die Stellungnahme der EU-Kommission ist im Rahmen der Prüfung der Zulassung oder Durchführung des Projekts zu berücksichtigen und nicht bindend; die EU-Kommission kann aber bei Nichtberücksichtigung Massnahmen gegenüber dem Mitgliedstaat ergreifen. Die Zulassungsbehörde hat sich mit der Kommissionsauffassung inhaltlich auseinanderzusetzen und in den Fällen, in denen sie im Gegensatz zur Kommissionsstellungnahme entscheidet, darzulegen, aus welchen Gründen sie von der Stellungnahme abweicht. 6. Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes (§ 19c Abs.5) Wird ein Projekt nach § 19c Abs. 3 oder 4 zugelassen oder durchgeführt, sind alle zur Sicherung des Zusammenhangs des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" notwendigen Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen müssen erreichen, dass die von dem Projekt beeinträchtigten Funktionen im Europäischen Netz "Natura 2000" wiederhergestellt werden. Der Umfang der Maßnahmen muß geeignet sein, die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Kohärenz des Europäische Netzes weitgehend auszugleichen. Eine Auswahl nach der Art einer Maßnahme ist dann möglich, wenn verschiedene Maßnahmen aus fachlicher Sicht in gleichem Maße in Frage kommen. Im Verhältnis zu Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach der ER sind diese Maßnahmen grundsätzlich eigenständig zu ermitteln. Im Ergebnis können bestimmte tatsächliche Maßnahmen geeignet sein, sowohl die rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf das europäische Netz "Natura 2000" als auch den Kompensationsbedarf nach der ER zu erfüllen; dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Ausgleichsmaßnahmen nach der ER Beeinträchtigungen derselben FFH-relevanten Schutzgüter kompensieren. Die Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Sicherung des Netzzusammenhangs sind durch die Zulassungsbehörde festzulegen. Die EU-Kommission ist von der Zulassungsbehörde über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt in gleicher Weise wie die Einholung der Stellungnahme der EUKommission bei der Beeinträchtigung prioritärer Biotope oder Arten (siehe 5.). 7. Bestandsschutz Genehmigte Projekte sowie rechtmäßige Nutzungen und die zu deren Durchführung erforderlichen Maßnahmen (auch soweit hierfür weitere Einzelgenehmigungen erforderlich sind) genießen Bestandsschutz (z.B. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, zugelassene Rahmen-, Hauptund Abschlussbetriebspläne). Sie unterliegen dementsprechend nicht der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung. Genehmigungen im Sinne dieser Regelung sind alle verbindlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens. Der Bestandsschutz erstreckt sich auf den durch einen Zulassungsbescheid konkretisierten Nutzungsrahmen, einschließlich ggf. enthaltener Nebenbestimmungen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Nutzung. Alle Projekte, deren konkrete Zulassungsverfahren gegenwärtig durchgeführt werden, unterfallen grundsätzlich den Vorschriften der §§ 19a bis 19f. Je nach erreichtem Verfahrensstand kann es im Einzelfall unzumutbar sein, Alternativplanungen zu fordern. 8. Belastungen durch Emissionen (§ 19e) Die Vorschrift des § 19e regelt als Sonderfall die VP für genehmigungsbedürftige Anlagen und für die genehmigungsbedürftige Änderung von Anlagen nach dem BImSchG. Sie tritt nur hinsichtlich der Emissionen an die Stelle des § 19c. Zusätzlich kann eine VP nach § 19c erforderlich sein, wenn die Errichtung der baulichen Anlage sonstige Beeinträchtigungen eines europäischen Schutzgebiets hervorrufen kann. Eine VP nach § 19e ist nur dann durchzuführen, wenn sich ein europäisches Schutzgebiet im Einwirkungsbereich der Anlage befindet. Dieser Einwirkungsbereich entspricht für stoffliche Emissionen dem Beurteilungsgebiet nach der TA Luft. Emissionen wie Lärm, Erschütterung, Bewegung, Licht und nicht gefährdende Stäube, die von außen auf ein "Natura 2000"-Gebiet einwirken können, sind regelmäßig nicht geeignet, erhebliche Beeinträchtigungen auszulösen (s.o. unter 2.1). 