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Einzelaspekte: Was steht genau in der BRK?

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Präsentation zum Thema: "Einzelaspekte: Was steht genau in der BRK?"—  Präsentation transkript:

1 Einzelaspekte: Was steht genau in der BRK?
© ISL e.V.

2 Überblick 1. Übersetzung - Partizipation 2. Frauen mit Behinderungen
3. Barrierefreiheit 4. Selbstbestimmt Leben 5. Bildung © ISL e.V.

3 1. Übersetzung - Partizipation
während der Verhandlungen gute Beteiligung deutscher NGOs beim Übersetzungsprozess nur ein Treffen auf Einladung des Dt. Instituts für Menschenrechte dann Einbahnstraßen-Kommunikation, bis Anfang 2008 vollendete Tatsachen geschaffen waren gemeinsamer Brief D, A, CH, Li und Brief beh.-politischer SprecherInnen ohne Erfolg © ISL e.V.

4 Übersetzungsfehler Integration statt Inklusion
Unabhängigkeit statt Selbstbestimmung Zugänglichkeit statt Barrierefreiheit Fehler vernachlässigen, weil nur UN-Sprachen rechtsgültig? Nein, denn Bewusstseins-bildung (auch durch Sprache) ist wichtig Foto: © Gerd Altmann © ISL e.V.

5 Konsequenzen Schattenübersetzung vom NETZWERK ARTIKEL 3 e.V. ( Ausführungen beziehen sich auf die Schattenübersetzung Bemühung um Beteiligungsstandards Beteiligung in BRK vorgeschrieben: - Art. 4, Abs. 3 - Art. 33, Abs. 3 - Art. 35, Abs. 4 © ISL e.V.

6 Motto - Erstellung erstes Motto ohne Beteiligung
Schattenmottowettbewerb mit Ministerin in der Jury Prozess von vorne mit DBR-Beteiligung © ISL e.V.

7 2. Frauen mit Behinderungen (FmB): Art. 6 u.a.
Sie werden nicht als Frauen, sondern als Neutren wahrgenommen Sie bleiben oftmals unsichtbar Sie werden als Frauen und Behinderte mehrfach diskriminiert © ISL e.V.

8 Probleme in verschiedenen Bereichen
Schule und Ausbildung Erwerbssituation und Einkommen Sexualität, Partnerschaft, Mutterschaft Sexualisierte Gewalt Assistenz/Pflege © ISL e.V.

9 Verankerung von Frauen- belangen in der BRK
erst fehlten Frauen und Gender fast völlig dann plädierten KoreanerInnen für eigenen Artikel letztlich wurde „twin track approach“ realisiert

10 Twin track approach Vorgeschlagen in einem DPI-Papier von Sabine Häfner (SoVD) und mir eigener Frauenartikel (Artikel 6) und Referenzen in anderen wichtigen Artikeln © ISL e.V.

11 weitere Frauen-/Genderreferenzen
Präambel p (Mehrfachdiskriminierung) Präambel q (Gewalt) Präambel s (Gender Mainstreaming) Art. 3 (Allgemeine Grundsätze) Art. 8 (Bewusstseinsbildung) © ISL e.V.

12 weitere Frauen-/Genderreferenzen
Art. 16 (Freiheit von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch) Art. 25 (Gesundheit) Art. 28 (Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz) Art. 34 (Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) © ISL e.V.

13 Das ist auch noch für FmB wichtig
Art. 23 (Achtung der Wohnung und der Familie): Unterstützung von Eltern mit Behinderungen © ISL e.V.

14 3. Barrierefreiheit: Art. 9
Übersetzungsfehler Ziele: Selbstbestimmung und Gleichberechtigung geht über Bestimmungen der deutschen BGGs hinaus auch private Rechtsträger müssen zur Barrierefreiheit verpflichtet werden angesprochen werden weiter Schulungen, Assistenz, Technologien © ISL e.V.

15 Barrierefrei sollen sein:
Gebäude und Einrichtungen darin Straßen, Transportmittel Informationen, Kommunika-tion, Beschilderungen alles, was der Allgemeinheit offensteht © ISL e.V.

16 4. Selbstbestimmt Leben (Foto: © Rosemarie König) © ISL e.V.

17 Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft: Art. 19
Übersetzungsfehler Gemeinden müssen BRK umsetzen alle Einrichtungen für die Allgemeinheit müssen auch für behinderte Menschen nutzbar sein Gemeinden müssen aktiv werden und auf Private einwirken © ISL e.V.

18 Wohnen und Assistenz Wahlmöglichkeiten von Wohnort und Wohnform
Bereitstellung von gemeindenahen Unterstützungsdiensten einschließlich persönlicher Assistenz Hilfe muss der selbst gewählten Wohnform folgen, nicht umgekehrt Konsequenz: Kostenvorbehalt in § 13 SGB XII muss gestrichen werden © ISL e.V.

19 5. Bildung: Art. 24 einer der am leidenschaftlichsten diskutierten Artikel Selbstverpflichtung zu einem inklusiven Bildungssystem Recht auf gemein-same Erziehung ist festgeschrieben © ISL e.V.

20 Rechtsgutachten Prof. Dr. Eibe Riedel
vorgestellt Januar 2010 innerhalb von 2 (max. 4) Jahren müssen Schulge-setze angepasst werden schon jetzt gibt es indivi-duellen Rechtsanspruch auf Regelschulbesuch Beweislast bei Schule, nicht bei Eltern © ISL e.V.

21 wieder Inklusion derzeitige Diskussion: behinderte Kinder - Schule
Inklusion betrifft alle Bereiche Inklusion betrifft alle Menschen © ISL e.V.

22 Danke für die Aufmerksamkeit und viel Erfolg bei der Umsetzung!


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