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Hochschule der Medien (HdM) Stuttgart

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Präsentation zum Thema: "Hochschule der Medien (HdM) Stuttgart"—  Präsentation transkript:

1 Hochschule der Medien (HdM) Stuttgart
Ethische Aspekte der Verwendung von IKT-Implantaten im menschlichen Körper Rafael Capurro Hochschule der Medien (HdM) Stuttgart Mitglied der European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE) der Europäischen Kommission

2 Inhalt Einführung Aktuelle Anwendungen Rechtlicher Rahmen
Ethischer Rahmen Stellungnahme der EGE Ausblick

3 Einführung European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE) der EU-Kommission Stellungnahme Nr. 20 ( ): „Ethische Aspekte der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologischen (IKT-) Implantaten im menschlichen Körper“

4 Einführung Die EGE ist eine neutrale, unabhängige, pluralistische und multidisziplinäre Gruppe. Sie berät die Europäische Kommission über ethische Fragen in Wissenschaft und neuen Technologien in Zusammenhang mit der Vorbereitung und Implementierung von Gesetzen und politischen Maßnahmen in der Gemeinschaft. Website:

5 Einführung Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) dringen in alle Bereiche des Lebens ein. Aufgrund neuerer Entwicklungen werden die Geräte zu einem Teil des menschlichen Körpers. Sie werden entweder mitgeführt oder im Körper implantiert

6 Einführung Man verwendet IKT-Implantate um beeinträchtigte Körperfunktionen wiederherzustellen. Der Gedanke, sich IKT-Geräte unter die Haut einsetzen zu lassen, lässt Science Fiction Szenarien aufkommen, die als Bedrohung oder Verheißung empfunden werden.

7 Kevin Warwick Kevin Warwick, Department of Cybernetics, University of Reading, UK

8 Mexiko In Mexiko (August 2004) hat der „Fiscal General“ (Staatsanwaltschaft) Mikrochips bei 160 Angestellten implantieren lassen, die Zugang zu vertraulichen Dokumenten haben und/oder sich in Gefahr (z.B. Entführung) befinden.

9 UK Der britische Premier hat ein Programm angekündigt, wonach 5000 gefährliche Kriminelle mit Chips permanent kontrolliert werden sollen (August 2004).

10 Japan In der Präfektur Wakayama (Osaka, Japan) werden in Zukunft Kinder mit RFID Technik geschützt (2004).

11 Deutschland Beispiele von deutschen Firmen, die „tracking devices“ anbieten: Ident Technology TraceCare (Wiesbaden)

12 Microsoft Microsoft Patent Nummer 6,754,472 (22. Juni 2004) betrifft den menschlichen Körper als Medium für die Datenübertragung zu Geräten, wie zum Beispiel PDA, Handys, medizinische Geräte, RFID, die eine Lokalisierung von Personen ermöglichen. Das Patent beschreibt keine spezifische Anwendung.

13 Otto Bock Otto Bock Healthcare: Prothesen-Herstellung: „C-Leg“ (Chip-kontrolliertes Bein)

14 Einführung Die Zeitung EU Reporter ( berichtet in der Ausgabe vom unter dem Titel „EU to create police state by the back-door“ über folgende Befürchtung von Tony Bunyan (Director der Londoner Organisation Statewatch

15 Einführung „His company has, he told EU Reporter off-the-record, „gathered a considerable amount of evidence that criminal organisations „are gearing up“ to exploit the new technologies being brought in.“ „They are well in advance of governments and things like RFID chips can be exploited and certainly will be. (…)

16 Einführung I can take an easily obtained sample of your DANN, the fingerprints and information from your RFID ID card and the data behind it, which cannot be protected no matter what they tell you, and I can commit a crime in your name for which you can go to jail. No one will be safe.“

17 Anwendungen Aktive medizinische Geräte Herz-Kreislauf-Schrittmacher
Cochlearimplantate (Weiterleitung von Schallsignale an den Gehörnerv) Programmierbare Pumpen zur Abgabe von Pharmaka (z.B. Insulinpumpe für Diabetiker) Neurostimulationsgeräte (z.B. Wirbelsäule, Sakralnervstimulation) Tiefenhirnstimulation (z.B. bei Parkinsonpatienten)

18 Anwendungen Identifizierungs- und Standortbestimmungsgeräte:
Nur-Lesespeicher-Chip („Read only“) Schreib-/Lesespeicher-Chip („Read-write“) Geräte mit Standortbestimmungsfunktionen

19 Anwendungen Beispiele:
RIFD-Chips: werden seit Anfang der 1980er Jahre z.B. für die Identifizierung von Viehbestand verwendet. VeriChip oder „menschlicher Strichcode“: medizinische Daten, personenbezogene Angaben, finanzielle Angaben.

