Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm DI Claudia Winkovitsch

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm DI Claudia Winkovitsch"—  Präsentation transkript:

1 Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm DI Claudia Winkovitsch

2 Welche Regeln gibt es für landwirtschaftliche Klärschlammverwertung?
Gemeinsame Agrarpolitik - GAP Cross-Compliance Gesetze: WRG, Bgld. BSG; Verordnungen, EU-Richtlinien) ÖPUL Richtlinien

3 EU-Nitratrichtlinie „Aktionsprogramm 2008“ seit 1.2.2008
Mengenbeschränkungen zeitliche Düngungsbeschränkungen Ausbringungsverbote Bestimmungen über Düngung in Hanglagen und in Gewässernähe Bestimmungen über Düngerlagerung Dokumentation Achtung: ÖPUL teilweise wesentlich niedrigere Werte !!!

4 Aktionsprogramm Nitrat 2008
Mengenbeschränkungen im Betriebsdurchschnitt max. 175 kg/ha N ff ohne Gründeckung und bei nicht N-zehrender Fruchtfolge max. 210 kg/ha N ff mit Gründeckung max. 210 kg/ha N ff bei N-zehrender Fruchtfolge max. 170 kg/ha N aL aus Wirtschaftsdünger N-zehrende Kulturen: alle Getreidearten außer Sommergerste Mais, Zuckerrübe, Futterrübe, Kartoffel Körnerraps, Tabak Feldfutter, gräserbetont

5 Zeitliche Düngebeschränkungen
Aktionsprogramm Nitrat 2008 Zeitliche Düngebeschränkungen Verbots-zeitraum N-Düngerarten Betroffenen Flächen bzw. Kulturen bis Stickstoffhaltige Mineraldünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche OHNE Gründeckung bis Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche MIT Gründeckung Achtung: max. 60 kg N ab 1. Oktober bis zum Ausbringungsverbot bis 15.2. Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und KS-Kompost Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche bis 31.1. ab 1.2. zulässig Jede Stickstoffdüngung Frühanzubauende Kulturen (z.B. Durum, Sommergerste) oder Gründeckungen mit frühem N-Bedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies oder Folie)

6 Aktionsprogramm Nitrat 2008
N-Ausbringungsverbote auf wassergesättigten Böden (Wasseraufnahmefähigkeit ist erschöpft) auf überschwemmten Böden auf durchgefrorenen Böden (Düngung auf vorübergehend oberflächlich gefrorenen, aufnahmefähigen Böden ist möglich) auf schneebedeckten Böden (Schneedecke von mind. 5 cm)

7 Aktionsprogramm Nitrat 2008
N-Düngung in Hanglagen >10% Hangneigung zum Gewässer Gabenteilung ab 100 kg N/ha (ausgenommen Stallmist und Kompost) max. 100 kg N/ha unmittelbar vor dem Anbau

8 Aktionsprogramm Nitrat 2008
N-Düngung in Hanglagen Hackfrüchte (Zuckerrübe, Mais): Querstreifeneinsaat oder Quergräben mit bodendeckendem Bewuchs oder gut bestockter Streifen (20 m) zwischen Ackerfläche und Gewässer oder Anbau quer zum Hang oder Mulchsaat bzw. Schlitzsaat

9 Aktionsprogramm Nitrat 2008
Düngergabenteilung N-Gaben > 100 kg N(schnellwirksam)/ha u. Jahr sind zu teilen, ausgenommen bei Hackfrüchten und Gemüse bei hoher Sorptionskraft des Bodens (> 15 % Ton) zeitliche, mengenmäßige und bedarfsgerechte Ausbringung von N-Düngern Richtlinie für die sachgerechte Düngung 6.Auflage (

10 Aktionsprogramm Nitrat 2008
Ausbringung von rasch wirksamen stickstoffhältigen Handels- oder Wirtschaftsdüngern nur auf bedeckten Böden oder unmittelbar vor der Feldbestellung oder zur Strohrotte max. 30 kg Rein-N Einarbeitung von organischem Dünger auf Acker: Einarbeitung von Gülle, Jauche und Klärschlamm soll auf Flächen ohne Bodenbedeckung innerhalb von 4 Stunden erfolgen. in jedem Fall muss die Einarbeitung am folgenden Tag erfolgen.

