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Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli 2009 Was ist neu für Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider.

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Präsentation zum Thema: "Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli 2009 Was ist neu für Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider."—  Präsentation transkript:

1 Landschaftsplanung und Eingriffsregelung unter den Vorgaben des BNatSchG vom 29. Juli Was ist neu für Rheinland-Pfalz? Dipl.-Ing. Matthias Schneider Referat „Eingriffe in Natur und Landschaft / Ökologisches Flächenmanagement“

2 Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Allgemein: Aufgaben klarer/ stringenter formuliert: Ziele (des Naturschutzes...) werden konkretisiert und die entspr. Erfordernisse und Maßnahmen werden dargestellt und begründet (§ 9 Abs. 1, 2) Aufzeigen der Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes auch für andere Planungen und Verwaltungsverfahren (§ 9 Abs. 1, 5) Beurteilung des vorh. und zu erw. Zustandes von N+L einschl. sich ergebender Zielkonflikte (§ 9 Abs. 3) Verordnungsermächtigung für Planzeichen (§ 9 Abs 3) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

3 Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Instrumente Landschaftsprogramme können aufgestellt werden, Landschaftsrahmenpläne sind aufzustellen (§ 10) LPro und LRP; für RLP unverändert L-Plan; konkreter, wie folgt (§11) GOP; evtl. Neuimplementierung und Regelung von Aufstellungsverfahren und Zuständigkeiten (§ 11) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

4 Landschaftsplanung; §§ 8-12 BNatSchG
Aufstellung/Fortschreibung bei wesentlichen Veränderungen im Landschaftsraum (Abs. 2) LP soll Angaben (§ 9 Abs. 3) enthalten zur Umsetzung, u. a. Flächen zur Kompensation von Eingriffen (Nr. 4 a) Darstellung einer "Förderkulisse„ (Nr. 4 c) Aufbau (...) eines Biotopverbundes (Nr. 4 d) Entwicklung der Natura 2000-Gebiete (Nr. 4 d) Entwicklung von „Freiräumen“ im besiedelten und unbesiedelten Bereich (Begriffe „Erlebnis- und Erholungsräume“ entfallen, „Erholungswert“ bleibt) (Nr 4 f) Beurteilungsgrundlage für UVP und FFH-VP sowie Maßnahmenprogramme nach § 82 WHG (§ 9 Abs. 5) (Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot für Grund- und Oberflächengewässer) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

5 Eingriffsregelung - Neuregelungen
Freistellung der Bodennutzungen Wiederaufnahme ursprünglicher Nutzung im Vertragsnaturschutz auf 10 Jahre erweitert (§14 Abs. 3 Nr. 1) Wiedernutzung von Ökokontoflächen ohne zeitliche Begrenzung! (§ 14 Abs 3 Nr 2) Artenschutzproblematik! Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

6 Eingriffsregelung - Neuregelungen
Wegfall des Vorrangs von (neu: gleichartigen) Ausgleichsmaßnahmen vor (gleichwertigen) Ersatzmaßnahmen (§ 15 Abs. 2) Naturraumbindung der Ersatzmaßnahme (§ 15 Abs. 2) Rücksichtnahme auf agrarstrukturelle Belange (§ 15 Abs. 3) Inanspruchnahme landwirtschaftlich besonders geeigneter Böden nur im notwendigen Umfang (§ 15 Abs. 3) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

7 Eingriffsregelung - Neuregelungen
Vorrangige Prüfung der Kompensation nach § 15 Abs.3 durch Entsiegelung Wiedervernetzung von Lebensräumen Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen unter den Maßgaben dauerhafter Aufwertung (!) des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichste Vermeidung der Nutzungsaufgabe Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

8 Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 15 Abs. 4: Rechtliche Sicherung und Unterhaltung der Kompensation (Verursacher und Rechtsnachfolger) Festsetzung des erforderlichen Zeitraums im Zulassungsbescheid Verantwortlichkeit des Verursachers für Ausführung, Unterhaltung, Sicherung Verantwortlichkeit des Rechtsnachfolgers Kompatibilität mit Maßnahmen nach Natura 2000-Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach § 82 WHG (§ 15 Abs. 2)) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

9 Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 15 Abs. 6: Ersatz in Geld nach durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Maßnahmen (Bindung der Ausgabe an den Naturraum) „Vollkostenregelung“ (d. h. einschl. Kosten der Planung, Durchführung, Unterhaltung, Flächenbereitstellung, Personal- und Verwaltungsaufwand) Berechnung ggf. nach Dauer, Schwere und Vorteil Zahlung ist vor dem Eingriff zu leisten ansonsten soll Sicherheit verlangt werden Zweckbindung, im betroffenen Naturraum Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

10 Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 16: Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto) Anerkennung nur bei Dokumentation des Ausgangszustands, Ausschluss der Förderung, und Durchführung außerhalb bestehender Rechtspflicht Erfassung, Bewertung, Genehmigung (Anerkennung), Handelbarkeit nach landesrechtlichen Bestimmungen Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

11 Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 17 Abs. 4, Verfahren: Angaben des Verursachers zur Entscheidungsvorbereitung Ort, Art, Umfang und zeitlicher Ablauf des Eingriffs Vorlage von Gutachten zur Beurteilung der Auswirkungen „Integrierte“ LBP bei Fachplänen nach öff. Recht (einschl. Kohärenzsicherungsmaßnahmen und vorgezogenem Artenschutzausgleich) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

12 Eingriffsregelung - Neuregelungen
Erfassung von Ausgleich und Ersatz in einem Kompensationsverzeichnis (KV) (§ 17 Abs. 6) § 17 Abs. 7: Pflicht der Zulassungsbehörde zur Mitteilung notwendiger Angaben für das KV an die „zuständige Stelle“ Pflicht zur Prüfung der sach- und fristgerechten Durchführung der Vermeidung, Kompensation und deren Unterhaltung (Zulassungsbehörde) Berichtspflicht des Verursachers Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

13 Eingriffsregelung - Neuregelungen
§ 19, § 44: Schäden an bestimmten Arten und Lebensräumen i. S. d. USchG und nach bes. Artenschutz Freistellung aufgrund zugelassener Eingriffe, Ausnahmen, Befreiungen, Bauleitpläne (soweit materiell und formell bewältigt!) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

14 Eingriffsregelung - Neuregelungen
Besonderer Artenschutz (§ 44 Abs. 5) Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Standorte bei Pflanzen) besonders geschützter Arten der Anhänge IV a, b RL 92/43 EWG, bei Europ. Vogelarten sowie bestandsgefährdeten Arten (VO nach § 54 Abs. 1) nur zulässig, wenn ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird (lokale Population!) Festsetzung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen, soweit erforderlich (continuos ecological function) Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"

15 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt:
Referat 1024 "Eingriffsregelung/Ökologisches Flächenmanagement"


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