20 Forschung Medizinische Geräte: Überwachungs- oder Standortgeräte:
Biosensoren z.B. zur Überwachung des Blutdrucks Hirnchip z.B. zur Wiederherstellung der Gedächtnisleistung Überwachungs- oder Standortgeräte: GPS (Global Positioning System) zur Bestimmung des Standortes Leistungssteigerungsgeräte: Wahrnehmungsverstärker Künstliche Netzhaut als Infrarotkamera

21 Rechtlicher Rahmen EU Grundrechtecharta
Allgemeine Erklärung Menschenrechte Allgemeine Erklärung der UNESCO über das menschliche Genom Menschenwürde Unantastbarkeit des Körpers Schutz des Privatlebens und Datenschutz Das Vorsichtsprinzip Datenminimierung, Zweckangabe, Verhältnismäßigkeit und Relevanz

22 Rechtlicher Rahmen Da IKT-Implantate mit einem ungewissen Risiko behaftet sind, muss das Vorsichtsprinzip zum Tragen kommen. Insbesondere gilt es zwischen aktiven und passiven Implantaten, sowie zwischen reversibler und irreversibler Implantierung zu unterscheiden.

23 Rechtlicher Rahmen Der Grundsatz der Zweckangabe verlangt eine Unterscheidung zwischen medizinischen und nicht-medizinischen Anwendungen.

24 Rechtlicher Rahmen Nach dem Grundsatz der Datenminimierung sind IKT-Implantate, die lediglich zur Identifizierung von Patienten dienen, nicht rechtmäßig, sofern an ihrer Stelle weniger invasive und gleichermaßen sichere Mittel verwendet werden können.

25 Rechtlicher Rahmen Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Implantate nicht rechtmäßig, wenn sie z.B. ausschließlich dazu dienen, den Zugang zu öffentlichen Orten zu erleichtern.

26 Rechtlicher Rahmen Nach dem Grundsatz der Unversehrtheit und Unantastbarkeit des Körpers reicht die Einwilligung der betroffenen Person nicht aus, um die Implantierung von Geräten jeglicher Art zu rechtfertigen.

27 Rechtlicher Rahmen Der Grundsatz der Menschenwürde verbietet es, den Körper in eine bloße Informationsquelle zu verwandeln, der ferngesteuert manipuliert und überwacht werden kann.

28 Rechtlicher Rahmen Aus diesen Erwägungen könnte der Schluss gezogen werden, dass IKT-Geräten in vielen Fällen rechtlich nicht zulässig sind.

29 Ethischer Rahmen Die heutige Gesellschaft erfährt einen Wandel, der das Individuum in seinem anthropologischen Wesenskern berührt.

30 Ethischer Rahmen Der Fortschritt vollzieht sich mit einer schrittweise Verlagerung: Zunächst wurden die Menschen mittels Videoüberwachung und Biometrie beobachtet, nun werden sie mittels diverser elektronischer Geräte in einem Maße manipuliert, so dass sie mehr und mehr zu vernetzten Individuen werden.

31 Ethischer Rahmen Wertekonflikte:
Denkbar ist ein Konflikt zwischen der Freiheit des Einzelnen zum Erwerb eines Implantats zur Steigerung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und der Haltung der Gesellschaft in ihrer Gesamtheit

32 Ethische Rahmen Wertekonflikte:
Ein weiterer möglicher Konflikt besteht zwischen der Überwachung und somit der Einschränkung der Freiheit von Personen, von denen eine Gefahr für andere ausgeht, und dem Anliegen, die Sicherheit andere zu schützen.

33 Ethischer Rahmen Wertekonflikte:
Die Wissenschaftsfreiheit kann mit der Pflicht kollidieren, die Gesundheit von Versuchspersonen zu schützen. Anliegen wie Wettbewerbsfähigkeit gefährden möglicherweise die Menschenwürde.

34 Ethischer Rahmen Wissenslücken:
Inwieweit können Gehirnimplantate eine Bedrohung für die Autonomie des Menschen darstellen? Inwieweit können Implantate irreversible Folgen für den Köper und/oder die Psyche des Menschen haben? Was verbirgt sich hinter dem Konzept der „Verbesserung“ menschlicher Fähigkeiten?

35 Ethische Rahmen Wissenslücken:
Wie ist das Verhältnis zu Personen, die IKT-Implantate mit Online-Verbindung tragen? Inwieweit sollten IKT-Implantate für den Beobachter unsichtbar bleiben? Wie verändert sich das soziale und kulturelle Umfeld durch IKT-Implantate?

36 Ethischer Rahmen Wie weit darf die IKT „unter die Haut“ gehen?
Ab wann stellen IKT-Implantate eine Bedrohung für die Würde des menschlichen Körpers, seiner Identität und seiner Grundfunktionen dar?

37 EGE Stellungnahme Die Stellungnahme deckt nicht den gesamten Bereich der IKT-Geräte oder den Bereich der „wearable computing“ Sie betrifft nicht die Frage der IKT-Implantate bei Tieren.

38 EGE Stellungnahme „Niemand soll Hand an dich legen.“ So lautete das Versprechen der Magna Carta – den Körper in seiner Gesamtheit zu achten: Habeas corpus. Jeder Eingriff am Körper und jede Form der Verarbeitung persönlicher Daten ist zum Leib in seiner Gesamtheit in Bezug zu setzen.

39 EGE Stellungnahme Das Recht auf uneingeschränkte Achtung des Körpers muss heute in Zusammenhang mit elektronischen Komponenten gesehen werden. Das Konzept der „habeas data“ gehört zum unverzichtbaren Bestandteil der Zivilisation.

40 EGE Stellungnahme Gleichzeitig ist dieser Körper immer unvollendet. Er kann manipuliert werden, um Funktionen wiederherzustellen, die dem Menschen abhanden gekommen sind oder die er nie besessen hat (Verkrüppelung, Blindheit, Gehörlosigkeit)

41 EGE Stellungnahme Die Gesellschaft muss sich mit den Technologien zur Wiederherstellung und zur Steigerung menschlicher Fähigkeiten auseinander setzen, die das Konzept der „Körperpflege“ erweitern und modifizieren können und die Ankunft der „Cyborgs“ (der posthumane Körper) ankündigen.

42 EGE Stellungnahme IKT-Implantate und Menschenwürde: Nach Auffassung der EGE stellen IKT-Implantate nicht an sich eine Gefahr für die Freiheit und Würde des Menschen dar, doch muss bei Verwendungen, die beispielsweise die Überwachung von Einzelpersonen und/oder Gruppen ermöglichen, die potenzielle Einschränkung der Freiheit sorgfältig abgeschätzt werden.

43 EGE Stellungnahme Der Schutz der Gesundheit und/oder Sicherheit von Menschen mit schweren neurologischen Störungen mit Hilfe von IKT-Implantaten erzeugt nicht notwendigerweise ein ethisches Dilemma zwischen der Unantastbarkeit der Freiheit und der Notwendigkeit des Gesundheitsschutzes. Dennoch sollte auch in diesen Fällen die Verwendung von Implantaten keinerlei Diskriminierung nach sich ziehen.

44 EGE Stellungnahme IKT-Implantate für medizinische Zwecke: Selbstverständlich ist eine Einwilligung nach vorheriger Aufklärung erforderlich. Folgende Grundsätze sollten gelten: Das verfolgte Ziel muss wichtig sein, wie etwa die Rettung von Menschenleben. Das Implantat muss notwendig sein, um dieses Ziel zu erreichen. Es darf kein weniger invasives und kostengünstigeres Verfahren zur Verwirklichung des Ziels existieren.

45 EGE Stellungnahme Individuum und Netz: In dem Maße, wie ein Individuum durch das Tragen eines IKT-Implantats Teil eines IKT-Netzes wird, muss der Betrieb des gesamten Netzes – und nicht nur des IKT-Implantats – betrachtet werden. Die Kontrolle des Netzes (wer hat Zugang dazu, wer kann Daten daraus abfragen usw.) muss transparent sein.

46 EGE Stellungnahme Freiheit der Forschung: Das ethische Konzept der Unversehrtheit des menschlichen Körpers sollte nicht als Hemmnis für den Fortschritt in Wissenschaft und Technik, sondern als ein Schutzwall gegen den potenziellen Missbrauch dieses Fortschritts betrachtet werden.

47 EGE Stellungnahme IKT-Implantate, Minderjährige und geschäftsunfähige Personen: Die Einwilligung nach vorheriger Aufklärung bedarf noch der näheren Spezifikation. IKT-Geräte sollten Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen nur dann implantiert werden, wenn dies im Einklang mit dem Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin geschieht.

