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UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil

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Präsentation zum Thema: "UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil"—  Präsentation transkript:

1 030666 UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
Fr, 27. Mai h - 20h im Sem 10 Mo, 30. Mai h – 20.30h im Sem 10 Di, 7. Juni h - 20h im Sem 10 1

2 Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
Staatshaftung- Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht

3 = Haftung der MS für Schäden, die dem Einzelnen durch eine dem MS zurechenbare Verletzung des EU-Rechts entstanden ist. C- 6/90und C 9/90 Frankovich und Bonifaci C- 46/93 und C-48/93 Brasserie du Pêcheur und The Queen

4 = Möglichkeit des Einzelnen gegenüber den staatlichen Organen aller drei Gewalten auf die Einhaltung des EU-Rechts zu drängen. Staatshaftung für EG-vertragswidriges Handeln der nationalen Legislative (I) Haftung für EU-vertragswidriges Handeln von Exekutive und Judikative (II)

5 Haftungsgrundlage = Entschädigungsanspruch ist die notwendige Ergänzung der unmittelbaren Wirkung die den EU-Rechtsvorschriften zukommt, auf deren Verletzung der entstandene Schaden beruht. Prinzip der Amtshaftung - Haftung für EG-vertragswidriges Handeln von GG-Organen und Gerichts- und Verwaltungsorganen Grundlagen = Verfassungsprinzip + effet utile + estoppel + Art 4 Abs 3 AEUV (= unmittelbar anwendbar)

6 Haftungsgegenstand Verletzung: Handeln oder Unterlassen?
durch Legislative, Judikative oder Exekutive?

7 Haftungsvoraussetzungen
Vorschrift verleiht dem Einzelnen Rechte (=subj. Recht) hinreichend qualifizierter Verstoß Kausalzusammenhang und Schaden

8 ad b) hinreichend qualifizierter Verstoß
= MS muss die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten haben Zu berücksichtigen: * Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift * Umfang des Ermessensspielraumes * Vorsatz * Entschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums * etwaige Ratschläge oder Auskünfte von Unionsorganen qualifizierter Verstoß: = RL nicht umgesetzt = RL schlecht/fehlerhaft umgesetzt und dies war klar und eindeutig erkennbar = Urteil oder gefestigte Rechtsprechung des EuGH, d.h. keine Anpassung „guter Glaube ≠ umzusetzende Bestimmung einer Richtlinie ungenau Keine Voraussetzung: * Verschulden

9 ad c) Kausalzusammenhang und Schaden
unmittelbarer Kausalzusammenhang Schaden: tatsächlich und sicher materiell oder immateriell

10 Umfang der Entschädigung
entstandenen Schäden PLUS entgangenen Gewinn Schadenminderungspflicht

11 Durchsetzung des Entschädigungsanspruches
nach nationalem Haftungsrecht des MS Grundsatz der Gleichwertigkeit Effizienzgebot ≠ Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges

12 Fall 1 Frage 2: (9P) Die Richtlinie 80/987 soll den Arbeitnehmern auf Gemeinschaftsebene einen Mindestschutz bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers gewährleisten. Der Mitgliedsstaat A hat die Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt und diese ist auch nicht unmittelbar anwendbar. Fritz Fritzowitsch hat von seinem Arbeitgeber Erich Elektro seit Monaten kein Gehalt mehr bekommen. Erich Elektro ist pleite und flüchtet nach Südamerika. a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt: „Ich werde den Staat A verklagen, schließlich hat dieser die Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P) b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der Mitgliedsstaat A in diesem Fall? (4P) c) In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?(2P) d) Nennen Sie die bekannte Grundsatzentscheidung in diesem Zusammenhang! (1P)

13 Musterlösung I a) Was meint Fritz Fritzowitsch, wenn er sagt: „Ich werde den Staat A verklagen, schließlich hat dieser die Richtlinie nicht umgesetzt!“ (2P) Fritz Fritzowitsch meint, dass der Mitgliedsstaat A für den Schaden, der ihm durch das Unterlassen der nationalen Gesetzgebung/ Nichtumsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen, spezielle Garantien für die Befriedigung nicht erfüllter Ansprüche der Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt.entstanden ist, haftet. Man spricht von Staatshaftung für legislatives Unrecht. Das nationale Recht muss Ersatz des Schadens gewähren, der aber in zahlreichen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist oder nur unter erschwerten Umständen erfolgreich geltend gemacht werden kann. Ein MS haftet nach Rspr des EuGh für EG-vertragswidriges Handeln sowohl von Gesetzgebungs- wie auch von Gerichts- und Verwaltungsorganen.)

14 Musterlösung II b) Unter welchen Voraussetzungen haftet der Mitgliedsstaat A in diesem Fall? (4P) + Das durch die Richtlinie vorgeschriebene Ziel muss Verleihung von Rechten an Einzelne enthalten. + Der Inhalt dieses Rechts / dieser Rechte muss bestimmbar sein + Kausalzusammenhang adäquat und äquivalent zwischen dem Schaden und dem Verstoß gegen die Verpflichtung des Staats dh seine Schlecht- oder Nichtumsetzung der RL. + hinreichend qualifizierter Verstoß

15 Musterlösung III c) In welchem Umfang wird der Schaden ersetzt?(2P)
Es werden der entstandene Schaden und der entgangene Gewinn ersetzt (Aber es besteht Schadensbegrenzungs/minderungspflicht seitens des Geschädigten.) d) Nennen Sie die bekannte Grundsatzentscheidung in diesem Zusammenhang! (1P) Andrea Francovich vs Republik Italien Bzw. Brasserie du Pêcheur)


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