11 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
Aktionsprogramm Nitrat 2008 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen Kein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Gewässerabstände Bezugsbasis ist die Böschungsoberkante! Bei keiner eindeutigen Erkennbarkeit einer Böschungsoberkante - Regelabstand + 3 m ab Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser Sorge zu tragen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt

12 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
„Böschungsoberkante“ A: Gewässernahe Böschungsoberkante Normalfall A: Gewässernahe Böschungsoberkante Sonderfall B: Böschungsoberkante nicht erkennbar + Mindestabstand 3 m Anschlaglinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser

13 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
Grafik: DI Karl Bauer, LK Ö

14 Düngung entlang von Gewässern - Randzonen
Reduktion der Abstände bei Einsatz von Geräten mit exakter Ausbringbreite bzw. Grenzstreueinrichtungen Gülle/Jauche-Ausbringtechnik: Injektionsgeräte Geräte mit Schleppschlauch-, Schleppschuh-, Schlitzverteiler Feststoffstreuer: (Liegende Walzen – nicht explizit angeführt) Stehende Walzen mit Grenzstreueinrichtung Mineraldüngerstreuer: Kasten- oder Reihenstreuer Wurf- und Pneumatikstreuer mit Grenzstreueinrichtung

15 Bgld. Bodenschutzgesetz
Ziel ist die Erhaltung und Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit: Durch Schutz vor Schadstoffeinträgen Durch Verhinderung von Bodenabtrag und Bodenverdichtung

16 Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Voraussetzungen für das Aufbringen von Klärschlamm: Keine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit Keine Verunreinigung von Gewässern Interessen der Gesundheit, der LW u. FW sowie des Natur und Umweltschutzes dürfen nicht verletzt werden.

17 Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Beschaffenheit des Klärschlammes Untersuchung des KS durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker vor erstmaliger Abgabe und nach EGW/VO festgelegten Zeiträumen Grenzwerte laut VO Zuordnung der Klärschlämme in Güteklasse I od. II aufgrund von Schadstoffgehalten. Auf LW-Flächen nur stabilisierter KS (leicht zersetzbare organische Stoffe sind abgebaut)

18 Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung) Beschaffenheit der Aufbringungsfläche Untersuchung der Aufbringungsfläche durch Untersuchungsanstalt oder Ziviltechniker vor der erstmaligen Aufbringung von KS nach 10 Jahren (Güteklasse II) wenn > 15 t Trockenmasse/ha seit der letzten Bodenuntersuchung aufgebracht wurden (Güteklasse II) Kosten der Boden- und Klärschlamm-Untersuchung hat der Anlagenbetreiber zu tragen Aufzeichnungspflicht: Aufbewahrung der Untersuchungszeugnisse mind. 10 Jahre

19 ÖWAV-Regelblatt 17 Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm
Grundsätzliche Eignung der Aufbringungsfläche Gründigkeit mind. 50 cm Bodenschwere mittelschwer bis schwer Wasserverhältnisse trocken bis mäßig feucht Grobanteil gering bis mäßig Humusgehalt mind. 2% bei 15-25% Ton Humusgehalt mind. 2,5% bei >25% Ton pH-Wert >5,5

20 ÖWAV-Regelblatt 17 Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm
Für die KS-Ausbringung NICHT geeignete Flächen staunass seichtgründig (Durchwurzelungstiefe <25cm) mittelgründig (Durchw. <50cm) mit hoher Wasserdurchlässigkeit

21 Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld BSG, Bgld
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld BSG, Bgld. Klärschlamm und Müllkompostverordnung) Ausbringung von Klärschlamm auf Ackerflächen nur vor der Saat auf Wiesen und Weiden nach letzter Nutzung im Herbst Auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn Zulässige KS-Menge hängt ab von Nährstoffbedarf der Kultur Nährstoffgehalt des Bodens Ernterückstände, andere Düngemittel Standortbedingungen (Bodenempfindlichkeit) Inhaltsstoffen laut KS-Untersuchung

22 Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld
Klärschlamm-Anwendungsbestimmungen (Bgld. BSG, Bgld. Klärschlamm und Müllkompostverordnung) Ausbringungsverbot von Klärschlamm und Müllkompost auf Gemüse-, Heilkräuter- und Beerenobstkulturen auf Wiesen und Weiden mindestens vier Wochen vor der ersten Mahd bzw. ihrer Beschickung mit Weidevieh bis zur letzten Nutzung im Herbst auf Feldfutter- oder Holzgewächsflächen (ausgenommen Energiewald) in Naturschutz- und Feuchtgebieten auf Böden in Hanglage mit Abschwemmgefahr auf wassergesättigten, schneebedeckten, durchgefrorenen Böden

23 ÖPUL Österreichisches Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft ÖPUL-Regelungen bei Klärschlammausbringung Maßnahmen mit generellem Klärschlammausbringungsverbot auf der gesamten landwirtschaftlichen Betriebsfläche Maßnahmen mit einem KS-Ausbringungsverbot auf der von der Förderung betroffenen Fläche

24 ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung
Verzicht auf Klärschlamm und kompostierten Klärschlamm auf der gesamten Ackerfläche bei den Maßnahmen: Biologische Wirtschaftsweise Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerflächen Verzicht auf ertragssteigernde Betriebsmittel auf Ackerfutterflächen und Grünlandflächen Umweltgerechte Bewirtschaftung von Heil- und Gewürzpflanzen, Alternativen und Saatgutvermehrungen Integrierte Produktion Erdäpfel, Gemüse, Rüben und Erdbeeren