48 EGE Stellungnahme Menschenrechtsübereinkommen des Europarats zur Biomedizin: Art. 6 (Schutz einwilligungsunfähiger Personen): Eingriff „nur zu ihrem unmittelbaren Nutzen“; Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Art. 7 (Schutz von Personen mit einer Geisteskrankheit): nur dann, wenn davon auszugehen ist, daß ihr Gesundheitszustand ohne eine solche Behandlung schweren Schaden nimmt.

49 EGE Stellungnahme Zugang zu IKT-Implantaten für medizinische Zwecke: Es sollte ein fairer Zugang bestehen. Dies bedeutet, dass der Zugang nach gesundheitlichen Kriterien und nicht nach wirtschaftlichen Mitteln oder sozialer Stellung gewährt werden sollte.

50 EGE Stellungnahme Irreversible Implantierung von IKT-Geräten: In diesen Fällen sind die Anforderung an die Einwilligung nach vorheriger Aufklärung und an den Datenschutz (Schutz der Privatsphäre, Vetraulichkeit der Daten) strikt einzuhalten.

51 EGE Stellungnahme IKT-Implantate für nichtmedizinische Zwecke: Die EGE vertritt generell die Auffassung, das nichtmedizinische Anwendungen von IKT-Implantaten eine potentielle Bedrohung der Menschenwürde und der demokratischen Gesellschaft darstellen.

52 EGE Stellungnahme IKT-Implantate und personenbezogene Daten: Die EGE betont, dass es wichtig ist, dass nicht nur jeder Einzelne das Recht hat, seine eigenen personenbezogenen Daten zu schützen, sondern dass auch die Gesellschaft darauf zu achten hat, dass diese Systeme – in den Fällen, in denen sie zugelassen sind – sich nicht zu Systemen entwickeln, in denen grundlegende Rechte auf unhaltbare Weise eingeschränkt oder sogar negiert werden.

53 EGE Stellungnahme IKT-Implantate und Steigerung physischer und mentaler Fähigkeiten: Es sollte erreicht werden, dass IKT-Implantate nicht zur Schaffung einer Zwei-Klassen-Gesellschaft oder zur Vergrößerung der Kluft zwischen den Industrieländern und dem Rest der Welt verwendet werden.

54 EGE Stellungnahme Die Implantierung von IKT-Geräten zur Verbesserung menschlicher Fähigkeiten sollte nur zulässig sein, um Kinder und Erwachsene in die „normale“ Bandbreite der Bevölkerung zubringen, wenn sie dies wünschen und nach vorheriger Aufklärung ihre Einwilligung erteilen Um die gesundheitlichen Aussichten zu verbessern.

55 EGE Stellungnahme Folgende Verwendungsmöglichkeiten von IKT-Implantate sollten verboten werden: Als Grundlage für Cyber-Rassismus Zur Änderung der Identität, des Gedächtnisses sowie der Selbstwahrnehmung und der Wahrnehmung Anderer Zur Steigerung der eigenen Fähigkeiten mit dem Ziel, andere zu beherrschen Um Zwang auf andere auszuüben, die derartige Geräte nicht verwenden.

56 EGE Stellungnahme IKT-Implantate, Vermarktung und Verbraucherinteressen: Obwohl der menschliche Körper an sich nicht zur Gewinnerzielung verwendet werden sollte, gibt es bereits eine kommerziellen Markt für verschiedene Arten von IKT-Geräten. Es ist wichtig, dass diese Produkte nicht ohne angemessene Kontrolle auf den Markt gebracht werden.

57 EGE Stellungnahme Verwendung von IKT-Implantaten für Überwachungszwecke: Für Überwachungszwecke verwendete IKT-Implantate stellen eine besondere Bedrohung der Würde des Menschen dar. Sie könnten von staatlichen Stellen, Einzelpersonen oder Gruppen verwendet werden, um ihre Macht über andere zu vergrößern.

58 EGE Stellungnahme Die Implantate könnten verwendet werden, um den Aufenthaltsort von Personen zu ermitteln (und auch andere Arten von Informationen über sie zu beschaffen). Dies ließe sich mit der allgemeinen Sicherheit (vorzeitige Freilassung von Inhaftierten) oder der vorbeugenden Sicherheit (Auffinden von gefährdeten Kindern) begründen.

59 EGE Stellungnahme Die EGE vertritt jedoch nachdrücklich die Auffassung, dass derartige Überwachungsfunktionen von IKT-Implantaten nur zugelassen werden dürfen, wenn nach Auffassung des Gesetzgebers für eine demokratische Gesellschaft die dringende und begründete Notwendigkeit besteht (Artikel 8 der Menschrechtskonvention) und wenn keine weniger invasiven Methoden zur Verfügung stehen

60 EGE Stellungnahme Die EGE ist jedoch nicht für derartige Verwendungen; ihre Erachtens müssen Überwachungsanwendungen unter allen Umständen in Rechtsvorschriften geregetl sein. Überwachungsverfahren in Einzelfällen sollte von einem unabhängigen Gericht genehmigt und überprüft werden. Die gleichen allgemeinen Grundsätze sollten für die Verwendung von IKT-Implantaten für militärische Zwecke gelten.

61 EGE Stellungnahme Entwicklung der Informationsgesellschaft: nach Auffassung der EGE sind die ethischen Fragen in Zusammenhang mit der Verwendung von IKT-Implantaten im menschlichen Körper eng mit der Entwicklung der Informationsgesellschaft insgesamt verknüpft.

62 EGE Stellungnahme Die EGE tritt nachdrücklich für eine den Menschen in den Mittelpunkt rückende, integrative und entwicklungsorientierte Konzeption der Informationsgesellschaft ein, wie sie in der Grundsatzerklärung des Weltgipfels über die Informationsgesellschaft (Genf, 2003) proklamiert wurde.

63 EGE Stellungnahme Öffentliche Debatte und Information: Es muss eine breit angelegte gesellschaftliche und politische Debatte darüber geführt werden, welche Arten von IKT-Anwendungen akzeptabel sind und rechtlich zulässig sein sollten, wobei insbesondere auf diejenigen Anwendungen einzugehen wäre, die auf eine Verbesserung menschlicher Fähigkeiten oder eine Überwachung abstellen.

64 EGE Stellungnahme Regelungsbedarf: Es liegt auf der Hand, dass dieser Bereich einer Regelung bedarf. Nichtmedizinische IKT-Implantate im menschlichen Körper werden, insbesondere was den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz betrifft, durch die gegenwärtigen Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich erfasst.

65 EGE Stellungnahme Nach Ansicht der EGE sollten für die Implantierung von Geräten zu medizinischen Zwecken die gleichen Regeln gelten wie für die Verwendung von Arzneimitteln, wenn damit jeweils das gleiche medizinische Ziel verfolgt wird.

66 EGE Stellungnahme Folgenforschung und IKT-Geräte: Die langfristigen gesellschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Auswirkungen der verschiedenen Arten von IKT-Implantaten müssen noch eingehender untersucht werden; das besondere Augenmerk hat dabei der Beschreibung und Bewertung der Risiken sowie dem Risikomanagement und der Risikokommunikation zu gelten.

67 EGE Stellungnahme Erfordernis einer neuerlichen Prüfung: Der Bereich der IKT-Implantate steckt noch in den Kinderschuhen und die Entwicklungen hier schreiten rasch voran, was in der Gesellschaft sowohl Ängste als auch Hoffnungen weckt. Dementsprechend hat sich die EGE mit den ethischen Kernfragen in Zusammenhang mit den gegenwärtigen und den derzeit vorhersehbaren Entwicklungen befasst.

68 EGE Stellungnahme Doch selbstverständlich wird die EGE später auf dieses Thema zurückkommen müssen, um Neuerungen bei der Verwendung von IKT-Implantaten Rechnung zu tragen und ihre Empfehlungen entsprechend anzupassen.

69 EGE Stellungnahme Besonders sorgfältig werden Entwicklungen verfolgt werden müssen, die auf den ersten Blick harmlos erscheinen (z.B. weil sie auf die Behandlung von schweren Gesundheitsproblems abstellen), aber sich als nicht so harmlos erweisen, wenn sie für andere Zwecke genutzt werden.

70 Bibliographische Hinweise
European Group on Ethics in Science and New Technologies to the European Commission: Ethical aspects of ICT implants in the human body. Opinion No 20, 16 March Online: European Group on Ethics in Science and New Technologies to the European Commission: General Report Online: Capurro, R.: Ethics Between Law and Public Policy. In: Journal of International Biotechnology Laws (JIBL) Vol. 1, Issue 2 / 2004, Online: Capurro, R.: Ethik in Europa zwischen Forschung und Politik. In: Wissenschaftszentrum Nordrhein-Westfalen ed. Jahrbuch 2002/2003, Online:


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