9. Verträglichkeitsprüfung von Plänen Die o.g. Aussagen zur VP gelten entsprechend auch für Pläne (§ 19d). 9.1 Pläne Unter Pläne sind Pläne und Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren zu verstehen, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten, geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (§§ 19d i.V.m. 19a Abs. 2 Nr. 9). Der VP unterfallen folgende Pläne: - Raumordnungspläne, insbesondere die Regionalpläne, - Bauleitpläne/ städtebauliche Satzungen nach den nachfolgend genannten baurechtlichen Vorschriften i.V.m. den §§ 19a bis 19f (vgl. insoweit den Einführungs- erlass zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) vom (Amtsblatt 1998, S. 590 ff.)): - Flächennutzungsplan (§§ 5, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), - Bebauungsplan einschließlich vorhabenbezogener Bebauungsplan (§§ 8, 12, 1a Abs. 2 Nr. 4 BauGB), - Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB, - Landesplanerische Beurteilung im Rahmen von Raumordnungsverfahren (ROV), - Linienbestimmungen nach § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), § 13 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), § 2 Abs. 1 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, § 35 Straßengesetz (BbgStrG). 9.2 Plangewährleistung Verbindliche Ziele der Raumordnung gemäß § 3 ROG (mit Ausnahme der durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärten Sanierungs- und Braunkohlenpläne), die noch nicht durch Bebauungspläne oder durch die Zulassung oder rechtmäßige Durchführung von Maßnahmen umgesetzt worden sind, bedürfen nach der Beschlußfassung der Landesregierung zur Meldung von FFHund Vogelschutzgebieten im Hinblick auf erkennbare Konflikte mit den Zielen der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie ggf. einer Überprüfung. Bei Raumordnungsplänen bezieht sich die VP auf diejenigen raumordnerischen Ziele, die einen konkreten Flächenbezug haben. Sind derartige Ziele zu prüfen, gilt das unter 3. bis 6. dargestellte Verfahren entsprechend. Raumordnerische Ziele ohne konkreten Flächenbezug, wie beispielsweise Funktionsfestlegungen für Gemeinden, bedürfen regelmäßig keiner VP. Eine Beibehaltung bestehender raumordnerischer Ziele, deren Umsetzung ein "Natura 2000"-Gebiet beeinträchtigen kann, ist möglich, wenn die Voraussetzungen des § 19c Abs vorliegen. Zur VP in Bauleitplänen und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB siehe Ziffer 3.3.4 des Einführungserlasses zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 (BauROG) - Vorschriften mit Bezug zum allgemeinen Städtebaurecht - ABl. 1998, S. 590 (602 f.). Danach wird, wenn ein Verfahren zur Ausgliederung einer Fläche aus einem Schutzgebiete erforderlich sein sollte, die VP im Rahmen des Ausgliederungsverfahrens geprüft. 10. Verträglichkeitsprüfung für Gewässerbenutzungen Die VP für die Erlaubnis und Bewilligung von Gewässerbenutzungen richtet sich nach der Sondervorschrift des § 6 Abs. 2 WHG. Sie tritt an die Stelle des § 19c und enthält insoweit eine besondere Voraussetzung für die wasserrechtliche Zulassung von Gewässerbenutzungen im Hinblick auf ihre Verträglichkeit mit den Zielen der FFH- und der Vogelschutz-RL. Inhaltliche Abweichungen für die Durchführung der VP bestehen nicht. Es wird daher auf die Ausführungen zu den Nrn. 3 und 4 verwiesen. Auch hier kann für sonstige Beeinträchtigungen, die sich nicht oder nicht allein auf das Gewässer auswirken, etwa durch Bauvorhaben an Ort und Stelle, ergänzend eine VP nach § 19c erforderlich sein. 11. Die Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung Die Anhörung der Öffentlichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL richtet sich nach den Vorschriften, die für die Zulassung des jeweiligen Projekts maßgebend sind. Potsdam, den Die Landesregierung des Landes Brandenburg Der Ministerpräsident Dr. Manfred Stolpe Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler [1] §§ ohne Gesetzesangaben sind im folgenden solche des BNatSchG [2] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom , S. 7) zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; der Umsetzung dienen ferner die §§ 20 ff. BNatSchG i.d.F. des 2. BNatSchG-ÄnderungsG vom (BGBl. I, S. 823 ff.) [3] Art. 3 Abs. 1 FFH-Richtlinie; nach Art. 1 Buchstabe e) und i) FFH-Richtlinie wird der Erhaltungszustand der Arten in ihren natürlichen Lebensräumen im wesentlichen dann als günstig eingestuft, wenn - ein ausreichender Bestand vorhanden ist, - das Gesamtverbreitungsgebiet langfristig nicht abnimmt, - der zu schützende Lebensraum genügend groß ist, um langfristig ein Überleben der Population zu gewährleisten. [4] Richtlinie des Rates vom 02. April 1979 (ABl. EG Nr. L 103 vom , S. 1) über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (79/409/EWG) [5] Auf die Rechtsprechung zur unmittelbaren Wirkung der FFH-Richtlinie wird hingeweisen, vgl. BVerwG, Urt. v , NuR 1998, S. 544 ff., EuGH, Urt. v , Rs. C-355/90, NuR 1994, 521 ff.; Urt. v. Rs. C-431/92, NuR 1996, 102 (104) [6] vgl. den 4. Erwägungsgrund in der Präambel der FFH-Richtlinie 45 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

46 FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-Brandenburg 2. FFH-Verträglichkeit der Festlegungen des LEP GR Gemäß Artikel 7 Abs. 4 Landesplanungsvertrag in Verbindung mit § 35 BNatSchG sind Pläne auf ihre FFH-Verträglichkeit zu überprüfen. 46 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

47 FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-Brandenburg Z und Z (großräumige und überregionale Straßenverbindungen) a)      Schwedt - Ognica (Polen) Die geplante grenzüberschreitende Straßenverbindung erfordert die Durchquerung des Europäischen Vogelschutzgebietes "Unteres Odertal" (7), das bereits, ebenso wie der Nationalpark, eine entsprechende Vorbehaltsfläche für den Straßenkorridor enthält. Aus dem FFH-Gebiet „Unteres Odertal“ (150) ist die Fläche ausgegrenzt. Die Lösung der potenziellen Konflikte mit dem Europäischen Vogelschutzgebiet „Unteres Odertal“, dem gleichnamigen FFH-Gebiet und dem Nationalpark muss im Rahmen der planerischen Konkretisierung erfolgen[1]. Ein Raumordnungsverfahren wird derzeit vorbereitet. d)     Eberswalde - Strausberg - Fürstenwalde Eine verträgliche Entwicklung dieser Verbindung erscheint in den nachgeordneten Planverfahren möglich, wenn durch südliche Umgehung eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Rotes Luch Tiergarten“ (172) vermieden wird. f)      Guben - Cottbus Mögliche Konflikte mit dem FFH-Gebiet "Biotopverbund Spreeaue" (228) wurden im Rahmen des abgeschlossenen Linienbestimmungsverfahren bereits bewältigt. 47 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007

48 FFH-Verträglichkeitsprüfung
Bsp. Raumordnungsplan LEP GR Berlin-Brandenburg i)      Magdeburg (Sachsen-Anhalt) - Schwerin (MV) Die Verbindung basiert auf einer Bedarfsanmeldung für den Bundesverkehrswegeplan und führt nur auf einer relativ kurzen Strecke durch das Land Brandenburg. Eine Linienbestimmung für die gesamte Strecke nach § 16 Bundesfernstraßengesetz, für die gemäß § 35 Nr. 1 BNatSchG eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wurde noch nicht durchgeführt. Daher erfolgt die Festlegung dieser Verbindung vorsorglich und vorbehaltlich der noch ausstehenden Konkretisierung des Bedarfes und der Linienfindung durch die Bundesbehörde. Es wird darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf Natura 2000-Gebiete im Land Brandenburg von einer hohen Konfliktdichte auszugehen ist. „...Trassenführung ohne Konflikte zu den Natura 2000-Gebieten möglich.“ „...erscheint im Rahmen nachgeordneter Planverfahren problemlos möglich“ „...Beeinträchtigung von Natura 2000-Gebieten nicht zu erwarten.“ „Bei Konkretisierung der Planung sind Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden.“ 48 „Sektorale Planung I“ - TU Berlin - ISR - SoSe 2007


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