25 ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung
Maßnahmen mit einem KS-Ausbringungsverbot auf der von der Förderung betroffenen Fläche Integrierte Produktion Obst und Hopfen Integrierte Produktion Wein Bewirtschaftung von besonders auswaschungsgefährdeten Ackerflächen Erhaltung und Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller oder gewässerschutzfachlich bedeutsamer Flächen (auf Projektflächen in Naturschutzdatenbank) Bewirtschaftung von Bergmähdern Alpung und Behirtung (alle Almflächen, von Tieren mitbestoßene Almen)

26 ÖPUL 2007 Regelungen bei Klärschlammausbringung
Maßnahmen, die Klärschlammausbringung erlauben: UBAG - Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen Verzicht auf Fungizide auf Getreideflächen Erosionsschutz Obst und Hopfen Erosionsschutz Wein Erhaltung von Streuobstbeständen Mahd von Steilflächen Begrünung von Ackerflächen Mulch- und Direktsaat Erweiterung der Begrünung Untersaat bei Mais Vorbeugender Boden- und Gewässerschutz Seltene landwirtschaftliche Kulturpflanzen

27 AGRANA-Bestimmungen KS-Verbot für Zuckerrübenanbauer
Das Ausbringen von Klärschlamm oder Klärschlammkompost auf sämtlichen Feldern des Rübenbaubetriebes ist untersagt. Ein Zuwiderhandeln hat den Ausschluss vom Rübenanbau zur Folge. (§ 4 Klärschlamm- und Klärschlammkomposteinsatz; Allgemein gültige Bestimmungen zur Verkaufs- und Liefervereinbarung für Zuckerrüben, Fassung 01/2004)

28 AMA-Gütesiegel „Frischfleisch“
KS-Verbot für Rinder- und Schweinemäster Das Ausbringen von Klärschlamm und kompostiertem Klärschlamm ist auf allen Flächen des Betriebs verboten. (Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen des AMA-Gütesiegelprogramms, Punkt 7. Umwelt, Klärschlammausbringung, Version Mai/08)

29 RAPSO-Bestimmungen Keine Ausbringung von Klärschlamm bzw. Klärschlammkompost auf RAPSO-Flächen (Schlägen). (9. Düngung; Produktionsrichtlinien für RAPSO – zertifizierte Rapsproduktion 2008/2009)

30 Düngewirkung Nährstoffanalysen
Bewertung der Nährstoffe aus KS wie Nährstoffe aus Wirtschaftsdüngern (Stallmist bzw. Kompost) Stickstoff ist großteils organisch gebunden → schwer löslich Phosphat: zum Teil an Fe-Ionen bzw. biologisch gebunden → schwer löslich Kalzium, Kalium, Magnesium sowie Spurenelemente organischen Substanz

31

32 Ausbringungsmengen-Berechnung im ÖPUL
Stickstoff-Begriffe

33 Beurteilung der N-Wirksamkeit
Tabelle aus Mittelwerten Untersuchungsergebnis geht vor!

34 N in feldfallender Wirkung
Begrenzung laut Aktionsprogramm (WRG) max. (175) 210 kg N/ha LN feldfallend ALLE N-haltigen Düngemittel berücksichtigen! Nff = Nab Lager abzüglich 9% Ausbringungsverluste Bsp.: 4 kg N/m³ - 9% = 3,64 kg N/m³ → 210/3,64 = max. 57,7 m³/ha Begrenzung im ÖPUL max. 150 kg N/ha LN (im Betriebsdurchschnitt) Bsp.: → 150/3,64 = 41,2 m³/ha LN

35 N-Jahreswirkung Düngewirksamer N-Anteil aus organischen Düngemitteln
(N in feldfallender Wirkung nicht zur Gänze unmittelbar düngewirksam wegen Norg-Anteil) maßgeblich für Einhaltung des Kulturbedarfs (schlagbezogenen N-Obergrenzen im ÖPUL 2007) Wirksamkeit entspricht Stallmist Berechnung SGD: Nff x Faktor 0,5 Berechnung ÖPUL: Nff x Faktor 0,6

36 Maximale Ausbringungsmenge Übersicht Beispiel
Nges ≙ Nab Lager = 4,0 kg N/m³ Nff = NLager - 9% Ausbringungsverluste = 3,64 kg N/m³ SGD max. 210 kg Nff/ha: → max. 57,7 m³/ha ÖPUL max. 150 kg Nff/ha: → max. 41,2 m³/ha Obergrenzen im Betriebsdurchschnitt/gesamte LN! Njw = Nff x Faktor Jahreswirksamkeit SGD 3,64 x 0,5 = 1,8 kg Njw/m³ ÖPUL 3,64 x 0,6 = 2,2 kg Njw/m³ zur Berechnung des Kulturbedarfs schlagbezogen! Im ÖPUL entsprechen 150 kg N feldfallend 90kg jahreswirksamen Stickstoff.

37 Zusammenfassung Klärschlamm kann auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebracht werden, wenn KS-Analyse und Bodenanalyse entsprechen Gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen eingehalten werden

38 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!


Herunterladen ppt "Landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm DI Claudia Winkovitsch"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen